Entscheiddatum: 17.10.2024Publikationsdatum: 01.11.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4337/2024
Urteil vom 17. Oktober 2024 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Linn Amanda Szemberg. Parteien A. _______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Elsässerstrasse 7, 4056 Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 13. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass die Vorinstanz im Rahmen eines Dublin-Verfahrens mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers in den zuständigen Dublin-Staat (Italien) anordnete,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Mai 2023 ihren Nichteintretensentscheid vom 18. Oktober 2022 infolge Ablaufs der Überstellungsfrist nach Italien aufhob und das nationale Asylverfahren wiederaufnahm,
dass der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichte und beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren unverzüglich anhand zu nehmen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. November 2023 die Rechtsverzögerungsbeschwerde abwies,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juni 2024 an die Vorinstanz darauf hinwies, dass seit Wiederaufnahme des Verfahrens keine Verfahrenshandlungen mehr getätigt wurden, um Anordnung einer Anhörung ersuchte und eine weitere Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht stellte,
dass die Vorinstanz mit E-Mail vom 7. Juni 2024 auf die aussergewöhnlich hohe Anzahl Asyl- und Schutzgesuche hinwies und versicherte das Gesuch des Beschwerdeführers so rasch als möglich zu prüfen,
dass der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 8. Juli 2024 beim Bundesverwaltungsgericht eine erneute Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichte und beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren unverzüglich fortzusetzen und die Asylanhörung durchzuführen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 15. Juli 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung guthiess und der Vorinstanz Frist ansetzte, um sich zur Rechtsverzögerungsbeschwerde vernehmen zu lassen,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juli 2024 ausführte, dass beinahe zeitgleich mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers ein Anhörungstermin angesetzt wurde und somit zeitnah auf die Verfahrensstandanfrage des Beschwerdeführers reagiert worden sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 6. August 2024 anmerkte, dass die Vorinstanz nach der verfügten Wiederaufnahme des Asylverfahrens bis zur Einreichung der zweiten Beschwerde während über einem Jahr keine Verfahrenshandlungen vorgenommen hatte,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]) entscheidet,
dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden kann (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a) und das Bundesverwaltungsgericht damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig ist,
dass sich Rechtsverzögerungsbeschwerden gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung richten,
dass die Beschwerdelegitimation voraussetzt, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch auf Erlass einer solchen besteht,
dass ein Anspruch anzunehmen ist, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer vorliegend bei der Vorinstanz um Asyl ersuchte und diese über Asylgesuche in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat, womit der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert ist,
dass sich die Beschwerde im Übrigen als formgerecht erweist (Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf vorliegende Sache einzutreten ist,
dass im Falle von Rechtsverzögerungsbeschwerden die Prüfungsbefugnis des Gerichts auf die Frage beschränkt ist, ob das Gebot des Rechtsschutzes innert angemessener Zeit (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) im konkreten Fall verletzt wurde, wobei das Gericht im Falle der Bejahung die Akten mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), wogegen es sich nicht dazu äussert, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da das Gericht - unter Vorbehalt von speziellen Konstellationen - nicht anstelle der untätigen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise weitere Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. dazu BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.),
dass die Vorinstanz keine inhaltlichen Gründe für die Verfahrensverzögerung nennt, sondern lediglich auf die akuten Belastungen der Vorinstanz hinweist und betont, dass nur kurz nach Eingang der Beschwerde das Verfahren durch die Vorladung zur Anhörung fortgesetzt wurde,
dass ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung nicht vorausgesetzt wird, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c),
dass aufgrund der Aktenlage angesichts der gänzlichen Untätigkeit der Vorinstanz während über einem Jahr nach Wiederaufnahme des Verfahrens dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen ist, dass das Asylgesuch nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt wurde,
dass dies umso mehr gilt, als das Verfahren nicht als besonders komplex erscheint und sich eine Verzögerung auch nicht aufgrund der Nachreichung von Beweismitteln ergab,
dass unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV eine das Beschleunigungsgebot verletzende ungerechtfertigte Verzögerung seitens der erstinstanzlichen Behörde festgestellt werden kann,
dass daran nichts zu ändern vermag, dass inzwischen eine Anhörung zu den Asylgründen stattgefunden hat,
dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde diesen Erwägungen gemäss gutzuheissen ist, verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2022 zu behandeln und die Sache rasch einem Entscheid zuzuführen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 VwVG),
dass obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) haben,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE) ist,
dass in der mit der Replik eingereichten Kostennote bei einem Zeitaufwand von 3 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 225.- sowie Auslagen ein Gesamtaufwand von Fr. 690.70 geltend gemacht wird,
dass dieser Aufwand in zeitlicher Hinsicht und auch die geltend gemachten Auslagen angemessen erscheinen und die Parteientschädigung somit auf Fr. 690.70 festzusetzen ist, wobei die Parteientschädigung keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE umfasst.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers rasch einem Entscheid zuzuführen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 690.70 auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg
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