Entscheiddatum: 31.07.2013Publikationsdatum: 12.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4286/2013/mel
Urteil vom 31. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...),Staatsangehörigkeit unbekannt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juli 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Algerien eigenen Angaben zufolge am 5. Juli 2008 verliess und am 19. Oktober 2010 in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Kurzbefragung vom 26. Oktober 2010, die im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen stattfand, geltend machte, er habe bis zu seinem zwölften Lebensjahr in Palästina gelebt und sei dann von seinem Vater nach Algerien zu einer Pflegefamilie gebracht worden,
dass er im Jahr 2008 nach Frankreich gereist sei, wo er bis zu seiner Weiterreise in die Schweiz in Paris gelebt und gearbeitet habe,
dass er nicht wisse, ob seine leiblichen Eltern noch lebten oder ob er Geschwister habe,
dass er Algerien verlassen habe, weil seine Pflegeeltern verstorben seien,
dass ein vom BFM beauftragter LINGUA-Experte mit dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 2011 ein Telefongespräch führte, aufgrund dessen er eine Herkunftsanalyse erstellte,
dass der Experte in seinem Bericht vom 5. Januar 2012 zum Schluss gelangte, die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers habe eindeutig im Maghreb und nicht in einem palästinensischen Milieu stattgefunden,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 20. Juni 2013 den Werdegang und die Qualifikation des Experten zur Kenntnis brachte und ihm das rechtliche Gehör zum Ergebnis des Berichts vom 5. Januar 2012 gewährte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2013 daran festhielt, die ersten zwölf Jahre seines Lebens in B._______, Palästina, verbracht zu haben,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juli 2013 - eröffnet am 23. Juli 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der beauftragte Experte habe den Beschwerdeführer zu Geografie, Ausweispapieren, Politik, Kultur, Alltagsleben und Kulinarischem befragt und sei zum Schluss gelangt, dieser sei eindeutig nicht in Palästina sozialisiert worden,
dass er über keine geografischen Kenntnisse von B._______ verfüge, da er dies fälschlicherweise in der Ostbank und nicht im Gazastreifen lokalisiere, und auch keine Ortschaften, die sich in dessen Nähe befänden, nennen könne,
dass er nicht wisse, wo sich seine Mutter befinde und ob er Geschwister habe, und auch nicht sagen könne, weshalb ihn sein Vater nach Algerien gebracht und dort zurückgelassen habe,
dass er angebe, bei einer Palästinenserin aufgewachsen zu sein, aber keine typischen palästinensischen Speisen nennen könne,
dass er keine Kenntnisse über palästinensische Organisationen habe und auch den Namen des ehemaligen Präsidenten Yasser Arafat nicht exakt habe nennen können,
dass er angegeben habe, nie einen israelischen Schekel gesehen zu haben, und weder mit der palästinensischen Hymne noch mit der palästinensischen Flagge vertraut sei,
dass er keine Angaben zu palästinensischen Ausweispapieren habe machen können,
dass der Experte im Rahmen der linguistischen Analyse festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer keine typisch palästinensischen, sondern hauptsächlich Wörter benutzt habe, die in der algerischen Varietät des Arabischen vorkämen,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 27. Juni 2013 nicht geeignet seien, die Schlussfolgerungen des Experten umzustossen,
dass seine Aussage in der Stellungnahme, er habe während einer unspektakulären und langweiligen Zeit in Palästina gelebt, angesichts der damaligen Vorkommnisse (erste Intifada im Jahr 1987, Ausschreitungen im Jahr 1994, Ermordung von Yitzhak Rabin im Jahr 1995, Selbstmordattentate der Hamas in den Jahren 1996/97) äusserst unglaubhaft sei,
dass seine Beteuerung, er habe noch nie israelische Schekel in den Händen gehalten, bestätige, dass er nicht in Palästina sozialisiert worden sei, da der Schekel die offizielle Währung Israels und der palästinensischen Autonomiegebiete und deren Gebrauch für den Kauf alltäglicher Dinge unumgänglich sei,
