Entscheiddatum: 30.07.2013Publikationsdatum: 13.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4146/2013
Urteil vom 30. Juli 2013 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),Richter Walter Stöckli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...),B._______, geboren (...),C._______, geboren (...),Eritrea,vertreten durch (...),Gesuchstellende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Revisionsgesuch gegen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2587/2013 vom 18. Juni 2013 betreffend Verfügung des BFM vom 2. Mai 2013 / N (...).
A. Mit Verfügung vom 18. Februar 2010 anerkannte das BFM den Gesuchsteller A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Mit separater Verfügung vom selben Tag wurden seine damalige Konkubinatspartnerin (D._______) und der gemeinsame Sohn (E._______) ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt und ihnen Asyl gewährt.
B. Mit Eingabe vom 5. April 2013 beim BFM ersuchte der Gesuchsteller um Familienzusammenführung für seine aus einer früheren Beziehung stammende Tochter (C._______ [Gesuchstellerin 2]) und deren Mutter (seine angebliche Konkubinatspartnerin B._______ [Gesuchstellerin 1]).
C. Mit Verfügung vom 2. Mai 2013 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch ab.
D. Mit Eingabe vom 4. Mai 2013 erhoben die Gesuchstellenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersuchten unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
E. Dieses Gesuch wurde mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2013 abgewiesen, und die Gesuchstellenden wurden gleichzeitig zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert.
F. Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 wurde um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Dieser Antrag wurde mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2013 abgewiesen.
G. In der Folge wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet, so dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2587/2013 vom 18. Juni 2013 auf die Beschwerde nicht eintrat.
H. Mit einer als Revisionsbegehren bezeichneten Eingabe gelangten die Gesuchstellenden am 19. Juli 2013 erneut ans Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Urteils D-2587/2013 und die Einreisebewilligung für die Gesuchstellerinnen 1 und 2. Eventualiter sei die Sache zwecks Ergänzung des Sachverhalts und erneuter Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a [2. Satzteil] BGG).
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Die Gesuchstellenden machen den Revisionsgrund der Nichtberücksichtigung von erheblichen Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) geltend und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn erhebliche Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind.
3.2 Die Gesuchstellenden rügen, dass ihre Eingabe vom 17. Juni 2013 im Urteil vom darauffolgenden Tag unberücksichtigt geblieben sei. In dieser Eingabe sei als Tatsache vorgebracht worden, dass der Gesuchsteller nach anwendbarem israelischen Recht über das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend die Gesuchstellerin 2 verfüge. Dies hätte in Anwendung von Art. 51 AsylG i.V.m. Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu einer Gutheissung des Familienzusammenführungsgesuchs führen müssen, wodurch das Revisionsbegehren als begründet zu erachten sei.
3.3 Diese Rüge ist unzutreffend. Die unbeachtet gebliebene Tatsache muss erheblich sein. Dies bedeutet, dass ihre Berücksichtigung im ursprünglichen Verfahren zu einem anderen Entscheid geführt hätte. Stellte das Gericht darin jedoch bewusst nicht auf eine Tatsache ab, weil es diese als unerheblich erachtete, liegt darin gerade kein Versehen im eben beschriebenen Sinne (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/ Wiprächtiger, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Rz. 9 zu Art. 121). Beim revisionsrechtlich angefochtenen Urteil D-2587/2013 vom 18. Juni 2013 handelt es sich um einen formellen Nichteintretensentscheid aufgrund der Nichtleistung des Kostenvorschusses. Eine materiell-rechtliche Beurteilung der Streitsache war mithin nicht Prozessgegenstand. Eine Tatsache, welche - wenn überhaupt - nur den materiell-rechtlichen Gehalt des Streitgegenstands beschlägt, jedoch keinen Bezug zum formell-rechtlichen Erfordernis der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses aufweist und den formellen Entscheid daher von vornherein nicht zu beeinflussen vermag, ist folglich nicht erheblich.
3.4 Selbst wenn man diese Rüge als Behauptung verstehen würde, dass die Berücksichtigung dieser Tatsache zu einer wiedererwägungsweisen Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verbunden mit einem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hätte führen müssen, vermögen die Gesuchstellenden damit nicht durchzudringen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde in den Zwischenverfügungen vom 22. Mai 2013 und vom 6. Juni 2013 mit der (zutreffenden) Begründung abgewiesen, dass eine Einreise nach Art. 51 Abs. 4 AsylG nur bewilligt werde, wenn die Familie bereits im Heimatland bestanden habe und durch die Flucht getrennt worden sei. Dieses Erfordernis dürfte im Falle der Gesuchstellenden nicht erfüllt sein, womit das Gesuch aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen sei. Die angeblich unberücksichtigte Tatsache, der Gesuchsteller könne zivilrechtlich über den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen, berührt den soeben beschriebenen und im Rahmen der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wesentlichen Punkt nicht. Auch diesbezüglich ist der nichtberücksichtigten Tatsache die Erheblichkeit abzusprechen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2587/2013 vom 18. Juni 2013 ist demzufolge abzuweisen.
Aufgrund obiger Ausführungen ist das Revisionsgesuch als aussichtslos zu erachten, wodurch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'200.- sind daher den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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