Entscheiddatum: 04.09.2013Publikationsdatum: 18.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4277/2013/mel
Urteil vom 4. September 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,mit Zustimmung von Richter Markus König;Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, (...),Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juni 2013 / N (...).
A. Mit Verfügung vom 8. Mai 2002 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen von Sri Lanka tamilischer Ethnie, vom 21. Juli 1999 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 7. November 2002 abgewiesen. Am 2. Juni 2003 kehrte die Beschwerdeführerin in ihr Heimatland zurück. Für die weiteren Einzelheiten des ersten Asylverfahrens ist auf die Akten zu verweisen.
B. Am 7. Juni 2003 hat die Beschwerdeführerin B.S. in B._______ geheiratet.
C. Am 3. Juli 2003 reichte sie bei der Schweizer Botschaft in B._______ ein Visumsgesuch ein, welches abgelehnt wurde.
D. Am 4. Januar 2010 ersuchte sie bei der Schweizer Botschaft in B._______ erneut um Ausstellung eines Visums. Begründet wurde dieses in einem Antwortschreiben des katholischen Sozialdienstes zu Handen des Migrationsamtes des zuständigen Kantons vom 26. Februar 2010 damit, dass B.S. vor zwei oder drei Jahren die Besuche bei der Beschwerdeführerin eingestellt und sich seither bei ihr nicht mehr gemeldet habe. Die Beschwerdeführerin lebe allein in B._______ und habe existenzielle Probleme. Mit einem dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz könne die Ehesituation geklärt werden. Das Visumsgesuch wurde am 22. März 2010 abgewiesen.
E. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 22. August 2012 erneut und gelangte per Flugzeug über ein ihr unbekanntes Land in ein weiteres Land und von dort unter Umgehung der Grenzkontrollen am 23. August 2012 im Auto in die Schweiz, wo sie am 24. August 2012 das zweite Asylgesuch stellte. Am gleichen Tag wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ befragt und am 21. Mai 2013 vom BFM direkt zu den Asylgründen angehört.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe anlässlich ihres ersten Aufenthaltes in der Schweiz ihren zukünftigen Ehemann (Anmerkung des Gerichts: B.S.) kennengelernt und während dreieinhalb Jahren mit ihm in der Schweiz zusammengelebt. Nach der Rückkehr ins Heimatland habe sie ihn im Juni 2003 geheiratet und mit ihm während 13 Tagen zusammengewohnt. Anschliessend sei B.S. in die Schweiz zurückgekehrt, von wo aus er mit ihr guten telefonischen Kontakt gepflegt habe. Bis zum Jahr 2005 habe er ihr regelmässig Geld geschickt; indessen habe er sich nicht bemüht, sie in die Schweiz nachkommen zu lassen. Im Jahr 2008 habe B.S. schliesslich den Kontakt zu ihr abgebrochen, worauf sie mit der Hilfe eines Anwaltes selbst versucht habe, in die Schweiz zu gelangen. Zwischen dem Jahr 2008 und dem 4. August 2012 habe sie in D._______ bei Batticaloa gelebt. Mit der Begründung, ihr Ehemann lebe in der Schweiz und unterstütze die Liberation Tigers of Tamil Eelam, hätten unbekannte Leute einer Gruppierung mehrmals von ihr Geld verlangt, das sie jeweils bezahlt habe. Ende 2008 oder anfangs 2009 sei sie öfters von Unbekannten telefonisch belästigt worden, indem diese damit gedroht hätten, sie bei der Regierung zu verraten, wenn sie kein Geld mehr gebe. Da die Belästigungen und Bedrohungen gegen Ende 2009 intensiver geworden seien, habe sie sich zu Bekannten nach B._______ begeben. Im Jahr 2012 sei sie auf dem Weg zur Kirche von Unbekannten in einen weissen Van gezerrt und mit dem Tod bedroht worden für den Fall, dass sie nicht innerhalb eines Monats eine Summe Geld besorge. Ihren Einwand, der Ehemann habe sie im Stich gelassen, habe man ihr nicht geglaubt. Unter der Auflage, sie dürfe sich nicht an die Polizei wenden, habe man sie freigelassen. Danach sei sie noch zwei oder drei Mal telefonisch bedroht worden.
Die Beschwerdeführerin reichte eine sri-lankische Identitätskarte, einen Eheschein und Korrespondenz zwischen der sri-lankischen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin und der Schweizer Botschaft zu den Akten.
F. Mit Verfügung vom 25. Juni 2013 - eröffnet am folgenden Tag - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin infolge fehlender Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ab. Die Beschwerdeführerin wies es aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung legte das BFM dar, dass die Beschwerdeführerin widersprüchlich vorgebracht habe, wann die Entführung im weissen Van stattgefunden habe, indem sie einerseits ausgesagt habe, dies sei im März 2012 gewesen und sie andererseits diesen Vorfall auf den 3. August 2012 datiert habe. Hinsichtlich der geltend gemachten Geldübergabe habe sie auf der einen Seite dargelegt, sie habe den Männern im Jahr 2008 ein paar Mal Geld gegeben, während auf der andern Seite die letzte Geldübergabe Ende 2007 gewesen sei. Ferner habe sie anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben, dass sie Ende 2008 mehrmals von Unbekannten telefonisch bedroht worden sei und diese Bedrohungen gegen Ende 2009 intensiver geworden seien, was sich nicht vereinbaren lasse mit der fehlenden Erwähnung von telefonischen Bedrohungen anlässlich der Anhörung und ihrer Aussage, die Männer hätten sich letztmals im Jahr 2007 gemeldet, worauf sie im Jahr 2008 nach B._______ gegangen sei, wo sie anfänglich keine Probleme gehabt habe und nicht telefonisch bedroht worden sei. Zudem seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin substanzlos ausgefallen. Insbesondere habe sie zur geltend gemachten Entführung keine anschaulichen Einzelheiten erwähnen können, sondern habe sich auf Wiederholungen von stereotypen Aussagen beschränkt, welche auch eine unbeteiligte Person wiedergeben könne. Auch habe sie die Entführer nicht näher beschreiben können. Diesbezüglich habe sie sich auch widersprochen, indem sie die Entführer anlässlich der Schilderung in der Kurzbefragung mit Waffen bedroht haben sollen, während sie in der Anhörung keine Waffen mehr erwähnt habe. Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich, wobei dargelegt wurde, dass die Beschwerdeführerin nach B._______ zurückkehren könne, wo ihre Mutter ein Haus habe. Es könne nicht geglaubt werden, dass sie nicht wisse, wo sich ihre Geschwister aufhalten würden. Damit verfüge sie über ein tragfähiges Beziehungsnetz und werde nicht in eine existenzielle Notlage geraten. Der Umstand, dass sie mit dem in der Schweiz lebenden B.S. verheiratet sei, verschaffe ihr nicht per se ein Aufenthaltsrecht. Vielmehr könne sie bei den kantonalen Migrationsbehörden ihres Wohnkantons im Rahmen eines Familiennachzuges um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchen, sofern die Eheleute sich entschieden, ihre Ehe aufrechtzuerhalten. Den Ausgang des Bewilligungsverfahrens könne die Beschwerdeführerin auch im Ausland abwarten.
G. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Juli 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung legte sie dar, dass sie selber zwar politisch nicht aktiv gewesen sei, indessen als Ehefrau eines Landsmannes, der vor seiner Flucht und auch in der Schweiz Kontakte zu den LTTE gepflegt habe, ebenfalls in Verdacht gerate, mit den LTTE zusammenzuarbeiten. Anlässlich des ersten Asylverfahrens habe sie Kontakte der Familie zu den LTTE aufgezeigt. Damit ergäben sich Verdachtsmomente, gestützt auf welche die Beschwerdeführerin einer der im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (Anmerkung: Gemeint ist BVGE 2011/24) erwähnten Risikogruppen zuzuordnen sei. Ferner würden die staatlichen Behörden den von Milizen verfolgten Personen keinen Schutz gewähren; im Fall der Beschwerdeführerin sei zu vermuten, dass die Erpresser einer Miliz angehören würden, womit sie nicht mit einer Schutzgewährung rechnen könne. Zudem habe sich die Sicherheitslage im Norden und Osten von Sri Lanka seit der Vernichtung der LTTE verschlechtert, auch wenn es praktisch keine Kampfhandlungen mehr gebe, da die verschiedenen Milizen zur offenen Kriminalität übergegangen seien. Das BFM habe es zudem unterlassen, sich mit der aktuellen Repression gegen die tamilische Minderheit und gegen andere oppositionelle Kräfte auseinanderzusetzen. Zudem würden sich die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Widersprüche hauptsächlich auf Jahreszahlen beschränken. Dabei habe das BFM übersehen, dass Asylsuchende aus anderen Kulturen in der Regel Mühe hätten, wichtige zurückliegende Ereignisse genau zu datieren. Aus der modernen Hirnforschung sei zudem bekannt, dass nur wenige Menschen in der Lage seien, bestimmte Ereignisse auf Anhieb genau zu datieren. Dazu aber würden Asylsuchende in den Anhörungen genötigt. Ausserdem könne der Eindruck des BFM, die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien ohne Substanz, nicht geteilt werden. Ferner habe das BFM nicht angegeben, wo in den Protokollen sich die Stellen befänden, an welchen die Beschwerdeführerin nachgefragt worden sei und keine genauen anschaulichen Einzelheiten habe nennen können. Schliesslich sei auch festzuhalten, dass im Asylverfahren ein erheblicher Grad von Wahrscheinlichkeit für die Annahme eines rechtserheblichen Sachverhaltes genüge, um von der Glaubhaftmachung auszugehen. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wurde dargelegt, dass die Vorinstanz keine genauen Abklärungen vorgenommen, sondern sich damit begnügt habe, die Zumutbarkeit aufgrund des Vorhandenseins von Eltern und Geschwistern zu bejahen. Zudem sei sie die Frau eines reichen Schweizers und damit prädestiniert, Opfer von Erpressungen zu werden. Ihre Eltern hätten ein hohes Brautgeld bezahlt, während der Ehemann sie jahrelang mit leeren Versprechungen hingehalten und ihr meist keine ausreichende finanzielle Unterstützung gewährt habe. Inzwischen habe die Beschwerdeführerin eingesehen, dass eine gemeinsame Zukunft an der Seite ihres Mannes wohl eine Illusion sei, weshalb sie die Scheidung einreichen wolle, wofür sie Zeit benötige. Im Übrigen wurde auf die allgemein verschlechterte Lage in Sri Lanka hingewiesen.
Der Beschwerde lagen eine Vollmacht und die Kopie der angefochtenen Verfügung bei.
H. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2013 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses wurden abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert der ihr angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
I. Der verlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Wie das BFM zu Recht ausführte und auch bereits in der Zwischenverfügung vom 6. August 2013 festgehalten wurde, sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin über die geltend gemachten Vorfälle - die Bedrohungen und Erpressungen mit Geld sowie die Entführung zum Zweck der Gelderpressung - insgesamt substanzlos und oberflächlich geschildert worden. Die Beschwerdeführerin war nicht in der Lage, Einzelheiten preiszugeben, so beispielsweise über das Aussehen der Männer, welche sie entführt haben sollen (vgl. Akte B16/16 S. 9). Mehrmals wurde sie aufgefordert, darzulegen, was anlässlich dieser eineinhalb Stunden während der Entführung alles passiert sei; ihre entsprechenden Ausführungen blieben plakativ, detailarm und sie wiederholte sich, indem sie auf die Frage, was sonst noch alles passiert sei, als sie mit den Männern auf dem Friedhof gewesen sei, antwortete, es sei nur das, was sie schon gesagt habe, geschehen (vgl. Akte B16/16 S. 9). Abgesehen davon, dass diese Männer während der Entführung immer wieder Geld von ihr verlangt haben sollen, müssten der Beschwerdeführerin auch weitere Details in Erinnerung geblieben sein, welche über die eigentliche Geldforderung hinausgehen, was indessen offensichtlich nicht der Fall ist und somit gegen ein tatsächliches persönliches Erleben dieser Situation spricht. Auch die dargelegten telefonischen Bedrohungen wurden bloss allgemein und ohne Ausführlichkeit wiedergegeben. Die Angaben der Beschwerdeführerin beschränken sich auf das pauschale Darlegen von Ereignissen, wie sie jedermann - auch eine nicht betroffene Person - vom Hörensagen her wiedergeben kann. Die offensichtliche Substanzlosigkeit spricht folglich dagegen, dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Bedrohungen und die dargelegte Entführung tatsächlich selber erlebt hat. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde finden sich insbesondere im Anhörungsprotokoll zahlreiche Stellen, an welchen die Beschwerdeführerin zu ihren summarischen Vorbringen nachgefragt wurde, so beispielsweise an der bereits zuvor erwähnten Stelle (vgl. Akte B16/16 S. 9 Frage 81) aber auch an weiteren Stellen (vgl. Akte B/16/16 S. 9 Fragen 84, 85, 86 und 87).
5.2 Ferner ist auch aus den unterschiedlichen zeitlichen Angaben auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zu schliessen. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender und ausreichender Begründung aus, warum es zu diesem Schluss gelangt ist. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 6. August 2013 erwähnt, schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht diesen Ausführungen des BFM vollumfänglich an, während die in der Beschwerde erhobenen Einwände die Widersprüchlichkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin nicht zu erklären vermögen. Insbesondere handelt es sich nicht um genaue Daten, zu welchen die Beschwerdeführerin genötigt worden sein soll, sondern um zeitliche Angaben, welche sie selber - teilweise sogar von sich aus ohne entsprechende Aufforderung seitens der befragenden Personen - formuliert hat. Auch wenn sich zeitliche Angaben üblicherweise mit der Zeit nicht mehr exakt wiedergeben lassen, müssen sie sich ungefähr in das geltend gemachte Geschehen einordnen lassen, um als glaubhaft gelten zu können, was indessen vorliegend angesichts der zahlreichen widersprüchlichen Angaben und der grossen zeitlichen Differenzen nicht der Fall ist. Vielmehr lassen sich im Fall der Beschwerdeführerin die Zeitangaben nicht mit den übrigen Vorbringen in Einklang bringen, so dass kein chronologischer Ablauf der Geschehnisse erkennbar ist. Damit stellen sie trotz der allgemeinen Problematik, dass das zeitliche Gedächtnis mit der Zeit verblasst und somit die Angabe, wann ein Ereignis stattgefunden hat, nicht mehr genau wiedergegeben werden kann, weitere Anhaltspunkte dar, dass ihre Aussagen nicht als glaubhaft betrachtet werden können. Im Übrigen ist, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und diejenigen in der Zwischenverfügung vom 6. August 2013 zu verweisen.
5.3 Insgesamt können somit die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Argumente in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer letzten Ausreise aus Sri Lanka und ihrer Reise in die Schweiz keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen erdulden musste.
5.4 Angesichts der Tatsache, dass sie selber keine politischen Aktivitäten ausgeführt habe und ihre anlässlich des ersten Asylverfahrens geltend gemachten Vorbringen als unglaubhaft gelten (vgl. Urteil der ARK vom 7. November 2002, die Beschwerdeführerin betreffend), ist sie zudem - entgegen der Argumentation in der Beschwerde - keiner der vom Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2001/24 definierten Risikogruppe zuzuordnen.
5.5 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin folglich im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit asylerheblicher Verfolgung wie insbesondere, eine Furcht, vor künftiger Verfolgung zu rechnen.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, sie sei in ihrem Heimatland aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Ihre Furcht vor einer Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). Aufgrund der Tatsache, dass sich ihr Ehemann in der Schweiz befindet und dieser eine Aufenthaltsbewilligung B hat, kann nicht auf einen bestehenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer schweizerischen Aufenthaltsbewilligung geschlossen werden. Wie das BFM zu Recht ausführte, bestünde im Fall einer Aufrechterhaltung der Ehe - was gestützt auf die bestehende Aktenlage fraglich erscheint - die Möglichkeit, bei den zuständigen kantonalen Behörden ein Familiennachzugsgesuch einzureichen. Indessen hätte die Beschwerdeführerin auch in diesem Fall dessen Ausgang im Ausland abzuwarten.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Bezüglich der allgemeinen Situation in Sri Lanka hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2011/24 zur Situation in Sri Lanka geäussert. Danach ist der Vollzug der Wegweisung in die Ostprovinz infolge der dort verbesserten allgemeinen Lage in Übereinstimmung mit dem BFM wieder zumutbar. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs in die Nordprovinz hingegen nahm es eine differenzierte Haltung ein. In den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar - mithin in der Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten Vanni-Gebietes - herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und die dortige politische Lage sei nicht mehr dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsse, auch wenn angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage eine sorgfältige und zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien angezeigt und dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen sei. Für Personen, welche aus der Nordprovinz stammten und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen hätten, sei der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, sofern davon ausgegangen werden könne, die betroffene Person könne auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht habe. Indessen müssten die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abgeklärt werden, wenn der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz längere Zeit zurückliege oder konkrete Umstände auf eine massgebende Veränderung der Lebensumstände seit der Ausreise hinweisen würden. Dabei seien insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie die konkreten Möglichkeiten der Sicherung einer Existenzgrundlage und der Wohnsituation massgeblich. Im Fall des Fehlens dieser begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz sei eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum B._______ zu prüfen. Den Vollzug der Wegweisung ins sogenannte Vanni-Gebiet betrachtete das Bundesverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit dem BFM - als unzumutbar, weil die Infrastruktur in dieser Region in sehr starkem Ausmass vom Krieg in Mitleidenschaft gezogen worden sei und das Gebiet stark vermint und militarisiert sei, weshalb für aus diesem Gebiet stammende Personen ebenfalls eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet zu prüfen sei.
7.4.2 Die tamilische Ethnie der Beschwerdeführerin sowie ihre ursprüngliche Herkunft aus dem Grossraum B._______ sind unbestritten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist indes von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Grossraum B._______ auszugehen. Angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ist - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer Verfolgung oder Verdächtigung der Beschwerdeführerin zu rechnen. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend feststellte, ist von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen, zumal die Mutter und Geschwister in Sri Lanka leben. Die Beschwerdeführerin machte zwar geltend, sie kenne den Aufenthaltsort ihrer Geschwister und ihrer Mutter nicht. Dies kann ihr indessen nicht geglaubt werden, zumal sie dafür keinen plausiblen und glaubhaften Grund angeben konnte. Damit kann die Beschwerdeführerin in das ihr vertraute Umfeld zurückkehren. Sie brachte zudem vor, ihre Mutter habe das Haus verkaufen müssen, um ihre Ausreise finanzieren zu können, machte indessen später auch geltend, sie habe noch ein anderes kleines Haus (vgl. Akte B16/16 S. 12), womit anzunehmen ist, dass auch die Beschwerdeführerin in diesem Haus wohnhaft sein kann. Somit verfügt sie auch über eine gesicherte Wohnsituation. Ausserdem kann sie mit einer wirtschaftlichen Unterstützung durch ihren in der Schweiz lebenden Bruder rechnen. Und schliesslich ist es der gemäss Aktenlage gesunden und kinderlosen Beschwerdeführerin zuzumuten, zu ihrer Existenzsicherung auch mit Eigenleistungen beizutragen. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass sie in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. In Anbetracht dieser Umstände ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, in den Grossraum B._______ zu ihren nahen Angehörigen zurückzukehren und sich dort niederzulassen. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 21. August 2013 in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 21. August 2013 in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher
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