Entscheiddatum: 26.08.2013Publikationsdatum: 06.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4214/2013/mel
Urteil vom 26. August 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2013 / N (...).
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland am 7. August 2009 mit einem Reisepass auf einen anderen Namen und gelangte über den Luftweg an einen ihm unbekannten Ort und von dort nach B._______. Anschliessend wurde er im Auto unter Umgehung der Grenzkontrollen am 11. August 2009 in die Schweiz gebracht, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Am 25. August 2009 wurde er zur Person befragt und am 10. September 2009 führte das BFM eine Anhörung durch.
B. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus C._______, wo er seit seiner Geburt bis am 1. August 2009 gelebt habe. Sein Vater sei im Jahr 2007 wegen (...) gestorben; er sei von Soldaten geschlagen worden. Im Juli 2009 habe der Beschwerdeführer einen Mann kennengelernt, mit welchem er herumgezogen sei und der im gleichen Monat verschwunden sei. Er habe gehört, dass sein Freund von unbekannten Leuten getötet worden sei. Kurze Zeit später, Ende Juli 2009, sei der Beschwerdeführer in seiner Abwesenheit an seinem Wohnort von unbekannten Leuten gesucht worden, wobei ihm die Gründe der Suche nicht bekannt seien, er aber davon ausgehe, dass dies im Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Freundes stehe. Aus Angst, umgebracht zu werden, habe er sich entschlossen, sein Heimatland zu verlassen und sei mit der Hilfe eines Schleppers nach D._______ gegangen; unterwegs sei er trotz der Checkpoints nie kontrolliert worden. Von D._______ aus habe er seine Reise in die Schweiz angetreten.
Der Beschwerdeführer reichte die Kopie einer Geburtsurkunde zu den Akten.
C. Mit Verfügung vom 19. Juni 2013 - eröffnet am folgenden Tag - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung legte es im Wesentlichen dar, dass die vorgebrachten Fluchtgründe teilweise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und teilweise denjenigen an die Glaubhaftmachung nicht zu genügen vermögen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Einzelheiten der Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen.
D. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die vollumfänglich Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel ersucht.
E. Mit Eingabe vom 29. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel zu den Akten.
F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel wurde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist aufgefordert, verbunden mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
G. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist bezahlt.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Das BFM legte zur Begründung seines Entscheides dar, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers und der Ausreise in zeitlicher Hinsicht nicht genügend eng sei, zumal dazwischen zwei Jahre liegen würden. Ausserdem seien seine Vorbringen zur Gefährdungslage äusserst substanzlos und würden der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen. Der Beschwerdeführer habe dargelegt, dass sein Freund verschleppt worden sei, wobei er diesen erst im Monat des Verschwindens kennengelernt habe, nichts über ihn wisse und auch keine Kenntnis davon habe, ob dieser einer Organisation angehöre. Zudem vermute er, dass dieser Freund getötet worden sei, wobei er nicht wisse, was wirklich mit ihm geschehen sei, womit keine Anhaltspunkte vorlägen, dass dieser wirklich getötet worden sei. Unter diesen Umständen sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer selber in Gefahr sein solle. Auch die Angaben über die Suche nach seiner Person seien vage geblieben. Insbesondere wisse der Beschwerdeführer nicht, von wem und aus welchem Grund er gesucht worden sei. Er habe angegeben, die unbekannten Leute hätten mit ihm sprechen wollen, weshalb nicht nachvollzogen werden könne, warum er gleich aus C._______ weggegangen sei, zumal er auch vorgebracht habe, bis zu diesem Zeitpunkt keine Probleme gehabt zu haben. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die Reise nach D._______ nur sehr oberflächlich schildern können. Seine Angabe, er sei unterwegs nicht kontrolliert worden, sei nicht als glaubhaft zu betrachten, da kurz nach Kriegsende bei den Checkpoints strenge Kontrollen durchgeführt worden seien. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere verfüge der Beschwerdeführer in C._______ über ein Beziehungsnetz (Mutter, Schwester, Tanten und Onkel) und habe auch in E._______ weitere Verwandte. Zudem könne er seine Arbeit als (...) wieder aufnehmen.
