Entscheiddatum: 20.08.2013Publikationsdatum: 29.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4374/2013
Urteil vom 20. August 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (...),Russland (Tschetschenien), (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 5. Juli 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Russland (Inguschetien) am (...) im Besitz seines Inlandreisepasses illegal auf dem Landweg verliess und über ihm unbekannte Länder am (...) unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gelangte,
dass er gleichentags im Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte und dort am (...) summarisch befragt wurde ([...]),
dass das BFM ein am (...) vorerst aufgenommenes Dublin-Verfahren am (...) beendete,
dass der Beschwerdeführer am (...), wiederum im EVZ, in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde (vgl. Akten BFM A18/10),
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie und stamme aus C._______ (Tschetschenien),
dass er zusammen mit Freunden eine Gruppe von Rebellen unterstützt habe, indem sie (...),
dass er im (...) von Personen aus dem Umfeld des (ermordeten Präsidenten der Republik Tschetschenien) Achmat Kadyrow zu Hause festgenommen und verschleppt worden sei, wobei er auch misshandelt und aufgefordert worden sei, mit ihnen zusammenzuarbeiten, indem er ihnen Informationen über die Rebellen hätte liefern sollen,
dass er schliesslich eingewilligt habe, woraufhin er an einer ihm unbekannten Strasse ausgesetzt worden sei, wo er schliesslich von seinem (...) abgeholt worden sei,
dass er sich daraufhin während (...) in Inguschetien aufgehalten habe und von dort nach D._______ weitergereist sei, wo er um Asyl nachgesucht habe,
dass er im (...) nach (...) Ausschaffungshaft von den (...) Behörden nach K._______ zurückgeführt worden sei und von dort (...) nach Inguschetien gereist sei, wo er in der Folge (...) habe wohnen können,
dass ihm eine Rückkehr nach Tschetschenien nicht möglich gewesen sei, da er sowohl in seiner Heimatregion (...) als auch in seiner ehemaligen Wohnung in C._______ von Personen aus dem Umfeld des (Oberhaupts der Republik Tschetschenien) Ramsan Kadyrow beziehungsweise den Behörden gesucht worden sei, da jene Kenntnis davon gehabt hätten, dass er die Rebellen von D._______ aus finanziell unterstützt habe,
dass er sich trotzdem (...) von Inguschetien nach C._______ begeben habe,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen ein Schreiben einer Schweizer Psychiaterin vom (...) betreffend die (...) Verfassung seiner Mutter ([...]) und zum Nachweis seiner Identität seinen russischen, am (...) in C._______ ausgestellten Reisepass einreichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. Juli 2013 - eröffnet am (...) - ablehnte und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen ausführte, die geltend gemachten Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht,
dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die geltend gemachte Haft von (...) Tagen ([...]) substanziiert und realitätsnah zu schildern, wobei er anlässlich der ergänzenden Anhörung nicht einmal den bei der Erstbefragung angeführten Umstand, dass er von seinen Verfolgern (...) worden sei, erwähnt habe,
dass er nicht plausibel habe erklären können, wie es (...) gelungen sei, in Erfahrung zu bringen, wo er von Kadyrows Leuten ausgesetzt worden sei,
dass er, wäre er tatsächlich davon ausgegangen, in Tschetschenien verfolgt zu werden, jegliches Betreten des Territoriums dieses Landes unterlassen hätte,
dass, da die geltend gemachte Inhaftierung während (...) Tagen als nicht glaubhaft zu qualifizieren sei, auch die daraus abgeleitete Anschlussverfolgung nicht geglaubt werden könne, und zwar auch deshalb, weil er anlässlich der ergänzenden Anhörung in Widerspruch zu seiner Aussage bei der Erstbefragung, wonach er erst nach der Ausschaffung aus D._______ von der Suche nach ihm in seiner ehemaligen Wohnung in C._______ gehört habe, erklärt habe, davon bereits vor dem erwähnten Zeitpunkt Kenntnis gehabt zu haben, wobei er auf Vorhalt nicht in der Lage gewesen sei, diesen Aussagewiderspruch aufzulösen,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Tschetschenien zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass dabei auch zu berücksichtigen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) vom (...) die Beschwerde seiner Eltern ([...]) gegen den negativen Asylentscheid des BFM vom (...) abgewiesen habe und davon auszugehen sei, dass diese nach Tschetschenien zurückkehrten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. August 2013 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. August 2013 den Eingang seiner Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifizierte,
dass zu ergänzen bleibt, dass nicht nachvollzogen werden kann, weshalb dem Beschwerdeführer, welcher eigenen Angaben zufolge bereits im (...) in Tschetschenien behördlich gesucht wurde, am (...) in C._______ ein Reisepass ausgestellt wurde,
dass in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten und eingewendet wird, der Beschwerdeführer habe immer direkt auf die Fragen geantwortet, sei jedoch vom Dolmetscher immer wieder gestoppt worden und habe nicht genügend erklären können, was ihm widerfahren sei, zudem habe er sich nicht (...), sondern (...) Tage in Haft befunden ([...]),
