Entscheiddatum: 04.09.2013Publikationsdatum: 16.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4331/2013
Urteil vom 4. September 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley,Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A.________, geboren (...),Sri Lanka,c/o Schweizerische Vertretung in Colombo,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;Verfügung des BFM vom 4. Juni 2013.
A.
A.a Der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie wandte sich mit einem auf den 19. Dezember 2006 datierten, in englischer Sprache abgefassten Schreiben an das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit 1. Januar 2005: Bundesamt für Migration [BFM]).
Er machte dabei geltend, aus Jaffna (Nordprovinz) zu stammen und am 30. September 1999 von der sri-lankischen Armee festgenommen worden zu sein. Zuerst sei er im B._______ inhaftiert worden, wo er auch gefoltert worden sei. Nach einem Besuch des Camps durch Leute des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) am 5. Oktober 1999 sei er auf die Polizeistation von C._______, danach ins Gefängnis von D._______ und später ins Gefängnis von E._______ überführt worden. Am 7. Oktober 1999 sowie am 20. September 2000 sei er vom IKRK besucht worden. Auf Anweisung des Staatsanwaltes sei die Anklage gegen ihn fallengelassen und er sei am 7. Oktober 1999 (recte wohl: 7. Oktober 2000) aus dem Gefängnis entlassen worden.
A.b Das BFM überwies die am 26. Dezember 2006 bei ihm eingegangene Eingabe der schweizerischen Vertretung in Colombo zur Durchführung des Verfahrens.
In der Folge teilte die schweizerische Vertretung dem Beschwerdeführer mit - ebenfalls in englischer Sprache gehaltenem - Schreiben vom 25. Mai 2007 mit, die auf den 19. Dezember 2006 datierte Eingabe werde als Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls betrachtet. Falls er an seinem Gesuch festhalten wolle, habe er seine Vorbringen bis am 25. Juni 2007 näher zu begründen und zur Untermauerung derselben entsprechende, durch einen anerkannten Übersetzer in die englische Sprache übersetzte Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren einzureichen.
Der Beschwerdeführer liess sich am 22. Juni 2007 (Eingang des Schreibens auf der schweizerischen Vertretung: 27. Juni 2007) vernehmen und ergänzte seine in der ersten Eingabe vom 19. Dezember 2006 gemachten Angaben wie folgt: Am 22. Oktober 1987 sei sein Vater bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen, während er selber am Unterschenkel schwer verletzt worden sei und deswegen noch heute Mühe beim Gehen habe. Am 29. September 1999 hätten Armeeangehörige seiner Ehefrau die Nachricht überbracht, er habe sich am folgenden Tag im Armeecamp zu melden. Er habe dieser Aufforderung Folge geleistet und sei - unter dem Vorwurf, für die "Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig zu sein - in einen Raum gesperrt und misshandelt worden. Danach sei er an verschiedenen Orten festgehalten und schliesslich am 23. Oktober 2000 - nachdem sich die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht erhärtet hätten - gegen Kaution freigelassen worden. Nach der Haft habe er unter Rückenschmerzen gelitten und sich deswegen am 20./21. Januar 2003 in stationärer ärztlicher Behandlung befunden.
Zur Untermauerung seiner Aussagen gab der Beschwerdeführer - jeweils mit englischer Übersetzung - verschiedene den Tod seines Vaters, seine Inhaftierung und die rund ein Jahr später erfolgte Freilassung sowie die ärztliche Behandlung im Januar 2003 betreffende Dokumente zu den Akten.
A.c Am 18. Juli 2007 teilte die schweizerische Vertretung in Colombo dem Beschwerdeführer mit, er erfülle die Anforderungen für eine Asylgewährung nicht, weshalb sein Asylgesuch nicht weiterbehandelt werde.
A.d Mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 wandte sich das BFM wieder an den Beschwerdeführer und setzte ihn darüber in Kenntnis, dass der Brief vom 18. Juli 2007 irrtümlich ergangen sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, konkrete Angaben zu den Problemen, denen er in den letzten Jahren ausgesetzt gewesen sei, und zu den Massnahmen, die er zu seinem eigenen Schutz ergriffen habe, zu machen, falls er noch an der Fortführung des Asylverfahrens interessiert sei.
Der Beschwerdeführer liess sich am 20. Oktober 2012 vernehmen und machte geltend, er leide nach wie vor unter Schmerzen und könne nicht richtig gehen. Er lebe in steter Anspannung und Frustration. Aufgrund seiner schwierigen finanziellen Situation hätten seine beiden älteren Kinder ihre Ausbildung abbrechen müssen. Gleichzeitig reichte er eine beglaubigte Kopie seines Geburtsregisterauszuges, ein auf den 21. Juli 2005 datiertes, an die kanadischen Behörden adressiertes (und inhaltlich mit dem an die Schweizer Behörden gerichteten Gesuch vom 19. Dezember 2006 identisches) Asylgesuch sowie eine beglaubigte Kopie einer eidesstattlichen Erklärung ein.
