Entscheiddatum: 16.08.2013Publikationsdatum: 28.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4372/2011/mel
Urteil vom 16. August 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),Richterin Gabriela Freihofer, Richter Martin Zoller,Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren ...,Sri Lanka, vertreten durch Johannes Mosimann, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juli 2011 / N ... .
A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie - gelangte am 18. Februar 2008 mit einem schriftlichen Gesuch um Bewilligung der Einreise und Gewährung von Asyl an die schweizerische Botschaft in Colombo. Gleichzeitig reichte auch seine Schwester B._______ ein Gesuch ein. Die Gesuche der Geschwister wurden von der Botschaft zusammen behandelt und nach entsprechender Aufforderung reichten der Beschwerdeführer und seine Schwester bei der Botschaft ergänzende Ausführungen nach (mit Eingaben vom 25. Februar 2008 sowie vom 7. und 14. März 2008). Die Akten wurden am 29. Mai 2008 von der Botschaft ans BFM weitergeleitet, welches die Gesuche am 10. Juni 2008 registrierte. In der Folge ersuchten der Beschwerdeführer und seine Schwester über die Botschaft wiederholt um eine Behandlung ihrer Gesuche (mit gemeinsamen oder separaten Eingaben vom 11. November 2008, vom 1. und 26. Februar 2009 und vom 26. März 2009). Diese Ersuchen wurden vom Bundesamt nicht beantwortet.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 wandte sich die Schwester B._______ erneut ans BFM, wobei sie angab, ihr Bruder befinde sich derzeit in V._______ (eine Küstenstadt in der Nordwestprovinz), weshalb er das vorliegende Schreiben nicht habe mitunterzeichnen können. In ihrer Eingabe führte sie unter anderem an, vor fünf Monaten sei es zu einer Entführung gekommen, und sie ersuchte um eine Anhörung zu ihrem Gesuch.
Am 11. Januar 2010, nach selbständiger illegaler Einreise, reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch ein (vgl. nachfolgend).
Das Auslandsgesuch des Beschwerdeführers wurde vom Bundesamt mit internem Beschluss vom 8. August 2011 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
B. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seines Asylverfahrens in der Schweiz vom BFM am 18. Januar 2010 summarisch befragt und am 28. Januar 2010 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört. Dabei führte er zu seiner Person und seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen das Folgende aus: Seine Familie stamme aus W._______ (im äussersten Norden der Jaffna-Halbinsel gelegen), wo er mit seinen zwei jüngeren Schwestern B._______ und C._______ bei den Eltern gelebt habe. ... [Im] Juli 2007 sei seine Mutter aus Sorge um ihre Sicherheit mit ihm und seinen Schwestern nach Colombo umgezogen. Dort hätten sie erst bei Verwandten in X._______ gewohnt, später dann in einer Mietwohnung in Y._______ (beides Vororte respektive Stadtteile von Colombo). An beiden Orten hätten sie sich ordentlich angemeldet. Er habe während elf Jahren die Schule besucht, den Abschluss aber nicht erlangt, und von 2001 bis Oktober 2006 als ... [Handwerker] gearbeitet. Während des Aufenthalts in Colombo sei er nicht mehr arbeitstätig gewesen, sondern wie seine Mutter und seine Schwestern vom Vater unterstützt worden, welcher im Heimatdorf geblieben sei. Sein Vater sei ... [Geschäftsinhaber] und er lebe auch heute noch in W._______, wogegen seine Mutter und seine jüngeren Schwestern inzwischen in Z._______ (südöstlich von W._______) lebten. Er habe zudem einen älteren Bruder und eine ältere Schwester. Sein älterer Bruder D._______ habe sich 1999 - 2000 als Asylsuchender in der Schweiz aufgehalten. Wo er sich heute befinde, wisse er nicht. Seine ältere Schwester E._______ lebe mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in der Schweiz.
