Entscheiddatum: 14.11.2013Publikationsdatum: 28.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4149/2013/mel
Urteil vom 14. November 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),Richter Walter Lang,Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...),Russland, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Herkunft, reichte in der Schweiz am 28. Mai 2011 ein erstes Asylgesuch ein, welches mit Verfügung des BFM vom 24. Februar 2012 abgelehnt wurde. Gleichzeitig verfügte das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug. Mit Urteil D-1635/2012 vom 8. Mai 2012 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde mangels Bezahlung des dafür verlangten Kostenvorschusses nicht ein. Betreffend dieses Asylverfahrens ist auf die entsprechenden Akten zu verweisen.
B. Am 5. November 2012 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch in der Schweiz ein und machte geltend, er habe die Schweiz am 22. Juni 2012 unkontrolliert verlassen, sei nach B._______ in Russland zurückgekehrt und habe bei seiner Mutter gelebt. Dort sei er am 9. Juli 2012 von der Polizei festgenommen, auf den Polizeiposten gebracht, misshandelt und mit einer Flasche vergewaltigt worden, nachdem er sich geweigert habe, ein schriftliches Geständnis darüber abzugeben, dass er die Aufständischen zwischen 2002 und 2006 unterstützt habe. Dabei sei er bewusstlos geworden und erst wieder im Spital erwacht, wo man ihn genötigt habe zu unterschreiben, dass er auf der Strasse von einem aufgebrachten Mob in dieser Weise zugerichtet worden sei, und dass er über das Vorgefallene nicht sprechen dürfe. Am 13. Juli 2012 habe er sich unbemerkt aus dem Spital entfernt, sei zu einem Freund auf einer nahe seiner Heimatstadt gelegenen Farm gegangen und habe sich dort bis zur Ausreise aufgehalten. Am folgenden Tag habe man ihn an seinem Wohnort und auf der Farm gesucht, jedoch nicht gefunden. Anschliessend sei er offiziell ausgeschrieben und steckbrieflich gesucht worden.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Steckbriefes, Fotos des Aushangs des gleichen Steckbriefes und einen Arztbericht zu den Akten.
C. Mit Verfügung vom 15. Februar 2012 - eröffnet am 19. Februar 2013 - trat das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Es verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Es verpflichtete die zuständigen kantonalen Behörden, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. Zur Begründung wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer - wie bereits anlässlich des ersten, in der Schweiz durchlaufenen Asylverfahrens - nicht bereit sei, seine Identität und seinen Reiseweg offenzulegen, da er keine heimatlichen Reise- und Identitätspapiere zu den Akten gegeben habe, obwohl ihm deren Bedeutung aufgrund des bereits einmal in der Schweiz durchlaufenen Asylverfahrens bekannt sei. Sein Einwand, er habe den Pass dem Schlepper abgegeben, weil er angenommen habe, diesen nicht mehr zu benötigen, könne unter diesen Umständen nicht gehört werden. Aufgrund der offensichtlich fehlenden Bereitschaft des Beschwerdeführers, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, müsse die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen grundsätzlich in Frage gestellt werden. Dies sei umso mehr der Fall, als auch seine weiteren Ausführungen realitätsfremd, widersprüchlich und substanzlos ausgefallen seien. So könne nicht nachvollzogen werden, warum er aus der Schweiz freiwillig in sein Heimatdorf in B._______ zurückgekehrt sei, wo er gemäss seinen Angaben verfolgt sei und den Tod befürchten müsse, obwohl ihm zumindest vorübergehend eine zumutbare Niederlassungsmöglichkeit, beispielsweise an seinem früheren Studien- und Wohnort C._______, offengestanden hätte. Aus der sofortigen Rückkehr an den Heimatort müsse der Schluss gezogen werden, dass er dort nichts zu befürchten gehabt habe. Ferner sei seine Angabe, er hätte ein schriftliches Geständnis über die Unterstützung der Aufständischen zwischen 2002 und 2006 abgeben sollen, nicht nachvollziehbar, da es nicht glaubhaft erscheine, dass sich die russischen Behörden erst sechs Jahre später für seine Aktivitäten in diesen Jahren interessieren würden und er sich seit dem Jahr 2006 nicht mehr in Tschetschenien aufgehalten habe. Seine Erklärung, die russischen Behörden bräuchten Sündenböcke, vermöge nicht zu überzeugen, da für diese Rolle ein besser geeigneter Kandidat, beispielsweise einer der in B._______ lebenden Brüder, ausgewählt würde und nicht der seit Jahren ausserhalb Tschetscheniens lebende Beschwerdeführer. Ferner habe er betreffend Unterstützung der Aufständischen durch seinen Vater unterschiedliche Angaben zu Protokoll gegeben, indem dieser einerseits Lebensmittel gegeben und andererseits Kühe gebracht haben soll. Auch sei es nicht verständlich, weshalb der Eingang zur Vorratskammer, in welcher sich der Beschwerdeführer versteckt haben solle, unter dem Linoleumboden versteckt gewesen sei, zumal Vorratskammern mit Sicherheit häufig frequentiert würden. Des Weiteren ergäben sich aus dem Text des eingereichten Arztzeugnisses Ungereimtheiten, da dieses am 10. Juni 2012 ausgestellt worden sei, sich aber auf den 9. Juli 2012 beziehe. Aus dem Erscheinungsbild dieses Beweismittels müsse zudem auf ein Gefälligkeitsdokument geschlossen werden, zumal dieses nicht auf einem sonst dafür üblichen Formular ausgestellt und mit drei verschiedenen Stempeln versehen worden sei, was ein Spitalarzt nicht getan hätte. Zudem sei aus dem Dokument zwar eine Verletzung des Beschwerdeführers ersichtlich; über deren Ursachen werde hingegen nichts preisgegeben. Realitätsfremd sei zudem die Länge der geltend gemachten Ohnmacht angesichts der angegebenen Gründe, nämlich Schmerzen. Nicht mit der Realität zu vereinbaren sei schliesslich die Angabe, die Polizei habe ihn nach den Misshandlungen in ein Spital einliefern lassen, und die Aussagen über die Flucht aus dem Spital. Insgesamt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft und würden den Eindruck einer erfundenen Verfolgungsgeschichte hinterlassen. Die eingereichten Fotografien und die Kopie eines Steckbriefes vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da der Steckbrief in der vorliegenden Form problemlos von jedermann hergestellt werden könne und der Beschwerdeführer über die Herkunft der Fotografien widersprüchliche Aussagen zu Protokoll gegeben habe, indem diese einerseits von seinem Freund und andererseits von seinem Bruder angefertigt worden seien. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Hinweise vorlägen, gestützt auf welche nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere hielt das BFM fest, dass weder die allgemeine Situation in Tschetschenien noch individuellen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprächen. Aufgrund der unglaubhaften Angaben sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus andern als den angegebenen Gründen verlassen habe. Gestützt auf die bestehende Aktenlage sei er jung, gesund und verfüge im Heimatland über ein Beziehungsnetz sowie eine abgeschlossene Ausbildung. Unter diesen Umständen sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland in eine existenzielle Notlage gerate.
D. Mit Eingabe vom 26. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Februar 2013 ein. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zur materiellen Überprüfung durch die Vorinstanz sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass sich aus den Anhörungsprotokollen Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ergäben, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien substanziiert, in sich schlüssig und plausibel. Ausserdem würden sie zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. Die geschilderte Vergewaltigung sei ein Beispiel dafür (vgl. Akte B5/15 S. 9). Während ihm dafür in der Erstbefragung Zeit gelassen worden sei, habe sich die befragende Person anlässlich der Bundesanhörung immer wieder mit Fragen dazwischen gestellt, weshalb der Beschwerdeführer dort keine ausführliche Schilderung habe zu Protokoll geben können. Dennoch würden die im Protokoll und auch von der Hilfswerksvertretung festgehaltenen emotionalen Regungen die Glaubhaftigkeit der Aussagen unterstreichen. In der angefochtenen Verfügung sei die Vergewaltigung kein Thema und die Ohnmacht in diesem Zusammenhang sei in einem Satz als realitätsfremd qualifiziert worden. Damit habe das BFM die Begründungspflicht und folglich den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. Die Voreingenommenheit der befragenden Person anlässlich der Bundesanhörung komme auch in zahlreichen anderen Fragestellungen zum Ausdruck, so beispielsweise im Satz: "Und das soll ich jetzt glauben, nach all dem, was Sie mir jetzt gesagt haben?". Mit Fragen dieser Art könne die nötige Basis, welche bei geschlechtsspezifischen Vorbringen als minimale Vertrauensgrundlage nötig sei, nicht geschaffen werden, was es für den Beschwerdeführer schwierig gemacht habe darüber zu sprechen. Das BFM habe in der angefochtenen Verfügung bloss einzelne Vorbringen herausgepickt und diese als realitätsfremd, widersprüchlich oder unsubstanziiert qualifiziert. Der bezüglich der Unterstützungsleistungen des Vaters erwähnte Widerspruch sei aus den Protokollen nicht ersichtlich. Das BFM werfe dem Beschwerdeführer zudem vor, er hätte den Reisepass, welchen er gemäss den Anweisungen des Schleppers habe nach Hause schicken müssen, den Asylbehörden abgeben müssen. Da indessen seine Identität bereits aus dem ersten Asylverfahren bekannt sei, weil er eine russische Identitätskarte zu den Akten gegeben und nicht zurückerhalten habe, könne keine Täuschungsabsicht vorliegen, weshalb die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht als Ganzes in Frage zu stellen sei. Auch die Argumentation des BFM, wonach es nicht plausibel sei, dass der Beschwerdeführer in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei, vermöge nicht zu überzeugen, zumal man ihm anlässlich der Rückkehrberatung erklärt habe, er müsse in sein Heimatland zurückkehren, weshalb er die Rückreise selber organisiert habe, um unerkannt in sein Heimatland einreisen zu können. Da er keine andere Wahl gehabt habe, sei er in sein Heimatdorf heimgekehrt. Um an seinem früheren Studienort leben zu können, hätte er sich dort anmelden müssen und wäre damit erkannt worden, was er aber habe verhindern wollen. Das BFM habe auch keine Erklärung abgegeben, warum es das Interesse der Behörden für die Aktivitäten des Beschwerdeführers in den Jahren 2002 bis 2006 als unglaubhaft erachte, obwohl er in den Befragungen ausführlich dazu Stellung genommen habe. Auch die Argumentation des BFM rund um das Versteck des Beschwerdeführers bei der Vorratskammer könne nicht überzeugen. Einerseits habe sich der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen des BFM nicht in der Vorratskammer selber, sondern im Keller darunter versteckt; andererseits stelle das Argument, die Vorratskammer werde sicher häufig frequentiert, eine blosse Behauptung dar. Darüber hinaus sei es nicht ersichtlich, warum die Falltüre zum Keller unter der Vorratskammer nicht mit einem Linoleum zugedeckt gewesen sein solle. Vielmehr sei die diesbezügliche Schilderung des Beschwerdeführers detailreich und in sich schlüssig ausgefallen, während die Einwände des BFM aus der Luft gegriffen und nicht gerechtfertigt erscheinen würden. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Arztzeugnis enthalte zwar einen Datumsfehler, weil es nicht - wie dort festgehalten - am 10. Juni 2012, sondern am 10. Juli 2012 ausgestellt worden sei. Dabei handle es sich um ein Versehen der Person, welche das Dokument ausgestellt habe. Zudem sei es in Russland üblich, dass jeder Arzt einen eigenen Stempel habe, was mit den verschiedenen auf dem Dokument vorhandenen Stempel vereinbar sei. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht wisse, warum er von der Polizei ins Spital eingeliefert worden sei, lasse sich der Spitalaufenthalt erklären, so beispielsweise damit, dass die Polizisten nach den Folterungen über den Zustand des Beschwerdeführers erschrocken gewesen seien und sich nicht hätten vorwerfen lassen wollen, jemanden zu Tode gefoltert zu haben, oder dass sie ihn mit der Einlieferung ins Spital weiterhin hätten beobachten und von ihm Informationen gewinnen wollen. Ferner habe das BFM auch bezüglich der Argumentation im Zusammenhang mit dem Steckbrief - abgesehen von der vom Beschwerdeführer unterschiedlich angegebenen Urheberschaft der Fotos - keine Begründung angeführt. Die Ursache dieses Fehlers sei entweder auf eine versehentlich falsche Angabe des Beschwerdeführers oder auf eine falsche Protokollierung zurückzuführen. Immerhin würden sich auch in andern Sätzen des Protokolls nur unvollständige Sätze finden lassen. Insgesamt sei festzuhalten, dass sich aus den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers offensichtlich Hinweise dafür ergäben, dass nach seiner Rückkehr in sein Heimatland Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Selbst im Fall von gewissen Zweifeln oder Einwänden könnten die gesamten Vorbringen nicht als von vorneherein haltlos bezeichnet werden, weshalb das BFM zu Unrecht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten sei und damit Bundesrecht verletzt habe. Ferner sei zu erwähnen, dass sich der Beschwerdeführer als Folge der erlittenen Misshandlungen und der damit eingetretenen Flashbacks in ärztlicher Behandlung befinde. Ein Arztbericht werde so bald wie möglich nachgereicht.
E. Mit Eingabe vom 18. März 2013 reichte der Beschwerdeführer die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und einen Therapiebericht vom 8. März 2013 zu den Akten.
F. In seiner Vernehmlassung vom 19. März 2013 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und teilte mit, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könne. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 20. März 2013 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
G. Mit Eingabe vom 22. März 2012 wurde die Kopie eines Arztberichtes vom 20. März 2013 und eine Kostennote zu den Akten gegeben.
H. Mit Urteil D-996/2013 vom 23. April 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut; es wies die Sache zur materiellen Behandlung und zur Klärung der offenen Sachverhaltselemente an das BFM zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, dass zwar die Einwände des Beschwerdeführers, warum er seine Ausweisepapiere nicht abgegeben habe, nicht zu überzeugen vermöchten; indessen wurde ebenso festgehalten, dass aus der Nichtabgabe von Identitätspapieren nicht auf die generelle Unglaubhaftigkeit der vorgetragenen Fluchtgründe zu schliessen sei, da es sich dabei um eine pauschale und grundsätzliche Infragestellung sämtlicher Ausreisegründe und um zwei verschiedene Themenbereiche handle. Trotz der fehlenden Abgabe des Reisepasses und der dazu gemachten Angaben, welche nicht zu glauben seien, müssten die Asylgründe mit der nötigen Sorgfalt, Unvoreingenommenheit und Ernsthaftigkeit geprüft werden, zumal sich dies aus dem den Asylbehörden obliegenden Untersuchungsgrundsatz ergebe. Im Sinne einer gesamthaften Betrachtungsweise seien auch diejenigen Fakten, welche für und nicht nur diejenigen, welche gegen den Beschwerdeführer sprächen, zu berücksichtigen. Das BFM habe indessen die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einseitig zu Lasten des Beschwerdeführers vorgenommen und zentrale Sachverhaltselemente wie die dargelegten Misshandlungen und damit im Zusammenhang stehende ärztliche Behandlung in den Erwägungen unerwähnt gelassen, während erklärbare oder vernachlässigbare Ungereimtheiten zur Unglaubhaftigkeit des Sachverhalts geführt hätten. Ausserdem sei seine Begründung nicht immer in sich schlüssig und damit nicht überzeugend ausgefallen. Schliesslich ergebe sich aus der angefochtenen Verfügung, dass die geltend gemachten Asylgründe vorliegend komplexer und vielschichtiger seien, als die Verfügung auf den ersten Blick zu erkennen gebe. Insgesamt sei der Sachverhalt vom BFM in verschiedener Hinsicht nicht genügend geklärt worden. Dem Anhörungsprotokoll lasse sich auch entnehmen, dass die befragende Person ihrer Rolle als neutraler und den Sachverhalt erhebender Person mit wertenden Bemerkungen oder Fragen nicht immer gerecht worden sei und dem Beschwerdeführer zu verstehen gegeben habe, dass sie ihm offensichtlich nicht glaube, was er vortrage. Das habe auch Auswirkungen auf das Klima während der Anhörung gehabt. Die Rüge in der Beschwerde, der Befrager sei voreingenommen gewesen, sei somit zu Recht erhoben worden. Dies sei auch darin ersichtlich, dass sich Fragen zu den Reisepapieren und zur Rückreise auf mehrere Seiten erstreckten, während Fragen zum Aufenthalt bei der Polizei und den in diesem Zusammenhang vorgebrachten Misshandlungen auf weniger als einer Seite Platz gefunden hätten. In der angefochtenen Verfügung fehlten zudem Erwägungen über die geltend gemachten Misshandlungen durch die Polizei, womit die Begründungspflicht verletzt worden sei. Selbst wenn das BFM zum Schluss käme, die Vorbringen des Beschwerdeführers könnten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit insgesamt nicht genügen, müsste die Schlussfolgerung, unter diesen Umständen seien auch die geltend gemachten Misshandlungen durch die Polizei nicht glaubhaft, in der Verfügung festgehalten werden. Aufgrund der Bedeutung für den Beschwerdeführer könne nicht von einer unerwähnt gelassenen und damit "sinngemässen" Beurteilung dieses Teils des Sachverhalts durch das BFM ausgegangen werden. Insgesamt sei die in der Beschwerde erhobene Kritik am Vorgehen des BFM und an seiner Argumentation teilweise gerechtfertigt. Aus den bestehenden Akten würden sich - soweit der Sachverhalt geklärt sei - Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergeben, welche vom BFM als erster Instanz näher zu überprüfen seien. Zudem habe sich gezeigt, dass nicht von einer offensichtlichen Haltlosigkeit der Vorbringen auszugehen sei. Folglich sei das BFM zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei.
I. Am 13. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer nach der Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Asylverfahrens vom BFM zu seinen Asylgründen angehört.
