Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Mai 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 07.07.2025Publikationsdatum: 16.07.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4179/2025
Urteil vom 7. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Mai 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der kurdische Beschwerdeführer am 24. April 2023 um Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass am 26. April 2023 die Personalienaufnahme und am 3. Juli 2023 die Anhörung zu seinen Gesuchsgründen stattfanden, wobei die Anhörung auf seinen Wunsch in türkischer Sprache geführt wurde,
dass die Behandlung seines Gesuches vom SEM am 11. Juli 2023 dem erweiterten Verfahren zugewiesen wurde,
dass er in der Anhörung über seine Herkunft ursprünglich aus B._______ berichtete, wo weiterhin seine Eltern und (... [mehrere]) seiner (...) Geschwister wohnhaft seien und wo seine Familie Landwirtschaft betreibe,
dass in B._______ seine gesamte Verwandtschaft wegen eines politisch aktiven Onkels von den Behörden unter Druck gesetzt werde und in diesem Zusammenhang auch er Behelligungen und Drohungen erlebt habe,
dass er aus diesem Grund 2013 zu seinen in C._______ wohnhaften Brüdern umgezogen sei, wo er aber ebenfalls Rassismus und Nationalismus erlebt habe,
dass er aufgrund seines familiären Hintergrundes die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) unterstützt und mit der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) sympathisiert habe, wobei er ab 2018 auch auf den sozialen Medien aktiv gewesen sei, indem er dort politische Inhalte geteilt habe,
dass er das aber nie unter seiner, sondern stets unter einer fremden Identität gemacht habe, respektive er ab November 2022 unter seiner wahren Identität auf Twitter aufgetreten sei,
dass er wohl aus diesem Grund zwischen Oktober 2022 und Mitte Januar 2023 dreimal von der Polizei respektive von Mitgliedern der Terrorbekämpfungseinheit abgeholt worden sei,
dass er jeweils während mehreren Stunden festgehalten und befragt und dabei auch geschlagen und bedroht worden sei, von den drei Mitnahmen aber keine registriert worden sei, weshalb er diese nicht belegen könne,
dass er sich danach bei einem Cousin versteckt gehalten habe, wodurch er einer erneuten Razzia vom (...) März 2023 entgangen sei,
dass er sich nach diesem Ereignis zur Ausreise entschlossen habe und am (...) April 2023 versteckt in einem LKW ausgereist sei,
dass er in der Zwischenzeit von seinem Anwalt erfahren habe, dass gegen ihn gleich mehrere Verfahren am Laufen seien, weil er sich auf den sozialen Medien militant geäussert habe,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung dieser Vorbringen verschiedene Beweismittel zu laufenden Straf- respektive Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung einreichte, wie auch zwei Referenzschreiben eines türkischen Anwalts und ein Bestätigungsschreiben eines Bruders,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. Mai 2025 (eröffnet am gleichen Tag) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges,
dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Juni 2025 (Datum Poststempel) beim Bundes-verwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl beantragte, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und die Vorinstanz anzuweisen, seine vorläufige Aufnahme zu verfügen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersuchte,
dass auf die Beschwerdebegründung und die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird,
dass mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung wegen mutmasslicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurden (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, bis zum 30. Juni 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 26. Juni 2025 eingezahlt worden ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig entscheidet (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten,
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf diese einzutreten ist, nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist,
dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass vom Beschwerdeführer im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und neuem Entscheid beantragt wird,
dass allerdings aufgrund der Aktenlage der entscheidrelevante Sachverhalt als hinreichend erstellt erscheint,
dass an dieser Einschätzung auch die mit der Beschwerde erfolgte, nochmalige Vorlage von drei bereits bekannten Beweismitteln zu den vorgebrachten Straf- respektive Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung nichts zu ändern vermögen,
dass aufgrund der Aktenlage auch kein anderweitiger Grund für eine Rückweisung erkennbar ist, womit das Bundesverwaltungsgericht in der in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass nach Lehre und Rechtsprechung eine asylsuchende Person dann die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise sie solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aus einem relevanten Verfolgungsmotiv durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. dazu BVGE 2008/4 E. 5.2 und 2007/31 E. 5.2 f., je m.w.H.),
dass begründete Furcht vor Verfolgung dann anzunehmen ist, wenn für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Element) zur subjektiven Furcht hinzukommen, dass die Person mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung wird, wobei bereits erlebte Nachteile als objektive Gründe für eine erhöhte (subjektive) Furcht gelten können (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H.),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, es sei vom Beschwerdeführer weder mit den Vorbringen über angeblich erlittenen Behelligungen noch mit den Vorbringen über seine angebliche Verwicklung in Straf- respektive Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidung ein Sachverhalt ersichtlich gemacht worden, welchem flüchtlingsrechtliche Relevanz zuzumessen wäre,
dass dieser Schluss vom Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen ist, da aufgrund der Aktenlage auch für das Gericht insgesamt kein Anlass zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat Nachstellungen von flüchtlingsrechtlicher Relevanz zu gewärtigen hätte,
dass er zwar geltend gemacht hat, er habe aufgrund seines familiären Hintergrundes und eigener Aktivitäten bereits Nachstellungen erlitten,
dass seine diesbezüglichen Angaben und Ausführungen jedoch durchwegs an der Oberfläche und ohne nachvollziehbare Substanz geblieben sind, weshalb nicht davon auszugehen ist, er habe vor seiner Ausreise Nachstellungen erlitten, die die Voraussetzungen an die Intensität einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes erfüllen würden,
dass er gleichzeitig kein Profil erkennen lässt, welches ernsthaft dafür sprechen könnte, dass er in den vorgebrachten Straf- respektive Ermittlungsverfahren wegen Aktivitäten auf den sozialen Medien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu fürchten hätte, aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund gezielt Nachteilen ausgesetzt zu werden, welche von rechtserheblicher Intensität wären,
dass nämlich nach Praxis des Gerichts allfälligen Verfahren wegen angeblicher Terrorpropaganda auf sozialen Medien und/oder Präsidentenbeleidung auf sozialen Medien in der Regel keine Relevanz beigemessen wird, wenn sich diese gegen Personen richten, welche - wie der Beschwerdeführer - objektiv kein Profil dafür aufweisen, und welche auch nicht schlüssig erklären können, weshalb solche Verfahren gegen sie eingeleitet worden seien (vgl. zum Ganzen das BVGer-Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8),
dass vom Beschwerdeführer nichts ersichtlich gemacht worden ist, was auf eine relevante politische Exposition schliessen liesse, die ihm in den vorgebrachten Straf- respektive Ermittlungsverfahren wegen Aktivitäten in den sozialen Medien ernsthaft - im Sinn eines Politmalus - zum Nachteil gereichen könnte,
dass die Beschwerdevorbringen betreffend ein angeblich relevantes familiäres Profil und ein angeblich relevantes exilpolitisches Engagement in der Schweiz nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen vermögen,
dass sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, der Beschwerdeführer habe zum angeblich verfolgten Onkel eine besondere Beziehung unterhalten,
dass sodann seine politischen Tätigkeiten als äusserst niederschwellig zu qualifizieren ist und ein behördliches Interesse nicht zu begründen vermögen,
dass der Beschwerdeführer schliesslich seinen Angaben zufolge bereits über den Beistand eines heimatlichen Anwalts verfügt, weshalb auch davon ausgegangen werden darf, dass er in den vorgebrachten Verfahren seine Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen kann,
dass daher insgesamt kein Anlass zur Annahme besteht, dass er in den vorgebrachten Verfahren wegen Aktivitäten auf den sozialen Medien nicht bloss zu einer minderen Strafe, sondern mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Strafe von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität verurteilt werden könnte, welche zudem von den zuständigen Rechtsmittelinstanzen auch noch zu bestätigen wäre,
dass diesen Erwägungen gemäss vom Beschwerdeführer kein Sachverhalt glaubhaft gemacht worden ist, welchem asylrechtliche Relevanz (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG) zuzumessen wäre,
dass daran auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen,
dass daher die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen sind,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen nach ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass es sich beim Beschwerdeführer nach Aktenlage um einen jungen und gesunden Mann handelt, der vor seiner Ausreise verschiedene Arbeitserfahrungen gesammelt hat und der sowohl an seinem ursprünglichen Heimatort als auch in C._______ über ein breites verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt,
dass vor diesem Hintergrund ohne weiteres davon ausgegangen werden darf, es sei ihm eine Reintegration in der Heimat möglich und eine solche sei für ihn auch zumutbar,
dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der dafür zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat,
dass diesen Erwägungen gemäss die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens, welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der am 26. Juni 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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