Entscheiddatum: 20.08.2013Publikationsdatum: 29.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4224/2013
Urteil vom 20. August 2013 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren am (...),Bangladesch, vertreten durch Hans Werner Meier, Rechtsanwalt,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juni 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 16. Juni 2012 über B._______ verliess und nach C._______ weiterreiste, von dort am 2. Juli 2012 in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom 11. Juli 2012 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 4. Juni 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei Mitglied der Bangladesh National Party (BNP) gewesen und habe diese Organisation finanziell unterstützt,
dass er im Jahre 2010 vom politischen Gegner beziehungsweise von Leuten der Awami Leauge (AL) umgebracht worden sei,
dass man ihn (den Beschwerdeführer) zum Tatort gerufen habe, wo er vermutlich von den gleichen Leuten verprügelt worden sei,
dass sich die dazugekommene Polizei geweigert habe, eine offizielle Anzeige wegen der Ermordung seines Vaters sowie wegen des gewaltsamen Übergriffs auf seine Person entgegenzunehmen,
dass die Polizei nichts gegen die Täter unternommen habe,
dass er in der Folge das (Geschäft) seines Vaters verkauft und sich vermehrt der Politik gewidmet habe,
dass er im Jahre 2011 aktives Mitglied der JUVO DAL, eines Teils der BNP, geworden sei,
dass er immer engeren Kontakt zum Parteiführer H.U.A. gepflegt habe,
dass er zuletzt "Erstes Mitglied" des Stadtteils K.B. beziehungsweise der Zuständige dieses Viertels von Dhaka gewesen sei,
dass er von H.U.A. im März 2012 zum noch höheren Parteiführer der BNP I.A. geschickt worden sei, um diesem zur Seite zu stehen und ihn bei der Verrichtung seiner Angelegenheiten stets zu begleiten,
dass er zusammen mit I.A. und dem Chauffeur nach einer Parteiveranstaltung vom 17. April 2012 auf der Heimfahrt von Polizisten in Zivil, vermutlich Abgesandte der regierenden Partei AL, entführt worden sei,
dass man sie in einem unbewohnten Haus in Dhaka in drei Räume untergebracht habe,
dass er am nächsten Tag Hilfe- und Schmerzensschreie von I.A. gehört habe, welcher gefoltert worden sei,
dass ihm (dem Beschwerdeführer) in der darauffolgenden Nacht die Flucht durch das Fenster des Raumes im zweiten Stock, wo er festgehalten worden sei, gelungen sei,
dass er sich zum Haus von H.U.A. begeben habe, wo er bis zur Ausreise Unterschlupf gefunden habe,
dass zwischen der Ermordung des Vaters sowie der Prügelattacke auf ihn (den Beschwerdeführer) bis zur erwähnten Entführung nichts Spezielles mehr eingetreten sei,
dass über den Verbleib von I.A. und des Chauffeurs bis heute nichts bekannt sei,
dass er im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch als Zeuge der Entführung von I.A. befürchte, von dessen mutmasslichen Mördern gesucht und getötet zu werden,
dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen eines Ehe-Vorbereitungsverfahrens auf der bangladeschischen Botschaft in Genf am 25. Oktober 2012 eine Pass ausstellen liess, der in der Folge über das zuständige Standesamt dem BFM zugestellt worden ist,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. Juni 2013 - eröffnet am 24. Juni 2013 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen,
dass das Vorbringen der Entführung durch von der Regierungspartei AL beauftragte Polizisten in Zivil und die damit geltend gemachte Verfolgung durch diese widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen sei (Angaben zum Namen des Parteiführers und zur Anzahl der Entführer; Schilderung zum Raum, indem er festgehalten worden sei; I.A. und sein Chauffeur seien als Entführungsopfer vom April 2012 gemäss Presse- und Internetauszüge erwähnt),
dass die Ermordung des Vaters und die geltend gemachte Prügelattacke vor mehr als 3 1/2 Jahren stattgefunden hätten und dem Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt bis zur vom BFM als unglaubhaft erachteten Entführung vom April 2012 keine weiteren konkreten Probleme seitens der Sicherheitsbehörden beziehungsweise Leuten der AL entstanden seien,
dass die Ausstellung eines neuen Passes durch die heimischen Behörden in der Schweiz gegen die Befürchtung spreche, der Beschwerdeführer habe nachteilige Konsequenzen seitens der bangladeschischen Behörden und den regierungstreuen Kräften zu gewärtigen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht unter Kosten- und Entschädigungsfolge Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragen liess,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchen liess,
dass mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 14. August 2013, erhoben wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das BFM dürfte in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der Fundstellen in den jeweiligen Protokollen zu Recht sowohl die Glaubhaftigkeit als auch die Asylrelevanz der Darlegungen des Beschwerdeführers verneint haben,
dass der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Argumentation in der Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen Gründe entgegenzusetzen haben dürfte,
dass die diesbezüglichen Ausführungen teilweise als nachträgliche Anpassungen an den geltend gemachten Sachverhalt oder als unbehelfliche Erklärungsversuche zu werten sein dürften,
dass diese Einschätzung durch die pauschale Anmerkung noch verstärkt werden dürfte (vgl. VII. S. 6 der Beschwerde), wonach die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers Hand und Fuss habe und dem entspreche, was über die politischen Machenschaften in Bangladesch in den Jahren 2010 und 2012 allgemein bekannt sei,
dass insbesondere auch die Argumentation, wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass eine Passausstellung bei der heimatlichen Auslandsvertretung bei geltend gemachter Gefährdung durch die Behörden eben dieses Staates, gegen eine Gefährdung sprechen solle, nicht überzeugen dürfte,
dass weder die allgemeine Lage in Bangladesch noch in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe gegen einen allfälligen Vollzug der Wegweisung in dessen Heimatland sprechen dürften,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 2. August 2013 leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtene Verfügung ausführlich dargelegt hat, weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers weder glaubhaft (Art. 7 AsylG) noch asylrelevant (Art. 3 AsylG) erachtete und vor diesem Hintergrund festhielt, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch ablehnte,
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen,
dass daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass der festgestellte Sachverhalt grundsätzlich unverändert bleibt,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2013 dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde - da aussichtslos - keine Änderung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken vermögen,
dass eine Änderung der Sachlage zwischenzeitlich nicht eingetreten ist,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann,
dass abschliessend im Zusammenhang mit der geltend gemachten Gefährdungssituation nochmals auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung sowie der Bundesanhörung hinzuweisen ist, wo er persönliche konkrete Probleme mit den heimatlichen Behörden, mit Ausnahme der behaupteten und vom BFM als unglaubhaft qualifizierten Entführung vom April 2012, ausdrücklich verneinte (vgl. Protokoll Erstbefragung S. 9; Protokoll Bundesanhörung S. 10),
dass insbesondere den Protokollen keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seines angeblichen politischen Engagements zugunsten der BNP nachteiligen Konsequenzen asylrechtlichen Ausmasses ausgesetzt gewesen wäre (vgl. auch Protokoll Bundesanhörung S. 11 f. hinsichtlich der unterschiedlichen Darstellung dieses Sachverhaltsumstandes zwischen der Erstbefragung und der Bundesanhörung durch den Beschwerdeführer),
dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der ledige und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer über eine (Anzahl Jahre) Schulbildung (Primar- und Sekundarschule) verfügt und während mehrerer Jahren vor seiner Ausreise als Mitarbeiter im Geschäft des Vaters Erfahrungen im Erwerbsleben sammeln konnte,
dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Bangladesch auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (Schwester mit Familie, Onkel und Tanten) zurückgreifen kann, was eine Reintegration erleichtert,
dass in Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanter Umstände keine Hinderungsgründe ersichtlich sind, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 2. August 2013 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 2. August 2013 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber
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