Entscheiddatum: 02.08.2024Publikationsdatum: 13.08.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4369/2024
Urteil vom 2. August 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juni 2024 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 11. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Das SEM führte am 25. November 2022 mit dem Beschwerdeführer die Personalienaufnahme (PA) durch, am 28. November 2022 wies es ihn vorzeitig dem Kanton B._______ zu.
A.c Am 24. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer vertieft - und in Anwesenheit der von ihm gleichentags mandatierten, zugewiesenen Rechtsvertretung - zu seinen Fluchtgründen angehört. Am 31. Mai 2024 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
A.d Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er sei pakistanischer Staatsangehöriger von der der Ethnie der Gujjar und in C._______ (Provinz D._______) geboren. Im Dorf E._______ ausserhalb der Stadt F._______ (ebenfalls Provinz D._______) habe er mit seinen Eltern und Geschwistern sowie seiner erweiterten Familie (darunter sechs Onkel väterlicherseits) in einer Siedlung gelebt; ein Onkel väterlicherseits, G._______, lebe jedoch in H._______ bei I._______ (ebenfalls Provinz D._______), rund eine Stunde mit dem Motorrad von E._______ entfernt. Die gesamte Familie sei (...) tätig. Im Jahr 2014 hätte er seine Abschlussprüfungen an der Mittelschule schreiben wollen, was sein Vater ihm aber nicht erlaubt habe. Stattdessen hätte er sich um die (...) eines weiteren, im selben Dorf wohnhaften Onkels, der das Oberhaupt der ganzen Familie sei und einen behinderten Sohn habe, kümmern müssen. Weil er sich zunächst dagegen gewehrt habe, sei er von seinem Vater geschlagen worden.
Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, im Jahr 2016 oder 2017 sei seine Mutter verstorben, woraufhin sein Vater erneut habe heiraten wollen. Er - der Beschwerdeführer - habe sich dagegen ausgesprochen, weshalb es erneut zu einem Streit gekommen sei, in dessen Verlauf er erneut geschlagen worden sei. Auf Anraten seines Onkels G._______ sei er Ende 2017 zu diesem nach H._______ gezogen und habe dort ebenfalls (...) gearbeitet. Sein Vater habe ihn mehrmals in H._______ aufgesucht und - wenn G._______ nicht anwesend gewesen sei - unter Schlägen und Drohungen versucht, ihn zur Heimkehr zu bewegen. Die Hoffnung, von der Polizei Hilfe zu erhalten, sei nicht erfüllt worden. Er habe auf dem Polizeiposten von I._______ erklärt, nicht mehr mit seinem Vater, sondern mit seinem Onkel G._______ zusammenleben zu wollen, woraufhin sein Vater auch auf den Posten vorgeladen worden sei. Sein Vater habe der Vorladung jedoch keine Folge geleistet; er - der Beschwerdeführer - vermute, dass sein Vater in diesem Zusammenhang die Polizisten bestochen habe, was in Pakistan ganz normal sei. Nachdem er nach einer zweiten Attacke seitens des Vaters erneut die Polizei kontaktiert habe, sei er aufgefordert worden, sich ans Gericht zu wenden und dann entsprechende, mit einem offiziellen Stempel versehene Dokumente einzureichen. Weitere Kontakte mit der Polizei seien ebenso erfolglos geblieben, weshalb er sich entschieden habe, einen Anwalt zu beauftragen und die Sache vor Gericht zu bringen. Auch der daraus resultierenden Gerichtsverhandlung sei sein Vater ferngeblieben. In der Folge habe das Gericht entschieden, dass er - der Beschwerdeführer - bei seinem Onkel G._______ bleiben dürfe und die Polizei nun für seinen Schutz zuständig sei. Als der Vater die Kopie der entsprechenden gerichtlichen Bestätigung gesehen habe, sei er in Begleitung zweier Brüder ein drittes Mal zum Beschwerdeführer gekommen, habe eine Pistole dabeigehabt, ihn verletzt und ihm mit dem Tod gedroht. Dieser Vorfall habe gezeigt, dass er nicht ausreichend geschützt sei, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe, ohne zuvor erneut die Polizei oder seinen Anwalt kontaktiert zu haben.
Im Jahr 2018 sei er erstmals in Richtung Türkei aufgebrochen, aber erwischt und nach Pakistan zurückgeschickt worden. In Pakistan habe er sich zwei Wochen lang in einem Hotel in J._______ aufgehalten, bevor er erneut ausgereist sei. Der zweite Versuch sei erfolgreich gewesen und er habe in einer (...) in K._______ arbeiten können. Nach zwei Jahren habe er die Türkei wieder verlassen müssen, sei aber schon nach einem einwöchigen Aufenthalt in Pakistan wieder in die Türkei zurückgekehrt, wo er rund sechs Monate gearbeitet habe, bevor er wiederum in seine Heimat zurückgeschickt worden sei. Schliesslich sei es ihm gelungen, via die Türkei und die Balkanroute nach Italien zu gelangen, von wo aus er unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist sei.
Seit seiner Ausreise habe es im Haus seines Onkels G._______ keine weiteren Vorfälle mehr gegeben. Dennoch könne er nicht nach Pakistan zurückkehren, weil sein Vater ihn dort weiterhin suchen würde. Auch eine Rückkehr an einen anderen Ort in Pakistan sei nicht möglich, da sein Vater seine Wohnadresse überall herausfinden und ihn dann zusammenschlagen oder gar töten würde.
Der Beschwerdeführer reichte keine seine Identität belegenden Ausweise ein. Zu seinen Asylvorbringen gab er vom "Session Court" in I._______ beglaubigte Dokumente in Kopie zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 - gleichentags elektronisch eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
C. Am 14. Juni 2024 teilte die Rechtsvertretung dem SEM ihre Mandatsniederlegung mit.
D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 9. Juli 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 10. Juni 2024, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Allenfalls sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei, und als Folge davon sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ersucht. Sodann sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe.
E. Am 10. Juli 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Ausführungen zum entsprechenden Feststellungsbegehren erübrigen sich.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundes-verwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2).
6.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
6.1.1 Vorab hielt das SEM in Bezug auf die vom Beschwerdeführer als Grund für seine Ausreise genannten physischen Angriffe und Drohungen von Seiten seines Vaters fest, diese seien aus innerfamiliären Motiven erfolgt und entsprächen somit nicht einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung nach Art. 3 Abs. 1 VwVG. Bereits aus diesem Grund sei das Asylgesuch abzulehnen.
6.1.2 Sodann gelte die Polizei in Pakistan bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalten im Allgemeinen als schutzfähig und schutzwillig. Die Aussage des Beschwerdeführers, die Polizei sei von seinem Vater bestochen worden, weshalb sie nichts zu seinem - des Beschwerdeführers - Schutz unternommen habe, sei bloss eine Vermutung. So habe der Beschwerdeführer etwa auch nicht genauer darlegen können, wie er davon erfahren habe, sondern habe lediglich geantwortet, die Bestechung von Polizisten sei in Pakistan normal und auch sein Onkel sei von der Polizei in I._______ nach Geld gefragt worden. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Ratschlag der Polizei in I._______, zunächst gerichtlich gegen seinen Vater vorzugehen, könne hingegen als Hinweis auf die Schutzwilligkeit der Behörden gelten, zumal in der Folge die Verantwortung der Polizei auch vom Gericht festgestellt und dokumentiert worden sei.
Bei der geltend gemachten, offenbar in direkter Missachtung des Gerichtsbeschlusses erfolgten erneuten Attacke des Vaters wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, die Polizei ein weiteres Mal um Schutz zu ersuchen. Die Tatsache, dass er dies unterlassen und sich auch nicht an seinen Rechtsanwalt oder an eine nächsthöhere Dienststelle der Polizei gewandt habe, lasse darauf schliessen, dass er in Pakistan nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft habe, um den Schutz der Behörden gegen die Übergriffe einzufordern.
6.1.3 Darüber hinaus mache der Beschwerdeführer Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen von Privatpersonen ableiteten, welche sechs Jahre zurücklägen. Seit seiner Ausreise sei sein Vater nicht mehr beim Haus von G._______ erschienen, weil er von der Ausreise aus Pakistan erfahren habe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie der Vater von einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers zum besagten Onkel überhaupt erfahren würde und es sei fraglich, ob der Vater noch heute an einer Verfolgung interessiert wäre. Dessen ungeachtet wäre es dem Beschwerdeführer auch möglich, an einem anderen Ort in Pakistan zu leben und sich so den befürchteten Verfolgungsmassnahmen zu entziehen.
6.1.4 Schliesslich vermöchten auch die eingereichten Dokumente, welche aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers durch den "Session Court" in I._______ beglaubigt worden seien, nichts an den vorstehenden Ausführungen zu ändern.
6.2 In der Beschwerdeschrift wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen - und in stark gekürzter Form - den von ihm vorgebrachten Sachverhalt und hält daran fest, sehr wohl begründete Furcht vor weiterer Verfolgung zu haben. Im Weiteren verweist er auf einen Bericht von "Amnesty International" und macht zudem geltend, sein in Frankreich lebender Bruder habe ihm erzählt, dass er (der Bruder) kürzlich mit dem Vater gesprochen habe und jener sich dahingehend geäussert habe, den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Pakistan umzubringen (vgl. Beschwerde S. 3 unten).
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM in seiner Verfügung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in 5.1 des vorliegenden Urteils).
7.2
7.2.1 Vorab ist festzustellen, dass in der Beschwerde nichts vorgetragen wird, was das vorinstanzliche Argument, es fehle den geltend gemachten Asylgründen an einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive, entkräften würde. Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Der Vollständigkeit halber erscheinen dennoch die nachfolgenden Überlegungen zur weiteren Argumenation angezeigt.
7.2.2 Zwar ist angesichts der traditionell engen familiären Verbindungen in Pakistan - entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung (vgl. angefochtene Verfügung S. 6) - sehr wohl davon auszugehen, dass der Vater rasch von einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers zum Onkel nach E._______ erfahren und ihn dort auch erneut aufsuchen würde. Hingegen kann sich das Bundesverwaltungsgericht ohne Weiteres der Feststellung der Vorinstanz anschliessen, der Beschwerdeführer könnte sich auch an einem anderen Ort in Pakistan niederlassen, zumal in Pakistan mittlerweile fast 250 Millionen Menschen (hauptsächlich in den Ballungszentren von Grossstädten) leben. Es erscheint daher sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, welcher es im Übrigen auch gewohnt ist, ausserhalb seines familiären Umfelds Fuss zu fassen (was er etwa durch seine mehrjährige Arbeitstätigkeit in der Türkei gezeigt hat), im Falle einer Wohnsitznahme ausserhalb der Umgebung der Dörfer E._______ und H._______ familiären Übergriffen ausgesetzt wäre.
7.2.3 Die vom Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens in Kopie eingereichten, vom "Session Court" in I._______ beglaubigten Unterlagen stützen sich inhaltlich allein auf die Aussagen des Beschwerdeführers. Dabei zeigen sie zwar, dass der Beschwerdeführer die Vorfälle bei den zuständigen Behörden gemeldet hat, gleichzeitig aber auch, dass Massnahmen zu seinem Schutz eingeleitet worden waren.
7.2.4 In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift erwähnten Bericht von "Amnesty International" () ist festzustellen, dass dieser sich ausschliesslich mit der schwierigen Stellung von Frauen in Pakistan befasst. Er ist daher nicht geeignet ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
7.2.5 Schliesslich handelt es sich beim in der Beschwerdeschrift erwähnten Telefongespräch zwischen dem Bruder und dem Vater des Beschwerdeführers, in welchem der Vater Todesdrohungen ausgesprochen habe, um eine unbelegte und im Gesamtkontext auch nicht logisch erscheinende Behauptung. In der Anhörung gab der Beschwerdeführer nämlich an, sein Bruder, der in Frankreich ein Asylgesuch gestellt habe, habe ihm gesagt, dass er auch genug von seinem Vater gehabt habe (vgl. SEM-Akten [...] zu F84), weshalb die Kontaktpflege fraglich erscheint. Indessen änderte auch dies nichts am fehlenden flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv.
7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. auch Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, welche zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungs-vollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. etwa Urteil D-1366/2024 vom 20. März 2024 E. 9.3.2 m.H.).
9.3.3 Sodann bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte. Der Beschwerdeführer ist jung, gemäss eigenen Angaben gesund (vgl. SEM-Akten [...] zu F5) und verfügt über Arbeitserfahrung in der (...) sowie in der (...) (vgl. SEM-Akten [...] zu F18 und F20). Wie in der angefochtenen Verfügung überdies zutreffend bemerkt wurde, steht der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben weiterhin in regelmässigem Kontakt zu seinem Onkel G._______, der seine Ausreise organisiert sowie finanziert habe und welchem er während des Aufenthalts in der Türkei jeweils Geld überwiesen habe (vgl. SEM-Akten [...] zu F15 und F98 f.). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dieser Onkel den Beschwerdeführer nötigenfalls vorübergehend zumindest finanziell unterstützen würde. Das SEM wies überdies zu Recht darauf hin, dass auch die Rückkehrhilfe, welche der Beschwerdeführer in Anspruch nehmen könnte, einen Neustart erleichtern würde. Der Hinweis auf die patriarchalen Strukturen in Pakistan und der Einwand, ohne gültigen Pass oder Identitätsnachweis könnte er in seiner Heimat keine Arbeit finden und daher auch seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten (vgl. Beschwerde S. 3 f.), vermögen daran nichts zu ändern.
9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden.
11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung sind - ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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