A.e Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 19. November 2012 mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs und der beigelegten Unterlagen als erstellt, weshalb sich eine Anhörung auf der Botschaft als nicht notwendig erweise. Im Weiteren erwäge es unter Berücksichtigung aller Faktoren (Beziehungsnähe zur Schweiz und hiesige Assimilationsmöglichkeiten, aktuelle Gefährdung im Heimatstaat, Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat, öffentliches Interesse der Schweiz) das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise zu verweigern, da er nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes erscheine. Das Bundesamt räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, sich dazu innert dreissig Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zu äussern, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutztem Fristablauf aufgrund der bestehenden Aktenlage entscheiden werde.
Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Schreiben vom 4. Januar 2013 (Eingang auf der schweizerischen Vertretung: 11. Januar 2013) folgendermassen: Im Jahre 1995 sei sein Elternhaus bei kriegerischen Auseinandersetzungen vollständig zerstört worden. Danach sei er - unter dem Vorwurf, seine Familie gehöre den LTTE an - von der sri-lankischen Armee belästigt und schliesslich am 30. September 1999 auch festgenommen worden. Die Belästigungen hätten auch nach der Haftentlassung angedauert. Er fürchte immer noch um sein Leben und um dasjenige seiner Familie, zumal die Armee jetzt Leute festnehme, die vor langer Zeit inhaftiert und später wieder freigelassen worden seien. Kürzlich sei einer seiner Brüder gekidnappt und anschliessend gefesselt ins Gebüsch geworfen worden; erst als die Kidnapper erkannt hätten, dass es sich beim Mitgenommenen um den Bruder und nicht um ihn - den Beschwerdeführer - handle, sei dieser wieder freigelassen worden.
A.f Aufgrund der Vorbringen in der Eingabe vom 4. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer am 11. April 2013 auf der schweizerischen Vertretung in Colombo persönlich befragt. Dabei wiederholte er im Wesentlichen seine bereits schriftlich geschilderten Schwierigkeiten und machte ergänzende Angaben zu seiner persönlichen Situation. Er stamme aus F.________ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz), wo er nach wie vor mit seiner Familie lebe und als Taglöhner arbeite. Er habe sich nie politisch betätigt, doch sei sein verstorbener Bruder M. Mitglied der LTTE gewesen. Aus Angst vor Nachstellungen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte übernachte er aber nie in seinem Haus, sondern bei Verwandten an unterschiedlichen Orten.
A.g Schliesslich befinden sich die Kopien der Identitätskarte und von zwei Seiten des sri-lankischen Reisepasses des Beschwerdeführers sowie eine Foto im Original bei den Akten.
B. Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C. Der Beschwerdeführer beantragte mit in englischer Sprache abgefasster Eingabe vom 10. Juli 2013 (Eingang auf der schweizerischen Vertretung: 16. Juli 2013) sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung des Asyls.
Zur Begründung verwies er auf seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren geschilderten Probleme (insbesondere auf seine Beinverletzung und auf den Umstand, dass er zu Unrecht der Unterstützung der LTTE verdächtigt worden sei) und machte im Weiteren geltend, er lebe unter der Armutsgrenze und die sri-lankischen Behörden garantierten seine Sicherheit nicht. Überdies seien im letzten Monat erneut unbekannte Personen zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihm während seiner Abwesenheit ausrichten lassen, er müsse sich im G._______ melden.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]); Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten.
2.1 Das genaue Datum der Eröffnung der BFM-Verfügung vom 4. Juni 2013 ist nicht bekannt. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die angefochtene Verfügung durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo mit eingeschriebener Post verschickt worden war. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die auf den 10. Juli 2013 datierte und am 16. Juli 2013 bei der schweizerischen Vertretung eingegangene Beschwerdeschrift (Art. 21 Abs. 1 VwVG, wonach bei Auslandverfahren das Datum des Eingangs bei der zuständigen Behörde oder bei der schweizerischen Post oder das Datum der Übergabe an eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung massgeblich ist), rechtzeitig eingereicht worden ist.
2.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
2.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
Vorliegend hatte der Beschwerdeführer nicht nur Gelegenheit, seine Asylgründe schriftlich darzulegen, zu konkretisieren und zu dokumentieren, er wurde am 11. April 2013 auf der schweizerischen Vertretung in Colombo auch persönlich befragt. Anlässlich dieser Befragung hatte er insbesondere Gelegenheit, weitere Angaben zu seinen persönlichen Lebensumständen, zur mehr als ein Jahr dauernden, mittels verschiedener Unterlagen untermauerten Inhaftierung sowie zur aktuellen Verfolgungssituation zu machen.
