Entscheiddatum: 28.11.2013Publikationsdatum: 09.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-43/2012/mel
Urteil vom 28. November 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,mit Zustimmung von Richter François Badoud;Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. November 2011 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 18. Juli 2010 und gelangte mit einem Reisepass auf einen anderen Namen über den Luftweg nach B._______, von wo aus er am folgenden Tag unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz einreiste. Am gleichen Tag reichte er sein Asylgesuch ein. Am 2. August 2010 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ summarisch befragt und am 10. August 2010 hörte ihn das BFM zu seinen Asylgründen direkt an. Mit Verfügung vom 12. August 2010 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei Staatsangehöriger von Sri Lanka, tamilischer Ethnie und stamme aus E._______ bei F._______, wo er geboren worden sei und sich bis im August 2008 aufgehalten habe. Anschliessend sei er bis Ende Dezember 2009 zusammen mit seiner Mutter in einer Lodge in G._______ gewesen. Im Jahr 2006 sei er von Angehörigen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gezwungen worden, während sieben Tagen an einem Training teilzunehmen. Anschliessend sei er nach Hause gegangen. Im Juni 2008 habe die sri-lankische Armee (SLA) in der Nähe seines Wohnorts Razzien durchgeführt, anlässlich derer er festgenommen und in ein Camp nach H._______ gebracht worden sei. Man habe ihn während sieben Tagen festgehalten und geschlagen. Nach seiner Freilassung habe er zweimal täglich seine Unterschrift leisten müssen. Dabei habe man ihn geschlagen und befragt, da die SLA erfahren habe, dass er ein Training bei den LTTE absolviert habe. Nachdem er am 23. August 2008 nicht mehr zur Unterschrift erschienen sei, weil er erfahren habe, dass man ihn verraten habe, weshalb er seine Ermordung befürchtet habe, seien am 26. August 2008 vier Soldaten an seinem Wohnort aufgetaucht. Der Beschwerdeführer habe rechtzeitig fliehen können, sei zu seiner Schwester gegangen und schliesslich nach G._______ umgezogen. Die Soldaten hätten bei seinen Eltern nach ihm gefragt und seien dann wieder weggefahren. Am 17. September 2008 beziehungsweise 2009 sei er in G._______ von Soldaten und der Polizei festgenommen, auf den Polizeiposten gebracht und unter dem Vorwurf, Geld für die LTTE zu sammeln, weil er 415'000 Rupien auf sich getragen habe, während zwei Tagen inhaftiert worden. Nachdem er einem Richter vorgeführt worden sei, habe man ihn freigelassen und ihm das Geld zurückgegeben. Am 5. Oktober 2008 sei er erneut von Mitgliedern der SLA und der Polizei verhaftet und unter dem Vorwurf, eine Bombe für die LTTE legen zu wollen, während dreier Monaten auf dem Polizeiposten in Untersuchungshaft festgehalten worden. Er sei geschlagen und von der Aussenwelt abgeschottet worden. Da seine Mutter beim Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) und bei der Menschenrechtskommission Anzeige erstattet habe, sei ihr nach einem Monat Kontakt zu ihrem Sohn ermöglicht worden. Man habe ihn im Dezember 2008 freigelassen, nachdem er zuvor erneut einem Richter vorgeführt worden sei. Im Januar 2009 sei er in der Lodge von Mitgliedern des Criminal Investigation Departement (CID) befragt worden. Fortan habe er beim CID monatlich seine Unterschrift leisten müssen und sei dabei befragt sowie geschlagen worden. Ab Dezember 2009 habe er sich geweigert, weiterhin seine Unterschrift abzugeben und sei nach I._______ bei J._______ gegangen, wo er auf seine Ausreise gewartet habe. Sein Onkel habe die Ausreise finanziert.
Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen eine sri-lankische Identitätskarte und verschiedene Beweismittel zu den Akten, welche seine Festnahmen und Inhaftierungen belegen sollen.
B. Mit Verfügung vom 30. November 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Auf die weiteren Einzelheiten der Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
C. Gegen die Verfügung des BFM vom 30. November 2011 reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe 3. Januar 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und stellte folgende Anträge:
Die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen.
Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 6 und 7 (sic!) aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Eventuell sei das BFM anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen.
Dem Beschwerdeführer sei nach Gewährung der Akteneinsicht in die von ihm eingereichten Beweismittel eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Vor Gutheissung der Beschwerde sei dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote anzusetzen.
Dem Beschwerdeführer sei das Spruchgremium bekannt zu geben.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer 19 Beilagen, 15 davon zur allgemeinen Situation in Sri Lanka, zu den Akten. Auf die Begründung der Beschwerde wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen, soweit dies für die Entscheidfindung notwendig ist.
D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert der ihm gewährten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten. Ferner wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gewährt, innert Frist einen Arztbericht nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden. Der Antrag, es sei eine Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel einzuräumen, wurde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
E. Mit Eingabe vom 30. Januar 2012 reichte der Beschwerdeführer Kopien weiterer Beweismittel ein und legte dar, dass der Arztbericht nach einem Termin des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2012 ohne weitere vertiefte Abklärungen erstellt worden sei, weshalb er ein ärztliches Gutachten nicht zu ersetzen vermöge. Es werde deshalb um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines ausführlichen ärztlichen Gutachtens ersucht.
F. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 30. Januar 2012 fristgerecht bezahlt.
G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, umgehend das Original des als Kopie eingereichten ärztlichen Berichtes nachzureichen.
H. Mit Eingabe vom 8. Februar 2012 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei nur im Besitz einer Faxkopie des ärztlichen Berichts, weil das Original an einen andern Arzt weitergeleitet worden sei. Er werde sich darum bemühen, dass eine Originalkopie nachgereicht werde.
I. Mit Eingabe vom 22. Februar 2012 wurde eine Originalkopie des ärztlichen Berichts nachgereicht.
J. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2012 wurde dem Beschwerdeführer das Spruchgremium bekannt gegeben. Er wurde aufgefordert, die in Kopie eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in eine schweizerische Amtssprache übersetzt nachzureichen. Das Gesuch, weitere Abklärungen bezüglich der beiden gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren zu tätigen, wurden unter Hinweis auf die dem Beschwerdeführer obliegende Mitwirkungspflicht und den seit der Einreichung der Beschwerde erfolgten Zeitablauf abgewiesen. Zudem wurde sein Gesuch, eine Frist zur Einreichung der Kostennote zu gewähren, abgewiesen. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer, mit dem Hinweis darauf, dass dem Bundesverwaltungsgericht die allgemeine Lage in Sri Lanka bekannt ist und der Beschwerdeführer gestützt auf die Mitwirkungspflicht neue Sachverhaltsteile von sich aus einzubringen hat, die Möglichkeit gewährt, schriftlich neue Ereignisse seit dem 10. August 2010 - seine Person betreffend - darzulegen, um allfällige Lücken des Sachverhalts schliessen zu können. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen aktuellen Arztbericht auf eigene Kosten und im Original innert der ihm angesetzten Frist nachzureichen.
K. Mit Eingabe vom 22. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer zahlreiche weitere Beweismittel zu den Akten.
L. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2013 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
M. In ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2013 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie stellte fest, dass keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten, vorlägen.
N. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Replikrecht innert Frist eingeräumt.
Mit Eingabe vom 30. August 2013 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und reichte weitere Beweismittel zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/1 E. 2 und BVGE 2007/41 E. 2).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Zuge der geänderten vorinstanzlichen Praxis im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. E AsylG).
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Herkunft betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 30. November 2011 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt oder sei es allenfalls im Flüchtlings- und Asylpunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 201/24 E. 8).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. B AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es kann indessen nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerde gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesveraltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012, E. 4).
3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (unter Beilage der Beweismittel im Original). Die Tatsache allein, dass die Ergebnisse der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhebung der Verfügung. Die Beschwerde ist - ungeachtet der Parteivorbringen - somit gutzuheissen. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG). Der vom Beschwerdeführer am 30. Januar 2012 bezahlte Kostenvorschuss ist ihm zurückzuerstatten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 30. November 2011 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher
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