Entscheiddatum: 30.08.2013Publikationsdatum: 16.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4254/2012
Urteil vom 30. August 2013 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz),Richter Martin Zoller, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A.______, geboren (...),Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Advokatur Kanonengasse (...) ,Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juli 2012 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B.______, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. September 2010 und gelangte auf dem Landweg via Türkei und Österreich am 21. September 2010 zu ihrem Ehemann Y. (N [...]) in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Sie wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C.______ am 4. Oktober 2010 summarisch befragt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde sie dem Kanton D.______ zugewiesen.
B. Mit Verfügung vom 12. Januar 2011 wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführerin infolge unbekannten Aufenthalts - die Beschwerdeführerin verliess ihren zugewiesenen Wohnort am 7. Oktober 2010 - als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
C. Mit Verfügung vom 30. Januar 2012 wurde der Abschreibungsbeschluss vom 12. Januar 2011 aufgehoben und das Asylverfahren der Beschwerdeführerin wieder aufgenommen.
D. Am 6. Juli 2012 wurde die Beschwerdeführerin durch das BFM eingehend zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs wurde im Wesentlichen geltend gemacht, ihre Familie sei seit jeher gegen die Heirat mit ihrem heutigen Ehemann gewesen, da ihr Vater, ein cholerischer Drogenabhängiger, sie mit einem Cousin väterlicherseits habe verheiraten wollen. Um ihre Familie vor vollendete Tatsachen zu stellen, sei sie mit Y. eine (...) Beziehung eingegangen. Als ihr Vater davon erfahren habe, sei er ausser sich gewesen, habe sie geschlagen, ihr gedroht sie umzubringen und sie für mehrere Monate Zuhause eingesperrt. Ihr Vater habe schliesslich - um seine Ehre zu retten - in die Heirat eingewilligt, welche sodann am (...) stattgefunden habe. Da ihr Ehemann noch keine eigene Unterkunft gefunden habe, sei sie nach wie vor bei ihrer Familie wohnhaft geblieben, habe jedoch telefonischen Kontakt mit ihm gehabt und ihn ab und zu besuchen dürfen. Etwa sechs Monate nach der Vermählung habe sie versucht, ihren Ehemann telefonisch zu erreichen. Da das Handy abgeschaltet gewesen sei, habe sie ihre Schwiegermutter angerufen, welche sie über dessen Festnahme informiert habe. Er sei zwar kurze Zeit später freigelassen worden, aufgrund einer erneuten Suche jedoch untergetaucht und schliesslich aus dem Iran geflohen. Zunächst habe sie dessen Verschwinden vor ihrer Familie geheim gehalten, sei immer wieder für ein paar Wochen nach E.______ zu ihren Schwiegereltern gereist, wobei sie sich einmal - um etwas länger bleiben zu können - für einen eineinhalbmonatigen (...)kurs angemeldet habe. Währenddessen habe sie zunächst bei ihren Schwiegereltern gewohnt; da die Lage jedoch sehr deprimierend gewesen sei, sei sie zu ihrer Schwester nach E.______ gezogen und habe sich ihr schlussendlich anvertraut. Diese habe ihre Eltern informiert. Ihr Vater habe sie für sechs Monate Zuhause eingesperrt, sie geschlagen und versucht zu drängen, eine Vollmacht für die Scheidung zu unterschreiben, was sie stets verweigert habe. Schliesslich sei es ihr mit Hilfe ihres Bruders gelungen, am 1. September 2010 illegal aus dem Iran auszureisen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihre Shenasnameh, eine Identitätskarte (Melli-Karte) und einen Arztbericht der Psychiatrie F.______ vom 3. Juli 2012 zu den Akten, wonach sie an einer rezidivierenden depressiven Störung mit Suizidalität und einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Gewalterfahrung in der Kindheit und Jugend bei Misshandlungen durch den Vater leide, weshalb, im Hinblick auf die Anhörung, das genannte Thema sehr behutsam angegangen werden solle.
E. Mit Verfügung vom 12. Juli 2012 - eröffnet am 16. Juli 2012 - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. August 2012 liess die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragte im Wesentlichen, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren; eventualiter - da ihr Ehemann die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllen dürfte - sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sie die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Des Weiteren wurde beantragt, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren mit jenem ihres Ehemanns ([...]) zu koordinieren und diese Akten beizuziehen seien.
Zur Stützung der Vorbringen wurde der bereits im Verfahren vor dem BFM eingereichte Arztbericht zu den Akten gereicht.
G. Mit Schreiben vom 21. August 2012 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der Eingang der Beschwerde beim Bundesverwaltungs-gericht bestätigt.
H. Mit Verfügung vom 28. August 2012 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, wies jenes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 12. September 2012 eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Das Gesuch um Koordinierung des Verfahrens mit dem ihres Ehemanns ([...]) wurde als gegenstandslos abgeschrieben, da diesbezüglich am (...) ein kassatorisches Urteil erging.
I. Mit Eingabe vom 12. September 2012 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung für sich und ihren Ehemann zu den Akten.
J. Mit Verfügung vom 15. Januar 2013 wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, bis zum 30. Januar 2013 eine Vernehmlassung einzureichen.
K. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
L. Am 5. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Besondere Umstände sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während längerer Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat; im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht vom anerkannten Flüchtling getrennt wurden (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 7 E. 5.4. und 6.1.). Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist derjenige des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentscheides.
3.4 Der Prüfung eines derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 51 AsylG geht die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG vor (Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]. Ein Gesuch um Einbezug eines sich bereits in der Schweiz befindlichen nahen Angehörigen in das Familienasyl eines in der Schweiz asylberechtigten Flüchtlings gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG ist mithin nach Treu und Glauben auch als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG zu verstehen (BVGE 2007/19 E. 3.3).
4.1 Die Vorinstanz begründet ihre abweisende Verfügung im Wesentlichen damit, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Erlebnisse, ohne diese bagatellisieren zu wollen, keine Verfolgungshandlungen darstellten, welche aufgrund der Intensität oder Art ein Leben in ihrem Heimatstaat verunmöglicht hätten, sie sich mithin auch durch einen Umzug in einen anderen Landesteil diesen hätte entziehen können. Schliesslich gelte es auch anzumerken, dass sie selber zu Protokoll gegeben habe, dass der Grund für ihre Ausreise auch darin bestanden habe, dass sich ihr Ehemann bereits in der Schweiz befunden habe. Bei einer gemeinsamen Rückkehr mit ihrem Ehemann - auf dessen zweites Asylgesuch werde mit separatem Entscheid selbentags nicht eingetreten - sei es ihr möglich, getrennt von ihrer Familie zu leben. Bezüglich der Haft ihres Ehemanns sei anzumerken, dass sowohl das BFM in seiner Verfügung vom 28. April 2010 als auch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom (...) zur Einschätzung gelangt seien, dass diese Vorbringen nicht glaubhaft seien, weshalb die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren seien. Sodann würden sich aus den vorliegenden Akten auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, wonach der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich wäre.
4.2 In der Beschwerde wird dieser Argumentation im Wesentlichen entgegengehalten, die Vorinstanz verkenne, dass die mit der drohenden Zwangsverheiratung verbundene Zwangslage die Frau dauerhaft und ohne Aussicht auf Hilfe als reines Objekt der Befriedigung oder zu Fortpflanzungszwecken den Trieben des Mannes ausliefere. Durch das Einsperren und die Schläge des Vaters sei die Beschwerdeführerin konkret an Leib, Leben und Freiheit gefährdet gewesen. Es handle sich dabei um schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, wobei es auch anzumerken gelte, dass gemäss eines Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Frauen, welche sich gegen derartige Praktiken wehren, ein Risiko eingingen, Opfer eines Ehrenmordes zu werden. Für Väter, welche ihre Kinder töteten, seien im iranischen Strafgesetzbuch nur geringfügige Strafen vorgesehen. Auch habe für sie keine innerstaatliche Schutzalternative bestanden, da Frauen ohne familiäres Umfeld Gefahr laufen würden, vergewaltigt, ermordet oder Opfer von Menschenhändlern zu werden. Der iranische Staat sei diesbezüglich weder schutzfähig noch -willig. Der Ehemann dürfte die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, weshalb seine Rückkehr in den Iran ohnehin nicht zur Diskussion stehe.
Bezüglich der geltend gemachten Haft des Ehemanns gelte es anzumerken, dass dieser im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs Gründe vorgebracht habe, welche sein politisches Engagement im Iran untermauerten und dieses nunmehr als glaubwürdig erscheinen lasse. Zudem habe sich dieser seit seinem Aufenthalt stark exilpolitisch betätigt, weshalb ihr im Iran Reflexverfolgung drohe.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass das BFM dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalt bezogen auf die Vorbringen betreffend die Zeit vor ihrer Ausreise aus dem Iran - und somit hinsichtlich der Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft - im Ergebnis zu Recht keine Grundlage zuerkannte, welche die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen könnten. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu entkräften.
4.4 Dabei gilt es zunächst festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin - monatelanges Einsperren und Schlagen durch den Vater, um die Scheidung und eine darauffolgende Heirat mit einem Cousin zu erzwingen - aufgrund der Art und Intensität grundsätzlich geeignet erscheinen, als asylrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert zu werden, handelt es sich dabei doch, wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt, um schwerwiegende Eingriffe in fundamentale Menschenrechte, die der Beschwerdeführerin als Frau widerfahren sind. Sodann geht aus den dem Gericht vorliegenden Informationen hervor, dass es im Iran grundsätzlich möglich ist, auf Begehren der Frau - unter eng umrissenen Voraussetzungen - eine Scheidung gerichtlich durchzusetzen (vgl. Yassari Nadjma, Überblick über das iranische Scheidungsrecht, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, Heft 16 (2002) S. 1088 - 1094), weshalb die drohende Zwangsverheiratung auch nicht von der Hand zu weisen ist. Ob die Vorbringen jedoch als Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren sind, - mithin der Zugang der Beschwerdeführerin zu einer effektiven staatlichen Schutzinfrastruktur aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht zu verneinen wäre - kann im vorliegenden Verfahren aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offen gelassen werden (vgl. zum Ganzen: E-2108/2011, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Mai 2013, E. 6 S. 16 ff.).
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Anhörung vom 6. Juli 2012 zu Protokoll gegeben, dass sie, nachdem ihr Ehemann den Iran verlassen hat, mehrmals nach E.______ gereist sei, und jeweils bei ihren Schwiegereltern gewohnt habe. Sie sei, als sie für den eineinhalbmonatigen (...)kurs in E.______ bei ihren Schwiegereltern gewohnt habe, nach einer gewissen Zeit zu ihrer Schwester gezogen, da die Lage sehr deprimierend gewesen sei (vgl. act. B 20/10, S. 4). Auf das Verhältnis zu ihren Schwiegereltern angesprochen gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, es sei nicht so gut, da ihre Schwiegermutter ihr gegenüber nicht gerade gut gesinnt sei, der Schwiegervater sei kein freundlicher Mensch, aber immerhin besser als ihr eigener Vater. Auf das Verhältnis des Ehemanns zu dessen Familie angesprochen, führte die Beschwerdeführerin aus, dieses sei gut (vgl. act. B 20/10, S. 6 f.). Sodann gab der Ehemann in der Befragung vom (...) zu Protokoll, dass (...) Tanten und Onkel von ihm in E.______ wohnhaft seien (vgl. Verfahrensakten des Ehemanns N [...], act. A 1/11, S. 3). Aufgrund dieses grossen sozialen Netzes des Ehemanns wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen Zuflucht in E.______ zu suchen. Aufgrund der relativ guten Ausbildung der Beschwerdeführerin - sie gab zu Protokoll die Maturität abgeschlossen zu haben - ist davon auszugehen, dass es ihr - mit Hilfe dieses tragfähigen sozialen Netzes - gelungen wäre, in E.______ eine Existenz aufzubauen.
Aufgrund der bestehenden innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in E.______ kann demnach vorliegend offen gelassen werden, ob die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausführungen als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren wären.
4.5 Aufgrund des in der Beschwerdesache D-(...) ergehenden Urteils, mit welchem dem Ehemann der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe zugesprochen wird, ist die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemanns mit einzubeziehen. Die Asylberechtigung bleibt der Beschwerdeführerin indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG verwehrt.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.3 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
5.4 Aufgrund der begründeten Furcht des Ehemanns der Beschwerdeführerin, im Iran künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin dagegen wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als unzulässig (Art. 83 Abs. 1 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beantragt werden. Soweit die Gewährung von Asyl und die Aufhebung der Wegweisung beantragt wird, ist die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2012 ist demzufolge entsprechend aufzuheben. Das BFM wird angewiesen die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten teilweise der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese stellte in ihrer Beschwerde jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches mit Verfügung vom 28. August 2012 unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage gutgeheissen wurde. Die Bedürftigkeit ist mit der am 12. September 2012 eingereichten Fürsorgebestätigung belegt. Eine Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, weshalb keine Kosten aufzuerlegen sind.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen, wobei bei Verfahrenskonstellationen wie der vorliegenden (Gutheissung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzuges) ein rechnerischer Grad des Durchdringens von zwei Dritteln angenommen wird. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende, Parteientschädigung von zwei Drittel wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. (...) (inkl. Auslagen und MWSt) festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin unter Zuerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft vorläufig aufzunehmen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. (...) (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler
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