Entscheiddatum: 07.08.2013Publikationsdatum: 15.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4376/2013/wif
Urteil vom 7. August 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. Juli 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 25. Juni 2013 in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte,
dass er am 1. Juli 2013 zu seiner Person befragt und ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach B._______, Slowenien oder C._______ gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Juli 2013 - am 30. Juli 2013 eröffnet - gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, den Beschwerdeführer nach Slowenien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass es feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2013 (Datum Poststempel: 2. August 2013) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, C._______ und nicht Slowenien sei für die Rückübernahme anzufragen, andernfalls sei das Selbsteintrittsrecht auszuüben,dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er weiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Aussetzung des Vollzugs ersuchte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung kommt, weshalb das BFM die Zuständigkeit gestützt auf die Dublin-II-VO prüft,
dass das BFM am 8. Juli 2013 aufgrund zweier EURODAC-Treffer vom 15. September 2011 und vom 15. Februar 2012 Slowenien um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte,
dass Slowenien mit Schreiben vom 19. Juli 2013 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zustimmte,
dass das BFM damit grundsätzlich zu Recht Slowenien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtete,
dass Slowenien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist und keine Hinweise dafür vorliegen, dass Slowenien sich im vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, das BFM habe die Dublin-II-VO falsch angewendet, indem es Slowenien und nicht C._______ zur Rückübernahme angefragt habe, weil er nach B._______ in C._______ ein Asylgesuch eingereicht habe, und er im Übrigen seit geraumer Zeit in Europa herumgeschoben werde, weil er zu Unrecht ausgewiesen worden sei,
dass diese Einwände indessen nicht zu überzeugen vermögen, da der Beschwerdeführer gestützt auf die Eurodac-Daten zuletzt in Slowenien am 15. Februar 2012 ein Asylgesuch stellte und sich dieser Staat bereiterklärte, das Asylverfahren des Beschwerdeführers durchzuführen,
dass folglich die Einwände des Beschwerdeführers keine rechtsgenüglichen Gründe gegen eine Überstellung nach Slowenien darstellen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach B._______, C._______ oder Slowenien zwar Einwände vorbrachte, indem er ausführte, in B._______ bekomme er keine medizinische Versorgung, in C._______ werde er nicht akzeptiert und in Slowenien befürchte er eine Abschiebung nach Afghanistan,
dass indessen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Slowenien im vorliegenden Fall die aus der FK, der EMRK und der FoK resultierenden Verpflichtungen nicht einhält,
dass damit weder Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte durch Slowenien noch für humanitäre Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen, die für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sprechen würden, weshalb der diesbezüglich gestellte Antrag abzuweisen ist,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb das BFM die Wegweisung zu Recht angeordnet hat,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse i.S. von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da deren Fehlen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, mithin bereits bei der Prüfung der Gründe zum Nichteintreten stattgefunden hat,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Slowenien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Anträge sich mithin als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltliche Prozessführung abzulehnen ist und die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 65 und Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1 ff. VGKE),
dass die weiteren prozessualen Anträge des Beschwerdeführers mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos werden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher
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