Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Mai 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 04.07.2025Publikationsdatum: 15.07.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4358/2025
Urteil vom 4. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Mai 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte 11. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens trat das SEM mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach B._______ an. Der Beschwerdeführer verschwand noch vor Ablauf der Beschwerdefrist und die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C. Am 18. April 2023 ging beim SEM ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederaufnahme des Asylverfahrens ein.
D. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 zeigte der rubrizierte Rechtsanwalt das Vertretungsverhältnis an (Vollmacht vom 12. Dezember 2023).
E. Infolge Ablaufs der Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach B._______ verfügte das SEM am 19. Dezember 2023 die Wiederaufnahme des Asylverfahrens und es teilte den Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zu.
F. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 erklärte der Beschwerdeführer, dass er auf die Bestellung einer kostenlosen Rechtsvertretung verzichte.
G. Am 23. September 2024 lud das SEM den Beschwerdeführer zur Anhörung zu den Asylgründen auf den 14. Oktober 2024 vor.
H. Mit (unter anderem) als «Befragung durch Personen gleichen Geschlechts» betitelter Eingabe vom 8. Oktober 2024 informierte der Rechtsvertreter das SEM, dass Anhaltspunkte vorliegen würden, wonach es sich beim Beschwerdeführer um ein Opfer sexueller Gewalt handle. Unter Verweis auf Art. 6 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) werde deshalb davon ausgegangen, dass das Befragungsteam bei der Anhörung aus männlichen Personen bestehen werde. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sich seit Dezember 2023 in psychiatrischer Behandlung befinde.
I. Am 14. Oktober 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer in einem Frauenteam (Befragerin, Übersetzerin, Protokollführerin) zu seinen Asylgründen an. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie. Sein Vater sei (...) für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und seit Ende des Krieges 2009 verschwunden. Er (der Beschwerdeführer) sei nach Kriegsende in ein Armeecamp gebracht worden. Dort seien er und seine Mutter vom Criminal Investigation Department (CID) zur Tätigkeit des Vaters befragt worden. Nach der im Jahr (...) erfolgten Entlassung aus dem Armeecamp seien die Behörden regelmässig zu ihnen gekommen, um das Haus und das Mobiltelefon seiner Mutter zu inspizieren. Er sei jeweils nach dem Verbleib seines Vaters gefragt und dabei geschlagen worden. Im (...) seien bewaffnete Personen in Begleitung eines Mannes, der seinen Vater gekannt habe, gekommen und hätten hinter dem Haus vergrabene Waffen und Kleider entdeckt. Er sei mitgenommen und zwei Tage festgehalten worden. Er sei zu den Waffen und der Absicht, die Bewegung wieder aufleben lassen zu wollen, befragt und dabei misshandelt worden. Seine Mutter habe ihn nach der Rückkehr in ein Spital gebracht. Im (...) seien wieder Personen gekommen und hätten ihn mitgenommen. Ihm sei gesagt worden, dass sein Vater festgenommen worden sei und gestanden habe. Er sei sieben Monate festgehalten worden. Man habe von ihm wissen wollen, wo er Waffen und Gelder der LTTE verstecke, und die Herausgabe von Telefonnummern verlangt. Bei den Verhören sei er schwer misshandelt worden; er sei entkleidet, verbrannt und zusammengeschlagen worden, unter anderem seien ihm Schläge auf die Genitalien versetzt worden. Schliesslich habe er die Telefonnummer seines (Verwandten) angegeben. Im (...) sei er mit verbundenen Augen zu seinem (Verwandten) gefahren und gegen ein Entgelt, welches sein (Verwandter) für ihn bezahlt habe, freigelassen worden. Die Personen, die ihn freigelassen hätten, hätten ihn aufgefordert, das Land zu verlassen, da sie von ihren Vorgesetzten eigentlich den Auftrag gehabt hätten, ihn zu töten. Sein (Verwandter) habe ihn in ein Spital gebracht und nachdem er dieses habe verlassen können, habe er sich bei einem Freund des (Verwandten) versteckt, während sein (Verwandter) für ihn die Ausreise organisiert habe. Im (...) habe er Sri Lanka in einem Fischerboot illegal verlassen und sei nach D._______ gelangt. Dort habe er (...) Jahre bei einem Freund seines (Verwandten) im Versteckten gelebt. (...) sei er dann mit einem gefälschten (...) Pass aus D._______ ausgereist und über verschiedene Länder schliesslich in die Schweiz gelangt. Von seinem (Verwandten) habe er erfahren, dass seit seiner Ausreise jährlich dreissig bis vierzig Mal bei seiner Mutter nach ihm gefragt werde.