dass diese Einwände als unbehelflich zu qualifizieren sind,
dass sich sowohl aus dem Befragungs- als auch dem Anhörungsprotokoll keine Anhaltpunkte dafür ergeben, wonach der Beschwerdeführer während seiner Aussagen immer wieder unterbrochen worden sei,
dass er anlässlich der Erstbefragung seine Asylvorbringen vorweg frei schildern konnte, woraufhin ihm dazu zahlreiche Zusatzfragen gestellt wurden und im Anschluss daran Gelegenheit gegeben wurde, noch nicht genannte Gründe, welche gegen eine allfällige Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen könnten, darzulegen ([...]),
dass er im Rahmen der ergänzenden Anhörung ausdrücklich aufgefordert wurde, insbesondere die geltend gemachte Haft ganz genau, auch bezüglich Details, zu schildern und zu erklären, was er erlebt habe, wie die Verfolger und er selbst reagiert hätten, was gesprochen worden sei etc. ([...]),
dass er auf seine knappe Antwort hin noch (...) zur Fortsetzung seiner Schilderung aufgefordert wurde, nachdem seine Antworten wiederum oberflächlich ausgefallen waren ([...]),
dass auch sein weiterer Einwand, wenn die Polizei in Tschetschenien eine Person suche, wisse sie, wo diese zu finden sei beziehungsweise wohne, weshalb er nach seiner Haft in der Nähe seiner Wohnung ausgesetzt worden sei und E._______ dies F._______ erzählt hätten, woraufhin er von diesem abgeholt worden sei ([...]), in keiner Weise zu überzeugen vermag,
dass dasselbe für seinen Einwand gilt, bei seinen (...) Besuchen in C._______ sei er von G._______ begleitet worden, welcher bei H._______ arbeite und bei einer allfälligen Polizeikontrolle ein I._______ hätte vorweisen können, welches ihnen erlaubt hätte, die Kontrolle unbehelligt zu passieren ([...]),
dass in der Beschwerde daran festgehalten wird, der Beschwerdeführer habe bereits vor seiner Ausschaffungshaft in D._______ von der Suche nach ihm in Tschetschenien erfahren ([...]),
dass diesen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe indes keine Erklärung dafür, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung diesbezüglich eine gegenteilige Aussage gemacht hatte, entnommen werden kann,
dass schliesslich tatsachenwidrig eingewendet wird, der Beschwerdeführer habe sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch anlässlich der ergänzenden Anhörung zu Protokoll gegeben, zusammen mit seinem (...) in die Schweiz gereist zu sein, und diesbezüglich ausgeführt zu haben, dieser habe gesehen, dass er in seinem Dorf immer wieder gesucht worden sei, was indes nicht protokolliert worden sei (vgl. Beschwerde S. 4),
dass nämlich der Beschwerdeführer in der Tat im Rahmen der Erstbefragung erklärte, die vorerwähnte Person, welche er als (...) bezeichnete, halte sich im EVZ auf und er möchte mit dieser zusammenbleiben ([...]), und anlässlich der ergänzenden Anhörung darauf hinwies, dass der J._______ die mehrmalige Suche der Kadyrow-Leute nach ihm in seinem Dorf bestätigen könnte ([...]),
dass demnach von einer unvollständigen Protokollierung keine Rede sein kann,
dass insgesamt nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die geltend gemachte Inhaftierung und Misshandlung des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren ist, weshalb auch die daraus abgeleitete Anschlussverfolgung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügt, woran eine allfällige gegenteilige Zeugenaussage durch J._______ nichts zu ändern vermöchte,
dass sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, weil sich diese darin erschöpfen, die Asylvorbringen sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu nehmen,
dass deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (BVGE 2008/34 E. 9.2),
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien schliessen lassen,
dass die allgemeine Sicherheitslage in Tschetschenien zwar angespannt ist, aber dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener Asylsuchender praxisgemäss grundsätzlich zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer namentlich nicht glaubhaft machen konnte, er gehöre zu einer Risikogruppe, welcher weiterhin Menschenrechtsverletzungen drohen (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.2 f. S. 757 ff.),
dass er in seiner Heimat erneut Beziehungen zu ehemaligen Freunden und Bekannten aufbauen können wird,
dass - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - nach der Abweisung der Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid des BFM vom (...) mit Urteil (...) des Bundesverwaltungsgerichts vom (...) davon auszugehen ist, dass die Eltern und (...) nach Tschetschenien zurückkehren werden,
dass dort zudem (...) und (...) wohnhaft sind,
dass unter diesen Umständen von einem tragfähigen sozialen und familiären Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in seiner Heimat auszugehen ist, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar zu erachten ist,
dass auch sonst keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen,
dass der noch junge Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - an keinen, geschweige denn schwerwiegenden, gesundheitlichen Problemen leidet,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer
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