Entscheiddatum: 22.11.2013Publikationsdatum: 02.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4162/2012
Urteil vom 22. November 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...),Türkei, vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 21. Juni 2012 / N (...).
A.
Der Beschwerdeführer wandte sich am 21. Februar 2012 telefonisch an die schweizerische Vertretung in Ankara und ersuchte dabei sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls. Am 5. April 2012 wurde er auf der schweizerischen Vertretung in Ankara persönlich befragt.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______/Istanbul und habe seinen Lebensunterhalt mit dem Verkauf medizinischer Produkte bestritten. Er sei nie politisch aktiv gewesen und habe sich auch nie in einer Nichtregierungsorganisation oder in einem religiösen Verein engagiert. Dennoch hätten die türkischen Behörden am 24. Januar 2012 gegen ihn im Zusammenhang mit einem Fahrzeugbrand ein Strafverfahren wegen "Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation (Partiya Karkerên Kurdistan [PKK])", "Sachbeschädigung" und "Besitzes einer Waffe und Munition" eröffnet. Ursache sei gewesen, dass er sich am 14. November 2011 zufällig mit zwei Freunden (N.A. und S.S.) in B._______ in der Nähe eines brennenden Wagens befunden habe und dann von Zeugen zu Unrecht der Urheberschaft des Brandes bezichtigt worden sei. In der Folge sei er - wie auch seine beiden Freunde - für vier Tage in polizeiliche Gewahrsam genommen worden. In den ersten beiden Tagen habe er keinen Anwalt konsultieren können. Während der Haft sei er bedroht und psychisch unter Druck gesetzt, jedoch nicht körperlich misshandelt worden. Sein Arbeitgeber, der von der Polizei über das hängige Strafverfahren informiert worden sei, habe ihm am 21. oder 22. November 2011 die Stelle gekündigt.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - die Anklageschrift der C._______ vom 24. Januar 2012, vier dem Internet entnommene, über seine Festnahme berichtende Zeitungsartikel und seinen Nüfus sowie - im Original - eine Vorladung zu einer auf den 25. April 2012 angesetzten Verhandlung vor dem (...) zu den Akten. Er besitze keinen Reisepass und könne sich auch keinen ausstellen lassen, da er seit 2006 militärdienstflüchtig sei.
B. Am 9. Mai 2012 überwies die schweizerische Vertretung in Ankara die Akten zuständigkeitshalber an das BFM.
C. Mit Verfügung vom 21. Juni 2012 - durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Ankara am 10. Juli 2012 eröffnet - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D. Der Beschwerdeführer beantragte durch seine am 15. Juli 2012 bevollmächtigte Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 8. August 2012 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die Einreichung und Kommentierung des Ergebnisses einer (weiteren) Gerichtsverhandlung vom 8. August 2012 zu bewilligen und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, ebenfalls in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - gab der Beschwerdeführer nebst einer Kopie der sich im Original bei den vorinstanzlichen Akten befindenden gerichtlichen Vorladung einen der Zeitung "20minuten" vom 13. Juli 2012 entnommenen Artikel betreffend die Festnahme einer türkisch-französischen Studentin in Istanbul zu den Akten.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2012 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und verwies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt. Sodann forderte es den Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreterin auf, innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung Unterlagen betreffend die angesprochene Gerichtsverhandlung vom 8. August 2012 (samt den zugehörigen Zustellcouverts und vollständig in eine Amtssprache übersetzt) sowie eine allfällige Stellungnahme dazu einzureichen; bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt.
E.b Am 15. September 2012 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin zwei Protokolle von am 30. Mai 2012 und am 8. August 2012 stattgefundenen Gerichtsverhandlungen in Kopie samt deutschen Übersetzungen ein; die beiden Protokolle seien erst am 11. September 2012 von einem Onkel per Telefax in die Schweiz übermittelt worden.
F.
F.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 21. September 2012 die Abweisung der Beschwerde vom 8. August 2012, da diese keine neuen und erheblichen Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es sei darauf hinzuweisen, dass die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände gegen die Anklage im Rahmen eines aus rechtsstaatlich legitimen Motiven und mit rechtsstaatlich korrekten Methoden geführten Strafverfahrens von den türkischen Behörden untersucht würden. Der Beschwerdeführer sei überdies noch nicht erstinstanzlich verurteilt, womit der Verfahrensausgang zur Zeit völlig offen sei. Zudem könnte der Beschwerdeführer gegen ein erstinstanzliches Urteil Beschwerde einreichen, so dass er - unabhängig vom Verfahrensausgang - nicht unmittelbar schutzbedürftig sei.
F.b Der Beschwerdeführer nahm durch seine Rechtsvertreterin am 8. Oktober 2012 (Poststempel: 10. Oktober 2012) zur Vernehmlassung des BFM vom 21. September 2012 Stellung.
F.c Am 24. März 2013 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht - wiederum als Faxkopie und mit entsprechender Übersetzung - das Protokoll einer weiteren, am 21. März 2013 stattgefundenen Verhandlung vor dem (...) zukommen. Anlässlich dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer (welcher an der Verhandlung nicht persönlich anwesend war, sondern sich von seinem Anwalt hat vertreten lassen) zu einer Gefängnisstrafe von 4 Jahren und zwei Monaten sowie zu einer weiteren Gefängnisstrafe von 7 Monaten und 15 Tagen verurteilt. Zudem habe er sich nach Verbüssung der Strafe während weiterer fünf Jahre den türkischen Behörden zur Verfügung zu stellen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ersuchte im Schreiben vom 24. März 2013 um "möglichst schnelle" Erteilung der Einreiseerlaubnis, da es sich um ein "ganz schlimmes Urteil aus politischen Gründen" handle und ihr Mandant persönlich zu seinen Asylgründen befragt werden müsse.
G.
G.a Das BFM beantragte mit ergänzender Vernehmlassung vom 4. April 2013 erneut die Abweisung der Beschwerde. Es führte dabei aus, aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden ihre Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer in einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren geprüft hätten. Dabei sei vom ursprünglichen Vorwurf der PKK-Mitgliedschaft Abstand genommen worden, und ein Mitangeklagter sei auch vom Vorwurf des Besitzes einer Schreckschusspistole freigesprochen worden. Überdies hätten die Behörden das Verhalten des Beschwerdeführers während des Verfahrens sowie seine Ersttäterschaft bei der Bestimmung des Strafmasses berücksichtigt. Somit könne von einer ausreichenden Beweislage und von einer differenzierten Beurteilung durch das zuständige Gericht ausgegangen werden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer immer noch die Möglichkeit einer Beschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil.
G.b Am 23. April 2013 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung des BFM vom 4. April 2013 Stellung. Ihr Mandant habe gegen das Urteil des (...) vom 21. März 2013 Rekurs eingereicht. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung seien die gegen ihn erhobenen Vorwürfe von den türkischen Behörden nicht in einem rechtsstaatlichen Verfahren geprüft worden. Sodann verwies die Rechtsvertreterin auf zwei gleichzeitig eingereichte, dem Internet entnommene Berichte. Daraus gehe hervor, dass die türkische Armee auch nach der einseitigen Erklärung des Waffenstillstandes durch die PKK in verschiedenen Gegenden des Landes kurdische Ziele angegriffen habe. Ihr Mandant müsse mindestens so lange als schutzbedürftig gelten, als die türkische Seite nicht auch einen Waffenstillstand ausrufe und einhalte.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]); Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 5. April 2012 auf der schweizerischen Vertretung in Ankara persönlich befragt. Anlässlich dieser Befragung hatte er Gelegenheit, genauere Angaben zu seinen persönlichen Lebensumständen und insbesondere zu dem gegen ihn am 24. Januar 2012 eingeleiteten, mittels verschiedener Unterlagen untermauerten Strafverfahren sowie zur aktuellen Verfolgungssituation zu machen.
4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als relevant zu gelten.
4.4 Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der vorliegenden Akten als unbestritten, dass die türkischen Behörden am 24. Januar 2012 gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Straftaten im Kontext der verbotenen PKK beziehungsweise deren Nachfolgeorganisation "Kongra Gelê Kurdistan" (abgekürzt auch "Kongra-Gel") Anklage erhoben hatten.
Im Folgenden ist indessen zu prüfen, ob das BFM zu Recht zum Schluss gelangte, die gegen den Beschwerdeführer geführten strafrechtlichen Massnahmen seien aus rechtsstaatlichen Motiven und mit legitimen Methoden erfolgt, so dass dessen Schutzbedürftigkeit zu verneinen sei.
4.4.1 Die eingehende Prüfung der Akten ergibt, dass die entsprechenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis zutreffend sind, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf diese verwiesen werden kann.
Die sich bei den Akten befindenden Unterlagen (vgl. unter Bst. A., E.b und F.c des Sachverhalts) bestätigen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Fahrzeugbrand in B._______/Istanbul vom 14. November 2011 festgenommen worden war; bei der Durchsuchung der Taschen des Beschwerdeführers fanden die Sicherheitskräfte unter anderem ein Mobiltelefon mit Musikstücken und Bildern mit PKK-Bezug. Im Zuge des nachfolgend eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurde der Beschwerdeführer in polizeilichen Gewahrsam genommen. Gemäss seinen Angaben war er in der Haft keinen körperlichen Misshandlungen ausgesetzt, und er wurde nach vier Tagen wieder freigelassen. Wie aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten ersichtlich ist, wurde er am 21. März 2013 vom (...) zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt; gegen dieses Urteil habe er Rekurs eingelegt (vgl. Stellungnahme zur ergänzenden Vernehmlassung des BFM vom 4. April 2013).
Weder die gerichtlichen Dokumente noch die Darlegungen in der Beschwerdeschrift und in den beiden Stellungnahmen vom 8. Oktober 2012 (Poststempel: 10. Oktober 2012) und 23. April 2013 deuten darauf hin, dass das zurzeit offenbar beim Kassationshof hängige Strafverfahren den Anforderungen an ein mit rechtsstaatlichen Mitteln geführtes Strafverfahren nicht genügen würde. Der Beschwerdeführer konnte - wie von der türkischen Strafprozessordnung bei Verdacht auf terroristische Straftaten vorgesehen - nach 48 Stunden einen Anwalt konsultieren. Das Gericht hat seine Vorbringen gehört und die vorgelegten Beweise gewürdigt, wie der erfolgte Freispruch seines Freundes N.A. sowie die Feststellung, der Beschwerdeführer sei nicht PKK-Mitglied, zeigt. Es kann davon ausgegangen werden, dass seine Verfahrensrechte auch im hängigen Rekursverfahren gewahrt werden. Aufgrund der Aktenlage ist nicht mit einem in Kürze bevorstehenden rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens und - gegebenenfalls - mit einem unmittelbar anstehenden Strafvollzug zu rechnen, weshalb keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt asylrechtlich relevante Nachteile zu erwarten hätte.
4.4.2 Sodann kann auch der von der Vorinstanz - im Zusammenhang mit der Bemerkung des Beschwerdeführers, wegen seiner "Militärdienstflucht" keinen Reisepass zu erhalten - geäusserten Auffassung, die Einberufung in den Militärdienst sowie auch eine allfällige Verfolgung wegen Refraktion oder Desertion erfolge in der Türkei nicht aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen, weshalb daraus keine Schutzbedürftigkeit abgeleitet werden könne, gefolgt werden. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass seit der Einführung des biometrischen (elektronischen) Passes in der Türkei am 1. Juni 2010 weder im Land selber noch bei den Auslandvertretungen bei der Ausstellung eines neuen elektronischen Passes ein Zusammenhang mit der Ableistung des Militärdienstes oder eines Nachweises zum Militärdienst hergestellt wird (vgl. www.hurriyet.de/haberler/gundem/913304/e-pasaportta-askerlik-belgesi-istenmeyecek).
4.4.3 Des Weiteren ist in Bezug auf die Behauptung, der Krieg des türkischen Militärs gegen die Kurden sei wieder in vollem Gang (vgl. Beschwerde S. 7 f.) beziehungsweise die Türkei denke "vorläufig nicht daran, von ihrer Seite einen Waffenstillstand auszurufen und auf jeden Fall nicht, ihn einzuhalten" (vgl. Stellungnahme vom 23. April 2013 S. 2), festzuhalten, dass die Lage für die kurdische Minderheit in der Türkei zwar nach wie vor angespannt ist. Abgesehen von den Provinzen Hakkari und Sirnak hat sich die Situation für die Angehörigen der kurdischen Ethnie in letzter Zeit aber eher verbessert (vgl. Urteil D-4731/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 7.3.1, unter Hinweis auf BVGE 2013/2 E. 9 S. 11 ff.). Die am 21. März 2013 von Abdullah Öcalan ausgesprochene Aufforderung zum Waffenstillstand ist zumindest ein Schritt, der das Ende des jahrzehntelangen Konflikts zwischen der PKK und der türkischen Regierung einleiten sowie eine merkliche Entspannung bewirken könnte. An dieser Feststellung vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten, teilweise dem Internet entnommenen Artikel nichts zu ändern.
4.5 Schliesslich ist festzustellen, dass - auch wenn der Beschwerdeführer angibt, drei Onkel väterlicherseits lebten in der Schweiz (vgl. Vorakten A3 S. 2) - eine ausreichende Beziehungsnähe zur Schweiz zu verneinen ist (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.6 Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungsweise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib in der Türkei ist ihm nach dem Gesagten zuzumuten.
Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vor-instanz (etwa zur Frage einer allfälligen Asylunwürdigkeit) oder auf weitere Darlegungen in der Beschwerdeschrift und in den Stellungnahmen näher einzugehen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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