Entscheiddatum: 07.08.2013Publikationsdatum: 27.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4189/2013
Urteil vom 7. August 2013 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz),Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A.______ geboren am (...),Algerien, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 14. Juni 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller, ein algerischer Staatsangehöriger, am 16. August 2012 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, woraufhin das BFM am 17. Oktober 2012 einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erliess, da er gemäss Mitteilung des zuständigen kantonalen Migrationsamtes am 29. August 2012 unkontrolliert abgereist war,
dass er sich gemäss seinen Angaben nach seiner Überstellung zunächst in Frankreich und dann Italien aufgehalten habe,
dass der Gesuchsteller am 15. Mai 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in B.______ ein zweites Asylgesuch ohne Abgabe von Reise- oder Identitätspapieren einreichte, und er am 23. Mai 2013 summarisch befragt sowie am 7. Juni 2013 eingehend zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juni 2013 - eröffnet am 17. Juni 2013 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht eintrat, ihn aus der Schweiz wegwies und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 23. Juli 2013 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) nachsuchte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er sei des Italienischen nicht wirklich mächtig und habe keine Erfahrungen mit den juristischen Gepflogenheiten, weshalb es ihm, ohne Unterstützung Dritter, nicht möglich gewesen sei, die Rechtsmittelbelehrung in ebendieser Verfügung zu verstehen,
dass er die vorinstanzliche Verfügung erst dank der Mithilfe eines anderen Gefängnisinsassen, der ihm diese übersetzt habe, verstanden habe,
dass er während seines Aufenthaltes im Asylzentrum C.______ von fünf Personen angegriffen worden sei, wobei er im Anschluss an diese Auseinandersetzung in Handschellen gelegt und mit Tränengas attackiert worden sei, infolgedessen er erst in der psychiatrischen Abteilung eines Spitals wieder zu sich gekommen sei und festgestellt habe, dass ihm (...) fehlten,
dass aufgrund dieses Vorfalls eine Untersuchung eingeleitet worden sei, es mithin auch um die Klärung der Verantwortung und Wiedergutmachung, insbesondere in Form von Schmerzensgeld und fachkundiger Wiederherstellung seines (...) gehe, weshalb er darum ersuche, dass der Vollzug der Wegweisung bis zum Abschluss dieser Untersuchung ausgesetzt werde, er ansonsten ja seiner Rechte beraubt werde,
dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung mit Telefax vom 24. Juli 2013 im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme aussetzte (vgl. Art. 56 VwVG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233),
dass eine Fristwiederherstellung die Beseitigung von Rechtsnachteilen wegen unverschuldeter Fristversäumnis bezweckt (Stefan Vogel in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, N 1 zu Art. 24 VwVG),
dass ein Versäumnis als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei bzw. ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, sondern auf eine erhebliche Behinderung wie etwa durch das fehlerhafte Verhalten einer Behörde zurückzuführen ist (a.a.O., N 10 und 13 zu Art. 24 VwVG),
dass bei einer Fristwiederherstellung das Ersuchen mit einem Antrag innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und zu begründen ist, dabei sind die Gründe nachzuweisen und die versäumte Handlung nachzuholen (a.a.O., N 18 zu Art. 24),
dass aus der Rechtsmitteleingabe des Gesuchstellers nicht hervorgeht, wann das Hindernis weggefallen ist, indessen zu seinen Gunsten von der Rechtzeitigkeit des Gesuches auszugehen ist und somit, da er die versäumte Rechtshandlung nachholte, auf das Gesuch einzutreten ist,
dass die Verfügung des BFM vom 14. Juni 2013 mit Zustellung an den Gesuchsteller im Gefängnis am 17. Juni 2013 rechtsgültig eröffnet wurde,
dass demnach die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen am 24. Juni 2013 abgelaufen ist,
dass der Gesuchsteller mit Beschwerde vom 23. Juli 2013 um Wiederherstellung der abgelaufenen Beschwerdefrist ersuchte und hierzu ausführte, er verstehe kein Italienisch und kenne sich mit den juristischen Gepflogenheiten nicht aus, er mithin auch von niemandem unterstützt worden sei und nur dank der Unterstützung eines Mitinsassen die vorliegende Eingabe habe einreichen können, weshalb er auf die Kulanz des Gerichts hoffe,
dass es dem Gesuchsteller grundsätzlich zuzumuten gewesen wäre, dass er sich im Gefängnis bei den diensthabenden Beamten betreffend Inhalt und Rechtsmittelbelehrung der Verfügung Hilfe holt, sollte er dieses Dokument nicht verstanden haben,
dass gemäss den vorliegenden Akten ein Strafverfahren gegen ihn läuft und ihm diesbezüglich ein Pflichtverteidiger bestellt wurde, wobei am 18. Juni 2013 die Anklageschrift verlesen wurde (vgl. act. B 22/7), es ihm mithin auch zuzumuten gewesen wäre, sich innerhalb der Beschwerdefrist bei seinem Pflichtverteidiger im Strafverfahren nach dem genauen Inhalt der Verfügung zu erkundigen,
dass schliesslich auch anzumerken ist, dass der Gesuchsteller im Rahmen der Befragung zu Protokoll gab, die italienische Sprache ziemlich gut ("abbastanza bene") zu beherrschen, da er bereits in der Schule italienisch gelernt habe,
dass in seinen Ausführungen demnach keine objektiven Gründe zu erkennen sind, weshalb das Versäumnis der fristgerechten Beschwerdeeinreichung nicht als unverschuldet gilt, und dem Gesuchsteller Nachlässigkeit vorgeworfen werden muss,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist deshalb abzuweisen ist,
dass demnach auf die nicht fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 23. Juli 2013 nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG) und die vorsorglichen Massnahmen vom 24. Juli 2013 aufzuheben sind,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag,
dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f., BGE 125 II 265 E. 4b S. 275),
dass für die Beurteilung der Prozesschancen eine summarische Prüfung vorzunehmen ist,
dass aufgrund der oben gemachten Ausführungen die Beschwerdebegehren aussichtslos sind, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist,
dass der mittellosen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt wird, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG),
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen wären, im vorliegenden Verfahren jedoch - in Anbetracht der gesamten Umstände - ausnahmsweise darauf zu verzichten ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen.
Auf die Beschwerde vom 23. Juli 2013 wird nicht eingetreten.
Die mit Verfügung vom 24. Juli 2013 angeordnete Vollzugsaussetzung wird aufgehoben.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG werden abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler
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