Entscheiddatum: 20.03.2024Publikationsdatum: 03.04.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4130/2023
Urteil vom 20. März 2024 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch Krishna Müller, Rechtsanwalt, Advokatur KM, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Juni 2023 / N (...).
A.
Der Beschwerdeführer, ein ursprünglich aus Aserbaidschan stammender russischer Staatsangehöriger armenischer Ethnie, suchte erstmals am 18. Juni 2015 zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in der Schweiz um Asyl nach. Bevor die schweizerischen Asylbehörden über die Gesuche entschieden hatten, zog die Familie diese zurück und reiste am 20. Juni 2018 wieder nach Russland, unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe. Daraufhin schrieb das SEM das Verfahren am 26. Juni 2018 ab.
B. Im April 2022 verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat erneut und reiste auf dem Luftweg über Griechenland in die Schweiz, wobei er seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder in Russland zurückliess. Nachdem er am 17. Mai 2022 im Bundesasylzentrum B._______ ein Asylgesuch stellte, hörte ihn das SEM am 1. Juli 2022 zu seinen Asylgründen an und wies die Behandlung seines Gesuchs mit Verfügung vom 5. Juli 2022 dem erweiterten Verfahren zu. Am 24. Januar 2023 fand eine ergänzende Anhörung statt.
C.
C.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 2012 in der Stadt C._______ ein Grundstück erworben mit dem Ziel, darauf ein Haus zu bauen. Für den Erwerb sowie das Bauprojekt habe er sein Geschäft verkauft und einen erheblichen Kredit bei der Bank aufgenommen. Kurz vor der Fertigstellung des Hauses sei im Frühjahr 2013 ein Abgeordneter der Duma von C._______ in Begleitung von zwei Leibgarden vorbeigekommen und habe ihn aufgefordert, ihm sein Grundstück ohne Entschädigung abzutreten, was er selbstverständlich abgelehnt habe. Ab diesem Zeitpunkt sei er unter Druck gesetzt worden. Er habe zahlreiche Drohanrufe und mehrere polizeiliche Vorladungen erhalten. Als er bei der Polizei vorgesprochen habe, sei er grundlos drei Tage lang festgehalten worden. Dabei sei er geschlagen und aufgefordert worden, auf sein Grundstück zu verzichten. Weiter sei sein Auto beschädigt und er sei überfallen sowie zusammengeschlagen worden. Einmal sei es zu einer Explosion auf dem Grundstück gekommen, bei welcher das noch nicht fertige Gebäude stark beschädigt worden sei. Obwohl er Anzeige erstattet habe und ein Protokoll erstellt worden sei, habe es kein Verfahren gegeben. Beschwerden seines Anwalts bei verschiedenen Instanzen seien erfolglos geblieben. Sodann sei unweit von seinem Wohnort ein Mann umgebracht worden, der ihm ähnlich sehe. Für ihn stehe ausser Zweifel, dass dieser mit ihm verwechselt worden sei. Als er schliesslich bemerkt habe, dass auch seine Kinder in der Schule beobachtet würden, sei er mit seiner Familie nach D._______, einen Vorort von E._______, gezogen. Aber auch dort sei er gefunden, im Hauseingang überfallen und bewusstlos geschlagen worden. Daraufhin sei er mit Unterstützung eines Freundes nach E._______ gegangen und von dort mit seiner Familie im Jahr 2015 in die Schweiz gereist.
Es sei ihnen hier sehr gut gegangen und die Kinder hätten die Schule besuchen können. Er selbst habe aber nicht arbeiten dürfen und seine ganzen Ersparnisse in die Immobilie in C._______ gesteckt, weshalb er sich mit dieser Situation nicht habe abfinden können. Aus diesem Grund habe er - gegen den Willen seiner Familie - den Entschluss gefasst, nach Russland zurückzukehren, in der Hoffnung, das Grundstück verkaufen und mit dem Geld ein neues Leben aufbauen zu können. Er habe beim Migrationsamt nachgefragt, ob er allein zurückgehen könne, aber dies sei nicht möglich gewesen. Daher habe die ganze Familie die Schweiz im Juni 2018 verlassen.
