Entscheiddatum: 07.08.2013Publikationsdatum: 27.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4303/2013spn/kna/mel
Urteil vom 7. August 2013 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren (...),und deren TochterB._______, geboren (...),Eritrea, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 10. Juli 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin A._______ (Beschwerdeführerin 1) am 29. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ zum ersten Mal um Asyl nachsuchte,
dass die Tochter, B._______ (Beschwerdeführerin 2), am (...) in Y._______ (Schweiz) zur Welt gekommen ist,
dass sich anlässlich des Abgleichs der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin 1 mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) herausstellte, dass sie am 12. Oktober 2012 in X._______ (Italien) illegal eingereist war,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Januar 2013 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerinnen aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass die Beschwerdeführerinnen am 7. Mai 2013 nach W._______ (Italien) überstellt wurden,
dass die Beschwerdeführerinnen am 15. Mai 2013 im EVZ V._______ wieder in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin 1 am 28. Mai 2013 befragt und ihr das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Asylverfahren, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie einer damit verbundenen Rückschiebung dorthin gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführerin 1 hierzu im Wesentlichen vorbrachte, sie habe in Italien nicht gewusst, wohin sie gehen solle, und habe daher zusammen mit ihrem Kind in einem Park gelebt,
dass sie in dieser Zeit kein Essen gehabt habe und ihr Kind krank gewesen sei,
dass sie in Italien kein Asyl beantragt habe und sie in X._______ gezwungen worden sei, ihre Fingerabdrücke abzugeben,
dass sich ihre Situation grundsätzlich aufgrund des kleinen Kindes verschlimmert habe,
dass die italienischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführerinnen am 4. Juli 2013 ausdrücklich zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juli 2013 - eröffnet am 25. Juli 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche erneut nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerinnen aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerinnen verfügte,
dass es zur Begründung des Nichteintretensentscheides insbesondere festhielt, dass der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac nachweise, dass die Beschwerdeführerin 1 am 12. Oktober 2012 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei und die Beschwerdeführerin 1 ausgesagt habe, sich im Zeitraum zwischen ihrer Überstellung nach Italien und der Wiedereinreise in die Schweiz in Italien aufgehalten zu haben,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM um Übernahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung) gutgeheissen hätten, womit die Zuständigkeit bei Italien liege, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen,
dass die Dublin-II-Verordnung die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats nach festgelegten Prinzipien bestimme, wobei die individuelle Präferenz der Beschwerdeführerinnen keine Beachtung finden könne,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht zu widerlegen vermöchten,
dass die Überstellung nach Italien - eine allfällige Unterbrechung oder Verlängerung vorbehalten - bis spätestens am 4. Januar 2014 zu erfolgen habe,
dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung hinsichtlich des Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaates nicht zur Prüfung gelange, da die Beschwerdeführerinnen in einen Drittstaat reisen könnten und keine Hinweise dafür bestünden, dass den Beschwerdeführerinnen in Italien eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) drohe,
dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden - unter anderem auch die medizinische Grundversorgung - beinhalte, umgesetzt habe und Dublin-Rückkehrende bezüglich der Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt würden,
dass es in Italien zudem neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche karitative Organisationen gebe, welche sich der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen würden,
dass die allgemein geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen in Italien keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen vermögen,
dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 29. Juli 2013 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und auf die Asylgesuche sei einzutreten,
dass mit Eingabe vom 5. August 2013 (per Telefax) durch C._______ darum ersucht wurde, die Beschwerde ergänzen zu dürfen oder die Einspruchsfrist um zwei Arbeitstage zu verlängern, da die Beschwerdeführerinnen die Beschwerde zwar fristgerecht, aber im Unwissen der erforderlichen Informationen und der Form weggeschickt hätten,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 6. August 2013 eine Beschwerdeergänzung einreichten und dabei beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die aufschiebende Wirkung sei zu gewähren und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass anlässlich des ersten Verfahrens in der Schweiz ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin 1 mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 12. Oktober 2012 in X._______ erfasst wurden,
dass das BFM die italienischen Behörden am 3. Juli 2013 aufs Neue um Übernahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 4. Juli 2013 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerinnen diese Zuständigkeiten nicht grundsätzlich bestreiten, jedoch im Wesentlichen vorbringen, in Italien keine Unterkunft, kein Essen und keine medizinische Versorgung zu erhalten und somit die Situation für Asylsuchende im Speziellen mit kleinen Kindern unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, weshalb sich vorliegend der Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung aufdränge,
dass ihnen von einem Polizisten in Italien gesagt worden sei, dass sie keine Hilfe zu erwarten und sie keine Chance gehabt hätten, einen Asylantrag zu stellen,
dass hinsichtlich der Einwände betreffend Unterkunft, Essen und medizinische Versorgung auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist, denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst,
dass Italien überdies Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Uno-Pakts II ist und auch unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerinnen keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass sich das Land systematisch nicht an die aus den erwähnten Bestimmungen resultierenden Verpflichtungen halten würde,
dass Italien zudem an die Aufnahmerichtlinie gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen,
dass sich das italienische Asylsystem zwar aufgrund der Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem Zustrom von Asylsuchenden mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht, weshalb Asylsuchende in Italien unter anderem bei der Unterkunft und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass in der Beschwerdeergänzung zum Ausdruck kommt, dass die Beschwerdeführerinnen vom italienischen Staat eine Unterkunft zur Verfügung gestellt erhielten und es nicht ersichtlich wird, inwiefern diese Unterkunft unzumutbar gewesen ist,
dass auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände - insbesondere auch des Kindeswohls - vorliegend kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerinnen gerieten nach einer Überstellung in Italien in eine Notlage, zumal neben staatlichen Behörden auch private Hilfsorganisationen Dublin-Rückkehrende unterstützen,
dass somit zudem davon auszugehen ist, dass allfällig bestehende gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin 2 in Italien grundsätzlich behandelt werden könnten, weshalb auch keine medizinischen Aspekte gegen die Überstellung nach Italien sprechen,
dass sich daher ein Selbsteintritt nicht aufdrängt und Italien somit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig ist,
dass das BFM daher in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist und, da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer
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