dass aufgrund der LINGUA-Analyse feststehe, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht in Palästina sozialisiert worden sei und er damit falsche Angaben über seinen Geburtsort und seine Staatsangehörigkeit gemacht habe, womit er über seine Identität getäuscht habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Nichteintretensentscheid des BFM sei aufzuheben, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten oder ihm der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und - soweit entscheidwesentlich - nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass aufgrund des vorstehend Gesagten auf den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass im vorliegenden Fall das BFM über seine Fachstelle LINGUA den Beschwerdeführer einer Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristischer Merkmale in der Sprechweise sowie landeskundlich-kultureller Anhaltspunkte unterzogen und ihm am 20. Juni 2013 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt hat,
dass der betreffende Experte zur Erkenntnis gelangt ist, der Beschwerdeführer sei hauptsächlich in einem maghrebinischen und nicht in einem palästinensischen Milieu sozialisiert worden,
dass das Bundesverwaltungsgericht die LINGUA-Analyse des BFM nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihr indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89, 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
dass der vorliegend zu beurteilenden LINGUA-Analyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt, zumal der Einwand des Beschwerdeführers, er bezweifle, dass der Experte im Vollbesitz seiner "geistigen Kräfte" und nicht voreingenommen sei, in den Akten keinerlei Stütze findet,
dass die ausführliche und sorgfältig abgefasste Analyse vielmehr in sich schlüssig und nachvollziehbar ist, weshalb der Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich des Experten jeglicher objektiver Grundlage entbehrt,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe einen wesentlichen Teil seiner Kindheit in Palästina verbracht, indessen über diese Zeit praktisch keine Angaben machen konnte,
dass zwar aufgrund der Darlegung des Beschwerdeführers, er habe ab dem zwölften Lebensjahr in Algerien gelebt, durchaus verständlich wäre, dass er die algerischen Eigenheiten der arabischen Sprache übernommen hätte, indessen nicht nachvollziehbar erscheint, dass er praktisch keinerlei Erinnerungen an die angeblich in Palästina verlebte Kindheit hätte,
dass die Rüge des Beschwerdeführers, das BFM bemängle in der Verfügung praktisch das Gleiche wie im Schreiben vom 20. Juni 2013, mit dem ihm das rechtliche Gehör gewährt worden sei, was ihn vermuten lasse, seine Einsprache vom 27. Juni 2013 sei gar nicht eingehend geprüft worden, unbegründet ist,
dass das BFM sich in der angefochtenen Verfügung nämlich recht ausführlich mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers auseinandersetzte und nachvollziehbar aufzeigte, weshalb diese nicht geeignet ist, die Schlussfolgerungen des LINGUA-Experten entscheidend zu relativieren, sondern diese geradezu bestätige,
dass der Standpunkt des Beschwerdeführers, das BFM könne keinen effizienten Beweis dafür liefern, dass er nicht die Wahrheit sage und es gelte für ihn die Unschuldsvermutung, bis das BFM klare Beweise und Argumente habe, die Rechtslage verkennt,
dass gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder glaubhaft machen muss, wer um Asyl nachsucht,
dass Asylsuchende verpflichtet sind, ihre Identität offenzulegen, und in der Empfangsstelle Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben müssen (vgl. Art. 8 AsylG),
dass, wer seine Identität nicht belegen kann, diese zumindest glaubhaft machen muss,
dass in Gesetz und Verordnung Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht als Identität gelten (Art. 1a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung der von ihm behaupteten Identität angesichts der nachvollziehbaren Schlussfolgerungen des LINGUA-Experten gerade nicht gelungen ist,
dass anstelle von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass demnach vorliegend eine Identitätstäuschung mit genügender Sicherheit feststeht (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, wenn die Betroffenen die Asylbehörden über ihre Identität beziehungsweise über ihre Herkunft täuschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 AuG entgegenstehen, zumal die von ihm geltend gemachten Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes aufgrund der festgestellten Identitätstäuschung jeglicher Grundlage entbehren und somit keine "stichhaltigen Gründe" für die Annahme einer solchen darzustellen vermögen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung - unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen - mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler
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