Zu den Gründen für sein Asylgesuch brachte er zur Hauptsache das Folgende vor: Während der Zeit des Waffenstillstandes (von Ende 2001 bis zum Spätsommer 2006) habe er mit einigen Kollegen eine Reise nach Colombo unternommen und sich dabei auf dem Elefantenpass mit einem Freund vor einem zerstörten Panzerfahrzeug fotografieren lassen. Im Oktober 2006 (nach dem Wiederaufflammen des Bürgerkrieges) seien Abzüge dieser Fotos von der sri-lankischen Armee am Wohnort seines Freundes gefunden worden, worauf er (der Beschwerdeführer) Probleme mit der Armee bekommen habe. Wegen der Fotos habe er sich mit seinem Vater im Armee-Camp melden müssen, wo er wegen angeblicher Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelams (LTTE) beschimpft, geschlagen und bedroht worden sei. Zwar habe ihm die Armee anschliessend seine Identitätskarte wiedergegeben, es sei ihm jedoch für einige Zeit eine Meldeplicht auferlegt worden. Im Frühjahr 2007 seien zwei junge Männer aus seinem Heimatdorf entführt und zum Verschwinden gebracht worden. Zudem habe ihm ein Wirt berichtet, auch er werde von der Armee gesucht. Er habe sich deshalb überwiegend versteckt gehalten, zumal es im Mai 2007 zu einem nächtlichen Angriff auf ihr Haus gekommen sei. Nach diesem Ereignis habe seine Mutter aus Furcht um die Sicherheit ihrer Kinder Passierscheine für Colombo organisiert, worauf seine Mutter mit ihm und seinen Schwestern im Sommer 2007 auf dem Seeweg nach Colombo gereist sei. Dort hätten sie unbehelligt in X._______ gelebt, bis ... [im] November 2007 sowohl er als auch seine beiden Schwestern unter dem Verdacht der LTTE-Zugehörigkeit von der Polizei verhaftet worden seien. Die Polizei habe sie nach der Verhaftung ins ... Gefängnis überstellt, wo er mehrfach verhört worden sei. Seine Mutter habe sich zu jener Zeit besuchshalber in der Schweiz aufgehalten und sei nach ihrer Verhaftung sofort nach Sri Lanka zurückgekehrt, um ihre Freilassung zu erwirken. Nachdem sie sich an einen Parlamentarier gewandt habe, seien sie von der Polizei einem Richter vorgeführt worden, welcher daraufhin ihre Freilassung angeordnet habe. Während der Haft im ... Gefängnis sei er einmal vom IKRK und danach noch zweimal von seiner Mutter besucht worden. Nach seiner Freilassung ... [Ende] Dezember 2007 sei kein Verfahren gegen ihn eröffnet worden, man habe ihm aber gedroht, er werde umgebracht, sollte er weiterhin in Colombo bleiben. Er sei danach wiederholt von der Polizei behelligt und zur Rückkehr an seinen Heimatort aufgefordert worden, weshalb er im Februar 2008 bei der schweizerischen Botschaft ein Asylgesuch eingereicht habe. Während er auf eine Antwort gewartet habe, seien sie ... [Ende] 2008 von X._______ nach Y._______ umgezogen. Dabei sei er anlässlich seiner Ab- und Wiederanmeldung von der Polizei schikaniert worden. Im Juni 2009 sei er schliesslich überraschend auf offener Strasse von Unbekannten respektive mutmasslich von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) oder der Armee in einen weissen Van gezerrt und entführt worden. Er sei im Anschluss daran während dreier Tage an einem unbekannten Ort festgehalten worden. Dabei seien seine Augen ständig verbunden geblieben, an dem Ort habe er aber noch andere Gefangene wahrgenommen. Die Entführer hätten in dieser Zeit nie mit ihm gesprochen, ihn aber wiederholt geschlagen oder getreten, wenn er um seine Freilassung gebettelt habe. Nach drei Tagen sei er schliesslich an einem ihm unbekannten Ort an der Küste ausgesetzt worden. Nach diesem Ereignis habe er sich wiederum an die Botschaft gewandt, welche ihn jedoch zum Abwarten aufgefordert habe. Zwar sei nach der Entführung nichts mehr weiteres passiert, er habe jedoch grosse Angst gehabt und nicht mehr länger in Colombo bleiben können, weshalb er seine Heimat ... [im] August 2009 mit Hilfe eines Schleppers verlassen habe. Seine Ausreise habe 30 Lakh gekostet (3 Millionen Rupien; damals zirka 28'000 Franken) und sei von seinem Vater finanziert worden.
Zu seinem Reiseweg brachte er vor, er habe Sri Lanka im August 2009 über den Flughafen von Colombo verlassen, ausgestattet mit einem von seinem Schlepper zur Verfügung gestellten Reisepass, welcher aber sein Foto getragen habe. Er sei auf dem Luftweg in ein ihm unbekanntes afrikanisches Land gebracht worden, wo er rund drei Monate in einem Zimmer habe abwarten müssen, bis er auf dem Seeweg nach Italien gebracht worden sei. Er habe Italien am 7. Januar 2010 erreicht und am nächsten Tag sei er mit einem Auto in die Schweiz gebracht worden.
