Entscheiddatum: 05.09.2024Publikationsdatum: 17.09.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4126/2024 law/gnb
Urteil vom 5. September 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Vietnam, vertreten durch lic. iur. Anol Eshrefi, Anwaltskanzlei Eshrefi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Juni 2024.
A. Der Beschwerdeführer reiste am 28. März 2021 in die Schweiz ein und beantragte unter Vorlage eines slowakischen Reisepasses und eines Arbeitsvertrags eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbsaufnahme.
B. Am 7. Mai 2021 wurde ihm gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten (FZA; SR 0.142.112.681) eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, gültig bis 27. März 2026, erteilt.
C. Am 7. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Verdachts, dass es sich bei dem von ihm vorgewiesenen slowakischen Reisepass um eine Fälschung handeln könnte, verhaftet. Eine Überprüfung des Dokuments ergab, dass es sich beim besagten Reisepass um eine Totalfälschung handelt.
D. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B._______ vom 8. Dezember 2023 wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, Täuschung der Behörden und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilt.
E. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 widerrief das Migrationsamt des Kantons C._______ die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 28. Dezember 2023 an, um die Schweiz respektive den Schengen-Raum zu verlassen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
F. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D._______ vom 21. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer wegen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.- verurteilt. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B._______ vom 8. Dezember 2023 ausge-sprochenen Freiheitsstrafe wurde verzichtet, hingegen wurde die Probezeit um ein Jahr verlängert.
G. In der Folge suchte der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach.
H.
H.a Am 28. Dezember 2023 wurde die Wegweisung aufgrund des Asylgesuchs aufgehoben. In der Folge fand am 5. März 2024 die Anhörung Menschenhandel (MH) statt, woraufhin dem Beschwerdeführer eine Erholungs- und Bedenkzeit bis 5. April 2024 gewährt wurde. Am 2. Mai 2024 führte das SEM die Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) durch.
H.b Der Beschwerdeführer machte zu seinem Lebenslauf und zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei vietnamesischer Staatsangehöriger katholischen Glaubens aus der Provinz E._______. Er habe neun Jahre die Schule besucht und danach sein Heimatdorf verlassen. Da er ohnehin keine Chance auf einen Arbeitsplatz bei einer staatlichen Behörde oder einem Amt gehabt habe, sei er in die Stadt Ho-Chi-Minh gegangen, wo er als (...) gearbeitet habe. In Ho-Chi-Minh habe es Personen gegeben, die dafür geworben hätten, dass man als Exportkraft ins Ausland gehen und gutes Geld verdienen könne. Er habe sich beworben und einen Arbeitsvertrag erhalten, um ausreisen zu können. Im Jahr 2010 sei er mit seinen eigenen Identitätsdokumenten aus Vietnam ausgereist und nach Russland gegangen. Der Arbeitsvertrag sei jedoch nur zum Schein gewesen. In Russland seien ihm seine Identitätsdokumente abgenommen worden. Er habe dort unterirdisch während 13 bis 14 Stunden pro Tag als (...) arbeiten müssen. Nach ungefähr drei Jahren sei er nach Vietnam zurückgekehrt, um seine Familie zu besuchen. Sein Arbeitgeber in Russland habe drei Monatslöhne einbehalten und gesagt, er erhalte dieses Geld erst, wenn er nach Russland zurückkehre. In Vietnam habe er einen Monat gearbeitet, aber der Verdienst sei tief gewesen. Deshalb sei er im Jahre 2014 oder 2015 nach Russland zurückgekehrt, wo er zwar viel habe arbeiten müssen, aber auch mehr Geld erhalten habe. Weil diese Arbeit jedoch eine zu grosse Belastung für ihn gewesen sei, sei er zusammen mit einem Bekannten in die Ukraine gereist. Dort sei er ungefähr zwei Jahre und einige Monate geblieben und habe illegal als (...) gearbeitet. Weil er in der Ukraine ebenfalls sehr viel habe arbeiten müssen, habe er sich erschöpft gefühlt. Über Bekannte habe er Schlepper respektive Menschenhändler kennengelernt, die ihm gesagt hätten, dass man «dort drüben» weniger lange arbeiten müsse. Für 14'000 Dollar sei er Ende 2019 nach Deutschland geschleust worden. Man habe ihm gesagt, dass er eine Ausbildung als (...) machen könne, und habe ihn in verschiedenen (...) arbeiten lassen. Als es Ende 2019 zur Corona-Pandemie gekommen sei, habe es keine Arbeit mehr gegeben. Er habe Leute kennengelernt, die ihm in Aussicht gestellt hätten, für 7'000 Euro Papiere für eine legale Arbeit in der Schweiz zu besorgen. Im März oder April 2021 sei er zum Arbeiten in die Schweiz gebracht worden. Hier habe er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten und in drei verschiedenen (...) gearbeitet, bis er von der Polizei kontrolliert und festgenommen worden sei. Er befürchte, dass er bei einer Rückkehr nach Vietnam keine Arbeit hätte. Er habe früher nur als (...) gearbeitet und verfüge über kein Ackerland. Zudem habe er bei Verwandten und dem Staat Schulden von der ersten Ausreise und er wisse nicht, wie er diese zurückzahlen solle. Auch habe er die Meinungsäusserungsfreiheit in Europa schätzen gelernt. Er habe manchmal unter falschem Namen auf Facebook kurze Kommentare zu kritischen Zeitungsartikeln gemacht. Da er gesund und seine Eltern krank seien, würde er gerne in der Schweiz bleiben, um zu arbeiten und seine Schulden zurückzahlen zu können.