J. Mit Verfügung vom 19. Juni 2013 - eröffnet am folgenden Tag - wies das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Die Angabe des Beschwerdeführers, die Behörden seien wegen eines Autounfalles im Jahr 2010 in der von ihm dargestellten Weise gegen ihn vorgegangen, sei nicht nachvollziehbar, weil eine allfällige Bestrafung wegen eines Autounfalles aus diesem Grund erfolgt wäre. Es sei nicht plausibel, dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Unterstützung von Rebellen in Tschetschenien unterzuschieben. Zudem habe sich der Autounfall im Bezirk D._______ zugetragen, weshalb die Behörden vor Ort und nicht diejenigen in B._______ gegen den Beschwerdeführer vorgegangen wären. Dasselbe gelte für den Vorwurf der Unterstützung von Rebellen in Tschetschenien: Nicht die Behörden in B._______, sondern diejenigen in Tschetschenien wären dafür zuständig. Die Republik B._______ würde kaum Hand bieten für das vom Beschwerdeführer dargelegte Vorgehen. Somit könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er in B._______ belangt worden sei, weshalb auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Misshandlungen während der Haft in Frage zu stellen seien. Bei der Angabe des Beschwerdeführers, er sei in Ohnmacht gefallen und erst wieder im Spital zu sich gekommen, handle es sich um eine stereotype Aussage, um das Ereignis nicht substanziiert beschreiben zu müssen. Gegen die Darstellung des Beschwerdeführers spreche ferner seine Aussage, er habe im örtlichen Spital keine Bewachung feststellen und sich deshalb problemlos aus dem Spital begeben können, sei indessen kurze Zeit später wieder gesucht worden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er im Fall einer tatsächlich erfolgten Verhaftung im Spital bewacht worden wäre, was aber offensichtlich nicht der Fall gewesen sei. Es ergebe keinen Sinn, eine verhaftete Person nicht zu bewachen, so dass sie fliehen könne, und diese danach wieder zu suchen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer nur während weniger Tage im Spital gewesen sei, dort habe frei herumlaufen und mit Bauarbeitern verhandeln können, um sich die Flucht zu ermöglichen, sei nicht von einer gravierenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes auszugehen. Unter diesen Umständen könne es nicht nachvollzogen werden, warum er sich bei seinem Freund während vier Monaten habe erholen müssen, bis er bereit für die Reise in die Schweiz gewesen sei. Auch würden Ausreisevorbereitungen nicht so lange dauern und erfahrungsgemäss würden tatsächlich verfolgte Personen spontan und in wesentlich kürzerer Zeit fliehen. Die von ihm abgegebene Spitalbestätigung belege lediglich einen medizinischen Befund, wobei die Ursachen dafür nicht ersichtlich seien. Der Bestätigung fehle indessen eine offizielle Überschrift des Spitals, womit sie formlos erscheine. Zudem sei die Ausstellung des Dokumentes vor dem Ereignis, auf das sie sich beziehen solle, erfolgt. Damit würden ihr Mängel anhaften, gestützt auf welche davon auszugehen sei, dass sie von Dritten angefertigt worden sei, weshalb ihr kein substanzieller Beweiswert zukomme. Auch der abgegebene Steckbrief könne ohne weiteres von einer nicht amtlichen Drittperson oder selber angefertigt worden sein, da es sich um einen einfachen Kopierdruck im Format A4 handle. Die übrigen im Schaukasten befindlichen Bilder von andern Personen würden in anderer Form erscheinen. Da der Steckbrief zudem über einen andern Aushang gehängt worden sei, was ungewöhnlich sei, könne man nicht mehr sehen, was sich darunter befinde. Deshalb bestehe Grund zur Annahme, der Steckbrief sei kurz hineingehängt worden, um Fotos anzufertigen. Auf den eingereichten Bildern sei kein Schloss des Schaukastens ersichtlich, weshalb dieses Vorgehen möglich sei. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Das BFM hielt fest, dass weder die allgemeine Situation in Tschetschenien noch individuelle Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprächen. Eine allfällige psychologische oder psychiatrische Behandlung sei auch im Heimatland durchführbar.
K. Mit Eingabe vom 16. Juli 2013 (Datum Poststempel: 19. Juli 2013) reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 19. Juni 2013 ein. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme mangels Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass er stets gesagt habe, die Verbindung zwischen der Verhaftung und dem Autounfall als Ursache sei bloss seine Vermutung, weil der Fall des Autounfalls zwar juristisch abgeschlossen sei, die Kadirow-Leute indessen die Sache nicht ruhen lassen wollten, wie er vermute. Er gehe davon aus, dass die Tschetschenen seine Festnahme angeordnet hätten und die Polizei in B._______ den Auftrag bloss ausführte. Er hätte wohl am folgenden Tag an die Tschetschenen ausgeliefert werden sollen. Hinsichtlich der fehlenden Bewachung im Spital wisse er nicht, warum keine bestanden habe. Dass eine solche hätte vorhanden sein müssen, sei auch nur eine Vermutung des BFM. Seine Flucht aus dem Spital habe er trotz erlittener Folter wegen seiner grossen Angst und des Adrenalins, das ihn habe aktiv werden lassen, organisieren können. Danach habe er zuerst während vier Monaten gewartet in der Hoffnung, die Situation werde sich beruhigen. Da er überall die Steckbriefe gesehen habe, sei er aus Angst nicht geflohen. Die Steckbriefe seien zudem deshalb weisser als diejenigen, welche sich bereits im Aushang befunden hätten, weil sie noch neu gewesen seien. Zudem seien seine grösser als die andern, weil damit die Aufmerksamkeit darauf hätte gelenkt werden sollen. Später habe man sie wohl durch ein kleineres Format ersetzt. Nicht nur sein Steckbrief, sondern auch andere seien über bereits bestehende gehängt worden. Da der Schaukasten vor dem Polizeiposten stehe und dieser mit Kameras und Wachposten überwacht werde, würde ihn niemand öffnen und den Inhalt verändern, weil das in Russland lebensgefährlich wäre. Die Spitalbestätigung sei von einem Regionalspital ausgestellt worden. Regionale Spitäler würden indessen üblicherweise kein eigenes Briefpapier haben; vielmehr würden - wie vorliegend - nur Stempel und Unterschriften verwendet. Wie er bereits gesagt habe, bringe jeder Arzt und das Spital selber einen Stempel an. Die lokale Polizei suche nach wie vor nach ihm; regelmässig werde bei seiner Familie nach ihm gefragt. Im Fall einer Rückkehr ins Heimatland würde er somit erneut verhaftet, was vermutlich wieder mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG verbunden sei. Zudem befinde er sich in einer schlechten physischen und psychischen Verfassung, was die eingereichten Arztberichte bestätigten. Er benötige aufgrund der erlittenen Folterungen im Heimatland eine Operation. Es sei für ihn nicht zumutbar, ins Heimatland zurückzukehren, weil er dort nicht behandelt werden könne. Ausserdem würde eine Retraumatisierung stattfinden.
Der Eingabe lagen Kopien von Fotos und ein medizinischer Bericht vom 18. Juli 2013 bei.
L. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Er wurde aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, dass er nicht bedürftig im Sinne des Gesetzes sei. Vorläufig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
M. Mit Eingabe vom 30. Juli 2013 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 29. Juli 2013 nachgereicht.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit insgesamt nicht standzuhalten vermögen.
5.2 Insbesondere ist dem BFM beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung in B._______ insgesamt nicht zu überzeugen vermag.
5.2.1 Einerseits sagte er aus, die Angelegenheit betreffend Autounfall, welcher sich im Bezirk D._______ im Jahr 2010 ereignet haben soll, sei juristisch abgeschlossen; andererseits vermute er, deswegen im Bezirk B._______ trotzdem noch belangt worden zu sein, was indessen nicht nachvollziehbar ist. Der Einwand in seiner Beschwerde, seine Angabe, die Behörden würden wegen dieses Unfalls nach wie vor gegen ihn vorgehen, sei bloss eine Vermutung, erscheint jedoch angesichts der fehlenden Nachvollziehbarkeit nicht überzeugend. Sollte die Sache mit dem Autounfall tatsächlich juristisch abgeschlossen sein, gibt es für die Behörden - auch für diejenigen in B._______ - keinen erklärbaren Grund, warum sie den Beschwerdeführer deswegen noch verfolgen sollten. Ebenfalls nicht überzeugend ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Kadirow-Leute wollten die Sache nicht ruhen lassen, weil einer ihrer Angehörigen beim Autounfall gestorben sei (vgl. Akte B12/17 S. 7). Erstens ist diese Angabe bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens als unglaubhaft qualifiziert worden (vgl. Akte A37/7 S. 3), wobei die Verfügung des BFM vom 24. Februar 2012 in Rechtkraft erwachsen und deren Inhalt somit nicht mehr zu überprüfen ist; zweitens liegen keine vernünftigen Anhaltspunkte vor, gestützt auf welche anzunehmen wäre, dass die (...) Behörden dem Kadirow-Regime Hand bieten würden für eine Racheaktion im Fall des anlässlich des Autounfalls getöteten Angehörigen dieses Regimes und den Beschwerdeführer unter dem Vorwand eines gegen ihn laufenden, aber in Wirklichkeit bereits abgeschlossenen Strafverfahrens, zum Zweck der Racheausübung festnehmen und ausliefern würden; drittens kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Regime um Kadirow die Macht und die Möglichkeit hat, örtliche Behörden in anderen Republiken - wie vorliegend in B._______ - zu veranlassen, Personen verhaften und ausliefern zu lassen, obwohl die Voraussetzungen für die Amtshilfe gar nicht bestehen beziehungsweise nicht begründet geltend gemacht werden können. Im Fall des Autounfalles hätten die (...) Behörden leicht erkennen können, dass das Verfahren abgeschlossen ist. Der Einwand des Beschwerdeführers, das Regime um Kadirow habe eine allgegenwärtige Macht, vermag somit nicht zu überzeugen, weil er gegen die Realität spricht.
5.2.2 Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, er hätte nach der Festnahme durch die Behörden B._______ unter dem Vorwurf, die Aufständischen in den Jahren 2002 bis 2006 in Tschetschenien unterstützt zu haben, an die tschetschenischen Behörden ausgeliefert werden und ein entsprechendes Geständnis unterschreiben sollen. Da dieser Vorwurf indessen nicht zutreffe, sondern bloss einen Vorwand darstelle, um ihn an die Leute des Kadirow-Regimes wegen der beim Autounfall getöteten Person auszuliefern, habe er sich geweigert zu unterschreiben. Auch diese Angaben vermögen nicht zu überzeugen. Es kann nicht geglaubt werden, dass die Strafverfolgungsbehörden B._______ ein solch plumpes Vorgehen des Regimes von Kadirow unterstützt hätten, da es in so krasser und offensichtlicher Weise gegen die Rechtsstaatlichkeit verstösst, dass die Behörden selber mit einem Verfahren zu rechnen hätten und schon aus diesem Grund Abstand nehmen würden. Die Behauptungen des Beschwerdeführers erscheinen unter diesem Blickwinkel realitätsfremd und somit nicht glaubhaft. Zudem wäre die schriftliche Abgabe eines Geständnisses unter dem Druck der geltend gemachten Folter bereits als Teil der Strafverfolgung selber zu betrachten. Angesichts dessen, dass die tschetschenischen Behörden ein Interesse an einer Strafverfolgung des Beschwerdeführers gehabt haben sollen, ist jedoch davon auszugehen, dass diese Behörden das Strafverfahren hätten durchführen wollen, während die (...) Behörden dazu bloss hätten Amtshilfe leisten sollen, welche in der Festnahme und Auslieferung des Beschwerdeführers nach Tschetschenien bestanden hätte. Die Aufforderung an ihn, unter Androhung und Anwendung von Folter ein Geständnis zu unterschreiben, würde indessen einerseits den Auftrag der Amtshilfe sprengen; andererseits ist kein plausibler Grund erkennbar, warum die (...) Behörden in einem Amtshilfeverfahren ihre Kompetenzen überschreiten und sich dabei die Finger schmutzig machen sollten, weshalb auch dieser Teil der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden kann.
5.2.3 Zudem erscheint es realitätsfremd, dass die tschetschenischen Behörden den Beschwerdeführer erst im Jahr 2013 unter dem Vorwurf, in früheren Jahren - nämlich zwischen 2002 und 2006 - die Rebellen in Tschetschenien unterstützt zu haben, belangen wollen, obwohl er gestützt auf die Aktenlage mindestens bis zum Zeitpunkt des Autounfalls im Sommer 2010 für die Behörden erreichbar gewesen wäre und man ein allfälliges Strafverfahren in dieser Angelegenheit somit schon längst hätte einleiten können.
5.2.4 Bezeichnenderweise erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich seines ersten Asylgesuchs in der Schweiz keine Unterstellung seitens der tschetschenischen Behörden, die Aufständischen unterstützt zu haben, womit dieses Vorbringen auch nachgeschoben ist, weshalb seine Vorbringen, er sei in B._______ unter den von ihm dargelegten Umständen und aus den von ihm vorgebrachten Gründen von den Behörden belangt sowie anlässlich der Festnahme und Inhaftierung misshandelt worden, zu bezweifeln sind.
5.2.5 Darüber hinaus ergeben sich aus seinen Aussagen weitere Ungereimtheiten, wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - sollte er in der Tat an die tschetschenischen Behörden ausgeliefert werden - während seines Aufenthaltes im Spital überwacht worden wäre, zumal die Möglichkeit, dass er unbewacht ein allfälliges Auslieferungsbegehren vereiteln könnte, gross ist und die (...) Behörden dieses Risiko, mit welchem sie ihre Unfähigkeit bewiesen hätten, nicht eingegangen wären. Dies spricht somit ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.
5.2.6 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel ist festzuhalten, dass die eingereichte Spitalbestätigung zwar eine Verletzung des Beschwerdeführers bestätigt, indessen den von ihm vorgetragenen Sachverhalt nicht zu untermauern vermag, weil die darin aufgeführten Verletzungen auch einen andern als den geltend gemachten Ursprung haben können. Unter den gegebenen Umständen kann offen bleiben, ob die Spitalbestätigung authentisch ist oder nicht, auch wenn in Übereinstimmung mit dem BFM das Erscheinungsbild Zweifel aufwirft. Als Beweismittel ist sie nicht tauglich.
5.2.7 Die vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebenen Fotos des Steckbriefes sowie dessen Kopie sind ebenfalls beweisuntauglich, da der ihnen zugrundeliegende Sachverhalt - wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt - nicht geglaubt werden kann. Eine eigenhändige Anfertigung dieser Beweismittel kann selbst für den Fall, dass sich der Schaukasten vor dem ständig überwachten Polizeiposten befindet, aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht ausgeschlossen werden. Zudem sollte sich die behördlich Suche nach dem Beschwerdeführer nicht in der Fotografie eines Aushangs und in der Kopie eines Steckbriefes erschöpfen; vielmehr müssten weitere amtliche Dokumente diese Suche bestätigen können, was indessen nicht der Fall ist und somit ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit spricht.
5.3 Folglich kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er aus den von ihm dargelegten Gründen in seinem Heimatland behördlich gesucht und nach Tschetschenien ausgeliefert werden sollte. Unter diesen Umständen sind auch die von ihm in diesem Zusammenhang geltend gemachten Misshandlungen nicht glaubhaft. An dieser Einschätzung vermögen weder der im Beschwerdeverfahren nachgereichte ärztliche Bericht vom 18. Juli 2013 und die zuvor zu den Akten gegebenen ärztlichen Zeugnisse noch die weiteren Beweismittel und Argumente in der Beschwerde etwas zu ändern. Die im Arztbericht diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) kann ihre Ursache auch in einem andern als dem vom Beschwerdeführer angegebenen Grund haben. Der Beschwerdeführer hat folglich im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland nicht mit asylerheblicher Verfolgung zu rechnen. Angesichts dieser Einschätzung wird im Übrigen auf die zutreffende Argumentation in der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Juni 2013 verwiesen, um weitere Wiederholungen der Argumentation zu vermeiden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, er sei in seinem Heimatland aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Seine Furcht vor einer Rückkehr nach Russland ist demnach als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Angesichts der heutigen Lage in Russland liegt gemäss konstanter Praxis keine Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen vor. Trotz der bekanntermassen schwierigen Lebensbedingungen ist nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers ins Heimatland grundsätzlich unzumutbar wäre.
8.4.2 Des Weiteren stellte das BFM mit zutreffender Begründung fest, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Russland auch in Berücksichtigung der individuellen Situation als zumutbar zu betrachten ist. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei deshalb auf die diesbezügliche Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Insbesondere verfügt der junge Beschwerdeführer über eine überdurchschnittliche Ausbildung ([...]) und hat in B._______ (...) Verwandte (Mutter und Geschwister), welche ihm in der ersten Zeit nach der Rückkehr eine Unterkunft und eine gewisse Unterstützung bieten können. Ausserdem liegt es im Ermessen des Beschwerdeführers, für sich eine eigene Existenz im Heimatland aufzubauen. Diese begünstigenden Faktoren werden es ihm erleichtern, dort wieder Fuss fassen zu können. Im Übrigen lassen allein die allgemein schwierigen Lebensumstände in Russland den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen, da blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten nach der weiterhin zutreffenden Rechtsprechung (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.5 und 8.3.6 S. 590 f.), keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Wegweisungsvollzug verhindern könnten. Auch das Bedürfnis des Beschwerdeführers nach einer allfälligen psychologischen oder psychiatrischen Behandlung ist nicht als konkrete Gefährdung im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren, zumal eine solche Behandlung ebenso wie die in der Beschwerde erwähnte und nicht näher definierte Operation auch in Russland durchgeführt werden kann.
8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde nicht aussichtslos war, wird indessen in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher
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