Entscheiddatum: 07.08.2013Publikationsdatum: 16.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4338/2013/mel
Urteil vom 7. August 2013 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...),B._______, geboren (...),C._______, geboren (...),D._______, geboren (...),Mazedonien, vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung;Verfügung des BFM vom 23. Juli 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 29. Juni 2013 verliessen und über Serbien, Ungarn und Österreich am 1. Juli 2013 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass sie am 12. Juli 2013 summarisch befragt und am 22. Juli 2013 angehört wurden,
dass sie geltend machten, mazedonischer Ethnie zu sein und aus E._______ zu stammen,
dass sie im April 2012 einen Kredit aufgenommen hätten und wegen der Rückzahlungen in Schwierigkeiten geraten seien,
dass die Kreditgeber - eine Art Kredit-Mafia - sie geschlagen und mit dem Tod bedroht hätten,
dass die Beschwerdeführerin in der Folge eine Fehlgeburt erlitten habe,
dass sie die Vorfälle den Behörden nicht gemeldet hätten und in Anbetracht der geschilderten Situation ausser Landes geflohen seien,
dass sie als Beweismittel eine Bestätigung für den Spitalaufenthalt der Beschwerdeführerin zu den Akten gaben,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 23. Juli 2013 - eröffnet am 25. Juli 2013 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründete, die Schilderungen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllten,
dass sie sich zu Belangen der Kreditaufnahme und Kreditrückzahlung sowie zum Angriff der Kreditgeber widersprüchlich geäussert hätten,
dass sie nicht in der Lage gewesen seien, ihre Vorbringen angemessen zu substanziieren, und überdies realitätsfremde Angaben gemacht hätten,
dass nicht nachvollzogen werden könne, weshalb sie im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ereignissen nicht die Behörden eingeschaltet hätten,
dass das eingereichte Spitaldokument lediglich den Spitalaufenthalt der Beschwerdeführerin verbunden mit einem Abort belege und nicht weiter beweistauglich sei,
dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise,
dass die Beschwerdeführenden über Krankenbüchlein verfügten und entsprechend auch keine medizinischen Wegweisungshindernisse bestünden,
dass die Beschwerdefrist angesichts des verfolgungssicheren Herkunftslandes Mazedonien und in Anwendung von Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a und Art. 40 AsylG fünf Arbeitstage betrage,
dass die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM mit Eingabe vom 31. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht teilweise anfochten,
dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragten,
dass auf weitere Erwägungen der Vorinstanz und die Begründung des Rekurses - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass sich die vorliegende Beschwerde allein gegen den Vollzug der Wegweisung richtet,
dass die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung der Asylgesuche) und 3 (Anordnung der Wegweisung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind,
dass im Beschwerdeverfahren somit lediglich die Frage der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung zu prüfen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]),
dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann, da es den Beschwerdeführenden - wie rechtskräftig feststeht - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des Anfechtungsgegenstands zwar geltend machen, sie hätten die Bedrohungslage insgesamt übereinstimmend geschildert, wobei allfällige Ungereimtheiten eventuell auf Missverständnisse zurückzuführen seien,
dass sich den Anhörungsprotokollen indes keine Anhaltspunkte für Verständigungsprobleme entnehmen lassen und auch die Hilfswerkvertretungen keine entsprechenden Vorbehalte äusserten,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vielmehr in überzeugenden Erwägungen auf die Unglaubhaftigkeit der angeblichen Bedrohungslage schloss,
dass auf diese Argumentation vollumfänglich verwiesen werden kann, da sich die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe darauf beschränken, ohne stichhaltige Vorbringen die angebliche Glaubhaftigkeit des Vorgefallenen erneut zu behaupten,
dass Belege für die angebliche Traumatisierung der Beschwerdeführenden indes fehlen und ihr Aussageverhalten nicht auf ein solches Leiden schliessen lässt,
dass mithin keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen im Heimatstaat drohen könnte,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Mazedonien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, zumal die Beschwerdeführenden über Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen und soziale Anknüpfungspunkte vor Ort verfügen,
dass auch nicht davon ausgegangen werden muss, ihnen sei der Zugang zu allfällig benötigter medizinischer Hilfe verwehrt,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da auch diesbezüglich keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen und dem Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht zu entsprechen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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