Sie seien vorerst nach D._______ gegangen und er habe sich von dort aus nach seiner Immobilie in C._______ erkundigt. Diese sei von der Bank beschlagnahmt worden, da er den aufgenommenen Kredit zeitweise nicht habe abzahlen können. Mithilfe eines Juristen und Geld, das er von einem Freund geliehen habe, sei es ihm gelungen, das Haus zurückzuerlangen. Daraufhin sei er mit seiner Familie im November 2018 nach C._______ zurückgekehrt und sie hätten im betreffenden Haus gelebt. Etwa ein halbes Jahr später - nachdem er einen neuen Inlandpass beantragt habe - hätten ihm auf dem Heimweg zwei Autos den Weg versperrt. Zivil gekleidete Männer hätten einen Dienstausweis vorgewiesen und gesagt, er werde seit langem gesucht. Unter einem Vorwand sei es ihm gelungen, sich mit seiner Familie vom Ort zu entfernen und mit einem Taxi zu den Schwiegereltern ins Dorf F._______ zu fahren. Bis im Jahr 2021 hätten sie dort gewohnt, wobei die Kinder aus Sicherheitsgründen ausschliesslich Fernunterricht erhalten hätten. Sie hätten bereits 2020 versucht, erneut in die Schweiz zu reisen, aber infolge des Lockdowns sei dies nicht möglich gewesen. Bei einem weiteren Ausreiseversuch im Mai 2021 seien sie nach Griechenland gereist, wo es indessen zu Problemen mit dem Zoll - wegen angeblich nicht deklariertem Geld - gekommen sei. Zudem habe er gesundheitliche Probleme gehabt und für eine dringende Operation nach Russland zurückkehren müssen. Seine Frau sei zwar mit den Kindern in die Schweiz weitergereist, habe ohne ihn aber kein Asylgesuch stellen wollen und sei ebenfalls wieder in den Heimatstaat zurückgekehrt. Der Freund, der ihnen schon früher geholfen habe, habe für sie in einem geschlossenen Quartier in E._______ eine Wohnung organisiert. Dieses Gebiet sei bewacht gewesen und aussenstehende Personen hätten es nur mit einem Ausweis betreten können. Zum damaligen Zeitpunkt habe er über einen Bekannten, der am Grundstück in C._______ interessiert gewesen sei, erfahren, dass eine grosse Baufirma - deren Besitzer eine hochrangige Person in E._______ sei - hinter der beabsichtigen Aneignung seines Grundstückes stehe, da diese dort ein ganzes Quartier bauen wolle. Er habe realisiert, dass diese einflussreichen Personen ihn einfach umbringen oder ins Gefängnis stecken könnten. Aufgrund der ganzen Geschichte habe er ohnehin «die Nase voll» gehabt von der Polizei und den Behörden sowie der in Russland herrschenden Korruption. Es sei ein grosser Fehler gewesen, dorthin zurückzukehren.
Ein guter Freund habe ihm dann eine Person namens G._______ vorgestellt, welcher in oppositionelle Tätigkeiten involviert gewesen sei. Sie hätten sich über verschiedene Themen wie den Krieg in der Ukraine und russische Innenpolitik ausgetauscht. Zudem habe er Texte über das russische Regime verfasst, die dann anlässlich von Protestaktionen und Demonstrationen verlesen worden seien. Weiter habe er in den sozialen Medien seine Gedanken zur Lage in Russland geäussert. Er habe auch an einigen politischen Aktionen teilgenommen, die jeweils von der Polizei aufgelöst worden seien. Im (...) 2022 habe er schliesslich an seine Adresse in C._______, wo er immer noch gemeldet gewesen sei, zwei Vorladungen von der Polizei erhalten mit der Aufforderung, im Zusammenhang mit seinen politischen Aktivitäten persönlich vorzusprechen. Er habe Angst bekommen, seine Social-Media-Posts gelöscht und sich entschieden, Russland wieder zu verlassen. Seine Familie habe er diesmal nicht auf die Reise mitgenommen, da er nicht sicher gewesen sei, ob diese gefährlich und er allenfalls bereits am Flughafen festgenommen werden würde. Er habe aber ausreisen können, ohne dass er aufgehalten worden wäre. Seine Familie lebe nach wie vor in der gesicherten Wohnanlage in E._______ und habe dort bislang keine Probleme gehabt.
C.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen russischen Pass, seinen Inlandpass, seinen Militärpass sowie zwei Sozialversicherungskarten (alle im Original) ein. Weiter reichte er Kopien von vier polizeilichen Vorladungen aus den Jahren 2019 und 2022 sowie zwei Fotos ein, welche in Russland erlebte Verfolgungshandlungen belegen sollen. Zudem befinden sich diverse Beweismittel bei den Akten, die im Rahmen des ersten Asylgesuchs eingereicht wurden und Vorbringen hinsichtlich des Grundstücks in C._______ und die Ereignisse bis zur ersten Ausreise betreffen (vgl. dazu auch die Auflistung in der angefochtenen Verfügung, Ziff. I/5.).
D. Mit schriftlicher Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 15. März 2023 setzte der Beschwerdeführer das SEM darüber in Kenntnis, dass ein fremder Mann mit einem schwarzen Koffer bei seiner Familie erschienen sei. Sein kleiner Sohn habe die Türe geöffnet und der Mann habe ihn nach seinen Eltern gefragt, da er eine Lieferung für diese habe. Die Mutter sei im Treppenhaus gewesen und habe dies gehört, woraufhin sie nach dem Sohn gerufen und die Treppe hoch zur Wohnung gerannt sei. Der Mann sei sofort umgekehrt und verschwunden. Die tatsächliche Adresse der Familie sei eigentlich geheim, da sie offiziell immer noch in C._______ gemeldet seien. Aufgrund dieses Vorfalls befürchte er, dass der Aufenthaltsort seiner Familie bekannt geworden sei, weshalb er sich grosse Sorgen um die Sicherheit seiner Familie mache.
E. Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 - eröffnet am 26. Juni 2023 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 26. Juli 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die Ziffern 1-5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und sein Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Beschwerde lagen neben der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht die folgenden Unterlagen - alle in Kopie, russisch mit (rudimentärer) deutscher Übersetzung - bei: Protokoll über die Verwaltungshaft vom (...) Februar 2022, Protokoll Verhör vom (...) Februar 2022, Vorladung zur Befragung vom (...) Mai 2022, Entscheidung über Einleitung eines Strafverfahrens vom (...) Mai 2022, Kopie Strafregisterauszug vom (...) Juli 2023.