I. Das SEM gewährte der Rechtsvertretung am 7. Mai 2024 das rechtliche Gehör zum Entscheidentwurf. Deren Stellungnahme ging am folgenden Tag beim SEM ein.
J. Mit Verfügung vom 10. Mai 2024 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, stellte fest, die Verfügung des Migrationsamts des Kantons C._______ vom 8. Dezember 2023 betreffend die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung sei rechtskräftig und vollstreckbar, und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
K. Noch am 10. Mai 2024 teilte das SEM der Rechtsvertretung mit, dass der Entscheid aufgehoben werde. Am 13. Mai 2024 verfügte das SEM die Zuteilung ins erweiterte Verfahren und am 14. Mai 2024 die Zuweisung in den Kanton C._______.
L. Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 (eröffnet am 11. Juni 2024) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden (Dispositivziffer 4). Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5) und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 6).
M. Der Beschwerdeführer gelangte mit (mutmasslich vietnamesischsprachiger) handschriftlicher Eingabe vom 27. Juni 2024 (Datum Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht. Auf dem Couvert wurde handschriftlich vermerkt: «Beschwerde erheben (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG)».
N. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 1. Juli 2024 den Eingang der Sendung.
O. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts stellte mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2024 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte ihn auf, bis zum 17. Juli 2024 eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende, in einer Amtssprache des Bundes verfasste und mit Originalunterschrift versehene Beschwerdeverbesserung einzureichen, ansonsten auf die Eingabe vom 27. Juni 2024 nicht eingetreten werde. Im Weiteren forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 17. Juli 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Schliesslich wies er den Beschwerdeführer darauf hin, dass im Falle des Rückzugs der Beschwerde das Beschwerdeverfahren ohne Erhebung von Verfahrenskosten als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben werden könne.
P. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 10. Juli 2024 liess der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. In dieser wurde beantragt, es sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und die Unzumutbarkeit beziehungsweise die Unzulässigkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen (Rechtsbegehren 1 und 2), eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und rechtlichen Würdigung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege, beinhaltend die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung ab 2. Juli 2024, zu gewähren und es sei in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Rechtsbegehren 4). Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen (vgl. a.a.O. S. 6).
Der Beschwerde lag - neben der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht - eine Kostennote vom 10. Juli 2024 bei.
Q. Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie das Gesuch um wiedererwägungsweisen Erlass des mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2024 geforderten Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Zwischenverfügung den Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Schliesslich wies er den Beschwerdeführer erneut darauf hin, dass im Falle des Rückzugs der Beschwerde das Beschwerdeverfahren ohne Erhebung von Verfahrenskosten als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben werden könne.
R. Weil die Zwischenverfügung vom 16. Juli 2024 irrtümlich an den Beschwerdeführer persönlich versandt wurde, wurde dem Rechtsvertreter am 25. Juli 2024 eine inhaltlich identische Zwischenverfügung zugestellt, welche am 26. Juli 2024 in Empfang genommen wurde.
S. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss fristgerecht am 29. Juli 2024 ein.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Zwar wird im Rechtsbegehren 3 der Beschwerde (eventualiter) die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt (vgl. Sachverhalt Bst. P), jedoch geht aus den übrigen Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung unmissverständlich hervor, dass sich der Anfechtungswille auf die Frage der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise des Vollzugs der Wegweisung beschränkt.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schrif-tenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
5.1
5.1.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung den Asylpunkt betreffend aus, auch wenn nachvollziehbar sei, dass sich der Beschwerdeführer aus wirtschaftlicher Sicht für ein Arbeitsverhältnis im Ausland entschieden habe, sei er in Vietnam in der Lage gewesen, durch Aushilfsarbeiten für den Lebensunterhalt aufzukommen. Wirtschaftliche Gründe würden keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen. Daran vermöge auch der Umstand, dass seine Arbeitskraft in Russland und der Ukraine ausgebeutet worden sei, nichts zu ändern, zumal sich dies nach seiner Ausreise und ausserhalb seines Heimatstaates zugetragen habe. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass er in einem Abhängigkeitsverhältnis stehe, welches sich bei einer Rückkehr in seinen Heimatsstaat negativ auswirken würde respektive es bestünden keine konkreten Hinweise, dass er bei einer Rückkehr erneut Opfer eines ausbeuterischen Arbeitsverhältnisses würde. Daran vermöchten auch die von ihm genannten Schulden, die er bei seinen Verwandten und dem Staat aufgenommen habe, um seine Weiterreise in die Ukraine zu finanzieren, nichts zu ändern, da diese ebenfalls nicht auf einen der in Art. 3 AsylG genannten Gründe zurückzuführen seien. Ferner sei er wegen seiner Religion nie unterdrückt worden und es gebe keine Anhaltspunkte, wonach sich dies bei einer Rückkehr verwirklichen würde. Gleiches gelte es zur freien Meinungsäusserung zu sagen, zumal er die kritischen Kommentare auf Facebook unter falschem Namen verfasst habe und sich daraus keine Schwierigkeiten für ihn ergeben hätten.
5.1.2 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sodann würden weder die in Vietnam herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann mit einem Mittelschulabschluss und mehrjähriger Arbeitserfahrung als (...), (...) und (...) und er sei stets in der Lage gewesen, selbständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Auch wenn die Ausreise aus Vietnam bereits mehrere Jahre zurückliege, verfüge er mit seinen Eltern, Geschwistern, Cousins, Cousinen, Onkel und Tanten über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Vietnam, das ihm bei der Rückkehr behilflich sein könne.
5.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, das SEM müsse bei potenziellen Opfern von Menschenhandel prüfen, ob bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ein konkretes und ernsthaftes Risiko («real risk») von Re-Trafficking, von Einschüchterungsversuchen oder von Vergeltungsmassnahmen bestehe. Dazu prüfe es namentlich die Wirksamkeit der im Rückkehrstaat vorhandenen Instrumente zum Opferschutz sowie das besondere Profil des potenziellen Opfers. Diese Kriterien würden nicht nur dazu dienen, das Risikoprofil unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestimmen, sondern seien auch massgebend für die Einschätzung der Vulnerabilität des Opfers im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Vorliegend habe das SEM diese Prüfung unterlassen. Der Beschwerdeführer sei hochverschuldet und sein Vater beziehungsweise seine Eltern seien schwer krank. Von seiner Familie werde ihm niemand helfen. Kehre er nach Vietnam zurück, könnte er die Raten für das Darlehen bei der Bank nicht zurückzahlen, weil die Einnahmen aus dem Ausland fehlen würden. Seine hohe Schuldenlast zwinge ihn in eine äusserst prekäre finanzielle Lage und er müsste wieder einen Weg finden, um im Ausland zu arbeiten. Er sei daher besonders anfällig für Versprechungen von Menschenhändlern, die scheinbar schnelle und einfache Lösungen anbieten würden. Zudem sei er aufgrund seiner katholischen Religionszugehörigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht benachteiligt. Sein niedriges Bildungsniveau erschwere es ihm zusätzlich, eine Anstellung zu finden, die ihm ein ausreichendes Einkommen zur Tilgung seiner Schulden und zur Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen würde. Die wirtschaftliche Lage in der Provinz E._______, einer ländlichen Gegend, sei angespannt. Es herrschten hohe Arbeitslosigkeit und geringe Verdienstmöglichkeiten, was es ihm nahezu verunmögliche, eine legale und angemessen bezahlte Arbeit zu finden. Diese Umstände würden die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass er erneut auf die Angebote von Menschenhändlern eingehen müsse. In Vietnam würden Schuldner oft massivem Druck und Bedrohungen durch Gläubiger ausgesetzt. Er könnte aufgrund dieser Bedrohungen gezwungen sein, in die Hände von Menschenhändlern zu geraten, die ihm versprechen würden, seine Schulden zu begleichen oder ihm einen Ausweg zu bieten. Es gebe in Vietnam möglicherweise nicht ausreichend staatliche Unterstützung für Rückkehrer, die Opfer von Menschenhandel geworden seien. Ohne angemessenen Schutz und Unterstützung sei der Beschwerdeführer stark gefährdet, erneut ausgebeutet zu werden. Seine Erfahrungen als Opfer von Menschenhandel hätten zudem zu schweren psychologischen Traumata geführt. Diese Belastung mache es ihm schwer, sich in einem unsicheren Umfeld wie Vietnam wieder einzugliedern, und erhöhe die Wahrscheinlichkeit, dass er erneut Opfer von Ausbeutung werde. Aufgrund dieser Lebensumstände in Vietnam bestehe ein konkretes und ernsthaftes Risiko («real risk») von Re-Trafficking. Der Wegweisungsvollzug nach Vietnam sei deshalb unzulässig und unzumutbar.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.3 In der Zwischenverfügung vom 25. Juli 2024 wurde festgehalten, aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren angegeben habe, er (beziehungsweise sein kranker Vater) habe in Vietnam Schulden bei einer Bank und bei Verwandten in der Höhe von umgerechnet etwa Fr. (...) (vgl. SEM-act. [...]-14/16 F79 ff.), dürfte nicht auf die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen sein. Auch scheine das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt zu haben. Insbesondere dürfte die Existenz eines Bankdarlehens, dessen Bestand im Übrigen nicht belegt worden sei und über dessen Laufzeit der Beschwerdeführer keine Angaben habe machen können (vgl. SEM-act. [...]-14/16 F84), nicht zur Annahme führen, es bestehe für ihn ein ernsthaftes Risiko, erneut Opfer eines ausbeuterischen Arbeitsverhältnisses im Ausland zu werden. Es erscheine zum einen nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer in seiner Heimat aufgrund der Darlehen bei der Bank und bei Verwandten massivem Druck und/oder Bedrohungen seitens seiner Gläubiger ausgesetzt sein könnte, welcher ihn in die Hände von Menschenhändlern zwingen würde. Zudem verfüge er - anders als bei seiner Ausreise im Jahre 2010 - heute über eine in Deutschland absolvierte Ausbildung als (...) und entsprechende mehrjährige Berufserfahrung. Auch habe der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, er leide unter schweren Traumata. Im Gegenteil habe er als einzige gesundheitliche Folge seiner Arbeit unter schwierigen Bedingungen ein zeitweiliges Jucken in der Nase erwähnt (vgl. SEM-act. [...]-14/16 F96). Es dürfte demnach davon auszugehen sein, dass der Beschwerdeführer in Vietnam für seinen Lebensunterhalt werde aufkommen und sich bis zu seiner vollständigen Reintegration auf die Unterstützung seines grossen familiären Beziehungsnetzes werde verlassen können (vgl. SEM-act. [...]-14/16 F87). Festzuhalten sei zudem, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige (katholische) Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen würden.
6.4 Diese Einschätzung ist auch nach einer einlässlichen Prüfung der Akten vollumfänglich zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung und auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 25. Juli 2024 verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 5.1 und 6.3). Die Einwände in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen. Insbesondere ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis, das sich bei einer Rückkehr nach Vietnam negativ auf den Beschwerdeführer auswirken würde. Auch sind keine konkreten Hinweise ersichtlich, wonach er bei einer Rückkehr erneut Opfer eines ausbeuterischen Arbeitsverhältnisses werden könnte. Eine angeblich hohe Schuldenlast und der Verweis auf hypothetische Zukunftsszenarien, namentlich dass sich Schuldner in Vietnam oft massivem Druck und Bedrohungen durch Gläubiger ausgesetzt sähen und dass es ihm nicht möglich sein werde, eine legale und angemessen bezahlte Arbeit zu finden, lassen nicht auf ein ernsthaftes Risiko von Re-Trafficking schliessen. Ohnehin dürfte der Beschwerdeführer aufgrund seiner vergangenen Erfahrungen kaum gefährdet sein, auf scheinbar schnelle und einfache Lösungen von Menschenhändlern anzusprechen. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt hätte. Ebenfalls kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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