Anlässlich der Gesucheinreichung reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte zu den Akten. Gleichzeitig gab er an, er habe sich im Jahre 2007 in Colombo einen Pass ausstellen lassen. Der Pass sei jedoch beim Schlepper geblieben, nachdem dieser ihm für seine Reise einen anderen Pass zur Verfügung gestellt habe. Betreffend die geltend gemachte Haft reichte er in Kopie eine Bestätigung des IKRK vom ... Dezember 2007 sowie eine Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka vom ... Januar 2008 zu den Akten.
C. Mit Verfügung vom 6. Juli 2011 - eröffnet am folgenden Tag - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka an. In seinem Entscheid erklärte das Bundesamt die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Haft im Dezember 2007 und die von ihm vorgebrachte Entführung im Juni 2009 unter Hinweis auf die zwischenzeitliche Lageveränderung in Sri Lanka als nicht asylrelevant. Gleichzeitig hielt das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer weise kein Gefährdungsprofil auf, welches im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgungsgefahr schliessen liesse. Den Wegweisungsvollzug erklärte das Bundesamt sodann als zulässig, unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Lageveränderung in Sri Lanka auch als zumutbar, zumal der Beschwerdeführer in der Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfüge, sowie als möglich.
D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 8. August 2011 (Poststempel) Beschwerde, wobei er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und als Folge davon die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte. Gleichzeitig ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Einräumung des Replikrechts. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung bekräftige der Beschwerdeführer seine Gesuchsvorbringen, welche er als asylrelevant erklärte, da sich entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen die Lage in seiner Heimat nicht ernst- und dauerhaft zu seinen Gunsten verbessert habe.
E. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, es wurde dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten entsprochen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtet. Gleichzeitig wurde das BFM unter Zustellung der Akten zum Schriftenwechsel eingeladen.
F. In seiner Vernehmlassung vom 9. September 2011 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G. Mit Eingabe vom 29. September 2011 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).
1.3. Auf dem Gebiet des Asyls können mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
Vom Beschwerdeführer wird namentlich gerügt, vom BFM sei der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig und unvollständig im Sinne der Bestimmung von Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG festgestellt worden. In Zusammenhang mit den diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Der entscheidrelevante Sachverhalt ist aufgrund der Akten ohne weiteres als vollständig erstellt zu erkennen, weshalb eine Rückweisung der Sache ans BFM zwecks Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen ausser Betracht fällt und ein Entscheid in der Sache zu fällen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1. Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führt das BFM zur Hauptsache aus, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse - namentlich seine Inhaftierung in Colombo von Ende 2007 und die geltend gemachte Entführung im Juni 2009 - seien im zeitlichen Kontext der damaligen Verhältnisse im Lande zu sehen. Die knapp einmonatige Haft im Jahre 2007 sei bedauerlich, während der Zeit des Bürgerkrieges habe diese jedoch als behördliche Massnahme in Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des LTTE-Terrorismus gestanden. Die Tatsache, dass kein Strafverfahren wegen LTTE-Unterstützung eröffnet worden sei, mache deutlich, dass es sich dabei um eine Routinemassnahme gehandelt habe und gegen den Beschwerdeführer nichts Konkretes vorgelegen sei. Wäre er tatsächlich der Beteiligung an terroristischen Aktivitäten verdächtigt oder als Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates betrachtet worden, wäre es nicht zu einer Freilassung gekommen, sondern zu weiteren Untersuchungsmassnahmen und einem eingehenden Gerichtsverfahren. Darüber hinaus habe sich die aktuelle Situation in Sri Lanka mittlerweise massgeblich verändert, nachdem der Bürgerkrieg mit der Niederlage der LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen sei. Zwar sei die Sicherheits- und Menschenrechtslage noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, sie habe sich jedoch erheblich verbessert. Das ganz Land befinde sich unter der Kontrolle der Regierung, wobei es nie mehr zu terroristischen Aktivitäten der LTTE gekommen sei. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, die sri-lankischen Behörden hätten im heutigen Zeitpunkt kein gegen den Beschwerdeführer gerichtetes Verfolgungsinteresse, zumal die Haft von 2007 inzwischen schon Jahre zurückliege. Auch die geltend gemachte Entführung und dreitätige Haft liege schon lange zurück und sei somit ebenfalls nicht asylrelevant. Nachdem der Beschwerdeführer kein Gefährdungspotential aufweise, welches im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen einer Verfolgungsgefahr schliessen lasse, hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Daran änderten in der Sache auch die vorgelegten Beweismittel nichts.
