Entscheiddatum: 30.07.2013Publikationsdatum: 07.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4211/2013
Urteil vom 30. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;Gerichtsschreiberin Sandra Min. Parteien A._______, geboren (...), Nigeria, alias A._______, geboren (...), Südsudan,(...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juli 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 1. März 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 21. März 2013 im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus dem Südsudan und sei ethnischer Kuku,
dass er über keine Schulbildung verfüge und als Landwirt gearbeitet habe,
dass seine Ehefrau und seine Eltern am 6. Juli 2011 getötet worden seien,
dass er aus dem Südsudan geflüchtet sei, weil die Sudan People's Liberation Army (SPLA) ihn habe töten wollen,
dass er keine Identitätsdokumente zu den Akten reichte,
dass ein Experte der Fachstelle LINGUA am 30. Mai 2013 im Auftrag des BFM ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer führte, um dessen Herkunft zu verifizieren,
dass das BFM dem Beschwerdeführer zum Resultat der Herkunftsanalyse (LINGUA-Analyse vom 24. Juni 2013) mit Schreiben vom 2. Juli 2013 das rechtliche Gehör gewährte, wobei es ihn gleichzeitig über den Werdegang und die Qualifikation des LINGUA-Experten informierte,
dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Juli 2013 zum Resultat der LINGUA-Analyse äusserte,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Juli 2013 - eröffnet am 17. Juli 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, nach den Abklärungen im Rahmen des Asylverfahrens stehe fest, dass der Beschwerdeführer die Behörden über seine Identität getäuscht habe,
dass der LINGUA-Experte festgestellt habe, (...),
dass der Experte bezüglich der Sprache festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer kein Kuku spreche, obwohl seine Eltern Kuku gesprochen hätten,
dass er vielmehr sehr gut Englisch spreche, was ohne Schulbildung nicht möglich sei,
dass sein Englisch zudem bezüglich Aussprache und Grammatik demjenigen Nigerias und nicht demjenigen, das im Sudan gesprochen werde, entspreche,
dass der Experte zum Schluss komme, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht im Südsudan, sondern mit Sicherheit in Nigeria aufgewachsen sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2013 (recte: 9. Juli 2013) erklärt habe, er können nicht gut Kuku sprechen, weil seine Mutter wollte, dass er gut Englisch spreche,
dass er die Feste und Rituale gekannt habe,
dass er wegen des Krieges im Sudan keine Papiere habe,
dass dazu festzuhalten sei, dass eine Frau aus einfachen Verhältnissen im Südsudan mit ihren Kindern nicht Englisch reden würde,
dass der Beschwerdeführer - wie dargelegt - auch die Sitten der Region nicht kenne,
dass die Tatsache, dass er keine Ausweise eingereicht habe, den Schluss bestätige, dass er nicht aus dem Südsudan stamme,
dass daher zu schliessen sei, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht den grössten Teil seines Lebens im Südsudan verbracht habe, sondern mit Sicherheit aus Nigeria stamme und dort den grössten Teil des Lebens verbracht habe,
dass er somit als nigerianischer Staatsangehöriger zu betrachten sei, weshalb feststehe, dass er im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht habe,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu erteilen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 55 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht einzutreten ist (vgl. auch Art. 42 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass der von der Vorinstanz beauftragte LINGUA-Experte aufgrund seiner Herkunftsanalyse zum Schluss kam, die Sozialisation des Beschwerdeführers habe eindeutig in Nigeria und nicht im Südsudan stattgefunden,
dass das Bundesverwaltungsgericht LINGUA-Analysen des BFM zwar nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
dass demnach LINGUA-Analysen grundsätzlich geeignet sind, den Nachweis einer Identitätstäuschung in Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.),
dass der vorliegend zu beurteilenden, ausführlich begründeten LINGUA-Analyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt,
dass diese ferner einen nachvollziehbaren und überzeugenden Eindruck hinterlässt und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt,
dass das BFM mit Hinweis auf die vorliegende LINGUA-Analyse und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2013 überzeugend dargelegt hat, warum der Beschwerdeführer entgegen seinen Aussagen mit Bestimmtheit nicht aus dem Südsudan stammen kann und daher durch seine tatsachenwidrigen Angaben die Asylbehörden über seine Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1a Bst. a AsylV 1 getäuscht hat,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Wesentlichen vorbringt, er habe seit seiner Kindheit in Nigeria gelebt und sei erst im Jahr 2010 in den Südsudan - die Heimat seiner Mutter - gezogen,
dass er Doppelbürger sei und auch die nigerianische Staatsangehörigkeit besitze,
dass diese Vorbringen - sofern bezüglich seiner Verbindungen zum Südsudan überhaupt glaubhaft - nichts daran ändern, dass er die Behörden über seine Identität getäuscht hat, zumal er anlässlich der BzP keine Angaben zu einer allfälligen zweiten Staatsangehörigkeit machte (Akten BFM A 4/11 S. 3) und selbst in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2013 vorbrachte, nicht aus Nigeria zu stammen und dort auch nicht aufgewachsen zu sein,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen, da sie an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass insbesondere auch eine Aussage des Onkels des Beschwerdeführers zu keiner anderen Beurteilung führen würde, weshalb der sinngemässe Beweisantrag bezüglich Einholen einer entsprechenden Aussage abzuweisen ist,
dass sich sodann die Rüge, das BFM habe den Sachverhalt nicht vollständig und richtig erfasst, als unbegründet erweist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, mit weiteren Hinweisen), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, mit weiteren Hinweisen),
dass Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen,
dass der Beschwerdeführer daher die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung nach Nigeria keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen,
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min
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