G.
G.a Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 2. August 2023 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, bis zum 17. August 2023 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- zu leisten.
G.b Der Kostenvorschuss wurde am 17. August 2023 einbezahlt.
H. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 4. September 2023 zur Beschwerde vernehmen.
I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten. Als Beilagen reichte er die bereits mit der Beschwerde vorgelegten russischen Unterlagen nochmals ein, mit originalen Stempeln und Unterschriften sowie neuen zertifizierten Übersetzungen.
J. Der Beschwerdeführer setzte das Gericht mit Schreiben vom 17. Januar 2024 über die Situation seiner Familie in Russland in Kenntnis und wies darauf hin, dass er seine Arbeiten in der Kollektivunterkunft stets zuverlässig erledige und nebenbei mit Übersetzungen helfe.
K. In einem weiteren Schreiben (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 22. Februar 2024) legte der Beschwerdeführer seine persönliche Situation dar und teilte insbesondere mit, er bitte um einen sicheren Platz hier in der Schweiz für sich und seine Familie. Er leide sehr unter der Trennung von seiner Ehefrau und seinen Kindern und befürchte, die Polizei könnte Mass-nahmen gegen sie ergreifen, wenn ihr Aufenthaltsort entdeckt würde. Sie könnten sich nicht frei bewegen und müssten sich seit mehreren Jahren aus Sicherheitsgründen stark einschränken.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei von unbekannten, mächtigen Personen aufgefordert worden, ihnen sein Grundstück abzutreten. Er habe dies verweigert, weil er bereits eine hohe Geldsumme in dieses Grundstück investiert gehabt habe. Diesem Verhalten liege keine persönliche Überzeugung, sondern ein wirtschaftliches Interesse zugrunde. Die Urheber der Verfolgungsmassnahmen hätten ihrerseits in Bereicherungsabsicht gehandelt und ihr Vorgehen sei nicht auf eines der in Art. 3 AsylG genannten Motive respektive ein inneres oder äusseres Merkmal, das untrennbar mit der Person des Beschwerdeführers verbunden sei, zurückzuführen. Seinen Ausführungen lasse sich sodann nicht entnehmen, dass die von ihm vorgebrachte Weigerung der Behörden von C._______, auf seine Beschwerden einzugehen oder ihn zu unterstützen, aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten Motivs erfolgt wäre. Vielmehr könne davon ausgegangen werden, dass auch der Schutzverweigerung seitens der lokalen Behörden Korruption und damit eine Bereicherungsabsicht zugrunde liege. Weiter habe der Beschwerdeführer zwar Anzeige bei der Polizei erstattet und sein Anwalt habe Beschwerden an die Staatsanwaltschaft, das Innenministerium und den Rat für Menschenrechte geschrieben. Darüber hinaus habe er sich offenbar nicht in irgendeiner Form um staatlichen Schutz bemüht. Sein Vorbringen, die lokale Polizeidienststelle habe auf seine Anzeige nicht hinreichend reagiert und er habe auf seine Beschwerden keine Antwort erhalten, liessen aber noch nicht auf das generelle Fehlen einer funktionierenden behördlichen Schutzinfrastruktur schliessen. Weiter sei nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer auch in E._______ gesucht worden sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es ihm möglich gewesen sei, sich dort mehr als ein Jahr lang unbehelligt aufzuhalten. Die freiwillige Rückkehr nach Russland im Juni 2018 lasse ebenfalls nicht auf eine unmittelbare Gefährdungslage schliessen. Er habe danach auch problemlos mehrmals mit seinen eigenen Reisedokumenten ein- und ausreisen können. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass er in C._______ Nachteile durch korrupte Beamte zu gewärtigen gehabt habe. Es sei aber nicht davon auszugehen, dass ihm behördlicher Schutz über lokale Strukturen hinaus generell nicht zugänglich gewesen wäre. Aus den in diesem Zusammenhang - lediglich in Kopie - eingereichten Beweismitteln, denen in Ermangelung fälschungssicherer Merkmale ohnehin nur eine geringe Beweiskraft zukomme, gehe nicht hervor, ob der Beschwerdeführer auf seine zahlreichen Beschwerden keine Antwort erhalten habe oder ob diese abgewiesen worden seien. Es sei ihm offenbar gelungen, sein von der Bank beschlagnahmtes Haus zurückzuerlangen, was zeige, dass er in der Lage gewesen sei, in Russland den Rechtsweg zu beschreiten. Schliesslich sei es auch möglich und zumutbar, dass er sich den geltend gemachten lokal bedingten Nachteilen durch einen Wohnortswechsel innerhalb Russlands entziehe.