Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juni 2023 / N (...).
Entscheiddatum: 08.07.2025Publikationsdatum: 23.07.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4122/2023
Urteil vom 8. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juni 2023 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Am 8. Dezember 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 14. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Am 8. Juli 2022 erfolgte eine ergänzende Anhörung. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ (Gouvernement [...]). Er habe einige Jahre die Schule besucht. Nach dem Schulabschluss habe er begonnen, auf Baustellen zu arbeiten. lm Jahr 2018 sei er nach C._______ gereist, um sich dort eine bessere Zukunft aufzubauen. Nachdem er dort im Juli 2018 festgenommen worden sei und keinen guten Eindruck von den dortigen Polizeibehörden und Gefängnissen gewonnen habe, sei er nach der Haftentlassung wieder in sein Heimatland zurückgekehrt. Nach der Rückkehr habe er als Fahrer in der (...) gearbeitet und bis Ende 2019 auch mit (...) gehandelt. lm Sommer 2020 habe er bei seiner Arbeit in der (...) einen Mann kennengelernt, welcher ihn angefragt habe, ob er Hilfeleistungen für syrische Flüchtlinge erbringen möchte. Er habe seine Hilfe zugesagt und sei in der Folge beauftragt worden, Gelder von reichen Leuten zu sammeln, welche er dieser Person abgegeben habe. Irgendwann seien ihm Zweifel gekommen, ob die entsprechenden Gelder effektiv für Hilfsgüter zugunsten von Flüchtlingen bestimmt gewesen seien. Als er zudem entdeckt habe, dass sein Bekannter, der ihn für das Einsammeln von Geldspenden angeworben habe, ein Mitglied der D._______ sei, habe er ihn mit seiner Einschätzung konfrontiert, wonach die Geldspenden nicht für Flüchtlinge, sondern für die Finanzierung von Waffen bestimmt seien. Sein Bekannter habe als Reaktion darauf versucht, ihn für ein Engagement für die D._______ zu gewinnen, was er zunächst abgelehnt habe. Einige Tage später sei er von seinem Bekannten und weiteren Aktivisten der D._______ bestellt und unter Drohungen aufgefordert worden, weiterhin Aktivitäten in ihrem Auftrag auszuführen. Er sei vor die Wahl gestellt worden, entweder künftig Gelder nach (...) zu transportieren oder aber er würde zuerst zu einem Training nach E._______ und später in den bewaffneten Kampf in Syrien geschickt werden. Da er nicht in den Kampf habe ziehen wollen, habe er dem Transport von Geldern zugestimmt. So habe er zwei Mal pro Woche Gelder und Papiermaterial nach (...) gebracht und dort einer bestimmten Person abgeliefert. lm (...) sei er von Mitarbeitern des F._______ zu Hause verhaftet und mitgenommen worden. Er sei zum (...) gebracht worden, wo er während (...) in einer Einzelzelle eingesperrt gewesen sei. Während der Zeit im Gewahrsam sei er regelmässig stark geschlagen, beschimpft und missbraucht worden. Er habe erfolglos zu erklären versucht, dass er die Auftragsarbeiten für die D._______ unter Zwang ausgeführt habe. Schliesslich habe einer seiner Cousins seine Entlassung gegen die Entrichtung einer Kaution erwirkt. Bei der Entlassung habe der Direktor des (...) seinen Cousins die Bedingung gestellt, er habe das Land umgehend zu verlassen, ansonsten werde er per Haftbefehl gesucht und inhaftiert. Vor diesem Hintergrund habe er den lrak noch im (...) verlassen und sei via G._______, H._______ sowie weitere Länder in die Schweiz gelangt. Nach der Ausreise sei er von den irakischen Behörden zu Hause gesucht worden.
Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente zu den Akten: seine ldentitätskarte im Original, seinen Führerausweis in Kopie sowie Auszüge aus dem Zivilstandsregister im Original, einen USB-Stick mit einer Videoaufnahme, welche bei ihm zu Hause entstanden sein soll, Facebook-Beiträge von Verwandten und Freunden, Zivilregisterauszüge, drei Quittungen, Fotos, welche ihn im Irak und auf dem Flug von (...) (...) im November 2018 zeigen sollen, Verkaufsverträge betreffend den (...) im Zeitraum von 2019 bis 2021 im Original, ein Foto eines als Haftbefehl bezeichneten Papiers vom (...) und zwei medizinische Dokumente (medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ I._______ vom 27. Januar 2022, Überweisungsschreiben vom 28. Januar 2022).