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als relevant zu gelten.
5.4 Die Vorinstanz hielt in ihrer angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2013 vorab zutreffend fest, gemäss schweizerischer Asylpraxis sei für die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung sei somit nur dann beachtlich, als sie noch andauere oder konkrete Hinweis auf eine zukünftige Verfolgung bestünden. Befürchtungen, künftig staatlichen oder quasi-staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann einreisebeachtlich, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde.
5.4.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches geltend, seine Familie habe unter den Kriegshandlungen in seiner Heimat gelitten. So sei bei einem Bombenangriff im Jahre 1987 sein Vater ums Leben gekommen und er selber schwer verletzt worden, und acht Jahre später sei sein Haus vollständig zerstört worden. Am 30. September 1999 sei er von Sicherheitskräften beziehungsweise von der sri-lankischen Armee festgenommen worden zu sein. Er sei der Zugehörigkeit zu den LTTE beschuldigt und während mehr als eines Jahres an verschiedenen Orten festgehalten und auch misshandelt worden. Auch nach der Haftentlassung werde er gesucht, doch habe er bis jetzt einer erneuten Festnahme stets entkommen können.
5.4.2 Die vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen im Norden Sri Lankas und die mehr als einjährige Inhaftierung wurden durch die Einreichung verschiedener Unterlagen dokumentiert und vom BFM nicht als unglaubhaft erachtet.
Wie das BFM indessen zutreffend bemerkte, dient das Asylrecht beziehungsweise die Bewilligung der Einreise in die Schweiz nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern soll demjenigen gewährt werden, der aktuell dem Schutz des Zufluchtslandes bedarf. Insofern vermögen die nunmehr über zehn Jahre zurück liegenden Ereignisse zum heutigen Zeitpunkt in der Tat eine Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu begründen, zumal der Beschwerdeführer - wie er selber darlegte - im Oktober 2000 gestützt auf eine Anweisung der Staatsanwaltschaft aus der Haft entlassen worden war, nachdem sich die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht erhärtet hatten (vgl. Eingaben vom 19. Dezember 2006 und vom 22. Juni 2007 [mit Beilagen]).
5.4.3 Sodann kann auch den Ausführungen der Vorinstanz zu der vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 4. Januar 2013 erstmals vorgebrachten und anlässlich der Befragung vom 11. April 2013 wiederholten Behauptung, auch nach der Freilassung aus der Haft immer wieder von Sicherheitskräften gesucht worden zu sein und daher die Nächte ausserhalb seines Hauses bei Verwandten verbracht zu haben, gefolgt werden.
Zwar kann tatsächlich nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Freilassung noch unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden hat. Es erscheint jedoch nicht glaubhaft, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden über zehn Jahre lang vergeblich nach dem stets im gleichen Dorf wohnhaften und als Taglöhner arbeitenden Beschwerdeführer gesucht hatten. Hätten die Behörden tatsächlich ein ernsthaftes Verfolgungs-interesse gehabt, so hätten sie den Beschwerdeführer - selbst wenn dieser jeweils auswärts übernachtet hätte - ohne Weiteres erneut in-haftieren oder zumindest Familienangehörige in entsprechende Ermitt-lungen einbeziehen können. Dies war jedoch offensichtlich nicht der Fall. Die Tatsache, dass die sri-lankischen Behörden dem Beschwer-deführer am 10. April 2013, mithin unmittelbar vor der Befragung auf der schweizerischen Vertretung, einen Reisepass ausstellten, lässt ebenfalls nicht auf ein Verfolgungsinteresse seitens des sri-lankischen Staates schliessen.
Angesichts dieser Umstände kann auch die in der Beschwerdeschrift enthaltene, durch keine entsprechende Dokumente belegte Behaup-tung, es seien kürzlich wieder unbekannte Personen zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihm ausrichten lassen, er müsse sich im G._______ melden, nicht geglaubt werden.
5.5 Schliesslich stellt auch die vom Beschwerdeführer mehrfach erwähnte allgemein schwierige Lebenssituation (Schmerzen beim Gehen, knappe finanzielle Verhältnisse) noch keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar.
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei gegenwärtig einer konkreten Gefährdung ausgesetzt oder habe eine unmittelbar drohende Gefährdung akut zu befürchten.
5.7 Schliesslich ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen des Beschwerdeführers in der Schweiz leben und den Akten auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entnehmen sind.
5.8 Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungsweise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib in Sri Lanka ist ihm nach dem Gesagten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihm zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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