Entscheiddatum: 23.07.2013Publikationsdatum: 30.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4061/2013/wif
Urteil vom 23. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...),alias B._______, geboren (...),alias Unbekannt, geboren (...),Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 28. Juni 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Angaben im Jahre 2006 verliess und nach Aufenthalten in Griechenland, Mazedonien, Serbien sowie Ungarn am 18. Mai 2013 von Österreich herkommend in die Schweiz gelangte, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte,
dass er dazu am 27. Mai 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ summarisch befragt wurde,
dass Abklärungen, die durch das BFM mittels der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) durchgeführt wurden, unter anderem ergaben, dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2013 in Ungarn um Asyl ersucht hatte,
dass ihm das BFM das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Ungarns oder Österreichs für das Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte,
dass das BFM am 14. Juni 2013 - nach den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung) - ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Ungarn richtete,
dass diesem Ersuchen von ungarischer Seite am 27. Juni 2013 ausdrücklich entsprochen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juni 2013 - eröffnet am 12. Juli 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM vom 28. Juni 2013 sei aufzuheben und das Amt anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten oder sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben,
dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und dass die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe,
dass in prozessualer Hinsicht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass auf die Darlegungen des BFM und die Beschwerdeargumente - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Beschwerde zwei Berichte des Hungarian Helsinki Commitee beilagen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass sich das vorliegende Verfahren auf einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bezieht, weshalb einzig zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn angeordnet hat,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer gemäss den dokumentierten EURODAC-Treffern in Ungarn am 15. Mai 2013 ein Asylgesuch stellte beziehungsweise als Asylsuchender erfasst wurde und von dort kommend in die Schweiz einreiste,
dass bei dieser Sachlage - entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist - Ungarn für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers grundsätzlich zuständig ist,
dass Ungarn dem Ersuchen des BFM um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung) am 27. Juni 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung entsprochen und seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung akzeptiert hat (Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-Verordnung),
dass so die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner summarischen Befragung im EVZ C._______ geltend machte, die ungarischen Behörden hätten ihm gesagt, sie könnten ihn dort nicht behalten, weshalb dieses Land für ihn nicht zuständig sei,
dass er zudem vorbrachte, in Ungarn habe man sich nicht um ihn gekümmert,
dass er auf Beschwerdeebene insbesondere vorträgt, die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn kämen einer unmenschlichen sowie erniedrigenden Behandlung gleich und der Zugang zu einem fairen Asylverfahren sei in diesem Land nicht gewährleistet, weshalb die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet sei, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Ungarn nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist,
dass Ungarn indessen Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Ungarn würde sich im vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass weiter auf die Tatsache hinzuweisen ist, dass Ungarn gemäss der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie) gehalten ist, den Asylsuchenden materielle Aufnahmebedingungen zu gewähren, die die Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesundheit gewährleisten,
dass gemäss übereinstimmenden Berichten Asylsuchende in Ungarn zwar vermehrt in Administrativhaft genommen werden beziehungsweise wurden,
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem kürzlich ergangenen Urteil gestützt auf einen aktuellen Bericht des UNHCR aber gewisse Verbesserungen vor Ort feststellte und bezüglich eines ähnlich gelagerten Falles zum Schluss kam, der betreffende Beschwerdeführer sei bei einer Überstellung nach Ungarn gestützt auf das Dublin-Abkommen nicht einer realen und individuellen Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt (vgl. Mohammed v. Austria, Application no. 2283/12, Entscheid vom 6. Juni 2013, § 106),
dass auch seitens des Beschwerdeführers nicht dargelegt wird, wieso gerade er bei einer Rückkehr nach Ungarn Opfer einer allfälligen Administrativhaft werden sollte und inwiefern gerade in seinem Fall eine Überschreitung der Grenze der Rechtmässigkeit zu befürchten sei,
dass er namentlich auch nicht geltend macht und aufgrund der Aktenlage auch nicht davon auszugehen ist, Ungarn werde ihn in Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen in sein Heimatland zurückschaffen,
dass in der Beschwerde lediglich der Sachverhalt aus der Sicht des Beschwerdeführers erneut dargelegt wird, stichhaltige Argumente für eine andere als vom BFM vorgenommene Einschätzung jedoch fehlen,
dass allfällige gewalttätige Vorkommnisse am zugewiesenen Aufenthaltsort durch die ungarischen Behörden grundsätzlich geahndet werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3772/2013 vom 5. Juli 2013),
dass an dieser Einschätzung auch die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen,
dass bezüglich der vom Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift erwähnten Rücken- und Beinschmerzen festzuhalten ist, dass allfällige gesundheitliche Probleme in Ungarn abgeklärt und behandelt werden können, weshalb auch keine medizinischen Aspekte gegen die Überstellung nach Ungarn sprechen,
dass unter diesen Umständen daher keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Ungarn in eine existenzbedrohende Notlage geraten,
dass für den Fall, dass er aufgrund der Aufenthaltsbedingungen tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, in Ungarn ein menschenwürdiges Leben zu führen, es an ihm liegen wird, seine Rechte bei den ungarischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) oder beim EGMR geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4),
dass zudem - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - davon auszugehen ist, in Ungarn würden zumindest zum heutigen Zeitpunkt die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein korrektes Asylverfahren eingehalten, zumal dort vor kurzem Verbesserungen im Asylverfahren eingeführt wurden,
dass diesbezüglich darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bei seiner Rückkehr nach Ungarn die Möglichkeit hat, ein neues Asylgesuch einzureichen,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vorliegen, die eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn als unzulässig erscheinen lassen,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Ungarn seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht umgestossen wurde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639),
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, weshalb es sich erübrigt, auf die Beschwerdevorbringen weiter einzugehen,
dass Ungarn somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) und auf Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, gegenstandslos werden,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwies,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi
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