C. Mit Verfügung vom 26. Juni 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
D. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 26. Juli 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, mindestens jedoch die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines Rechtsvertreters.
Der Beschwerde lagen bei: Eine Vollmacht vom 13. Juli 2023, eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Unterstützungsbestätigung vom 24. Juli 2023 und eine Mailkorrespondenz vom 24. Juli 2023, worin die vormalige Rechtsvertretung dem Rechtsvertreter auf Nachfrage hin bestätigte, dass sie das Mandat niedergelegt und auf eine Beschwerdeerhebung verzichtet habe.
E. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2023 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtlichen Rechtsverbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- auf. Dieser wurde am 18. September 2023 fristgerecht bezahlt.
F. Mit Eingabe vom 18. September 2023 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er sich weiter um einen fundierten Arztbericht bemühe, der bis anhin nicht erhältlich gewesen sei. Da ein Trauma bestehe und eine detaillierte Schilderung der erlittenen, auch sexuellen Gewalt nur gegenüber einem Vertrauensarzt möglich sein dürfte, glaube er weiterhin daran, dass zumindest nach Vorliegen zusätzlicher Beweise die Beschwerde gutgeheissen werden müsse.
G. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht einen eigenhändigen Brief (in Kopie, inkl. Übersetzung) gleichen Datums ein und orientierte darüber, dass er weiter sichtlich unter den Traumafolgen leide. Er habe die sexuelle Verfolgung in diesem Brief endlich in Worte fassen können. Nachdem er bei der Asylbetreuung nicht weitergekommen sei und er keinen adäquaten Arzttermin vermittelt erhalten beziehungsweise er nicht an einen Therapeuten überwiesen worden sei, habe sich sein Rechtsvertreter an die zuständige kantonale Stelle gewendet. Dies vermöge jedoch die qualifizierte Beurteilung durch Experten nicht zu ersetzen. Die Beschwerde sei nicht aussichtslos.
H. Am 20. Oktober 2023 ging das Original des vom Beschwerdeführer verfassten Briefes vom 19. Oktober 2023 beim Gericht ein.
I. Mit Eingabe vom 20. November 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, der inzwischen unternommene Versuch, ihn an einen Psychiater zu überweisen, sei leider daran gescheitert, dass dieser keine Ressourcen für neue Patienten habe. Er sei auf eine Behandlung in einem auf Folteropfer spezialisierten Zentrum angewiesen. Ausserdem habe das SEM die nötigen Sachverhaltsfeststellungen mittels eines psychiatrischen Gutachtens vorzunehmen, um dem Anspruch von Folteropfern auf Abklärung, Therapie beziehungsweise Rehabilitation zu entsprechen.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Asylentscheids aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe vom Sommer 2020 bis zum (...) im Auftrag der D._______ Geld gesammelt und dieses zusammen mit Papiermaterial regelmässig von B._______ nach (...) transportiert, sei aufgrund widersprüchlicher, konstruierter und stereotyper Angaben als unglaubhaft zu qualifizieren. Des Weiteren bestünden angesichts abweichender Angaben auch erhebliche Zweifel an seinem Vorbringen, er sei im (...) von den (...) zu Hause festgenommen worden. Zudem würden auch seine Aussagen zur geltend gemachten Inhaftierung für die Dauer von (...) bei den (...) nicht überzeugen. Zwar würden seine umfangreichen einleitenden Ausführungen zu diesem Vorbringen auf den ersten Blick einiges an Informationen zur Sache liefern (vgl. A28, S. 9-10, F/A 62 und A40, S. 11-12, F/A 60). Analoge Ausführungen könnten jedoch auch sorgfältig einstudiert worden sein. Bei näherer Betrachtung seien seine Antworten auf Fragen zu konkreten