Entscheiddatum: 17.07.2024Publikationsdatum: 30.07.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4273/2024
Urteil vom 17. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Michael Meyer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 27. Juni 2024 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 9. Mai 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch ein.
A.b Ein am 13. Mai 2024 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank EURODAC ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 22. März 2023 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihm am 10. August 2023 internationaler Schutz gewährt wurde.
A.c Am 14. Mai 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um die Rückübernahme des Beschwerdeführers.
A.d Die griechischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM um Rückübernahme des Beschwerdeführers am 15. Mai 2024 gut.
A.e Am 27. Mai 2024 fand die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. Anlässlich dieser Befragung gab der Beschwerdeführer an, er sei am (...) 2007 geboren.
A.f Mit Schreiben vom 12. Juni 2024 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zur medizinischen Abklärung, die das Institut (...) im Auftrag des SEM am 5. Juni 2024 durchgeführt hatte (nachfolgend: Altersgutachten). Mit Eingabe vom 14. Juni 2024 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine entsprechende Stellungnahme bei der Vorinstanz ein.
A.g Gleichentags wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vom (...) 2007 auf den (...) 2005, mit Bestreitungsvermerk, angepasst.
A.h Am 20. Juni 2024 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt, wobei der Beschwerdeführer insbesondere zu seinem Aufenthalt in Griechenland befragt wurde.
A.i Am 26. Juni 2024 stellte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Gleichentags übermittelte diese der Vorinstanz ihre Stellungnahme.
B.
B.a Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 - eröffnet am 28. Juni 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Weiter wurde der Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2005, mit Bestreitungsvermerk, festgelegt und ihm wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
B.b Am 28. Juni 2024 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.
C.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer mittels seiner am 4. Juli 2024 neu mandatierten Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und sie sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um aufschiebende Wirkung und um die superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Ferner sei der zuständige Kanton C._______ (recte: B._______) über die Aussetzung der Wegweisung bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Die Beschwerde enthielt vier Beilagen, namentlich die vorinstanzliche Verfügung (Beilage 1), eine Vertretungsvollmacht vom 4. Juli 2024 (Beilage 2), die Protokolle der EB UMA vom 27. Mai 2024 und des Dublin-Gesprächs vom 20. Juni 2024 (Beilage 3) sowie einen Ausdruck des Artikels «Violence and survival: On the frontlines of the Greek asylum system» des Magazins Medium vom 27. März 2024 (Beilage 4).
D.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Juli 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 1.3 hiernach) - einzutreten.
1.3 Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG), und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Wie sich aus den Rechtsbegehren ergibt, richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sowie die angeordnete Wegweisung und deren Vollzug (Dispositivziffern 1 bis 4). Die Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung (Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums) bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.1 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und Griechenland habe sich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. In Bezug auf die geltend gemachte Minderjährigkeit führt die Vorinstanz aus, dass seine Angaben zu seinem Alter nicht überzeugt hätten. So habe er im Rahmen seiner Befragung geltend gemacht, im (...) 2007 geboren und 17 Jahre alt zu sein, wobei er den genauen Tag seiner Geburt nicht kenne. Als er nach seinem Geburtsdatum im afghanischen Kalender gefragt worden sei, habe er 2007 als sein Geburtsjahr bezeichnet. Bei seiner Ausreise habe er seinen Pass und seine Dokumente nicht mitgenommen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer in Griechenland mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden, wobei er geltend mache, kein Geburtsdatum angegeben zu haben. Ferner weist das SEM darauf hin, dass der Beschwerdeführer in Griechenland ein Asylverfahren durchlaufen habe und ihm nach dessen Abschluss Schutz gewährt worden sei. Da sich die dort registrierten Personalien mit denjenigen in der Schweiz decken würden, gehe man bei seinen Ausführungen davon aus, dass es sich um Schutzbehauptungen handle.