Für die weiteren Aussagen wird auf das Befragungsprotokoll verwiesen (vgl. SEM-Akte [...]-47/21).
J. Mit als «geschlechtsspezifische Verfolgung; Abklärung medizinischer Sachverhalt» betitelter Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2024 wurde unter Bezugnahme auf die Eingabe vom 8. Oktober 2024 (Hinweis auf geschlechtsspezifische Verfolgung) und die Konstellation bei der Anhörung vom 14. Oktober 2025 (Befragung durch ein Frauenteam) sowie unter erneutem Verweis auf Art. 6 AsylV 1 eine weitere Anhörung durch ein männliches Befragungsteam beantragt. Der Beschwerdeführer habe Folter sexueller Natur erlitten.
K. Am 17. Oktober 2024 verfügte das SEM, das Asylgesuch werde im erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG behandelt, mit der Begründung, es seien noch weitere Instruktionsmassnahmen durchzuführen.
L. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte ein. Gleichzeitig verwies er noch einmal auf die in der Eingabe vom 15. Oktober 2024 gestellten Anträge. Am 23. Dezember 2024 reichte er weitere Beweismittel zu den Akten.
M. Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 - eröffnet am 15. Mai 2025 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Namentlich seien seine Aussagen zu der erlittenen Haft unsubstanziiert geblieben. Er weise kein massgebliches Risikoprofil auf, welches auf eine künftige Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen lassen würde. Der Vollzug der Wegweisung sei als durchführbar zu erachten.
Für die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen.
N. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Juni 2025 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurden folgende Rechtsbegehren gestellt (vgl. Beschwerde S. 2):
«1. Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut werden. Gleichzeitig habe das BVGer bekannt zu geben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt wurden. Falls in diese Auswahl eingegriffen wurde, habe das BVGer die konkreten objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt wurden.
Die Verfügung des SEM vom 7. Mai 2025 sei wegen unrichtiger und unvollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Das SEM sei anzuweisen, den Beschwerdeführer durch ein rein männliches Befragungsteam erneut zu seinen Asylgründen anzuhören.
Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 7. Mai 2025 wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an das SEM zurückzuweisen. Das SEM sei anzuweisen, den Beschwerdeführer durch ein rein männliches Befragungsteam erneut zu seinen Asylgründen anzuhören.
Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 7. Mai 2025 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 7. Mai 2025 betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.»
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
O. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 18. Juni 2025 den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Der Spruchkörper des vorliegenden Urteils setzt sich aus den im Rubrum aufgeführten Personen zusammen.
Hinsichtlich der Bildung des Spruchkörpers kann dem Beschwerdeführer mitgeteilt werden, dass diese mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems erfolgte. Die hinterlegten Kriterien des Automatismus bezüglich Auswahlprozedere des Spruchkörpers wurden durch zusätzliche Kriterien manuell ergänzt. Die manuelle Anpassung wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation. Für die Spruchkörperbildung ist das Abteilungs- beziehungsweise Kammerpräsidium verantwortlich (vgl. Art. 31 und 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 5 Bst. b VGR).
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1 Vorab ist zu prüfen, ob die verfahrensrechtlichen Rügen betreffend unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen.
6.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-recht der Partei dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind.
6.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe trotz Hinweisen auf erlittene Misshandlung sexueller Art und die entsprechenden Anträgen in den Eingaben vom 8. und 15. Oktober 2024 keine Anhörung in einem Männerteam durchgeführt. Am 14. Oktober 2024 sei der Beschwerdeführer durch ein Frauenteam befragt worden. In dieser Konstellation sei er nicht in der Lage gewesen, über die sexuelle Gewalt, die er während der Haft in Sri Lanka erlitten habe, detailliert zu sprechen, und er habe sein diesbezügliches Unbehagen zu Protokoll gegeben. Dennoch habe die Befragerin darauf verzichtet, ihn zu fragen, ob er damit einverstanden sei, die Anhörung in der besagten Konstellation durchzuführen, oder lieber zu einem späteren Zeitpunkt durch ein rein männliches Team angehört werden möchte. Obwohl mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 noch einmal schriftlich darum ersucht worden sei, sei dem Beschwerdeführer auch später keine Gelegenheit eingeräumt worden, die besagten Aspekte seiner Verfolgung im Rahmen einer ergänzenden Anhörung durch ein gleichgeschlechtliches Team darzulegen. Damit sei es ihm verwehrt geblieben, ein zentrales Asylvorbringen rechtsgenüglich darlegen zu können. Dadurch sei der Sachverhalt nicht umfassend erstellt worden und der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers sei verletzt worden.
6.3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 6 AsylV 1 wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (vgl. hierzu BVGE 2015/42 E. 5.2). Das Geschlecht soll auch bei der Auswahl der weiteren anwesenden Personen berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst, erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. Ein Verzicht der betroffenen asylsuchenden Person auf die Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts respektive im Rahmen eines gleichgeschlechtlichen Teams könnte nur dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird (vgl. Urteil des BVGer D-6857/2016 vom 15. Februar 2018 E. 4.1 m.w.H.).
6.3.2 Vorliegend ergibt eine Überprüfung der Akten, dass im besagten Zusammenhang zu Recht eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs des Beschwerdeführers seitens des SEM gerügt wird. Der Rechtsvertreter wies bereits mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 darauf hin, dass beim Beschwerdeführer eine geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen könnte, und deshalb eine Anhörung in einem Männerteam angezeigt wäre (vgl. SEM-Akte [...]-46). Dem Protokoll der Anhörung vom 14. Oktober 2024, welche in einem Frauenteam (Befragerin, Übersetzerin, Protokollführerin) erfolgte, lassen sich unter anderem folgende Aussagen des Beschwerdeführers entnehmen: «Ils tenaient mon pénis et tiraient dessus. Ils écrasaient ma partie génitale avec le pied. (Le RA se met la tête dans les bras). Je n'arrive pas à continuer. Je vous dirai après la suite. J'ai de la peine à continuer.» (vgl. SEM-Akte [...]-47 S. 11 Q89 letzter Absatz); «Je vous ai dit dans les grandes lignes ce qu'il s'est passé, mais je n'ai pas réussi é vous détailler les tortures que j'ai subi car je ne me sentais plus bien. Je ressentais des tremblements à l'intérieur.» (vgl. SEM-Akte [...]-47 S. 14 Q113); «Ils torturent aussi de façon sexuelle. Je n'arriverai pas à vous dire plus par rapport à des tortures. Je suis très mal à l'aise.» (vgl. SEM-Akte [...]-47 S. 17 Q138). Es lagen damit ausreichend konkrete Hinweise auf eine mögliche geschlechtsspezifische Verfolgung vor, welche das SEM zur Anwendung der Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1 und entsprechender Durchführung einer ergänzenden Anhörung des Beschwerdeführers durch ein reines Männerteam hätte veranlassen müssen, wie dies der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter nach der Anhörung vom 14. Oktober 2024 mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 auch (nochmals) ausdrücklich beantragte. Bei der Anhörung vom 14. Oktober 2024 hatte die Befragerin dem Beschwerdeführer auf dessen Aussage «Ils torturent aussi de façon sexuelle. Je n'arriverai pas à vous dire plus par rapport à ces tortures. Je suis très mal à l'aise.» (vgl. SEM-Akte [...]-47 S. 17 Q138) hin zwar erklärt, «Nous n'allons pas parler des tortures que vous avez subi aujourd'hui.» (vgl. SEM-Akte [...]-47 S. 17 Q139), jedoch wurde er auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt zu den besagten geschlechtsspezifischen Vorbringen - in einem Männerteam - eingehender befragt. Stattdessen fällte das SEM den Asylentscheid ohne Vornahme weiterer Instruktionsmassnahmen. In der angefochtenen Verfügung führt es zwar im Sachverhalt die Anträge auf Durchführung einer Anhörung in einem Männerteam in den Eingaben vom 8. und 15. Oktober 2024 auf (vgl. Verfügung vom 7. Mai 2025 S. 2 I/Ziff. 4 und 6), nahm zu diesen aber nicht Stellung. Die Gründe für den Verzicht des SEM auf eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers erschliessen sich nicht aus den vorinstanzlichen Akten.
6.3.3 Indem das SEM den Beschwerdeführer trotz konkreter Hinweise auf eine mögliche geschlechtsspezifische Verfolgung nicht - wie explizit beantragt - durch ein reines Männerteam (ergänzend) anhören liess, hat es den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist es unerheblich, ob die Missachtung der Verfahrensvorschrift von Art. 6 AsylV 1 auch Einfluss auf das Ergebnis hatte.
6.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Im vorliegenden Fall ist unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen eine Kassation angezeigt.
Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Rechtsbegehren und Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der zu vergütende Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2600.- zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
Die Verfügung des SEM vom 7. Mai 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2600.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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