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Betätigungen seien überwiegend unsubstanziiert ausgefallen und enthielten keine Hinweise darauf, dass er die geschilderten Situationen tatsächlich selbst erlebt hätte. So habe er etwa seine Teilnahme an Demonstrationen äusserst oberflächlich und detailarm beschrieben. Er habe auch keine genauen Angaben zu den Texten, die er für politische Aktionen verfasst habe, machen können. Seine Aktivitäten in den sozialen Medien habe er ebenfalls stereotyp dargelegt und keine näheren Ausführungen dazu gemacht. Zudem habe er die Posts angeblich gelöscht und anderweitig nie regierungskritische Texte veröffentlicht. Hinsichtlich des geltend gemachten Erhalts polizeilicher Vorladungen habe er keine Aussagen gemacht, welche auf ein subjektives Erleben der betreffenden Situation hindeuten würden. Überdies seien seine Angaben in diesem Zusammenhang widersprüchlich. Einerseits habe er ausgeführt, seine Nachbarin in C._______ habe aus Angst aufgehört, sich um sein Haus zu kümmern, und er und seine Ehefrau hätten mit ihr seit 2020 oder 2021 keinen Kontakt mehr. Andrerseits habe er vorgebracht, die Nachbarin habe die Vorladungen der Polizei von C._______ aus dem Jahr 2022 abfotografiert und seiner Ehefrau per Whatsapp zugestellt. Insgesamt wiesen die Aussagen zu den politischen Tätigkeiten nicht die Qualität auf, welche zu erwarten wäre, wenn der Beschwerdeführer die betreffenden Ereignisse tatsächlich erlebt hätte. Weiter sei festzuhalten, dass er nicht habe erklären können, wie er mit seinen eigenen Reisepapieren problemlos auf dem Luftweg aus Russland habe ausreisen können, obwohl er zu dieser Zeit aufgrund seiner politischen Aktivitäten polizeilich gesucht worden sein soll. Die betreffenden Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG daher nicht stand. An dieser Einschätzung vermöchten auch die als Beweismittel eingereichten Vorladungen nichts zu ändern. Es handle sich dabei um Kopien, die keine fälschungssicheren Merkmale aufwiesen und deren Authentizität nicht festgestellt werden könne.
Vor diesem Hintergrund sei festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 respektive Art. 7 AsylG nicht standhielten. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzuweisen.
4.2 In der Beschwerde wurde einleitend dargelegt, es sei dem Beschwerdeführer erst nach dem Entscheid der Vorinstanz gelungen, weitere Unterlagen zu seinen Asylgründen erhältlich zu machen. Dies sei auf die derzeitige Kriegssituation in Russland sowie den Zeitbedarf für die erforderlichen Übersetzungen zurückzuführen. Die Behörden der Stadt E._______ würden ihm vorwerfen, dass er am (...) Februar 2022 einen unerlaubten Streik organisiert habe, an welchem Plakate mit politischen Parolen verwendet worden seien. Gleichentags sei er von 19 bis 23 Uhr inhaftiert und verhört worden. Für den (...) Mai 2022 sei er zu einer weiteren Befragung als Angeklagter vorgeladen und am (...) Mai 2022 sei formell ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden, welches noch hängig sei. Er werde derzeit gesucht und im Fall einer Festnahme drohe ihm eine längere Haftstrafe und möglicherweise Folter sowie eine unmenschliche Behandlung, zumal er armenischer Ethnie sei. Sodann komme als neue Tatsache hinzu, dass das Höchstalter für Reservisten der russischen Armee kürzlich auf 55 Jahre erhöht worden sei, womit ihm eine Einberufung in den Krieg gegen die Ukraine drohe, verbunden mit einer akuten und erheblichen Gefahr für Leib und Leben. Aufgrund der vorliegenden Fakten sei nachgewiesen oder zumindest glaubhaft, dass ihm bei einer Rückkehr nach Russland wegen seiner politischen Aktionen sowie der möglichen Einberufung in die Armee ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohten. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei Asyl zu gewähren.
4.3 In seiner Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung mehrfach die Gelegenheit gegeben worden sei, seine Vorbringen ausführlich darzulegen. Er sei explizit nach den Konsequenzen gefragt worden, die sein angebliches politisches Engagement in Russland, für ihn gehabt habe. Daraufhin habe er angegeben, er habe deswegen im (...) 2022 zwei Vorladungen von der Polizei in C._______ erhalten, welche ihm von seiner ehemaligen Nachbarin weitergeleitet worden seien. Zu keinem Zeitpunkt habe er erwähnt, dass er im Februar 2022 von den (...) Behörden festgenommen und verhört worden sei. Vielmehr habe er ausdrücklich verneint, jemals in E._______ kontaktiert oder gefasst worden zu sein. Verschiedentlich habe er vorgebracht, die Behörden in E._______ hätten ihn nicht ausfindig gemacht und er wäre «nicht zurückgekehrt» oder «hinter Gittern» geblieben, wenn diese ihn erwischt hätten. Die Frage, ob das politische Engagement abgesehen von den beiden Vorladungen in C._______ weitere Konsequenzen gehabt habe, habe er explizit verneint. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er die Festnahme in E._______ erst im Rahmen der Beschwerde hätte geltend machen können, weshalb dieses Vorbringen als nachgeschoben, im Widerspruch zu seinen Aussagen und somit als unglaubhaft zu werten sei. Daran vermöchten auch die in Kopie respektive als Scan eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, da diese einfach mit digitalen Bildbearbeitungsprogrammen manipuliert werden könnten und ihnen mangels fälschungssicherer Merkmale nur ein sehr geringer Beweiswert zukomme. Ferner seien solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar. Weiter sei zu erwähnen, dass einer der ihm vorgeworfenen Tatbestände (Art. 280.3 «Diskreditierung der russischen Streitkräfte») zum angeblichen Tatzeitpunkt im Februar 2022 noch gar nicht existiert habe, womit erhebliche Zweifel an der Echtheit der eingereichten Beweismittel bestünden. Das Vorbringen betreffend Festnahme und Verhör des Beschwerdeführers sowie ein in diesem Zusammenhang im Mai 2022 eingeleitetes Strafverfahren sei daher als unglaubhaft zu qualifizieren.
In Bezug auf eine mögliche Einberufung in die Armee sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Bemühungen der russischen Behörden geltend gemacht habe, ihn als Reservisten in den Militärdienst einzuziehen. Seine Furcht vor entsprechenden Nachteilen erweise sich als vage und stütze sich weder auf eine objektive Grundlage noch auf Beweismittel, zumal in Russland aktuell keine Mobilisierungswelle von Reservisten laufe. Es gebe folglich keinen Grund zur Annahme, dass er in die russische Armee eingezogen und ins Kampfgebiet in die Ukraine entsandt werden könnte. Folglich vermöge dieses Vorbringen keine Asylrelevanz zu entfalten.
4.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im Zeitpunkt seiner Anhörungen noch nicht über Dokumente betreffend Festnahme und Verhör in E._______ im Februar 2022 verfügt. Da er nicht gewusst habe, ob solche überhaupt erhältlich seien, habe er auch keine entsprechenden Angaben - namentlich über die Vorfälle vom Februar 2022 - gemacht. Hätte er die von ihm dargelegte Sachverhaltselemente später nicht mit Dokumenten untermauern können, wäre seine Glaubwürdigkeit in Zweifel gezogen worden. Den Einwänden des SEM hinsichtlich der Echtheit der eingereichten Beweismittel werde damit begegnet, dass die Unterlagen nochmals eingereicht würden, versehen mit originalen amtlichen Stempeln und Unterschriften sowie neuen, zertifizierten Übersetzungen.
4.5 In seiner Eingabe vom 17. Januar 2024 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich die Situation seiner Familie verschlechtert habe. Sie lebten nicht mehr in ihrem Haus in C._______, sondern hätten in ein Miethaus in E._______ umziehen müssen. Sie könnten sich dort nicht frei bewegen und müssten ständig Angst haben, von der Polizei verhaftet zu werden. In seinem am 22. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Schreiben bestätigte er diese Lage und führte aus, dies sei sowohl für seine Familie als auch für ihn sehr belastend.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, ihm drohten erhebliche Nachteile im Zusammenhang mit einer versuchten unrechtmässigen Enteignung seines Grundstücks in C._______. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden, denen auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde liegt. Darüber hinaus gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, darzulegen, dass er die rechtlichen Mittel ausgeschöpft hätte, um gegen allenfalls korrupte lokale Behörden vorzugehen. Es ist auch festzuhalten, dass ein grosser Teil der vorgebrachten Probleme in dieser Hinsicht auf die Zeit vor 2015 zurückgeht. Nach der Stellung des Asylgesuchs in der Schweiz kehrte der Beschwerdeführer mit seiner Familie freiwillig nach Russland zurück und sie wohnten zeitweise erneut im Haus auf dem umstrittenen Grundstück in C._______. Dies lässt ebenfalls darauf schliessen, dass die Gefährdungslage kein asylrelevantes Ausmass annahm. Es war dem Beschwerdeführer auch möglich, auf dem Rechtsweg gegen die erfolgte Beschlagnahmung respektive Versiegelung des Hauses durch die Bank vorzugehen. Angeblich kam es im Frühjahr 2019 zu einem weiteren Vorfall und die Familie zog in der Folge erst nach F._______ und dann nach E._______ (vgl. SEM-Akte [...]-28/20 [nachfolgend Akte 28], F54 ff.). Sie hielten sich dabei mehrere Jahre im Heimatstaat auf, ohne dass es erneut zu konkreten Problemen wegen des Hauses in C._______ gekommen wäre. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe polizeiliche Vorladungen - an seine Meldeadresse in C._______ - erhalten und sei gesucht worden, ist darauf hinzuweisen, dass er bis zu seiner Ausreise in die Schweiz mehrmals mit seinem eigenen Pass aus Russland aus- und wieder einreiste (vgl. entsprechende Stempel im Reisepass, Beweismittelverzeichnis zu Vorhaben [...], ID-001/7). Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass damals seitens der russischen Behörden nach ihm gefahndet wurde. Eine begründete Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv lässt sich nicht erkennen. Insgesamt ist die Einschätzung des SEM, dass die Vorbringen betreffend das Grundstück in C._______ und die damit zusammenhängenden Ereignisse keine Asylrelevanz aufweisen, zu bestätigen.