Das am 5. Juni 2024 durchgeführte Altersgutachten habe sodann zum Zeitpunkt der Untersuchung ein durchschnittliches Alter von (...) bis (...) Jahren bei einem Mindestalter von (...) Jahren ergeben. Damit sei seine Volljährigkeit bestätigt und das von ihm angegebene Alter von (...) könne ausgeschlossen werden. In der Folge sei sein Alter im ZEMIS auf den (...) (unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks) geändert worden. In seiner Stellungnahme habe er keine Argumente vorgebracht, welche das SEM veranlassen würden, am Ergebnis des Altersgutachtens zu zweifeln.
5.2 Zu den geltend gemachten Problemen in Griechenland hält das SEM mit Verweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/ 2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann handle, der nicht in die Kategorie äusserst vulnerabler Personen gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts falle (vgl. Verfügung des SEM, S. 7 ff.). Der Wegweisungsvollzug von Personen mit einem Schutzstatus in Griechenland sei zulässig und zumutbar. Auch wenn die Lebensbedingungen anerkanntermassen nicht einfach seien, könne er sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen. Es könne von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden. Ferner gehe die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer angesichts seines regelmässigen Zugangs zum griechischen Gesundheitssystem über eine AMKA-Karte und damit über eine Sozialversicherungsnummer verfüge, welche automatisch mit der Schutzgewährung ausgestellt werde. Zudem verwies sie auf das sog. HELIOS-Programm (Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection; vgl. Verfügung des SEM, S. 9 ff.).
5.3 Es werde sodann anerkannt, dass in Griechenland im Allgemeinen schwierige ökonomische Lebensbedingungen herrschen würden, diese würden jedoch die ganze Bevölkerung betreffen und die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu widerlegen vermögen. Es könne vom Beschwerdeführer erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Schliesslich habe er selbst ausgeführt, dass es ihm möglich gewesen sei, selbständig eine Arbeit zu finden und sich das Geld für die Reise in die Schweiz anzusparen. Zudem habe er nicht nachweisen können, alle Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben, um in Griechenland seine Rechte einzufordern. Griechenland habe seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt und er verfüge über eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Er könne sich bei der Rückkehr somit auf die ihm zustehenden Rechte berufen.
5.4 Weiter hielt das SEM fest, dass es den medizinischen Sachverhalt im vorliegenden Fall als ausreichend erstellt erachte, um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Griechenland beurteilen zu können. Es gehe nicht davon aus, dass die in diesem Zusammenhang bekundeten Sorgen des Beschwerdeführers eine gesundheitliche Beeinträchtigung darstellen würden, welche die hohe Schwelle einer Verletzung des Art. 3 EMRK überschreiten. Ausserdem sei die medizinische Versorgung in Griechenland für Personen mit Schutzstatus gewährleistet und es könne davon ausgegangen werden, dass eine adäquate medizinische Behandlung im EU-Staat Griechenland gegeben sei.
6.1 Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde zunächst aus, in Griechenland existiere der Schutz für Personen mit Schutzstatus nur auf dem Papier, der Staat stelle keinen Wohnraum und auch keine Unterstützung beim Zugang zu Wohnraum zur Verfügung. Weiter hätten nur die wenigsten internationalen Schutzberechtigten effektiven Zugang zum Arbeitsmarkt. Dadurch könnten sie grundlegende soziale Rechte faktisch nicht wahrnehmen. Zudem fehlten psychologische und psychiatrische Angebote für Asylsuchende und Schutzstatusinnehabende gänzlich.
Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Gesundheitsprobleme als spezifisch vulnerabel einzustufen. In Kombination mit seiner Mittellosigkeit, der unzureichenden medizinischen Versorgung, dem fehlenden Wohnraum und dem nichtexistenten Zugang zu sozialen Diensten bestehe für ihn die ernsthafte Gefahr im Sinne eines «real risk», in Griechenland unfreiwillig in eine existenzbedrohende Situation zu geraten (vgl. Beschwerdeschrift, S. 9 ff.).
6.2 In Bezug auf die Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erklärte der Beschwerdeführer, dieser widerspreche zwingendem internationalem Recht, da ein reales Risiko bestehe, dass er in Griechenland gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Im Falle einer Wegweisung würde er der Obdachlosigkeit preisgegeben sein, psychologische Unterstützung würde ihm verwehrt werden und er würde in eine existenzielle Notlage geraten. Der Beschwerdeführer sei daher vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Beschwerdeschrift, S. 11).
6.3 Überdies macht der Beschwerdeführer einen Verstoss des SEM gegen den Untersuchungsgrundsatz geltend. Der medizinische Sachverhalt sei vorliegend noch nicht erstellt, da der Beschwerdeführer in der Schweiz noch keine umfassende psychologisch-psychiatrische Abklärung erhalten habe, obwohl er offensichtlich schwer traumatisiert sei. Erst danach sei es möglich, die Folgen einer Ausschaffung abschätzen zu können. Darüber hinaus habe es das SEM unterlassen, die konkrete Situation des Beschwerdeführers vor Ort in Griechenland rechtsgenüglich zu analysieren und seine diesbezüglichen Aussagen zu würdigen. Ein allgemeiner Verweis auf die Qualifikation Griechenlands als «sicherer Drittstaat» sei nicht ausreichend.
7.1 In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, die Vorinstanz habe gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen. Zunächst ist auf diese formelle Rüge einzugehen, da diese allenfalls zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen kann.
7.2 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG). Die Behörden sorgen - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien - für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Schindler, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 49 N 29).
7.3 Vorliegend wurde gerügt, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt unvollständig abgeklärt und es fehle eine umfassende psychologisch-psychiatrische Abklärung des Beschwerdeführers (vgl. hiervor, E. 6.3; Beschwerdeschrift, S. 12). Allerdings bleibt die Beschwerdeschrift im Unklaren darüber, inwiefern damit der Untersuchungsgrundsatz im vorliegenden Fall verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer wurde sowohl an der EB UMA als auch am persönlichen Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO zu seiner gesundheitlichen Verfassung befragt und hat sich als gesund bezeichnet (vgl. SEM-Akten 20/10, F 8.02 und 29/5, S. 4). Angesprochen auf seine psychische Verfassung gab er bekannt, dass ihm die Anpassung seines Alters Sorgen mache (vgl. SEM-Akte 29/5, S. 5). Gestützt auf diese Aussage allein bestand für die Vorinstanz offensichtlich kein Anlass, den Beschwerdeführer psychologisch-psychiatrisch abklären zu lassen. In der angefochtenen Verfügung nahm die Vorinstanz sodann umfassend Bezug zum medizinischen Sachverhalt (vgl. Verfügung des SEM, S. 3, 4 und 6 ff.). Sie hielt unter anderem fest, dass die Rechtsvertretung keine medizinischen Unterlagen eingereicht habe und verwies auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem psychischen Gesundheitszustand (vgl. ebenda, S. 7). Diese Rüge schlägt somit fehl.
7.4 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass mit Blick auf das vorinstanzliche Verfahren das Vorliegen von Verfahrensfehlern zu verneinen ist. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren). Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen, zumal auch der rechtserhebliche Sachverhalt spruchreif ist.
8.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
8.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
8.3 Bei Griechenland - einem Mitgliedstaat der EU - handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Sodann geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer sich zuvor dort aufgehalten hat und von diesem Staat am 10. August 2023 als Flüchtling anerkannt wurde. Er verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und die griechischen Behörden haben seiner Rückübernahme am 15. Mai 2024 explizit zugestimmt. Er kann folglich nach Griechenland zurückkehren und das SEM ist grundsätzlich zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]).
10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.3
10.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat - wie das SEM zutreffend festhält - mit Referenzurteil E-3427/ 2021, E-3431/ 2021 festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. a.a.O. E. 11.2 und 11.4). Namentlich wurde erwogen, dass nicht von einer Situation auszugehen sei, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Die Ausführungen in der Beschwerde sowie die vom Beschwerdeführer angeführten Quellen ändern nichts an dieser bundesverwaltungsgerichtlichen Einschätzung, zumal die schwierigen Lebensbedingungen von Schutzberechtigten in Griechenland bereits bekannt waren und diesen Umständen im Rahmen der Beurteilung im Referenzurteil Rechnung getragen wurde. An der Einschätzung des Gerichts vermag auch der Entscheid des EGMR vom 18. April 2024 nichts zu ändern, zumal es sich hier um Einzelfälle handelte, in denen konkrete Verletzungen erkannt worden sind. Daraus den Schluss zu ziehen, Asylsuchende und Schutzberechtigte seien in Griechenland generell einer unzulässigen Behandlung ausgesetzt, verfängt nicht.
10.3.3 Vorliegend sind keine individuellen Gründe zu erkennen, die die Vermutung der Zulässigkeit umzustossen vermögen, zumal dem Beschwerdeführer in Griechenland Schutz gewährt wurde und er dort bis anhin keinen menschenunwürdigen Lebensbedingungen ausgesetzt war. Aus den Akten gehen sodann keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers hervor, die derart schwerwiegend sind, dass bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten wäre, wie sie zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen gefordert wird. Für den Fall, dass sich behandlungsbedürftige psychische Leiden beim Beschwerdeführer manifestieren sollten (vgl. SEM-Akte 29/5, S. 5 und Beschwerdeschrift, S. 7), geht das Gericht davon aus, dass zumindest die notwendige medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet sein wird. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht zu erreichen.
10.3.4 Diesen Erwägungen zufolge erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig.
10.4
10.4.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt im Hinblick auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1).
10.4.2 Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).
10.4.3 Der Beschwerdeführer vermag die oben umschriebene Legalvermutung nicht umzustossen und konkrete Anhaltspunkte dafür glaubhaft zu machen, dass er im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch wenn die Situation für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland schwierig ist, wird es dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr möglich sein, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahlreich vorhandenen Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen, zumal er diesbezüglich nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben scheint (vgl. SEM-Akte 29/5, S. 2 ff.). Dies gilt auch in Anbetracht des geltend gemachten jungen Alters, der fehlenden Ausbildung sowie mangelhaften Sprachkenntnisse, besonders da es ihm in Griechenland offenbar möglich gewesen sei, zu arbeiten und Geld zu sparen (vgl. ebenda, S. 4). In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass der Schutz für Personen mit Schutzstatus in Griechenland nur auf dem Papier existiere (Beschwerde S. 9). Das Gericht verkennt nicht, dass das griechische Asylsystem Schwachstellen aufweist, alleine damit ist die Legalvermutung aber nicht umgestossen. Auch ist festzuhalten, dass die Nichtregierungsorganisationen in Griechenland von verschiedenen Akteuren (wie etwa der Europäischen Union) gerade finanziert werden, um staatliche Angebote zu ergänzen (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 9).
10.4.4 Schliesslich steht auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Griechenland nicht entgegen. Er macht zwar in seiner Beschwerdeschrift geltend, dass er aufgrund seiner Gesundheitsprobleme als spezifisch vulnerabel einzustufen sei (vgl. Beschwerdeschrift, S. 10). Indessen handelt es sich hierbei bloss um eine pauschale, unsubstanziierte Behauptung ohne Belege. Damit gehört der Beschwerdeführer nicht zu den äusserst vulnerablen Personen, die an schweren Krankheiten im Sinne des erwähnten Referenzurteils leiden, bei denen der Vollzug der Wegweisung nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar ist. Eine allfällig notwendige medizinische Behandlung stünde ihm grundsätzlich auch in Griechenland zur Verfügung.
10.4.5 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Verfügung des SEM, S. 8 ff.).
10.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 15. Mai 2024 der Rückübernahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt haben und er über eine bis zum 9. August 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt.
10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
12.2 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Nikola Nastovski
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