4.2. In Rahmen seiner Beschwerdebegründung bekräftigt der Beschwerdeführer seine Sachverhaltsschilderungen, wobei er die Haftbestätigungen des IKRK vom ... Dezember 2007 und der Human Rights Commission of Sri Lanka vom ... Januar 2008 im Original nachreicht. Gleichzeitig verweist er auf eine umfangreiche Liste von Lage und Länderberichten verschiedener Menschenrechtsorganisationen und Hilfswerke zur aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka und zu den aktuellen Lebensbedingungen in seiner Heimat. Vor diesem Hintergrund hält der Beschwerdeführer dem BFM im Wesentlichen eine mangelhafte Würdigung der rechtserheblichen Sachverhaltsmomente entgegen, was zur unzutreffenden Feststellung geführt habe, aufgrund einer massgeblichen Veränderung der Situation in Sri Lanka habe er zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Diesbezüglich führt er an, vom Bundesamt sei nicht erkannt worden, dass er bereits vor seiner Ausreise aus Sri Lanka asylrelevante Nachstellungen erlitten habe, weshalb in seinem Falle praxisgemäss die Regelvermutung begründeter Furcht vor zukünftiger Verfolgung bestehe. Doch selbst wenn die von ihm erlittenen Nachteile als nicht hinreichend intensiv erkannt werden sollten, so stelle sich zumindest die Frage des unerträglichen psychischen Drucks aufgrund wiederholter staatlicher Massnahmen gegen seine Person, welche ihm objektiv einen Verbleib in der Heimat unter menschenwürdigen Umständen verunmöglicht hätten. So sei er während zweieinhalb Jahren regelmässigen Bedrohungen und Übergriffen ausgesetzt gewesen, was ihm jede geregelte Lebensplanung verunmöglicht habe, und am Ende sei er entführt und gefangen gehalten worden. Er habe demnach über einen längeren Zeitraum um sein Leben zu fürchten gehabt, womit er zumindest in der Form unerträglichen psychischen Drucks asylrelevante Verfolgung erlitten habe. Angesichts der damit erstellten Vorverfolgung sei - der Regelvermutung folgend - von begründeter Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszugehen. Diese Vermutung werde alleine mit den summarischen Erwägungen des BFM über eine zwischenzeitliche Lageveränderung in Sri Lanka nicht entkräftet, zumal eine solche Änderung ernst- und dauerhaft sein müsste, was jedoch unter Berücksichtigung der Quellenlage zu Sri Lanka nicht der Fall sei. Ohnehin habe die letzte Verfolgungsmassnahme gegen seine Person nach dem Ende des Bürgerkrieges stattgefunden. Wenn das Bundesamt diesbezüglich lediglich anführe, sie liege bereits zwei Jahre zurück, so komme dies einer Verletzung der Begründungspflicht gleich. Schliesslich würden in Sri Lanka gemäss Quellenlage angebliche LTTE-Mitglieder oder Unterstützer weiterhin verfolgt, und auch das Bundesamt gehe davon aus, dass die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka noch nicht zufriedenstellend sei. Unter diesen Umständen könne nicht von einer ernst- und dauerhaften Lageveränderung ausgegangen werden. Vom BFM werde im Weiteren verkannt, dass er aufgrund seiner vierwöchigen Inhaftierung (im Jahre 2007) und seiner Herkunft aus W._______, einer Hochburg der LTTE, jederzeit wieder einen behördlichen Verdacht auf sich ziehen könne, worauf er asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen habe. Das Gleiche gelte für seine Flucht, zumal Rückkehrer bei der Wiedereinreise eingehend geprüft würden. Zudem widerspreche seine Entführung der vorinstanzlichen Annahme, er werde von den heimatlichen Behörden nicht ernsthaft verdächtigt. Da in seiner Heimat ausserdem paramilitärische Gruppierungen aktiv seien, könne es auch zu einer Verfolgung von dieser Seite kommen, zumal deren Aktivitäten von staatlicher Seite geduldet und gedeckt würden und diesbezüglich keine staatliche Schutzmöglichkeit bestehe. Dem BFM gelinge es damit nicht, die grundsätzliche Vermutung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu erschüttern. Doch selbst wenn nicht von erlittener, asylrelevanter Verfolgung auszugehen wäre, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft, da davon auszugehen sei, er sei aktuell auch weiterhin gefährdet. Aufgrund seiner Erlebnisse erfülle er die subjektiven Kriterien begründeter Furcht vor zukünftiger Verfolgung, und vor dem Hintergrund der derzeitigen Lage in seiner Heimat seien auch die objektiven Kriterien erfüllt, zumal in grosser Zahl Berichte vorlägen, über willkürliche Misshandlungen, Inhaftierungen und Tötungen von Tamilen, welche der Mitgliedschaft oder Zusammenarbeit mit den LTTE verdächtigt würden. In dieses Schema passe er unbestrittenermassen.
4.3. Im Rahmen seiner Vernehmlassung hält das BFM dem Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, vergangene Verfolgung sei nur dann beachtlich, soweit sie noch andaure oder wenn konkrete Hinweise auf zukünftige Verfolgung beständen. Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz (recte: die Gewährung von Asyl) diene nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern solle demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes des Zufluchtslandes bedürfe. Die Verfolgung des Beschwerdeführers gehe jedoch auf das Jahr 2007 zurück, und im Juni 2009 sei er für drei Tage entführt und in dieser Zeit geschlagen und getreten worden. Wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten, habe sich die Lage in der Heimat seither grundlegend geändert. Die sri-lankische Regierung arbeite auch nicht mehr mit paramilitärischen Bewegungen zusammen, sondern der Staat biete Schutz vor allfälliger Verfolgung von Seiten Dritter. Im Falle des Beschwerdeführers beständen jedenfalls keine Hinweise darauf, welche auf eine staatliche Schutzunwilligkeit schliessen liessen. Der Beschwerdeführer verfüge schliesslich nicht über ein Profil, welches im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung von staatlicher Seiten hinweisen würde, und allfälligen Schikanen lokaler Behörden könnte er sich durch eine Wohnsitzverlegung innerhalb Sri Lankas entziehen. Der Beschwerdeführer sei daher nicht auf eine Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen.
4.4. In seiner Stellungnahme hält der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Ausführungen betreffend die Schutzfähigkeit und grundsätzliche Schutzwilligkeit entgegen, es gebe eine Vielzahl von Berichten über Menschenrechtsverletzungen von Seiten der Armee, der sri-lankischen Behörden und von diesen tolerierten Gruppen, welche den vorinstanzlichen Annahmen widersprächen. Die Annahme, der sri-lankische Staat arbeite nicht mehr mit paramilitärischen Gruppen zusammen, sei aufgrund der Quellenlage nicht haltbar, und staatlicher Schutz vor Übergriffen von Seiten Dritter faktisch nicht vorhanden. Schliesslich weise er sehr wohl ein Profil auf, welches im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung von Seiten des sri-lankischen Staates schliessen lasse, zumal vom Bundesamt die Bedeutung eines Verdachts auf LTTE-Mitgliedschaft und die äusserst heikle Situation für tamilische Rückkehrer verkannt werde. Im Übrigen verfüge er entgegen dem Bundesamt über keine valable innerstaatliche Aufenthaltsalternative.
Zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht geäussert, womit das Bundesamt keine diesbezüglichen Zweifel erkennen lässt. Auch im Rahmen des Schriftenwechsels hat das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt. Aufgrund der Aktenlage ist immerhin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der einlässlichen Anhörung nicht in allen relevanten Punkten zu einem flüssigen Sachverhaltsvortrag in der Lage war. Bei einer Gesamtbetrachtung sind seine Vorbringen aber dennoch hinreichend ausführlich, übereinstimmend und im Wesentlichen plausibel ausgefallen. Aufgrund der Aktenlage halten namentlich seine Schilderungen zu den Vorfällen im Heimatort ab Oktober 2006, zum Umzug nach Colombo und insbesondere zu der dortigen Inhaftierung Ende 2007, wie auch seine Ausführungen über weitere behördliche Behelligungen in Colombo den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit weitgehend stand. Eine Präzisierung der Angaben hinsichtlich der Datierung der geltend gemachten Entführung vom Juni 2009 wäre zwar wünschbar gewesen. Wesentliche Widersprüche sind indes auch in dieser Hinsicht nicht ersichtlich, und die Schilderungen des Beschwerdeführers über seine Entführung durch Angehörige einer unbekannten Gruppierung weisen Realkennzeichen auf, welche für ein tatsächliches Erleben des behaupteten Ereignisses sprechen. Weit weniger überzeugend sind demgegenüber die Schilderungen über die Modalitäten der angeblich ... [im] August 2009 erfolgten Ausreise ausgefallen, zumal die Ausführungen des Beschwerdeführers über seinen angeblich rund dreimonatigen Aufenthalt in einem Zimmer in einem ihm unbekannten Land den Anforderungen an eine hinreichende Substanziierung nicht genügen. Allerdings sind Reisewege aus Sri Lanka mit längeren Aufenthalten in afrikanischen Staaten bekannt (zumal Schlepper durch eine Verzögerung der Weiterreise zum Teil massive Nachforderungen an die Familien der betroffenen Personen richten können), womit auch der geltend gemachte Ausreisezeitpunkt als überwiegend glaubhaft gemacht zu erkennen ist. Nach dem Gesagten - und da vom BFM nichts anderes in Erwägung gezogen wurde - ist von der Glaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen auszugehen.
Somit bleibt im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorbringen die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG zu erfüllen vermag.
6.1. Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f. und BVGE 2010/57 E. 2 S. 826 ff., je mit weiteren Hinweisen).
6.2. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f. mit weiteren Hinweisen).
7.1. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers folgt, dass er von 2006 bis 2008 mehrmals mit den heimatlichen Behörden in Kontakt respektive in Konflikt geraten ist. Keinem der für diesen Zeitraum geltend gemachten Ereignisse ist jedoch - wie nachfolgend aufgezeigt - flüchtlingsrechtliche Relevanz zuzumessen. Schliesslich wurde er seinen Angaben zufolge im Juni 2009 das Opfer einer Entführung. Auch wenn gerade dieses Ereignis für den Beschwerdeführer besonders bedrohlich gewesen sein dürfte, so ist auch der vorgebrachten Entführung - wie nachfolgend aufgezeigt - insgesamt keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zuzumessen.
7.2. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem ersten Kontakt mit den heimatlichen Sicherheitskräften - im Oktober 2006, an seinem Heimatort und wegen Fotos aus der Zeit des Waffenstillstandes - lassen nicht auf ein ernsthaftes Vorkommnis schliessen. Der Beschwerdeführer wurde wegen der Fotos nicht von der Armee von zuhause abgeholt, sondern lediglich mit seinem Vater auf das örtliche Armee-Camp bestellt. Zwar sei er dort unter dem Vorhalt angeblicher LTTE-Verbindungen beschimpft, geschlagen und bedroht worden. Seine diesbezüglichen Schilderungen lassen jedoch weder auf ernsthafte Übergriffe noch auf ein relevantes Interesse der Armee an seiner Person schliessen, zumal ihm nach Abschluss seiner Befragung von der Armee seine Identitätskarte zurückgegeben wurde und er danach auch nur während einer kurzen Zeit einer Meldepflicht nachzukommen hatte. Aufgrund der damaligen Verschärfung der allgemeinen Lage erscheint es im Folgenden als durchaus plausibel, dass die Mutter des Beschwerdeführers im Juli 2012 - aus Sorge um die Sicherheit ihrer drei jüngsten Kinder - mit dem Beschwerdeführer und seinen zwei Schwestern vom Heimatort nach Colombo umzog. Nachdem der Familie zu diesem Zweck von den Behörden Passierscheine ausgestellt wurden, darf jedoch davon ausgegangen werden, von Seiten der Behörden habe gegen den Beschwerdeführer nichts ernsthaftes vorgelegen. Anlass zur Annahme, er sei damals tatsächlich von den Behörden gesucht worden, wie ihm dies von einem Wirt berichtet worden sei, besteht nicht.
7.3. Der Beschwerdeführer lebte sodann ordentlich angemeldet und soweit ersichtlich unbehelligt in Colombo, bis er und seine Schwestern am 29. November 2007 verhaftet wurden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu diesem Ereignis und zur anschliessenden Haft sind glaubhaft und auch mit Beweismitteln unterlegt. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch mit dem BFM darin einig zu gehen, dass die Inhaftierung ...[von] November 2007 bis ... Dezember 2007 alleine vor dem Hintergrund der damaligen angespannten Verhältnisse in Sri Lanka und namentlich in Colombo zu sehen ist. Diesbezüglich ist anzumerken, dass zu jener Zeit von Seiten der sri-lankischen Behörden offenkundig versucht wurde, die Zuwanderung von Tamilen aus dem kriegsversehrten Norden in den sicheren Grossraum Colombo soweit als möglich zu verhindern. Vor diesem Hintergrund, und namentlich nachdem der Beschwerdeführer und seine Schwestern innert relativ kurzer Frist durch ein Gericht wieder freigelassen wurden, besteht kein Anlass zur Annahme, gegen den Beschwerdeführer (oder seine Schwestern) hätte ein ernsthafter und anhaltender Verdacht wegen LTTE-Verbindungen bestanden. Gegen den Beschwerdeführer wurde kein Verfahren eröffnet und nach seiner Entlassung konnte er wiederum relativ unbehelligt in Colombo leben, wo er polizeilich angemeldet war. Die geltend gemachten behördlichen Schikanen im Zusammenhang mit dem Umzug seiner Familie innerhalb Colombos - er sei immer wieder von einer Amtsstelle zur anderen geschickt worden - sind dabei nicht als ernsthafte Übergriffe zu qualifizieren und lassen nicht den Schluss zu, der Beschwerdeführer sei in Verdacht gestanden, LTTE-Verbindungen zu pflegen.
7.4. Auch die Verschleppung im Juni 2009 lässt nicht darauf schliessen, der Beschwerdeführer sei als vermeintliches LTTE-Mitglied in den Fokus der Behörden oder paramilitärischer Gruppierungen geraten. Seine diesbezüglichen Schilderungen sprechen vielmehr für einen eher zufälligen und wenig intensiven Übergriff. So will der Beschwerdeführer für ihn völlig überraschend von Unbekannten in einen weissen Van gezerrt und daraufhin an einen ihm unbekannten Ort verschleppt worden sein, wo es nach seiner Wahrnehmung vermutlich noch andere Gefangene gehabt habe. Dabei hätten seine Entführer während seiner dreitägigen Gefangenschaft nie mit ihm gesprochen, ihn jedoch geschlagen und getreten, wenn er um seine Freilassung gebettelt habe. Danach sei er an einem ihm unbekannten Ort an der Küste ausgesetzt worden. Dieses Ereignis muss in den Kontext der damaligen allgemeinen Kriegssituation gestellt werden, wurde doch kurz nach Kriegsende intensiv nach geflohenen LTTE-Kämpfern gesucht. Hätten die Entführer im Beschwerdeführer tatsächlich eine Gefahr erkannt, wäre er mit Sicherheit intensiv befragt und nicht ohne weiteres wieder frei gelassen worden. Anlass zur Annahme, er sei verschleppt worden, weil er ein bestimmtes Profil aufweise, besteht nicht, insbesondere kann auch nicht geschlossen werden, zwischen den Ereignissen im Jahre 2007 und der Entführung im Jahre 2009 bestehe ein Zusammenhang.
7.5. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar namentlich im Herbst 2006 an seinem Wohnort und Ende 2007 in Colombo in Konflikt mit den heimatlichen Behörden geraten war. Die entsprechenden Vorkommnisse waren aber in sich abgeschlossen und hatten offensichtlich keine weiteren Konsequenzen für ihn. Hätten die Behörden weiterhin einen Verdacht auf Verbindungen zur LTTE gehegt, wäre es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, mit einem Passierschein nach Colombo zu reisen und sich dort noch jahrelang relativ unbehelligt aufzuhalten. Die kurzzeitige Inhaftierung im Jahre 2009 muss sodann in Zusammenhang mit den kriegerischen Auseinandersetzungen gesehen werden und vermag ebenfalls nicht das Bestehen eines ernsthaften Verfolgungsinteresses seitens der Behörden oder paramilitärischer Gruppierungen zu belegen.
7.6. Aufgrund der mittlerweile geänderten Verhältnisse im Land nahm das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 (Grundsatzurteil) zur Frage der aktuellen Gefährdung von Asylsuchenden aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor, welche im Wesentlichen auch unter Berücksichtigung der seitherigen Entwicklung in Sri Lanka weiterhin ihre Gültigkeit hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Entscheid namentlich Personenkreise definiert, welche immer noch oder neuerdings einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnten. Dazu zählen unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso wie Anhänger des Ex-Armeegenerals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. a.a.O. E. 8). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht in seiner Einschätzung, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, dass zurückkehrende Tamilen gefährdet sind, sondern eine entsprechende Risikoeinschätzung vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen müsse, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gelte, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass diese einzelnen Faktoren für sich alleine betrachtet möglicherweise keine Gefahr darstellen, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. T.N. v. Denmark, a.a.O., § 93,° S. 28).
Der Beschwerdeführer hatte im Heimatstaat keinerlei Verbindung zu den LTTE und wie bereits festgehalten, ist auch nicht davon auszugehen, dass ihm im Zeitpunkt der Ausreise von den Behörden oder paramilitärischen Gruppen eine solche unterstellt wurde. Alleine aus dem Umstand, dass er Ende 2007 für einen Monat im Gefängnis war, lässt sich kein Gefährdungsprofil ableiten. Nach vorstehenden Erwägungen weist sodann auch die Verschleppung im Juni 1999 nicht darauf hin, dem Beschwerdeführer könnten LTTE-Verbindungen unterstellt werden. Nachdem er damals innert relativ kurzer Frist von seinen Entführern freigelassen wurde, besteht kein Anlass zur Annahme, von dieser Seite habe an seiner Person ein konkretes Interesse bestanden, welches zudem bis heute andauern würde. Somit ergibt sich auch von daher kein Hinweis auf eine mögliche Gefährdungslage. Vor diesem Hintergrund kann auf eine Auseinandersetzung mit der Argumentation des BFM zur Frage der Schutzwilligkeit der sri-lankischen Behörden im Falle von Verfolgung von Seiten Dritter respektive paramilitärischer Gruppierungen verzichtet werden. Schliesslich fällt der Beschwerdeführer auch nicht aus anderen Gründen in eine der oben beschriebenen Risikogruppen.