5.2
5.2.1 In der Beschwerde wird hauptsächlich geltend gemacht, gegen den Beschwerdeführer sei durch die Behörden der Stadt E._______ ein Strafverfahren eingeleitet worden und ihm drohe eine politisch motivierte Verfolgung. Dabei wird auf Beweismittel verwiesen, welche mit der Beschwerde eingereicht worden waren und die - namentlich wegen den mit der Kriegssituation verbundenen Schwierigkeiten in Russland - erst zu diesem Zeitpunkt hätten beschafft werden können. Es wird jedoch nicht näher ausgeführt, wie der Beschwerdeführer an die betreffenden Beweismittel gelangt sein will. Zudem wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass der Inhalt der vorgelegten Dokumente seinen Aussagen anlässlich der Anhörung teilweise diametral entgegensteht. So befinden sich darunter ein «Protokoll über die Verwaltungshaft» vom (...) Februar 2022 und ein «Protokoll Verhör» vom (...) Februar 2022. Darin wird dokumentiert, dass der Beschwerdeführer angeblich anlässlich einer unbewilligten politischen Veranstaltung in E._______ festgenommen worden sei. Er selbst gab gegenüber dem SEM jedoch nicht an, dass er jemals aufgrund seiner politischen Tätigkeiten verhaftet worden sei. Die Frage, ob seine Aktivitäten für ihn - abgesehen von zwei Vorladungen, die im (...) 2022 an seine Adresse in C._______ zugestellt worden seien - weitere Konsequenzen gehabt hätten, verneinte er ausdrücklich (vgl. Akte 39, F81). Als er gefragt wurde, ob er in Haft gewesen sei, erklärte er, dass er den Vorladungen nie Folge geleistet habe, da er sonst «hinter Gittern» wäre und nicht hier (vgl. Akte 28, F61). Während er von seinen angeblichen politischen Tätigkeiten berichtete, erwähnte er unter anderem, die Polizei habe die Veranstaltungen jeweils aufgelöst und sobald sie gesehen hätten, dass Polizisten kommen, seien sie verschwunden, um nicht mitgenommen zu werden (vgl. Akte 39, F22). Dass er selbst einmal verhaftet, verhört und gleichentags wieder freigelassen worden wäre, brachte er nicht vor. Die in der Replik dargelegte Erklärung, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Anhörungen noch nicht über die Dokumente betreffend Festnahme und Verhör verfügt und nicht gewusst, ob diese überhaupt erhältlich sein würden, weshalb er keine entsprechenden Angaben gemacht habe, überzeugt dabei keineswegs. Asylsuchende werden vom SEM jeweils darauf hingewiesen, dass sie vollständige und wahrheitsgemässe Angaben machen müssen, wobei dies auch im Fall des Beschwerdeführers geschah (vgl. Akte 28, F2 und Akte 39, F2). Es versteht sich von selbst, dass sich Gesuchsteller bei der Darlegung ihrer Asylgründe nicht auf jene Sachverhaltselemente beschränken dürfen, welche sie mit Dokumenten untermauern können. Auch der Beschwerdeführer machte zahlreiche Umstände geltend, die er nicht mit Beweismitteln belegen kann. So brachte er etwa vor, dass er sich während seines Aufenthalts in E._______ politisch engagiert habe, indem er dreimal im Internet entsprechende Inhalte publiziert habe. Er könne die betreffenden Beiträge jedoch nicht einreichen, weil er diese wieder gelöscht habe (vgl. Akte 39, F60 f. und F64). Sodann habe er an politischen Veranstaltungen in E._______ teilgenommen (vgl. Akte 39, F66 ff.), wobei er diesbezüglich ebenfalls keinerlei Beweismittel vorlegte. Die Behauptung, er habe bestimmte Vorbringen nicht erwähnt, weil er sie damals noch nicht mit Dokumenten habe untermauern können, ist vor diesem Hintergrund noch weniger nachvollziehbar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es der Glaubwürdigkeit eines Asylsuchenden nicht zwingend abträglich ist, wenn er seine Vorbringen nicht oder - aus nachvollziehbaren Gründen - erst später mit Dokumenten belegen kann. Das Verhalten des Beschwerdeführers hingegen, konkrete Probleme aufgrund seiner politischen Tätigkeiten zu verneinen sowie eine Festnahme nicht zu erwähnen, nur um diese dann auf Beschwerdeebene durch die Nachreichung von Dokumenten zu «belegen», lässt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen aufkommen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine ergänzenden Angaben zu diesem Ereignis macht und etwa nicht darlegt, wie es zu der angeblichen Festnahme kam und weshalb er - wenn er tatsächlich, wie von ihm mehrfach behauptet, bereits seit längerer Zeit im Visier der heimatlichen Polizeibehörden stand und wiederholten Vorladungen keine Folge geleistet hat - nach einigen Stunden wieder auf freien Fuss gesetzt worden sein soll. Insgesamt ist festzustellen, dass sich der Inhalt der auf Beschwerdeebene vorgelegte Dokumente betreffend den Vorfall am (...) Februar 20222 nicht mit seinen Aussagen vereinbaren lässt.