Details substanzarm, und seine Aussagen, welche Aufschluss über das effektive Erleben der vorgebrachten Situation gegeben hätten, seien oberflächlich und ausweichend geblieben. Das SEM habe mit der Zusammenstellung eines reinen Frauenteams für die Durchführung der ergänzenden Anhörung im Asylverfahren adäquate Rahmenbedingungen entsprechend dem Wunsch des Beschwerdeführers geschaffen, damit er über alle seine Vorbringen, und somit auch die Behandlung während der geltend gemachten Inhaftierung, Auskunft geben könne. Davon ausgehend sei nicht einzusehen, weshalb es ihm nicht hätte möglich sein sollen, konkretere Angaben zu den geltend gemachten Übergriffen während der Inhaftierung durch die (...) zu machen. Er habe sich sodann auch in Bezug darauf, wer ihn am Tag der angeführten Entlassung aus der Haft abgeholt haben solle wie auch hinsichtlich der Anzahl der geltend gemachten Besuche der Behörden nach seiner Ausreise bei ihm zu Hause und des Datums der Ausreise aus dem Irak widersprüchlich geäussert. Aufgrund der zahlreichen, nicht abschliessend aufgelisteten Ungereimtheiten sei sein Vorbringen, er sei im (...) von den irakischen (...) festgenommen und unter regelmässigen Misshandlungen (...) lang festgehalten worden, nicht glaubhaft. Das eingereichte Papier, bei dem es sich um den im (...) ausgestellten Haftbefehl gegen ihn handeln solle, sei nicht geeignet, sein Vorbringen betreffend das Vorliegen eines solchen Haftbefehls zu stützen. Zum einen sei die Fotokopie dieses Papiers teilweise unleserlich. Zum andern weiche das Papier inhaltlich von echtem Vergleichsmaterial ab, so zum Beispiel in Bezug auf den Briefkopf des fotografierten Exemplars beziehungsweise auf Angaben zu seiner Person gemäss Art. 93 StPO. Angesichts der unglaubhaften Vorbringen im erwähnten Kontext könne auf eine eingehendere Würdigung der Fotoaufnahme dieses Papiers verzichtet werden. Des Weiteren führe auch die auf einem USB-Stick eingereichte Videoaufnahme, welche die Suche der irakischen Behörden nach dem Beschwerdeführer im (...) aufzeigen solle, zu keiner anderen Einschätzung. Die darauf abgebildeten Personen, die Lokalität und der Kontext, in welchem die Aufnahme entstanden sei, liessen sich vom SEM nicht identifizieren beziehungsweise einordnen. Sie vermöge daher für das vorliegende Asylverfahren keine Relevanz zu entfalten. Was die geltend gemachten Probleme in C._______ anbelange, könne darauf verzichtet werden, diese zu thematisieren und einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen, da aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer hätte derentwegen auch im Irak entsprechende Nachteile zu befürchten. Die geschilderten Behelligungen in C._______ seien damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Auch die weiteren Beweismittel, konkret einige Privatfotos, Verkaufsverträge betreffend den (...) beziehungsweise Facebook-Beiträge der Verwandten und Freunde des Beschwerdeführers, könnten zu keiner anderen Einschätzung führen, zumal sie keine konkreten Hinweise auf eine flüchtlingsrelevante Verfolgung seiner Person enthielten. Ebenso wenig vermöge die Konsultation des Dossiers seines Bruders (N [...]) die Einschätzung zu ändern. Seine Vorbringen hielten damit insgesamt weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnet der Beschwerdeführer, er habe nachvollziehbare, plausible und widerspruchsfreie Aussagen gemacht. Die Frage, ob er zuerst Bilder mit Leuten der D._______ gesehen und damit gemeint habe, er habe in Chats in Zusammenhang mit dem Mann Bilder mit solchen Uniformierten gesehen, sei irrelevant, weil sich jede der Informationen in mehrere Elemente eingefügt habe, die in ihm insgesamt Zweifel an der politisch neutralen Verwertung der Spenden für Hilfszwecke hätten