7.7. Nach vorstehenden Erwägungen vermochte der Beschwerdeführer eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungslage nicht glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage ist die Ablehnung des Asylgesuches durch das BFM zu bestätigen.
8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E.9.2 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu bewiesen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
9.2.
9.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf sodann niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
9.2.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Wie bereits ausgeführt, besteht mangels Profil kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer könnte das Interesse der heimatlichen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen, womit keine Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung zu erkennen ist. Ebenso besteht kein Anlass zur Annahme, im würden noch Nachstellungen von Seiten der unbekannten Entführergruppe vom Juni 1999 drohen.
9.2.3. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3.
9.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
9.3.2. Im angefochtenen Entscheid führt das BFM im Wesentlichen aus, aufgrund der zwischenzeitlichen Lageveränderung würden zum heutigen Zeitpunkt weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch die individuelle Situation des Beschwerdeführers gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. In dieser Hinsicht hält das BFM namentlich fest, der Beschwerdeführer stamme ursprünglich aus dem Jaffna-Distrikt und damit aus einem Gebiet, wo sich die Verhältnisse weitgehend normalisiert hätten, da die Jaffna-Halbinsel schon lange unter der Regierungskontrolle stehe. Gleichzeitig verweist das Bundesamt auf die familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in der Heimat, womit er dort auch über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Dem setzt der Beschwerdeführer entgegen, dass sich das BFM auf eine bereits wieder veraltete Quellenlage stütze, und unter Verweis auf eine Reihe jüngerer Berichte erklärt er den Wegweisungsvollzug in den Norden und Osten des Landes aufgrund der dort herrschenden, klar ungenügenden Sicherheits- und Menschenrechtslage als unzumutbar. Betreffend die Jaffna-Halbinsel macht er dabei insbesondere eine Militarisierung der dortigen Verhältnisse geltend, weshalb die dort lebende tamilische Zivilbevölkerung ständig mit willkürlicher Machtausübung konfrontiert sei.
9.3.3. Im bereits erwähnten Urteil BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges einer eingehenden Prüfung unterzogen, wobei das Gericht im Wesentlichen zum Schluss gelangt ist, dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka - mit Ausnahme des sogenannten "Vanni-Gebietes" - grundsätzlich zumutbar ist, jedoch im Falle von Personen, welche aus der Nordprovinz stammen und längere Zeit nicht mehr dort ansässig waren, die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären sind. Auch unter Berücksichtigung der seitherigen Entwicklung in Sri Lanka behält diese Praxis nach wie vor ihre Gültigkeit. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die Situation vor Ort habe sich inzwischen derart verschlechtert, dass von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Jaffna ausgegangen werden müsste, lassen sich auch aufgrund jüngeren Lageberichte nicht bestätigen.
9.3.4. Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus der Ortschaft W._______ im Jaffna-Bezirk (Nordprovinz), wo er von 2001 bis Oktober 2006 als ... [Handwerker] tätig gewesen sei und wo er eigenen Angaben zufolge noch bis Juli 2007 wohnhaft war. Seinen Angaben zufolge lebt sein Vater bis heute in dieser Ortschaft. Seine Mutter und seine zwei jüngeren Schwestern seien aus Colombo in den Norden zurückgekehrt und leben inzwischen in der benachbarten Stadt Z._______ (südöstlich von W._______). Die vorliegend erkennbaren persönlichen Umstände des Beschwerdeführers - seine Herkunft aus einer Ortschaft im Jaffna-Bezirk, welche schon lange unter Kontrolle der Regierung steht, und seine dortige familiäre Verwurzelung - sprechen für die Möglichkeit einer Reintegration am vormaligen Heimatort und damit für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, auch wenn der Beschwerdeführer seit einiger Zeit nicht mehr dort gelebt hat.
9.3.5. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen.
9.4. Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.).
9.5. Der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka ist damit als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Nach vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch mit Verfügung vom 11. August 2011 dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG entsprochen wurde, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: