Entscheiddatum: 06.08.2013Publikationsdatum: 04.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4206/2013/sps
Urteil vom 6. August 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien A._______, geboren (...),Senegal, vertreten durch Dr. iur. Peter Liatowitsch, Advokat, substituiert durch MLaw Boas Loeb,(...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / Fristwiederherstellungsgesuch;Verfügung des BFM vom 12. Juli 2013 / N_______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein senegalesischer Staatsangehöriger - eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Senegal am 30. Mai 2010 verliess und am 2. Juli 2012 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 18. Juli 2012 zunächst zur Person befragte (BzP) und am 9. Juli 2013 im Beisein einer Hilfswerksvertretung gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP in Bezug auf seine Asylgründe im Wesentlichen geltend machte, er habe im (...) fahrlässig einen Brand verursacht, nachdem er auf einem Feld Honig habe gewinnen wollen und von seiner Fackel ein Funke auf den Boden gefallen sei,
dass ihn dabei ein Polizist gesehen und den Vorfall dem Bürgermeister gemeldet habe,
dass er daraufhin am (...) vor Gericht hätte erscheinen müssen, aus Angst davor jedoch geflüchtet sei,
dass der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 9. Juli 2013 im Wesentlichen geltend machte, er habe im Jahr (...) ohne Bewilligung Gras geschnitten, um eine Matratze anzufertigen, auch habe er illegal Bäume gefällt bzw. Äste von Bäumen abgeschnitten,
dass er daraufhin eine Vorladung erhalten habe, wonach er zum Chef des B._______ hätte gehen müssen, dieser Vorladung aus Angst keine Folge geleistet habe und ihm deshalb eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe gedroht hätte, worauf er sein Heimatland aus Angst davor verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juli 2013 - eröffnet am 16. Juli 2013 - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG, nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz bis am 13. August 2013 zu verlassen, feststellte, der Kanton Basel-Landschaft sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen ausführte, der Bundesrat habe Senegal als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb auf Asylgesuche von Staatsangehörigen aus Senegal nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung,
dass auf den ersten Blick zu sehen sei, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers haltlos seien und er im Verlauf des Verfahrens unterschiedliche Gründe dafür angegeben habe, weshalb eine Vorladung an ihn gerichtet gewesen sei,
dass er anlässlich der BzP behauptet habe, die fahrlässige Verursachung eines Brandes sei der Grund der Vorladung gewesen, wohingegen er in der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, er habe ohne Bewilligung Gräser schneiden wollen, bzw. habe ohne Bewilligung Äste von Bäumen abgeschnitten,
dass diese massiven Widersprüche jeglicher objektiven Grundlage entbehren würden, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass im Übrigen der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben, zunächst um Fristwiederherstellung gemäss Art. 24 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG SR 172.021) ersuchen und im Weiteren beantragen liess, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei eine erneute Einvernahme durchzuführen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchte,
dass auf die Beschwerdebegründung - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass vorab festzuhalten ist, dass dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung am 16. Juli 2013 ordnungsgemäss eröffnet wurde,
dass die Beschwerdefrist vorliegend fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG) und demnach am 23. Juli 2013 abgelaufen ist,
dass die Beschwerdeschrift am 23. Juli 2013 der schweizerischen Post übergeben wurde (Poststempel) und somit - entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters, wonach die Beschwerdefrist am 22. Juli 2013 abgelaufen sei - rechtzeitig eingereicht wurde, weshalb sich das Fristwiederherstellungsgesuch als gegenstandslos erweist,
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht unter dem Titel "Materielles" im Wesentlichen geltend macht, es sei eine erneute Befragung durchzuführen, dies aufgrund der als offensichtlich unvereinbar festgehaltenen Aussagen der beiden Befragungen (BzP und Anhörung), was nicht an den widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers liege, sondern an einer völlig fehlerhaften, unvollständigen und teilweise gar willkürlichen Übersetzung im Rahmen der Anhörung,
dass diesbezüglich vorab festzustellen ist, dass diese formelle Rüge ins Leere stösst,
dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit der beiden Protokolle - BzP vom 18. Juli 2012 und Anhörung vom 9. Juli 2013 - nach deren Rückübersetzung in seine Muttersprache (Mandinga) unterschriftlich bestätigte und sich deshalb seine Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal er die übersetzenden Personen bei beiden Befragungen gut verstanden haben will (vgl. act. A6/10 S. 2; act. A22/7 S. 1),
dass im Übrigen den Akten zu entnehmen ist, dass die bei der Anhörung vom 9. Juli 2013 anwesende Hilfswerkvertretung im Unterschriftenblatt (vgl. act. A22/7) keinerlei Einwände zum Protokoll vorbrachte, was diese zweifellos getan hätte, wenn es während der damaligen Anhörung merklich zu Verständigungsproblemen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher gekommen wäre,
dass die Dolmetscher hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung von der Vorinstanz sorgfältig geprüft werden, das volle Vertrauen der Behörden geniessen und Interpretationen der Vorbringen eines Asylbewerbers zu unterlassen haben,
dass es zwar möglich sein kann, dass es bei einer Übersetzung allenfalls zu Missverständnissen kommen kann,
dass es vorliegend jedoch ausgeschlossen werden kann, dass zwei derart verschiedene Versionen durch eine mangelhafte Übersetzung hätten verursacht sein sollen, zumal es sich bei Brandstiftung und dem Schneiden von Gräsern oder Ästen bzw. dem Fällen von Bäumen um völlig verschiedene Tätigkeiten handelt, und diese beiden unterschiedlichen Versionen kaum aufgrund einer falschen Übersetzung zustande gekommen sein können,
dass sodann auch die in der Beschwerde vorgebrachte Erklärung, der Dolmetscher habe die Vorbringen des Beschwerdeführers derart zusammengekürzt, dass diese den Sachverhalt falsch wiedergeben würden, fehl geht, zumal dies der befragenden Person sowie der Hilfswerkvertretung rein aufgrund der jeweils unterschiedlichen Erzählungslänge aufgefallen wäre,
dass der Beschwerdeführer in der Anhörung explizit darauf angesprochen wurde, dass er in der BzP ausgeführt habe, bei der Suche nach Honig ein Feuer verursacht zu haben und deshalb in ein Strafverfahren verwickelt worden zu sein, und er nun an der Anhörung eine völlig andere Version geltend mache,
dass der Beschwerdeführer spätestens an dieser Stelle allfällige Unstimmigkeiten zwischen ihm und dem Dolmetscher an der Anhörung hätte melden müssen, was er vorliegend nicht tat,
dass er sich jedoch lediglich darum bemühte, die festgestellte Widersprüchlichkeit dahingehend zu erklären, dass es anlässlich der BzP ein Missverständnis hätte gewesen sein können, da Feuer in seiner Sprache Mandinga und seiner Gegend "Kima" heisse, andere dem Feuer hingegen auch "Tasouma" sagen würden, er jedoch klar "Kima" gesagt habe,
dass er damit sinngemäss geltend macht, dass diese "Missverständnisse" und damit die Widersprüche aufgrund der Übersetzung des (ersten) Dolmetschers in der BzP herrühren, zumal in der Anhörung der Befrager erst am Schluss das Wort Feuer erwähnte bzw. dieses Thema ansprach und der Beschwerdeführer zuvor nichts davon erzählte und dies auch in der Beschwerdeschrift bestätigt wurde, wonach der Beschwerdeführer bei seiner Erzählung gar nicht zum Teil mit dem Feuer gekommen sei,
dass gemäss Ausführungen in der Beschwerde die Widersprüche indessen aufgrund der Übersetzung des zweiten Dolmetschers herrühren sollen,
dass die massiven Widersprüche des Beschwerdeführers indessen nicht dadurch begründet werden können, der Dolmetscher habe nicht richtig übersetzt, und sich der Beschwerdeführer - wie bereits ausgeführt - seine protokollierten und von ihm unterzeichneten Aussagen entgegenhalten lassen muss,
dass im Weiteren zum Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer spreche einen seltenen Dialekt (Mandinga), welcher anderen afrikanischen Sprachen zwar sehr ähnlich sei, sich aber in vielen Wörtern trotzdem unterscheide, festzuhalten ist, dass die BzP sowie die Anhörung jeweils explizit in Mandinga und nicht in einer ähnlichen afrikanischen Sprache durchgeführt wurden
dass auch das Argument, der Beschwerdeführer sei jung und ungebildet, weshalb ihm die angeblichen Unstimmigkeiten im Protokoll nicht hätten auffallen können, fehlgeht, zumal es auch einer ungebildeten Person zuzumuten ist, dass diese im Anschluss an die Anhörung noch weiss, was sie im Wesentlichen zu Protokoll gab,
dass somit der untaugliche Erklärungs- und Entkräftungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach der Dolmetscher die Widersprüche in den Aussagen verursacht habe, als Schutzbehauptung zu werten ist,
dass der Beschwerdeführer weiter in formeller Hinsicht rügt, der Sachverhalt sei ungenügend erstellt worden, und diesbezüglich ausführt, er habe im Laufe des Verfahrens deutlich zum Ausdruck gebracht, er habe Angst davor, ohne weiteres in ein Gefängnis geworfen zu werden und aufgrund der Verarmung seiner Familie nicht mit einem fairen Verfahren rechnen zu können resp. den Regeln seines Dorfes schutzlos ausgesetzt zu sein,
dass für die Eigenschaft als Flüchtling bzw. die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in die Heimat in erster Linie nicht der Grund der Verfolgung, sondern die tatsächlich drohenden Nachteile relevant seien, wozu er jedoch nicht befragt worden sei,
dass die Befragung einzig auf die Gründe seiner Verfolgung und nicht auf die ihm drohenden Konsequenzen abstelle, weshalb die eigentlich wesentliche Frage unbeachtet geblieben sei,
dass bezüglich dieser Rüge festzuhalten ist, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers findet (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG), wobei der Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen im Falle der Unterlassung hingewiesen wurde (vgl. act. A6/10 S. 2; act. A22/7 S. 2),
dass - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - die Anhörung der Erhebung der Asylgründe dient (vgl. Art. 29 AsyG), wobei die befragende Person verpflichtet ist, den vollständigen Sachverhalt zu erfassen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.105), und dabei unter anderem zu ermitteln ist, ob Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG geltend gemacht werden,
dass der Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert wurde, alles über die Gründe seines Asylgesuchs zu Protokoll zu geben, und den Akten keinerlei Hinweise entnommen werden können, er sei daran gehindert worden,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Protokolle der Auffassung ist, dass der rechtserhebliche Sachverhalt durch das BFM richtig und vollständig abgeklärt und der Beschwerdeführer in zureichender Weise angehört wurde,
dass die formellen Rügen somit unbegründet sind, weshalb weder eine weitere Anhörung noch eine Neubeurteilung der vorgebrachten Asylgründe in Betracht kommt,
dass somit die Anträge, es sei eine erneute "Einvernahme" durchzuführen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abgewiesen werden,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG getroffen hat,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Senegal als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat, da nach seinen Feststellungen dort Sicherheit vor Verfolgung besteht,
dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass es genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108 f.),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend festgestellt hat, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich ausgefallen sind und jeglicher objektiven Grundlage entbehren,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass im Weiteren die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften,
dass nebst den formellen Beanstandungen in materieller Hinsicht lediglich geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer sei in der Anhörung aufgefordert worden, die ganze Geschichte zu erzählen, weshalb dieser ausgeholt und damit begonnen habe, vom Schneiden der Gräser zu erzählen, und vermutlich gar nicht zum Teil mit dem Brand und dem Honig gekommen sei,
dass weiter geltend gemacht wurde, die ins Deutsche übersetzte Aussage, der Beschwerdeführer habe Gräser geschnitten, um Matratzen anzufertigen, sei absurd, da der Beschwerdeführer mit Matratzen nichts am Hut habe,
dass er vielmehr mit den abgeschnittenen Gräsern Feuer habe machen wollen, um die Bienen zu vertreiben, damit er den Honig habe einsammeln können,
dass er eine Bewilligung für das Verbrennen der Gräser gebraucht habe, weil einerseits die Gräser als Nahrung für die Tiere dienten und andererseits das Entfachen von Feuer zur Trockenzeit einer Bewilligung bedürfe,
dass auf Beschwerdeebene keine stichhaltigen Erklärungen bezüglich der im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten, auf den ersten Blick unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers dargelegt wurden und sie sich in einem unbeholfener Erklärungsversuch erschöpfen, um die beiden vom Beschwerdeführer in den Befragungen geltend gemachten unterschiedlichen Versionen zu vereinen,
dass es sonderbar anmutet, dass der Beschwerdeführer, welcher sowohl an der BzP als auch an der Anhörung die ausreichende Möglichkeit hatte, die angeblich "ganze Version" geltend zu machen, jeweils unterschiedliche Versionen zu Protokoll gab,
dass auf Beschwerdeebene im Übrigen nicht weiter ausgeführt wurde, weshalb es absurd sei, wenn der Beschwerdeführer mit abgeschnittenen Gräsern eine Matratze anfertigen will,
dass sodann anzufügen bleibt, dass nebst den festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmalen die gesamten Asylvorbringen des Beschwerdeführers vage, ausweichend sowie in äusserst detailarmer und unsubstanziierter Weise erfolgten,
dass es dem Beschwerdeführer somit - auch unter Berücksichtigung eines weiten Verfolgungsbegriffs und eines tiefen Beweismasses - nicht gelingt, Hinweise auf eine Verfolgung ersichtlich zu machen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Senegal noch individuelle Gründe des Beschwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig
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