5.2 Demgegenüber wird in der Beschwerde vorgebracht, hinsichtlich des Todes des Vaters des Beschwerdeführers sei vom BFM nicht erwähnt worden, dass dieser von Soldaten verfolgt und geschlagen worden sei, was insofern relevant sei, als der Beschwerdeführer damit Gewalt gegenüber Tamilen in seiner eigenen Familie erlebt habe. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer gleich geflohen sei, obwohl er nicht wisse, was mit seinem Freund geschehen sei und obwohl die unbekannten Leute nur hätten mit ihm sprechen wollen, vermöge nicht zu überzeugen, da bereits der geringste Verdacht, mit den LTTE in Kontakt zu stehen, genüge, um verhaftet oder getötet zu werden. Werde dies berücksichtigt, sei es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sofort nach der Verhaftung seines Freundes geflohen sei. Zudem bestehe in Regionen, in welchen vorwiegend die tamilische Bevölkerung lebe, ein Generalverdacht, mit den LTTE in Verbindung zu stehen. Ausserdem gebe es keine innerstaatliche Fluchtalternative. Somit sei die Angst des Beschwerdeführers vor Verfolgung begründet gewesen. Er habe seine Fluchtgründe glaubhaft dargestellt und erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Die wenig substanziellen Aussagen des Beschwerdeführers über seine Reise nach D._______ und den Aufenthalt in dieser Stadt seien angesichts der Tatsache, dass er mit einem Schlepper gereist sei, nicht unglaubhaft, da Schlepper aufgrund ihrer Kontakte zu den Behörden die Leute ohne Kontrollen durch die Checkpoints brächten. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wurde geltend gemacht, dass sich die Lage für die tamilische Bevölkerung in den letzten Jahren massiv verschlechtert habe. Für Personen, welche der LTTE-Unterstützung verdächtigt und aus der Schweiz, einer grossen Unterstützungs- und Geldquelle der LTTE, zurückkehren würden, sei es nicht zumutbar, nach Sri Lanka zurückzukehren. An dieser Einschätzung vermöge die Feststellung der Vorinstanz, wonach der bewaffnete Konflikt zwischen der Regierung und den LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen sei, nichts zu ändern, weil die Menschenrechtsverletzungen gegenüber Personen, die der LTTE-Anhängerschaft zugerechnet würden, fortgesetzt würden und zugenommen hätten. Als Tamile weise der Beschwerdeführer ein erhöhtes Gefährdungspotential auf. Gemäss den Aussagen seiner Mutter sei zudem in der jüngeren Vergangenheit wiederholt nach ihm gefragt worden und es seien Vorladungen abgegeben worden, welche in den nächsten Tagen eintreffen sollten, weshalb um Ansetzung einer Frist ersucht werde. Ferner unterstützte der Beschwerdeführer in der Schweiz die LTTE, indem er deren Gedankengut teile und am 27. November 2009 an deren Feier teilgenommen habe, was aus den beigelegten Fotos ersichtlich sei. Am 11. März 2013 habe er bei einer Demonstration in F._______ gegen die Rückschaffung von Tamilen nach Sri Lanka mitgemacht, was ebenfalls mit Fotos belegt werde. Zudem könnten zwei Mitdemonstranten die Teilnahme bestätigen. Die Belege dafür würden noch nachgereicht. Folglich sei er einem "real risk" im Sinne der Praxis ausgesetzt.
5.3 Zunächst ist mit dem BFM übereinzustimmen, dass zwischen dem geltend gemachten Tod des Vaters des Beschwerdeführers, welcher sich gestützt auf die Akten im Jahr 2007 ereignet haben soll (vgl. Akte A7/14 S. 6) und der Ausreise im August 2009 mehr als zwei Jahre verstrichen sind, weshalb der Kausalzusammenhang in zeitlicher Hinsicht praxisgemäss als unterbrochen zu betrachten ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5). Zudem machte der Beschwerdeführer - entgegen der Darstellung in der Beschwerde - nicht geltend, sein Vater sei von Soldaten verfolgt worden, weshalb dieses Vorbringen nachgeschoben und somit unglaubhaft ist. Er legte bloss dar, der Vater sei von Soldaten geschlagen worden, ohne indessen dazu nähere Angaben zu Protokoll zu geben. Unter diesen Umständen ist der Vorwurf, das BFM habe die geltend gemachte Verfolgung des Vaters durch Soldaten unerwähnt gelassen, was aber relevant sei, als haltlos zu qualifizieren. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich ausserdem offensichtlich, dass er nicht wegen des Todes seines Vaters, sondern aus anderen Gründen, nämlich wegen des Verschwindens des Freundes und der in diesem Zusammenhang entstandenen Furcht vor einer Verfolgung, sein Heimatland verlassen haben will. Damit wird deutlich, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Tod des Vaters und der Ausreise nicht nur in zeitlicher, sondern auch in sachlicher Hinsicht als unterbrochen zu betrachten ist.
5.4 Dem BFM ist auch darin beizupflichten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Verfolgung seiner eigenen Person wenig Substanz aufweisen, oberflächlich ausgefallen und nicht nachvollziehbar sind. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist deshalb vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. So sind die Ausführungen des Beschwerdeführers über seinen Freund, respektive über seinen Verbleib substanzlos ausgefallen, insbesondere konnte er weder seinen vollständigen Namen sagen noch war ihm bekannt, welches Gedankengut oder welche Zugehörigkeit ihm eigen war. Der Einwand, er habe den Freund noch nicht lange gekannt, vermag insofern nicht zu überzeugen, als unter diesen Umständen weniger von einer Freundschaft und vielmehr von einer äusserst oberflächlichen Bekanntschaft auszugehen wäre. Wie das BFM auch zutreffend darlegte, erscheint es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer aus dem vermuteten Verschwinden des angeblichen Freundes eine Verschleppung oder gar eine Tötung ableitet, respektive auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seiner eigenen Person schliesst. All diese Mutmassungen vermögen nicht zu überzeugen, weshalb dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, dass er in der geltend gemachten Weise verfolgt sein soll.
5.5 An dieser Einschätzung vermögen die nachgereichten Beweismittel nichts zu ändern. Einerseits handelt es sich um Dokumente, welche relativ einfach auch selber hergestellt werden können, weshalb sie schon aus diesem Grund einen verminderten Beweiswert aufweisen wobei auch die mitgegebenen Briefumschläge zu keinem andern Schluss zu führen vermögen, da in ihnen auch andere oder keine Dokumente verschickt worden sein können. Andererseits lässt sich den Beweismitteln ein Sachverhalt entnehmen, der mit den Aussagen des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt. So wird in der Beilage 7 dargelegt, der Beschwerdeführer habe eine enge Verbindung mit der militanten Jugend der LTTE, während der Beschwerdeführer selber aussagte, er sei politisch nie aktiv gewesen (vgl. Akte A7/14 S. 11). Überdies wird ausgeführt, eine Person namens G._______ sei von unbekannten Leuten zu Tode geschossen worden, während der Beschwerdeführer den vollständigen Namen nicht sagen konnte, weshalb es nicht nachvollziehbar ist, dass seine Mutter den vollständigen Namen weiss. Zudem legte er dar, er habe - abgesehen vom Verschwinden des Freundes - keine Kenntnis darüber, was mit ihm geschehen sei (vgl. Akte A7/14 S. 8 ff.), was sich mit der Feststellung, der Freund sei durch einen Schuss getötet worden, ebenfalls nicht in Einklang bringen lässt. Abgesehen von diesen Ungereimtheiten stellen die beiden Dokumente Bestätigungen der Mutter des Beschwerdeführers dar, welche auch aus Gefälligkeit entstanden sein können, womit der Beweiswert der Dokumente zusätzlich gemindert wird. Insgesamt kann zwar nicht offensichtlich festgestellt werden, dass die Beweismittel gefälscht sind; indessen sind sie aufgrund ihrer Entstehung und ihres Inhaltes sowie der erwähnten Ungereimtheiten nicht tauglich, den auch aus andern Gründen als unglaubhaft festgestellten Sachverhalt in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen.
5.6 Insgesamt sind aufgrund der vorangehenden Erwägungen die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Suche nach seiner Person nicht als glaubhaft zu betrachten. Unter diesen Umständen vermag auch seine Furcht vor einer Verfolgung im Fall einer Rückkehr ins Heimatland nicht zu überzeugen. Allein aufgrund seines Aufenthaltes in der Schweiz und der Einreichung eines Asylgesuchs in diesem Land ist praxisgemäss nicht von einer begründeten Furcht im Fall einer Rückkehr ins Heimatland auszugehen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4), zumal sich die im erwähnten Urteil festgehaltenen Begleitumstände in seinem Fall nicht aus den Akten ergeben (vgl. E. 8. des Urteils).
5.7 Überdies macht der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nachträglich geltend, er habe in der Schweiz die LTTE unterstützt und zwei Mal an deren Veranstaltungen teilgenommen, davon einmal im Jahr 2009 und ein Mal im Jahr 2013. Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte er Fotos und Bestätigungsschreiben von Mitdemonstranten zu den Akten. Gestützt auf die in BVGE 2011/24 definierten Risikogruppen können abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden bei der Rückkehr in ihr Heimatland nahe Kontakte zu den LTTE-Kadern unterstellt werden, was eine konkrete Gefährdung bedeuten kann. Im vorliegenden Fall indessen hat der Beschwerdeführer gestützt auf seine Aussagen vor seiner Reise in die Schweiz keine politischen Aktivitäten ausgeführt und macht auch nicht geltend, in irgendeiner Beziehung zu den LTTE gestanden zu sein, womit eine Beziehung zu den LTTE vor seinem Aufenthalt in der Schweiz und ein darauf basierendes Interesse der sri-lankischen Behörden auszuschliessen ist. Zudem beschränkt sich seine politische Tätigkeit in der Schweiz auf die Teilnahme an zwei Veranstaltungen innerhalb von vier Jahren, wobei er sich dabei mit einem Plakat zusammen mit andern Personen ablichten liess. Zwar ist er auf den eingereichten Fotos erkennbar, indessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass er auch identifizierbar ist, zumal es sich um Veranstaltungen handelt, an welcher zahlreiche Personen teilgenommen haben und anzunehmen ist, dass die sri-lankischen Spitzel in der Schweiz nicht an jedermann ein Interesse haben, sondern sich bei der Bespitzelung auf mögliche LTTE-Kader oder anderweitig exponierte politisch aktive Personen konzentrieren, welche die bestehenden staatlichen Strukturen in Sri Lanka gefährden könnten, weil sie sich oppositionell betätigen. Zu diesen kann der Beschwerdeführer angesichts seines niedrigen politischen Profils und gestützt auf seine Aussagen nicht gezählt werden. Zudem legte er nicht dar, er habe zu LTTE-Kadern in der Schweiz Kontakt. Vielmehr will er gemäss seinen Angaben in der Beschwerde gegen die Rückführung von Asylsuchenden demonstriert haben. Diese Kundgebung war somit primär an die Adresse der Schweizerbehörden gerichtet und kann nicht als überzeugende, asylrelevante politische Opposition gegen sein Heimatland bezeichnet werden. Unter diesen Umständen ist in seinem Fall nicht von einer Gefährdung seiner Person anlässlich der Wiedereinreise in sein Heimatland auszugehen.
5.8 Seit dem Ende des Bürgerkriegs in Sri Lanka im Mai 2009 hat sich schliesslich die Situation im ganzen Land beruhigt und die Sicherheitslage wesentlich verbessert (vgl. BVGE 2011/24 E. 7), auch wenn nach wie vor ein grosses Verbesserungspotential vorliegt. Gestützt auf die Akten ist im Fall des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er aus heutiger Sicht zu einer der in der Praxis entwickelten Risikogruppe gezählt werden kann.
5.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, er sei in seinem Heimatland aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Unter diesen Umständen ist seine Furcht vor einer Rückkehr in sein Heimatland als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten. Allein allfällige Befragungen bei der Wiedereinreise weisen keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung auf.
5.10 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die zahlreichen Beilagen im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm indessen gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Mit BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Im Distrikt E._______ - aus welchem der Beschwerdeführer stammt und wo auch seine Eltern leben - hat sich die Sicherheits- und Versorgungslage seit dem Kriegsende deutlich verbessert. Die Militärpräsenz hat abgenommen, ist aber nach wie vor auf praktisch jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen, so dass keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrscht. Die politische Lage ist ebenfalls nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr in dieses Gebiet als generell unzumutbar eingestuft werden muss. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, bei der auch das zeitliche Element (Ausreise vor oder nach dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009) gebührend zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1).
7.4.2 Der gemäss Aktenlage junge, gesunde und ungebundene Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus C._______, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise lebte und wo sich seine nächsten Angehörigen befinden. Weitere Angehörige leben in E._______. Unter diesen Umständen ist von einem bestehenden Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation in seinem Heimatland auszugehen, weshalb er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka nicht auf sich allein gestellt sein wird und mit der Unterstützung seiner Angehörigen rechnen kann. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer (...) gearbeitet und seine Familie besitzt Land und Tiere. Folglich kann er nach der Rückkehr in sein Heimatland seiner bisher gewohnten Arbeitstätigkeit nachgehen und ist nicht existenziell gefährdet. Diese Tatsachen zeugen davon, dass es ihm auch in der heutigen Situation möglich sein wird, sich im Heimatland wieder zurecht zu finden. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers erweist sich somit als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 7. August 2013 in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 7. August 2013 in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher
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