5.2.2 Vor diesem Hintergrund erscheinen die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu belegen. Auch wenn mit der Replik nun mit Stempeln versehene Kopien der Dokumente eingereicht wurden, lässt sich deren Echtheit nicht überprüfen. Zudem wird auch in diesem Rahmen nicht dargelegt, wie die betreffenden aus dem Jahr 2022 stammenden Unterlagen erhältlich gemacht respektive weshalb diese erst jetzt eingereicht wurden, wobei der pauschale Hinweis auf den Ukraine-Krieg diesbezüglich keine ausreichende Erklärung zu bieten vermag. Grundsätzlich ist anzumerken, dass es im russischen Justizwesen immer wieder zu Korruption kommt, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch echte Dokumente käuflich erwerbbar sind (vgl. SEM, Focus Russland, Korruption im Alltag, insbesondere in Tschetschenien, 15. Juli 2016, Ziff. 3; Urteile des BVGer D-3518/2019 E. 7.2 und D-3406/2015 E. 5.1 [in Bezug auf Tschetschenien]). Es ist daher jeweils zu prüfen, ob sich die vorgelegten Beweismittel in einen schlüssigen Sachvortrag des Asylsuchenden einreihen. Dies ist jedoch vorliegend, wie oben dargelegt wurde, nicht der Fall.
5.2.3 Weiter wies das SEM zutreffend darauf hin, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen konkreten politischen Tätigkeiten äusserst vage geblieben sind. Zwar legte er wortreich dar, inwiefern er mit der Lage in Russland und dem dortigen System nicht zufrieden gewesen sei, sich mit seinen Freunden darüber unterhalten und entsprechende Texte verfasst habe (vgl. Akte 39, S. 10 f.). Die durchgeführten Aktionen beschrieb er dagegen in wenigen Sätzen, indem er etwa angab, sie hätten nachts Plakate angebracht und er habe seine Meinung im Internet veröffentlicht (vgl. Akte 39, F22 f. und F60). Auch die Schilderungen der Demonstrationen, an denen der Beschwerdeführer teilgenommen habe, blieben weitgehend unsubstanziiert. Bereits deren Anzahl wurde von ihm mit «drei oder vier» beziffert (vgl. Akte 39, F58), wobei nicht ersichtlich ist, weshalb er bei dieser geringen Zahl keine präzise Angabe machen kann. Den genauen Ablauf der Kundgebungen beschrieb er lediglich oberflächlich und er beschränkte sich im Wesentlichen auf allgemeine Ausführungen wie Vorbereitungshandlungen - sie hätten sich organisiert, Plakate gedruckt und die Rollenverteilung besprochen - und Vorkehrungen für den Fall getroffen, dass die Sicherheitsbehörden auftauchen (vgl. Akte 39, F66 ff.). Auffallend vage ist auch die Darstellung, wie sie bei der Auflösung der Veranstaltungen jeweils entkommen seien. Diesbezüglich erklärte der Beschwerdeführer, sie seien stets zur Flucht bereit gewesen, wobei die Polizei von einer Seite gekommen sei und sie in verschiedene Richtungen hätten fliehen können (vgl. Akte 39, F71). Angesichts des Umstands, dass er bereits zuvor Probleme mit der Polizei gehabt haben will und aufgrund seiner Teilnahme an diesen Aktionen erhebliche Konsequenzen befürchtete, wäre zu erwarten gewesen, dass er den Ablauf dieser Ereignisse deutlich substanziierter hätte beschreiben können.
5.2.4 Sodann gab der Beschwerdeführer an, er habe etwa vier Monate vor der Ausreise - mithin Anfang des Jahres 2022 - begonnen, sich politisch zu betätigen (vgl. Akte 39, F57). Die Teilnahme an politischen Aktionen habe schliesslich auch den Ausschlag gegeben, sein Land zu verlassen (vgl. Akte 39, F75). Es ist jedoch anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits am (...) Februar 2022 für sich und seinen Sohn H._______ ein Visum für Griechenland beantragt hatte, welches er für die spätere Ausreise verwendete. Das Visum wurde ihm vier Tage später ausgestellt und war ab dem 17. März 2022 gültig. Bereits dieses Vorgehen lässt darauf schliessen, dass keine unmittelbare Gefährdung bestand, welche eine sofortige Ausreise erforderlich gemacht hätte. Ausserdem ersuchte der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt um ein Visum, als er kaum einen Monat mit politischen Tätigkeiten befasst war und insbesondere die von ihm erwähnten Vorladungen an seine Adresse in C._______ - die vom (...) 2022 datieren - noch nicht erfolgt waren. Schliesslich reiste er im April 2022 unter Verwendung seines eigenen Reisepasses aus, ohne dass es dabei zu Problemen gekommen wäre (vgl. Akte 39, F76 f.). Seine Familie verblieb im Heimatstaat und die geltend gemachten politischen Aktivitäten hatten für sie zu keinem Zeitpunkt Konsequenzen (vgl. Akte 39, F79). Bei dieser Sachlage scheint äusserst fraglich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich wegen seiner angeblichen politischen Aktivitäten ausgereist ist. Überdies beschränkt sich das geltend gemachte politische Engagement auf das nächtliche Anbringen von Plakaten, die Publikation von einigen wenigen Texten im Internet - die zwischenzeitlich wieder gelöscht wurden - und die Teilnahme an drei Kundgebungen. Insgesamt ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aus politischen Gründen in den Fokus der russischen Behörden geraten sein könnte.
5.2.5 Nach dem Gesagten ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass er sich in Russland massgeblich politisch betätigt hat und ihm deswegen eine strafrechtliche Verfolgung respektive eine politisch motivierte Bestrafung drohen würde. An der Authentizität der von ihm eingereichten polizeilichen Vorladungen - welche sich nicht überprüfen lassen - bestehen erhebliche Zweifel, zumal es ihm problemlos gelang, das Land legal zu verlassen. Dasselbe gilt für die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente, deren Inhalt sich teilweise nicht mit seinen Ausführungen anlässlich der Anhörung vereinbaren lässt, wobei er diese Diskrepanz nicht überzeugend zu erklären vermochte. Somit ist nicht davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer in Russland aufgrund des von ihm dargelegten politischen Engagements ein Strafverfahren läuft und er deswegen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte.
5.3 Der Beschwerdeführer machte mehrmals - insbesondere auch im Rahmen von persönlich verfassten Eingaben an das Gericht - geltend, er sorge sich um die Sicherheit seiner Familie. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass die Ehefrau sowie die Kinder zwischenzeitlich seit mehreren Jahren in einer Mietwohnung in E._______ leben, ohne dass es zu konkreten Vorfällen gekommen ist, die eine Gefährdung erkennen lassen würden. Selbst wenn es sich bei ihrem Wohnquartier um eine geschlossene Wohnanlage handelt, ist nicht ersichtlich, weshalb die staatlichen Sicherheitskräfte darauf keinen Zutritt haben sollten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es den Behörden längst gelungen wäre, die Familie ausfindig zu machen, wenn tatsächlich ein Verfolgungsinteresse bestünde. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht denn auch nicht klar hervor, aufgrund welcher Anhaltspunkte er davon ausgeht, seine Familie sei gefährdet. Er verweist lediglich wiederholt darauf, diese könnte irgendwann entdeckt werden oder die Polizei könnte Massnahmen gegen sie ergreifen (vgl. Akte 39, F56; Eingaben vom 17. Januar 2024 und 22. Februar 2024). Diese Befürchtungen werden von ihm aber weder begründet noch legt er dar, dass es konkrete Hinweise für eine entsprechende Gefährdung gebe. Folglich besteht auch kein Anlass zur Annahme, dass die Familie des Beschwerdeführers - die seit Jahren unbehelligt in E._______ lebt - zukünftig Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte.
5.4 In der Beschwerde wird schliesslich ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer angesichts der Heraufsetzung des Alters für Reservisten in Russland eine Einziehung in den Militärdienst und damit eine Entsendung in den Ukraine-Krieg drohe. Diesbezüglich wies das SEM zu Recht darauf hin, dass in Russland derzeit keine Mobilisierungswelle von Reservisten läuft und der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt geltend machte, er sei aufgefordert worden, Militärdienst zu leisten. Es gibt somit keine Anhaltspunkte dafür, dass er in absehbarer Zukunft eingezogen und an die Front in der Ukraine geschickt werden könnte.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat diese somit zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm jedoch nicht. In der Beschwerdeeingabe wird im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug erneut auf das angeblich laufende Strafverfahren und eine deswegen drohende unmenschliche Behandlung sowie eine mögliche Einziehung in den Krieg verwiesen. Diesbezüglich ist auf die obenstehenden Erwägungen zu verweisen, wonach das vorgebrachte Strafverfahren wegen politischen Tätigkeiten nicht glaubhaft gemacht ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine unmittelbare Einziehung des Beschwerdeführers in den Militärdienst bestehen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-4435/2023 vom 17. Januar 2024 E. 7.2).
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung herrscht auf dem Staatsgebiet von Russland derzeit weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5228/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 7.3.2), auch nicht in Bezug auf Regimegegner - wobei der Beschwerdeführer ohnehin über kein entsprechendes politisches Profil verfügt - oder ethnische Minderheiten. Weiter sind in individueller Hinsicht ebenfalls keine Vollzugshindernisse erkennbar. Der Beschwerdeführer ist im arbeitsfähigen Alter, verfügt gemäss Aktenlage über keine massgeblichen gesundheitlichen Probleme und ging in Russland bereits verschiedenen Geschäftstätigkeiten nach. Seine Familie lebt nach wie vor in E._______ und er verfügt in der Heimat über ein soziales Beziehungsnetz. Somit ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten könnte, womit sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist.
7.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass - entgegen der diesbezüglich in der Beschwerde geäusserten Kritik - nicht ersichtlich ist, inwiefern das SEM das Vorliegen von Vollzugshindernissen nur unzureichend geprüft respektive den Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht vollständig festgestellt haben sollte. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich im Wesentlichen dieselben Gründe vor, welche bereits im Rahmen der Prüfung des Asylpunkts respektive der Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht wurden. Soweit er auf eine Veränderung der Situation seit der Ausreise im Jahr 2022 hinweist, wird nicht substanziiert dargelegt, weshalb diesbezüglich nun Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen sollten. Wie bereits dargelegt, ist die Anpassung des Höchstalters für Reservisten angesichts der fehlenden Hinweise auf eine bevorstehende Einziehung in den Militärdienst vorliegend als unerheblich zu erachten. Es besteht somit keine Veranlassung, die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, dessen Reisepass im Jahr 2023 ablief, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann
Versand: