Entscheiddatum: 25.09.2024Publikationsdatum: 08.10.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4236/2024
Urteil vom 25. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Mai 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das kantonale Migrationsamt am 6. Februar 2023 ihr Gesuch um Gewährung einer vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 AIG und Erstreckung der Ausreisefrist abwies und sowohl das kantonale Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Oktober 2023 als auch das Bundesgericht mit Urteil 2C_670/2023 vom 12. Dezember 2023 ihre Beschwerden abwiesen beziehungsweise darauf nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführerin unmittelbar danach am 28. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass am 5. Januar 2024 ihre Personaldaten aufgenommen wurden und sie am 14. Februar 2024 zu ihren Asylgründen angehört wurde,
dass sie dabei zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, sie sei nach dem Tod ihres Sohnes am 20. Juli 2022 zu ihrer Tochter in die Schweiz gekommen, weil sie in Sri Lanka niemanden mehr gehabt habe, da auch ihr Ehemann bereits Jahre zuvor gestorben sei,
dass mit Stellungnahme zum Entscheidentwurf des SEM vom 22. Februar 2024 erstmals geltend gemacht wurde, die Familie der Beschwerdeführerin habe im Zusammenhang mit der Organisation einer möglichen Rückreise erfahren, dass es seit dem Jahr 2023 Probleme mit der Polizei vor Ort gäbe und dass aufgrund ihrer Abwesenheit sowie der Verbindungen ihres Schwiegersohns zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) eine polizeiliche Vorladung gegen die Beschwerdeführerin bestehe,
dass das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Februar 2024 gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht eintrat,
dass mit Eingabe vom 1. März 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben wurde,
dass dabei zur Gefährdung der Beschwerdeführerin ausgeführt wurde, ihr Schwiegersohn und dessen Bruder seien als Kommandeure der LTTE vom sri-lankischen Staat verfolgt, inhaftiert und teilweise zu mehrjährigen Zuchthausstrafen verurteilt worden, sodass sie in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien, und auch die Beschwerdeführerin und deren Tochter seien in diesem Zusammenhang vorgeladen, eingeschüchtert und verhaftet worden,
dass bezüglich des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin geltend gemacht wurde, sie leide an vielschichtigen chronischen Krankheiten und am «Frailty Syndrom», welches auch eine Demenz beinhalte, wobei eine neurologische Untersuchung anstehe und dem Anhörungsprotokoll verschiedene Auffälligkeiten entnommen werden könnten, sodass die Beschwerdeführerin von ihrem Schwiegersohn an die Anhörung habe begleitet werden müssen, woraus zu schliessen sei, dass sie an der Anhörung nicht vernehmungsfähig gewesen sei,
dass am 14. März 2024 ein Bestätigungsschreiben des Justice of Peace vom 2. März 2024 betreffend die Verfolgungsgründe der Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht wurde,
dass die Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1369/2024 vom 20. März 2024 gutgeheissen und die Sache zur materiellen Behandlung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 27. Mai 2024 - eröffnet am 4. Juni 2024 - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, deren Asylgesuch ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachten Vorbringen anlässlich ihrer Anhörung mit keinem Wort erwähnt und es erstaune, dass ihre Familie kurz vor Entscheideröffnung von einer Vorladung gegen sie erfahren haben wolle,
dass sie überdies weder Beweismittel einreiche noch begründet habe, inwiefern sie genau in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sei, wobei die Verbindung ihrer Verwandtschaft zu den LTTE dies nicht zu erklären vermöge, sie offenbar problemlos bis im Jahr 2022 in ihrer Heimat habe leben und legal ausreisen können und über kein Profil verfüge, welches ein besonderes Interesse an ihr begründen würde,
dass sie die geltend gemachten wiederholten vergangenen polizeilichen Vorladungen, Verhaftungen und Einschüchterungen in der Beschwerde vom 1. März 2024 - auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Verfassung - weiterhin zu wenig konkret, substantiiert, detailliert und differenziert dargelegt habe, weshalb die Vorbringen insgesamt als nachgeschoben und somit als unglaubhaft erachtet würden,
dass das SEM weiter bezüglich der Einvernehmungsfähigkeit festhielt, den eingereichten Arztberichten, der letzte datiere vom August 2023, sei die Diagnose des «Frailty Syndrom» nicht zu entnehmen und es sei lediglich von allgemeiner Körperschwäche die Rede, welche zu diesem Syndrom passen würde, wobei die kognitiven Einschränkungen (schlechte Konzentration und eingeschränktes Kurzzeitgedächtnis) mit einer Schilddrüsenunterfunktion in Verbindung gebracht würden, welche im August 2023 bereits seit mehreren Monaten in Behandlung gewesen sei, sodass sich der Zustand der Beschwerdeführerin nicht verschlechtert haben sollte,
dass weitere aktuellere Arztberichte, welche die vorgebrachte Einvernehmungsunfähigkeit und insbesondere die geltend gemachte Demenz belegen würden, dem SEM nicht vorlägen,
dass dem gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin zudem in der Befragung Rechnung getragen worden sei, indem ihr Schwiegersohn sie habe unterstützen können und zum Verständnis wiederholt Rückfragen gestellt worden seien, sodass sie die Fragen überwiegend verständlich und auf den Kontext bezogen habe beantworten können,
dass die Rechtsvertretung denn auch weder vorgängig noch während der Anhörung geltend gemacht habe, die Beschwerdeführerin sei nicht einvernehmungsfähig,
dass in antizipierender Beweiswürdigung auch auf weitere (neurologische) Abklärungen zu den medizinischen Vorbringen verzichtet werden könne, da diese den Ausgang des Verfahrens nicht beeinflussen würden,
dass die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug bereits mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2023 angeordnet worden sei, welche inzwischen rechtskräftig aber noch nicht vollstreckt worden sei, weshalb das SEM nicht befugt sei, erneut darüber zu befinden,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Juli 2024 (Poststempel) - ergänzt am 4. Juli 2024 - gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und darin in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragt,
dass dabei geltend gemacht wird, das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, zumal es bereits vor der Befragung über die Erkrankung der Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt worden sei, was sich auch aus den kantonalen Akten ergeben habe, welche vorgelegen hätten,
dass gemäss dem Bericht der seit Dezember 2024 behandelnden Ärztin vom 13. Juni 2024 nach verschiedenen Tests deutliche kognitive Einschränkungen (siehe «Frailty Syndrom») bei der Beschwerdeführerin diagnostiziert worden seien, sodass ihre Konzentrationsfähigkeit und das Erinnerungsvermögen stark eingeschränkt und sie damit nicht vernehmungsfähig gewesen sei, was sich an der Anhörung auch gezeigt habe,
dass den Erwägungen des SEM, wonach eine medizinische Untersuchung keinen Einfluss auf die Befragung oder den Entscheid aufweisen würde und daher auf eine solche habe verzichtet werden können, deshalb nicht gefolgt werden könne, zumal sie bei guter Gesundheit ihre Asylgründe hätte nennen können,
dass die Begleitung durch ihren Schwiegersohn ihren körperlichen Schwächen geschuldet gewesen sei, aber keinen Einfluss auf die Vernehmungsfähigkeit oder die Demenzerkrankung gehabt habe,
dass das SEM zu verpflichten sei, die medizinischen Massnahmen anzuordnen, um sicherzustellen, dass die Beschwerdeführerin vernehmungsfähig beziehungsweise in der Lage sei, ihre Asylgründe zu nennen,
dass die Vorinstanz in materieller Hinsicht nicht bestreite, dass der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin sowie dessen Brüder den Behörden aufgrund ihrer Kaderfunktionen bei den LTTE bekannt seien, bei ihrer Einreise umgehend verhaftet werden würden und von der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien, womit trotz der mangelhaften Aussagen der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer offensichtlichen Demenzerkrankung konkrete Risikofaktoren vorlägen, zumal dem Schreiben des Justice of Peace entnommen werden könne, dass sie seit der Eheschliessung ihrer Tochter von der Polizei gesucht werde,
dass der Schlussfolgerung, wonach das SEM nach dem kantonalen Entscheid zum Wegweisungsvollzug nicht mehr zuständig sei, entgegenzuhalten sei, dass die Beschwerdeführerin an einer fortgeschrittenen Demenz und Muskelabbau leide und mittelos sowie ohne verfügbares Beziehungsnetz in Sri Lanka sei, sodass sie bei einer Wegweisung unmittelbar mit dem Tod bedroht wäre, da sie sich nicht mehr um sich selbst kümmern könne, in Sri Lanka kein kostenloses notwendiges Setting bereitstellen könne und eine Verhaftung gemäss den medizinischen Fachberichten aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht überleben würde,
dass zur Stützung der Beschwerde ein Arztbericht vom 13. Juni 2024, ein Dokument des «Divisional Secretariat - Thirukkovil» vom 26. Februar 2024 zu ihren finanziellen Verhältnissen und ein Schreiben des Justice of Peace vom 2. März 2024 eingereicht wurden,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses Frist bis zum 29. Juli 2024 ansetzte,
dass der Kostenvorschuss am 26. Juli 2024 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass nach Leistung des Kostenvorschusses innert Frist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat,
dass entgegen dem Verweis in der Beschwerde auch im aktuellsten ärztlichen Bericht vom Juni 2024 das «Frailty Syndrom» oder gar eine Demenz trotz verschiedenen Tests nicht diagnostiziert und somit lediglich in einem einzigen Arztbericht am Rande ein diesbezüglicher Verdacht geäussert wurde, wobei von Demenz in keinem der eingereichten Berichte die Rede war, und sonst lediglich auf (deutliche) kognitive Einschränkungen verwiesen wird, welche für sich nicht auf die Vernehmungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin schliessen lassen,
dass eine solche Diagnose auch nicht zum Zeitpunkt der Anhörung bestand und die Vorinstanz bei der damaligen (und auch heutigen) Aktenlage nicht gehalten war, weitere medizinische Abklärungen zur Vernehmungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abzuwarten oder zu machen, zumal solche Abklärungen offenbar bis heute nicht durchgeführt wurden oder diesbezüglich zumindest nichts weiter geltend gemacht wird,
dass das SEM zudem zu Recht darauf hinwies, der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin sei bei der Anhörung Rechnung getragen worden, und dabei unter anderem auf die Begleitung durch den Schwiegersohn verwies, wobei die Bemerkung in der Beschwerde, dies habe keinen Einfluss auf die Vernehmungsfähigkeit gehabt, nicht zu überzeugen vermag,
dass das SEM denn auch folgerichtig festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin die Fragen überwiegend verständlich und auf den Kontext bezogen habe beantworten können, zumal auch auf Beschwerdeebene keine weiteren Konkretisierungen erfolgt sind, inwiefern diese die Fragen nicht habe beantworten können,
dass der Antrag um Rückweisung an die Vorinstanz nach dem Gesagten abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen,
dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen,
dass das SEM zwar die Verbindungen des Schwiegersohns der Beschwerdeführerin zu den LTTE nicht bestreitet, aber sehr wohl die daraus angeblich resultierende Verfolgung der Beschwerdeführerin in Form einer Bedrängnis seit der Eheschliessung ihrer Tochter, weshalb zwar Risikofaktoren vorliegen, was für sich alleine aber für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht, nachdem sich diese in keiner konkreten Verfolgung manifestiert haben,
dass das eingereichte Bestätigungsschreiben des Justice of Peace als reines Gefälligkeitsschreiben an diesen Schlussfolgerungen nichts zu ändern vermag, zumal es auf Bitten der Beschwerdeführerin ausgestellt und der Inhalt mehrheitlich auf ihren Aussagen gegenüber dem Justice of Peace beruht,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG),
dass der Verzicht des SEM auf eine erneute Überprüfung der Wegweisung und deren Vollzugs zu Recht erfolgt ist, nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Dezember 2023 letztinstanzlich auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich nicht eingetreten ist, womit dieser in Rechtskraft erwachsen ist und es sich damit um eine res iudicata handelt,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung denn auch bestätigte, seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 12. Dezember 2023, habe sich bezüglich der Gründe, weshalb sie nicht zurückkehren könne, nichts geändert (vgl. A18 F146),
dass aufgrund der gesamten Umstände der Eindruck entsteht, die Beschwerdeführerin habe allein deshalb ein Asylgesuch gestellt, um die Frage des Wegweisungsvollzugs von einer anderen Behörde nochmals prüfen zu lassen, in der Hoffnung einer günstigeren Entscheidung, was offensichtlich keinen Rechtsschutz verdient,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner