Entscheiddatum: 13.08.2013Publikationsdatum: 19.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4250/2013
Urteil vom 13. August 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Sandra Min. Parteien A._______, geboren am (...),Armenien, (...), Zustelladresse: c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 17. Juni 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 4. Mai 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Juni 2013 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer dem BFM mit Eingabe vom 17. Juli 2013 unter anderem mitteilte, er befinde sich seit einigen Wochen wegen einer schweren Depression in stationärer Behandlung in der Klinik B._______,
dass dieser Eingabe ein Schreiben vom 27. Juni 2013 bezüglich Zuweisung in die Klinik B._______, ein Schreiben von Dr. med. D._______ vom 11. Juni 2013 bezüglich neurologischem Untersuchungsbefund und ein ärztlicher Bericht eines medizinischen Zentrums in Bukarest vom 27. April 2012 beilagen,
dass dem Beschwerdeführer die Verfügung des BFM am 19. Juli 2013 in der Klinik B._______ eröffnet wurde,
dass am 22. Juli 2013 beim BFM ein ärztlicher Bericht der Oberärztin der C._______ der Klinik B._______ vom 18. Juli 2013 zusammen mit dem Aufnahmebericht der Klinik einging,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM vom 17. Juni 2013 sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sich für sein Asylgesuch als zuständig zu erachten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er zudem beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von einer Überstellung nach Rumänien abzusehen,
dass der Beschwerde unter anderem der bereits beim BFM eingereichte ärztliche Bericht der Oberärztin der C._______ der Klinik B._______ vom 18. Juli 2013 beilag,
dass der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung mit Telefax vom 31. Juli 2013 vorsorglich aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 13 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 17. Mai 2013 zu Protokoll gab, er habe am 1. Oktober 2010 seinen Heimatstaat verlassen und sei mit einem Visum nach Rumänien gereist, wo er zirka neun Monate geblieben sei,
dass er anschliessend über Ungarn nach Belgien gereist sei, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe (vgl. EURODAC-Treffer vom 29. Juni 2011),
dass er von Belgien nach Rumänien überstellt worden sei und dort ein Asylgesuch habe einreichen müssen (19. Oktober 2011),
dass das BFM gestützt auf diese Aussagen und den EURODAC-Treffer vom 19. Oktober 2011 die rumänischen Behörden am 31. Mai 2013 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung ersuchte,
dass die rumänischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 13. Juni 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung ausdrücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit Rumäniens somit grundsätzlich gegeben ist,
dass der Umstand bzw. die Behauptung, er habe in Rumänien ein Asylgesuch einreichen müssen, nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Rumäniens ändert, zumal Asylsuchende den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem sie das Asylverfahren durchlaufen möchten, nicht selber wählen können,
dass sich der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene gegen eine Rückkehr nach Rumänien ausspricht und dabei vorbringt, Asylsuchende müssten in Rumänien unter menschenunwürdigen Bedingungen leben,
dass er selbst nach einigen Monaten aus der primitiv eingerichteten Asylunterkunft ausgeschlossen worden sei und sich von da an auf der Strasse habe durchschlagen müssen,
dass er weder Zugang zu medizinischen Einrichtungen noch eine anständige Verpflegung gehabt habe,
dass er in Rumänien psychisch und physisch krank geworden sei ([...]),
dass er von Zigeunern bedroht beziehungsweise mit einem Messer angegriffen und von Beamten der rumänischen Grenzwache inhaftiert und verprügelt worden sei,
dass er mit diesen Vorbringen sinngemäss eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geltend macht,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Rumänien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist,
dass Rumänien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493),
dass dieser Nachweis vorliegend nicht erbracht worden ist und insbesondere nicht erstellt ist, dass Rumänien gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) verstösst (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3757/2012 vom 20. Juli 2012, insbes. S. 9 f.),
dass der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft machen kann, dass es in Rumänien keine öffentlichen Institutionen gibt, die auf Gesuch der Asylsuchenden hin auf deren Bedürfnisse eingehen können,
dass er sich seinen Aussagen zufolge immerhin zirka eineinhalb Jahre als Asylsuchender in Rumänien aufgehalten hat,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, seine spezifische Situation und allfällige Schwierigkeiten bei den zuständigen rumänischen Behörden vorzubringen, zumal er gemäss eigener Aussage gut rumänisch spricht,
dass er sich im Falle von Unrechtmässigkeiten, Bedrohungen oder Übergriffen durch Dritte oder die rumänische Polizei an die rumänischen Justizbehörden wenden und diese um Schutz ersuchen kann,
dass für den Fall, dass er aufgrund der Aufenthaltsbedingungen tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, in Rumänien ein menschenwürdiges Leben zu führen, es an ihm liegen wird, seine Rechte bei den rumänischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) oder beim EGMR geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4),
dass der Einwand des Beschwerdeführers, er habe in Rumänien bereits einen Wegweisungsentscheid erhalten, ohne dass sein Asylgesuch materiell überprüft worden sei, die Zuständigkeit Rumäniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht zu widerlegen vermag,
dass sodann keine ernsthaften und konkreten Anhaltspunkte bestehen, wonach Rumänien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK,
dass es auch diesbezüglich dem Beschwerdeführer obläge, seine Einwände gegen eine allfällige Überstellung nach Armenien bei den rumänischen Behörden auf dem Rechtsweg geltend zu machen,
dass sich der Beschwerdeführer schliesslich auf seinen Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung nach Rumänien entgegenstehe,
dass aus dem ärztlichen Bericht vom 18. Juli 2013 hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an einer (...), an einer (...) (vgl. auch Schreiben von Dr. med. D._______ vom 11. Juni 2013) und vorübergehend an einer schweren, hoch fieberhaften Angina leidet,
dass zudem mit suizidalen Handlungen gerechnet werden müsse,
dass ferner die neurologische Symptomatik weiter abgeklärt werden müsse,
dass beim Bundesverwaltungsgericht noch kein Ergebnis der weiteren Abklärungen bezüglich der neurologischen Symptomatik eingegangen ist,
dass ein entsprechender Bericht allerdings nicht abzuwarten ist, zumal aus dem ärztlichen Bericht vom 18. Juli 2013 explizit hervorgeht, dass körperlicherseits keine akute vitale Bedrohung besteht,
dass bezüglich der Dublin-Staaten grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass sie die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen, hat doch jeder Staat die Aufnahmerichtlinie, welche die medizinische Versorgung garantiert, in Landesrecht umgesetzt,
dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung Zugang zu medizinischen Einrichtungen hatte, was aus dem von ihm beim BFM eingereichten Bericht eines medizinischen Zentrums in Bukarest vom 27. April 2012 hervorgeht, weshalb davon auszugehen ist, dass er auch nach der Überstellung erneut medizinische und psychologische Betreuung findet,
dass jedenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2),
dass allerdings der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist,
dass es der Praxis des BFM entspricht, den zuständigen Dublin-Staat vor der Überstellung auf bestehende Krankheiten von rückkehrenden Personen aufmerksam zu machen, und das Bundesamt auch vorliegend in diesem Sinne einzuladen ist, die rumänischen Behörden vorgängig über allfällige gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers und den indizierten Behandlungsbedarf zu informieren, so dass die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden können,
dass einer allfälligen Akzentuierung suizidaler Tendenzen bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug bei der Ausgestaltung der Überstellungsmodalitäten beziehungsweise durch geeignete Massnahmen, die im Zeitpunkt der Überstellung notwendig erscheinen (beispielsweise dem Heranziehen medizinischen Fachpersonals bei der Rückführung), gebührend Rechnung getragen werden kann,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen (vgl. dazu den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212),
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Rumänien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Rumänien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Kostenvorschusserlass als gegenstandslos erweisen,
dass der Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min
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