Entscheiddatum: 07.08.2013Publikationsdatum: 16.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4343/2013
Urteil vom 7. August 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...),Nigeria, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Juli 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 22. Juni 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juli 2013 - eröffnet am 11. Juli 2013 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe seine behauptete sudanesische Herkunft nicht glaubhaft machen können, vielmehr sei davon auszugehen, dass es sich bei ihm um einen nigerianischen Staatsangehörigen handle,
dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, sodass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. August 2013 (Postaufgabe: 31. Juli 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, Ziffer 3 (recte: Dispositiv-Ziffer 3) der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, eventuell sei der Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich die vorliegende Beschwerde einzig gegen die Anordnung der Wegweisung (und damit zusammenhängend den Vollzug der Wegweisung) richtet, die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Ablehnung des Asylgesuchs jedoch unangefochten blieben, weshalb die Verfügung diesbezüglich mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen ist,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde vorgebracht wird, das Bundesamt habe unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer seine Partnerin, eine Schweizer Staatsangehörige, heiraten wolle und sie demnächst Eltern würden,
dass das BFM sich zu diesem Umstand nicht geäussert und deshalb die Begründungspflicht verletzt habe,
dass entsprechend diesem Einwand Anlass zur Frage besteht, ob die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung ihren Pflichten, die sich aus dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ergeben, hinreichend nachgekommen ist,
dass in Art. 35 Abs. 1 VwVG für das Verwaltungs- bzw. Asylverfahren (vgl. Art. 6 AsylG) festgehalten wird, schriftliche Verfügungen seien zu begründen,
dass diese Bestimmung den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher umschreibt, die Begründung eines Entscheides jedoch so abgefasst sein muss, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 6 ff. zu Art. 35 VwVG; BVGE 2007/30 E. 5.6),
dass die Behörde wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen hat, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256; BGE 112 Ia 110 E. 2b),
dass der angefochtene Entscheid des BFM diesen Kriterien offensichtlich nicht gerecht wird,
dass gemäss Rechtsprechung Ausländer, die nahe Verwandte (die sogenannte Kernfamilie) mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, einen völkerrechtlichen, aus Art. 8 EMRK (unter dem Aspekt des Rechts auf Familienleben) abgeleiteten Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (sog. "umgekehrter" Familiennachzug; vgl. BGE 137 I 247, BGE 135 I 143 E. 1.3.1, BGE 130 II 281 E. 3.1, EMARK 2001 Nr. 21 E. 7c.bb S. 174) haben können,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zutreffend vorbringt, er habe anlässlich der Anhörung vom 2. Juli 2013 zu Protokoll gegeben, mit einer Schweizerin liiert zu sein, dass sie bald Eltern würden und daran seien, die Heirat in die Wege zu leiten (vgl. Akten BFM A 19/12 S. 9),
dass beim BFM am 4. Juli 2013 die Kopie einer Identitätskarte sowie ein Bestätigungsschreiben der Freundin des Beschwerdeführers hinsichtlich ihrer Beziehung einging (vgl. Akten BFM A 20/2),
dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort zu den vorerwähnten Umständen äusserte,
dass somit unklar bleibt, ob das BFM diese übersehen hat oder als unwesentlich erachtete,
dass bei dieser Ausgangslage das BFM seine Pflicht zur Begründung des Entscheides und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat,
dass sich diesfalls die Frage stellt, ob die festgestellte Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss,
dass aus prozessökonomischen Gründen der Gesetzgeber die Verwaltungsbeschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet hat und gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz nur ausnahmsweise erfolgen darf, so etwa, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist,
dass eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, aber auch daran zu orientieren hat, ob die Verletzung auf einem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist,
dass indessen bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angesichts seiner formellen Natur von vornherein keine Rolle spielen kann, ob die Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz Einfluss auf das Ergebnis hatte (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676, BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 f. m.w.H.),
dass im vorliegenden Fall die Gehörsverletzung als schwerwiegender Mangel zu erachten ist, weil die Notwendigkeit einer Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer erwähnten Umständen augenfällig war,
dass nach dem Gesagten die Beschwerde gutzuheissen und die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2013 aufzuheben sind,
dass die Sache insoweit zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird,
dass der nicht vertretene Beschwerdeführer nicht darlegt, dass und inwiefern ihm notwendige Kosten entstanden sind und solches auch nicht ersichtlich ist, weshalb folglich keine Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
Die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 der Verfügung des BFM vom 9. Juli 2013 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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