aufkommen lassen. Das von ihm erwähnte Bild habe er auf Facebook gesehen. Es sei dabei um Personen gegangen, gegen welche inzwischen Verfahren laufen würden; (...) sei nicht darunter gewesen. Er habe jedenfalls nach ersten Vermutungen begonnen, sich bei Dritten über (...) zu erkundigen und habe so von dessen Nähe zur D._______ erfahren. Selbst wenn er die Reihenfolge und Teilursachen in den sehr umfangreichen Anhörungen nicht absolut, also unnatürlich, identisch geschildert habe, sei dieser vernachlässigbare Unterschied doch eher ein Indiz für die Glaubhaftigkeit als eines für das Gegenteil. Im Weiteren habe er (...) das erste Mal ausserhalb und das zweite Mal mit den bewaffneten Männern bei ihm zu Hause getroffen, was er so erklärt habe (Antwort auf F90). Dennoch werde ihm dieser Widerspruch vorgeworfen. Vor dem Hintergrund, dass gerade die geheimen und gefährlichen Aktivitäten der Kontaktpersonen der (...) auf dem Territorium der Gegenseite höchste Vorsichtsmassnahmen erfordert hätten, sei es auch lebensfremd anzunehmen, man erhalte mehr Informationen über diese Leute. Die von der Vorinstanz angewandte Methode, nach geringsten Abweichungen und angeblich fehlenden Plausibilitäten in seinen umfangreichen Berichten zu suchen, sei insbesondere vor der Tatsache seiner Traumatisierung als Folteropfer äusserst stossend. Dies betreffe ebenso den Befragungsstil an der ersten Anhörung. Die hartnäckigen Fragen ab F89 würden keinerlei Einfühlungsvermögen zeigen und seien auch teilweise sinnlos. Immer wieder sei er nach einem weiteren Eindruck von der kurzen Festnahmeaktion gefragt worden. Die zweite Anhörung habe offenbar dem Zweck gedient, über die Folterhandlungen genauer zu berichten. Er habe sich offensichtlich sehr unwohl gefühlt, vor Frauen über Vergewaltigung und Misshandlungen zu sprechen, was in der Antwort auf die Frage 87 deutlich werde, wo er auch erkläre, dass er seither keinerlei Gefühle mehr habe. Der Versuch, ihm in einem Frauenteam mehr Möglichkeiten zur Schilderung intimer Folterdetails zu geben, sei gescheitert, was er auf die Frage 97 hin auch selber gesagt habe. Deshalb habe er den Wunsch geäussert, seine Erlebnisse schriftlich bei einem Arzt zu hinterlegen. Besonders stossend sei die Würdigung der eingereichten Beweismittel durch die Vorinstanz. Sie würdige weder die Identitätspapiere positiv, noch setze sie sich mit dem Haftbefehl genügend auseinander. Wegen der (in der Beschwerde widerlegten) Unglaubhaftigkeit des persönlichen Berichts verzichte sie auf weitere Abklärungen. Auch die Videoaufzeichnung wäre zu würdigen und das darauf Ersichtliche zu analysieren gewesen. Sodann sei es unhaltbar und widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Committee Against Torture (CAT) der Vereinten Nationen, dass trotz ausführlicher Foltervorbringen und einer ärztlich diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund erlittener Folter keine weiteren medizinischen Abklärungen - insbesondere das Erstellen eines Istanbul-Protokolls - vorgenommen worden seien. Die Vorinstanz habe ausserdem den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht Rechnung getragen. Verbliebene Detailabweichungen seien im Bericht eines traumatisierten und sich bei beiden Anhörungen in schlechter psychischer Verfassung befindenden Menschen gerade zu erwarten. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei bei einer Gesamtbetrachtung insgesamt zu bejahen. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM die geltend gemachten Vorbringen zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft und im Übrigen als nicht flüchtlingsrechtlich relevant erachtet hat. Den Erwägungen der angefochtenen Verfügung wird auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengebracht.
6.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind aufgrund seines Aussageverhaltens als unglaubhaft zu qualifizieren. Er widersprach sich zunächst hinsichtlich der Art und Weise, wie er von der Zugehörigkeit seines Bekannten zur D._______ erfahren haben will, indem er bei der Anhörung vom 14. Februar 2022 erklärte, er habe diesen Mann auf einem Bild mit der (...) gesehen (SEM-act. 28, S. 8 F62), während er anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 8. Juli 2022 angab, sich bei Drittpersonen über diesen Bekannten erkundigt zu haben (SEM-act. 40, F47-49). Die Erläuterung in der Beschwerde, wonach (...) nicht unter den Personen gewesen sei, welche er auf dem Bild gesehen habe, vermag seine entsprechende Erklärung bei der ersten Anhörung nicht umzustossen. Im Weiteren äusserte er sich auch in Bezug auf das erste Treffen mit diesem Mann unterschiedlich, indem er einerseits zu Protokoll gab, das Treffen habe beim Mann zu Hause stattgefunden (SEM-act. 28, S. 8 F62), andererseits aber erklärte, sie hätten sich draussen getroffen (SEM-act. 40, F45, F52, F54). Als er auf diese Unklarheiten angesprochen wurde, gab er an, man habe ihn falsch verstanden (SEM-act. 40, F89/90). Dieser Rechtfertigungsversuch, insbesondere der Hinweis darauf, dass die bei der Anhörung anwesende dolmetschende Person nicht gut gewesen sei, erweist sich als unbehelflich, zumal der Beschwerdeführer bei der Anhörung erklärte, er habe die Dolmetscherin gut verstanden (SEM-act. 28, F113), und ausserdem die Richtigkeit des Protokolls nach dessen Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte. Angesichts dessen vermag auch seine ergänzende Erklärung, worauf er in der Beschwerde Bezug nimmt, er habe (...) beim ersten Mal draussen und beim zweiten Mal bei ihm zu Hause getroffen (SEM-act. 40, F90), den festgestellten Widerspruch nicht aufzulösen. Dass dieser in der angefochtenen Verfügung herangezogen wurde, ist daher nicht zu bemängeln. Die Schilderung des Gesprächs mit dem erwähnten Bekannten und weiteren (...) ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - konstruiert und stereotyp ausgefallen (vgl. SEM-act. 28, S. 8 F62 dritter und vierter Absatz), zumal auch eine unbeteiligte Drittperson darüber ohne Weiteres in ähnlicher Weise hätte berichten können. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer zur Person, welcher er jeweils das Geld und die Papiere übergeben haben will, ausser dem Namen, keine detaillierten Informationen abzugeben vermochte (vgl. SEM-act. 40, F50/51). Es ist davon auszugehen, er hätte um der eigenen Sicherheit willen Näheres über diese Person in Erfahrung gebracht, sollen die transportierten Waren doch für die Zwecke der D._______ bestimmt gewesen sein. Vor diesem Hintergrund vermag die Argumentation in der Beschwerde, wonach es lebensfremd sei anzunehmen, man erhalte mehr Informationen über seine Kontaktleute, da gerade deren geheime und gefährliche Aktivitäten auf dem Territorium der Gegenseite höchste Vorsichtsmassnahmen erfordert hätten, nicht zu überzeugen. In Anbetracht der Umstände kann dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Ausführung von Aufträgen für die D._______ nicht geglaubt werden. Infolgedessen ist seinen weiteren Vorbringen, wonach er am (...) von (...) zu Hause festgenommen, für (...) inhaftiert und dabei regelmässig misshandelt/gefoltert worden sei, jegliche Grundlage entzogen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch betreffend diese Vorbringen diverse Ungereimtheiten bestehen, wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat (vgl. a.a.O., S. 5 unten-S. 7). Aufgrund der unglaubhaften Vorbringen war es - entgegen anderslautender Einschätzung in der Beschwerde - nicht gehalten, in Bezug auf die mit Eingabe vom 16. Mai 2022 (SEM-act. 36) eingereichten Beweismittel (Kopie des Haftbefehls vom [...], USB-Stick mit einer Videoaufzeichnung der Überwachungskamera vor dem Haus der Mutter des Beschwerdeführers vom [...] betreffend eine Suchaktion [vgl. dazu auch SEM-act. 40, F17, F19ff.]) weitere Abklärungen zu treffen. Abgesehen davon hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt, weshalb sie das eingereichte Papier als nicht geeignet erachte, das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das Vorliegen eines Haftbefehls gegen ihn zu stützen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 7 unten). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern sie diesbezüglich - wie in der Beschwerde moniert wird - den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben sollte. Die von ihr vorgenommene Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Auch aus dem Argument, wonach im Bericht eines traumatisierten und sich bei beiden Anhörungen in schlechter psychischer Verfassung befindenden Menschen verbliebene Detailabweichungen gerade zu erwarten seien, vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten, zumal die Vorinstanz mit der Zusammenstellung eines reinen Frauenteams (vgl. SEM-act. 28 S. 1; SEM-act. 40, F97) gemäss seinem Wunsch adäquate Rahmenbedingungen geschaffen hat, damit er seine Asylvorbringen ausführlicher hätte schildern können. Es ist ihm im Übrigen trotz schlechter psychischer Verfassung offenbar möglich gewesen, alles zu erwähnen, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachtete (vgl. SEM-act. 28, F112; SEM-act. 40, F100). Schliesslich lassen sich dem Protokoll der ersten Anhörung keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Befragungsstil - wie der Beschwerdeführer beanstandet - stossend gewesen wäre, umso weniger, als die damalige, bei der Anhörung anwesende, Rechtsvertreterin keinerlei solche Beobachtungen gemacht hat. Angesichts dessen kommt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht in Betracht, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak einer asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt war oder dass er damals respektive im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland eine zukünftige asylbeachtliche Verfolgung zu befürchten hatte respektive hätte. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung hier keine Anwendung finden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Autonome Region Kurdistan (ARK) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die ARK dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den Ausführungen zum Asylpunkt gelingt ihm dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der ARK (vgl. E. 8.3.2) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 In den kurdischen Provinzen des Nordiraks herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt; die Sicherheitslage ist weitgehend stabil. Die Anordnung des Vollzugs von Wegweisungen in die ARK ist praxisgemäss in der Regel zumutbar (vgl. Referenzurteil BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14 m.w.H.), insbesondere für alleinstehende und gesunde kurdische Männer oder Paare, die längere Zeit in der ARK gelebt haben (vgl. a.a.O., E. 14.10).
8.3.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei in B._______ (Gouvernement [...]) geboren, wo er den Grossteil seines Lebens verbracht habe. In seiner Herkunftsregion verfüge er über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihm bei der Reintegration in die Gesellschaft vor Ort behilflich sein könne (vgl. A28, F/A 37-38). Den Akten sei zu entnehmen, dass er beziehungsweise seine Familie zuletzt in einem eigenen Haus gelebt hätten (vgl. A28, F/A 26). Seine Familie besitze zudem weiteres Eigentum im Irak, so beispielsweise eine Eigentumswohnung (vgl. A28, F/A 34). Er sei jung und unabhängig. Ausserdem verfüge er über Schulbildung und Berufserfahrung (vgl. A28, F/A 44-46 und F/A 48-49). Diesen zutreffenden Erwägungen wird in der Beschwerde nichts entgegengesetzt, weshalb vollumfänglich darauf abzustellen ist.
8.3.4 Was den Gesundheitszustand betrifft, ist dem medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ I._______ von Dr. med. (...) vom 27. Januar 2022 (SEM-act. 23) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sehr belastet und unruhig sei sowie Schlafstörungen und Flashbacks habe. Im Überweisungsschreiben desselben Arztes vom 28. Januar 2022 an das (...), (...) (SEM-act. 24) wurde erwähnt, der Beschwerdeführer leide unter massiven Angstzuständen und Schlafstörungen, es liege sicherlich ein posttraumatisches Belastungssyndrom vor. Nachdem sich die Asylvorbringen als unglaubhaft erwiesen haben, ist vorab festzustellen, dass die vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden eine andere Ursache haben, als die geltend gemachte Folter. Das SEM sah sich vor diesem Hintergrund - entgegen anderslautender Einschätzung - zu Recht nicht veranlasst, ein Istanbul-Protokoll beziehungsweise ein psychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen. Weiter sind den Akten - wie bereits in der angefochtenen Verfügung erwähnt wurde - keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aktuell einer engmaschigen psychiatrischen Behandlung bedürfen würde. Entgegen seiner Ansicht besteht lediglich der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) (vgl. Überweisungsschreiben); eine entsprechende fachärztliche Diagnose liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer äusserte zwar entsprechende Bemühungen (vgl. Sachverhalt, Bst. F), reichte jedoch bis heute keinen Facharztbericht ein, weshalb nicht von einer wesentlichen Verschlechterung seines Krankheitsbildes auszugehen ist. Der blosse Verweis auf eine erfolglose Überweisung an einen Psychiater (vgl. Sachverhalt, Bst. I) vermag an seinem Gesundheitszustand nichts zu ändern. Sollte sich der Verdacht einer PTBS inzwischen bestätigt haben beziehungsweise der Beschwerdeführer eine psychiatrische/psychologische Behandlung benötigen, wäre eine adäquate medizinische Versorgung gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch im Nordirak gewährleistet, so beispielsweise im (...), welches in der Provinz (...) die wichtigste psychiatrische Einrichtung ist (vgl. Referenzurteil D-913/2021 E. 14.8.5).
8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 18. September 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig
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