Entscheiddatum: 05.08.2013Publikationsdatum: 13.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4274/2013
Urteil vom 5. August 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______,alias A._______, geboren C._______,Iran, D._______, Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 21. Juni 2013 / N _______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 29. Mai 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juni 2013 - verschickt am 22. Juli 2013 und frühestens eröffnet am 23. Juli 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juli 2013 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten oder sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben,
dass in prozessualer Hinsicht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass sodann im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe,
dass er gleichzeitig {.......} zu den Akten reichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung), zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-geleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung),
dass dabei - im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) - die Kriterien der in Kapitel III Dublin-II-Verordnung genannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-Verordnung) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem die asylsuchende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-Verordnung),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber keine - neuerliche - Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-Verordnung stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dublin-II-Verordnung gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2013 in Ungarn um Asyl ersuchte und dementsprechend in der EURODAC-Datenbank erfasst wurde (vgl. A 5/1; A 4/2),
dass das BFM aufgrund der Einträge in der EURODAC-Datenbank die ungarischen Behörden am 13. Juni 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die ungarischen Behörden am 19. Juni 2013 das Übernahmeersuchen des BFM innerhalb der vorgesehenen Frist (vgl. Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung) gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung mit der Begründung guthiessen, der Beschwerdeführer habe am 7. Mai 2013 in Ungarn um Asyl ersucht und sei kurz danach untergetaucht (vgl. A 16/1),
dass demnach die erste Asylantragsstellung - entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers - gemäss Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung am 7. Mai 2013 (beziehungsweise 10. Mai 2013 gemäss EURODAC-Meldung) in Ungarn erfolgte und das Bundesamt daher zu Recht Ungarn als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat,
dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch in seiner Beschwerde die Zuständigkeit Ungarns zu widerlegen vermag,
dass er anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs im Rahmen der summarischen Befragung vom 4. Juni 2013 zu einer allfälligen Zuständigkeit dieses Staates und einer Wegweisung nach Ungarn zu Protokoll gab, Ungarn würde ihn nicht zurücknehmen, da er dort nie um Asyl ersucht habe,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer damit die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermag,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe unter Hinweis auf einen Bericht des ungarischen Helsinki-Komitees geltend macht, in Ungarn würden alle Asylsuchenden seit dem 1. Juli 2013 aufgrund von 'neuen ausländerfeindlichen Regelungen' in sogenannten Detention Centers untergebracht,
dass er daher in Ungarn nicht sicher sei und aus dem Bericht hervorgehe, dass Ungarn aufgrund zu vieler Asylsuchender kein faires Verfahren garantieren könne,
dass Ungarn seiner Pflicht in quantitativer sowie qualitativer Hinsicht nicht nachkommen könne und das BFM zu verpflichten sei, sich für sein Asylverfahren zuständig zu erklären,
dass dieser Einwand jedoch einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung nicht zu rechtfertigen vermag,
dass in Abweichung der erwähnten Zuständigkeitskriterien respektive Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f., FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8, K11 S. 74),
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliege, dass die ungarischen Behörden in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz nicht gewähren sollten (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass Ungarn unter anderem Signatarstaat der FK und der EMRK ist und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zuständiger Staat zudem gehalten ist, sich an die entsprechenden Richtlinien der EU zu halten,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Praxis davon ausgeht, dass Ungarn kraft seiner Mitgliedschaft grundsätzlich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 7.4.2),
dass zwar nicht in Abrede gestellt werden soll, dass unlängst Kritik am ungarischen Asylverfahren geübt wurde (vgl. UNHCR, Hungary as a Country of Asylum, April 2012; Hungarian Helsinki Commitee [HHC] "Access To Protection Jeopardised", Information Note on the Treatment of Dublin Returnees in Hungary, December 2011),
dass im letzteren Bericht unter anderem darauf hingewiesen wird, dass die ungarischen Behörden Dublin-Rückkehrer nicht als Asylsuchende, sondern hauptsächlich als unrechtmässige Migranten behandeln und als solche direkt in ein Wegweisungsverfahren einweisen würden, obwohl sie sich im Rahmen eines Dublin-Verfahrens in Ungarn aufhielten,
dass indessen, auch wenn sich diese Kritik als zutreffend erweisen sollte, daraus noch nicht zwingend abgeleitet werden kann, die Asylsuchenden erhielten generell keinen Zugang zum Asylverfahren oder das Asylverfahren sei nicht fair,
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem kürzlich ergangenen Urteil gestützt auf eine aktuelle Quelle überdies gewisse Verbesserungen vor Ort feststellte (vgl. arrêt [non définitif] de la Cour eur. DH du 6 juin 2013 dans l'affaire Mohammed contre Autriche, requête n°2283/12),
dass somit keine konkreten Hinweise darauf bestehen, wonach der Beschwerdeführer in Ungarn nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems habe, insbesondere da der Beschwerdeführer erwiesenermassen am 10. Mai 2013 in Ungarn ein Asylgesuch einreichen konnte, jedoch vor Urteilsfällung das Land bereits wieder verliess,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Betreuung von Asylsuchenden nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunktes glaubhaft machen kann, dass die Lebensbedingungen in Ungarn so schlecht wären, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde,
dass er sich auf Beschwerdeebene - in Wiederholung des bereits aktenkundigen Sachverhalts - auf seine gesundheitlichen Probleme im Zusammenhang mit seiner E._______ beruft, welche einer Überstellung nach Ungarn entgegenstünden,
dass er vorbringt, in Ungarn seien {.......},
dass er seit seiner Ankunft in der Schweiz erfolgreich an einer {.......} teilnehme, dagegen die medizinische Versorgung in Ungarn nicht funktioniere und die dortigen Zustände schlecht seien,
dass der Beschwerdeführer damit implizit geltend macht, die Überstellung nach Ungarn setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers nicht zutrifft, welcher gesundheitliche Probleme im Zusammenhang mit seiner F._______ geltend macht,
dass Ungarn die Aufnahmerichtlinie, welche die medizinische Versorgung garantiert, in Landesrecht umgesetzt hat und davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer in Ungarn, das - entgegen den Vorbringen in der Beschwerde - über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, adäquate medizinische und fachärztliche Betreuung findet, und es ihm obliegt, sich mit allfälligen diesbezüglichen Beschwerden an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht vorliegen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey
Versand: