Entscheiddatum: 21.08.2013Publikationsdatum: 02.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4051/2013/wif
Urteil vom 21. August 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...), Armenien, vertreten durch Dr. iur. Franziska Ryser-Zwygart, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 17. Juni 2013 / N (...).
A. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin (und ihrer beiden damals minderjährigen Kinder) vom 28. Juli 2005 unter der Identität B._______, geboren am (...), ohne Nationalität, mit Verfügung vom 16. August 2005 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B. Mit Schreiben vom 11. September 2012 wurde der Beschwerdeführerin (und ihren inzwischen erwachsenen Kindern) vom BFM das rechtliche Gehör gewährt zu einer Änderung ihrer Daten im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). Dabei wurde ihr mitgeteilt, dass ihre Identität nach der Änderung A._______, geboren am (...), armenische Staatsangehörige, lauten werde. Mit Eingabe vom 20. September 2012 erklärte die inzwischen beauftragte Anwältin, dass die Beschwerdeführerin mit der Änderung ihrer Personalien im ZEMIS einverstanden sei.
C. Am 18. Januar 2013 fand zwischen den kantonalen Behörden und der Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Tochter, deren Lebenspartner und ihres Sohnes, ein Heimreisegespräch statt, anlässlich dessen die Beschwerdeführerin bekanntgab, dass ihre Anwältin daran arbeite, eine drohende Rückreise abzuwenden.
D. Mit Eingabe vom 31. Januar 2013 liess die Beschwerdeführerin über ihre Anwältin bei den kantonalen Behörden um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchen. Die kantonalen Behörden traten auf die Eingabe mit Schreiben vom 19. Februar 2013 nicht ein.
E. Das letzte Heimreisegespräch der kantonalen Behörden mit der Beschwerdeführerin fand am 11. März 2013 statt. Da die Beschwerdeführerin unter Tränen darum ersuchte, sie und ihren Sohn nicht wegzuweisen, konnte das Gespräch nicht zu Ende geführt werden.
F. Mit Eingabe vom 26. April 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin bei den kantonalen Behörden um Gewährung einer vorläufigen Aufnahme mit der Begründung, die Wegweisung sei für sie aus medizinischen Gründen unzumutbar. Sie befinde sich infolge eines schweren psychischen Leidens in einer medizinischen Notlage und es bestehe die Gefahr eines Suizids. Zudem würden in Armenien nur unzulängliche Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten bestehen. Da sie seit Jahren nicht mehr in Armenien gewesen sei, habe sie ausserdem kein Recht auf ärztliche Behandlung. Zudem würden ihr die finanziellen Ressourcen für die Behandlung fehlen. Gestützt auf den eingereichten Arztbericht vom 16. April 2013 sei sie nicht reisefähig.
Der Eingabe lagen Kopien zweier Arztberichte vom 28. März 2013 und vom 16. April 2013 bei, gestützt auf welche eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und ein chronisches Alkoholabhängigkeitssyndrom, verbunden mit einer Suizidalität, diagnostiziert wurde. Zudem wurde in den Arztberichten erwähnt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1990 vergewaltigt worden sei. Durch die drohende Ausschaffung sei die PTBS wieder aktualisiert worden und es bestehe die Gefahr eines Alkoholmissbrauchs und einer suizidalen Krise, insbesondere für den Fall einer Ausschaffung. Ohne die drohende Ausschaffung könne mit einer stationären Behandlung von sechs bis acht Wochen gerechnet werden. Anschliessend sei eine ambulante Behandlung nötig. Für eine Reise nach Armenien sei die Beschwerdeführerin eher nicht reisefähig, weil sich am Zielort die Symptomatik aktualisieren werde und die Behandlungsmöglichkeiten in Armenien begrenzt seien.
G. Die Eingabe vom 26. April 2013 wurde zuständigkeitshalber am 29. April 2013 dem BFM übermittelt.
H. Mit Verfügung vom 17. Juni 2013 - eröffnet am folgenden Tag - lehnte das BFM die Eingabe vom 26. April 2013, welche es als Wiedererwägungsgesuch anhand nahm, ab und erklärte seine Verfügung vom 16. August 2005 als rechtskräftig und vollstreckbar. Zudem erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung legte es im Wesentlichen dar, dass das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zu prüfen sei. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Armenien könnten den Akten keine Hinweise entnommen werden, gestützt auf welche von einer konkreten Gefährdung auszugehen sei. Der Beschwerdeführerin sei es zuzumuten, sich wieder in ihrem Heimatland niederzulassen. Gestützt auf ihre Angaben habe sie sich in den letzten zwanzig Jahren mehrfach an anderen Orten integrieren können, was ihr ein weiteres Mal zuzumuten sei. Sie könne sich auch um einen Aufenthaltstitel in C._______ bemühen, zumal sie dort über zwanzig Jahre lang gelebt habe. Die eingereichten ärztlichen Berichte vermöchten an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern, da die darin beschriebenen medizinischen Probleme auch in Armenien behandelbar seien. Dort gebe es psychiatrische Krankenhäuser, von welchen einige auch ambulante Behandlungen anböten. Am grössten sei das Angebot psychologischer und psychiatrischer Zentren in der Hauptstadt Eriwan. Diese seien allen armenischen Bürgern zugänglich, während Institutionen in ländlichen Gebieten deren Einwohnern vorbehalten seien. Insbesondere könne in den grossen psychiatrischen Zentren in Eriwan auch die PTBS behandelt werden. Die wichtigsten Psychopharmaka stünden zudem zur Verfügung, wie von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und vom Europarat bestätigt werde. In der armenischen Psychiatrie komme es nicht aufgrund der Sprache, der Ethnie oder der Religion zu Diskriminierungen. Die Rückkehr der Beschwerdeführerin in den angestammten Sprach- und Kulturkreis wirke sich günstig auf ihre Lebenssituation und ihr psychisches Befinden aus. Von einer drastischen oder lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sei im Fall einer freiwilligen Rückkehr somit nicht auszugehen. Es sei ferner nicht aussergewöhnlich, dass abgewiesene Asylsuchende Zukunftsängste oder Depressionen entwickelten, weil ihr Traum des Aufbaus einer Existenz in der Schweiz mit der rechtskräftigen Anordnung des Wegweisungsvollzugs beendet werde. Dabei könnten auch suizidale Gedanken entstehen. Die Beschwerdeführerin könne bei den kantonalen Rückkehrberatungsstellen Rückkehrhilfe beantragen. Die Feststellung in den Arztberichten, die Reisefähigkeit sei "eher nicht" gegeben, bedeute nicht eine dauerhafte Reiseunfähigkeit. Zudem sei der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten durch die mit dem Vollzug betrauten Behörden Rechnung zu tragen.
I. Mit Eingabe vom 15. Juli 2013 liess die Beschwerdeführerin Beschwerde erheben gegen die Verfügung des BFM vom 17. Juni 2013 und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Herstellung der aufschiebenden Wirkung und um vollständige unentgeltliche Prozessführung. Zur Begründung legte sie dar, sie sei psychisch sehr angeschlagen und in intensiver psychiatrischer Behandlung. Sie sei nicht einverstanden damit, dass ihre gesundheitliche Situation einem Wegweisungsvollzug nicht im Wege stehe, wie das BFM geltend gemacht habe. Vielmehr würde für sie im Fall einer Rückkehr ins Heimatland eine rasche und lebensgefährliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes eintreten. Das BFM habe mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs nicht nur Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), sondern auch Art. 7 und 10 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt, denn der Wegweisungsvollzug verstosse gegen die Menschenwürde und gegen die körperliche und geistige Unversehrtheit. Gestützt auf die Aktenlage habe die Beschwerdeführerin nicht - wie behauptet - schlecht kooperiert, weshalb die armenische Staatsbürgerschaft nicht habe festgestellt werden können. Sie habe von Anfang an angegeben, dass der Name "B._______" ihr lediger Name und sie verheiratet sei. Zudem sei den Akten zu entnehmen, dass sie die armenische Staatsbürgerschaft besitze, was dem BFM schon im Jahr 2005 bekannt gewesen sei. Die Schweizerbehörden seien aber von falschen Vermutungen ausgegangen, was der Beschwerdeführerin nicht anzulasten sei. Damit sei nicht die Beschwerdeführerin für das Verstreichen einer langen Dauer verantwortlich. Sie spreche zudem gut Deutsch und sei gut integriert in der Schweiz. Da sich die erwachsene Tochter bald verheiraten und dann eine Aufenthaltsbewilligung erhalten werde, sei auch Art. 8 EMRK betroffen, zumal die Beziehung zum Schwiegersohn und Enkel gelebt werde. Im Fall einer Wegweisung nach Armenien werde sie dort als Fremde registriert und diskriminiert, weil sie einen Dialekt spreche, der in D._______ üblich sei. Sie habe dort kein Beziehungsnetz, während in der Schweiz die Tochter, der Schwiegersohn und das Enkelkind lebten. Ihr Lebensmittelpunkt befinde sich in der Schweiz. Im Fall einer Rückkehr würde sie von ihren engsten Familienangehörigen getrennt. Sie werde sich dort nicht integrieren können. Darüber hinaus sei sie im Fall einer Rückkehr nach Armenien aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation extrem gefährdet. Eine psychiatrische Behandlung wäre dort zum Scheitern verurteilt. Auch wenn in Armenien die Grundversorgung vorhanden sei, könne nicht von einer Gewährleistung der komplizierten und vielschichtigen psychiatrischen Diagnosen im Fall der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Zudem fehle - was für die Behandlung von an Depressionen erkrankten Personen wichtig sei - ein soziales Netz. Eine Rückführung nach Armenien käme einer Entwurzelung gleich, da sie seit zehn Jahren nicht mehr dort gewesen sei. Zudem müsse man in Armenien ärztliche Leistungen selber bezahlen, was die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht könne. Damit wäre sie im Fall einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben gefährdet. Die befürchtete Trennung von ihren Angehörigen habe zu einer massiven Depression geführt, was nicht vergleichbar sei mit der Situation anderer abgewiesener Asylsuchender.
Der Beschwerde lagen verschiedene Beilagen wie Kopien von Arztberichten, Bestätigungsschreiben, Registerauszüge und anderes bei.
J. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2013 wurde der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln.
Den Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuches hat die Vorinstanz vorliegend nicht in Abrede gestellt: Sie ist darauf eingetreten und hat es nach materieller Prüfung abgewiesen. Unter diesen Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgelehnt hat. Dabei bildet - entsprechend der Antragstellung im Wiedererwägungsgesuch - nur die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Gegenstand der vorliegenden Prüfung.
6.1 Als Wiedererwägungsgrund wird im Wesentlichen eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin geltend gemacht.
6.2 Zur Beurteilung der medizinischen Situation der Beschwerdeführerin stützt sich das Bundesverwaltungsgericht einerseits auf die im Wiedererwägungsverfahren eingereichten beiden Arztberichte vom 29. März 2013 und vom 16. April 2013. Andererseits sind auch das Verhalten der Beschwerdeführerin und ihre Aussagen massgebend.
6.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Argumentation in der angefochtenen Verfügung, wonach die armenische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin erst im Verlauf des Vollzugsverfahrens habe festgestellt werden können, zu stützen ist. Aus den Akten ergibt sich nämlich, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person und auf den von ihr ausgefüllten Personalienblättern für sich und ihre Tochter angab, ihr Nachname sei B._______ (vgl. Akten A1/9 S. 1 und A3/4 S. 2). Ferner gab sie an, nach der Heirat sei sie bei ihrem Namen geblieben (vgl. Akte A1/9 S. 2). Darüber hinaus machte sie geltend, sie habe keine Staatsangehörigkeit (vgl. Akte A1/9 S. 1). Folgerichtig versuchte das BFM während Jahren, den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin unter dem Nachnamen B._______ in verschiedene Länder, darunter auch C._______, durchzuführen, was indessen nicht gelingen konnte, weil sie unter diesem Namen in keinem Land, das für die Rückreise in Frage gekommen wäre, registriert war und somit Rückführungsversuche aufgrund der unzutreffenden Namensangabe immer wieder scheiterten. Im Jahr 2012 erfuhr das BFM, dass die Beschwerdeführerin unter dem Namen A._______ in Armenien registriert und zudem armenische Staatsangehörige ist. Daraus wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin es geschafft hat, mit der Angabe eines unzutreffenden Familiennamens und der Behauptung, sie habe keine Nationalität, den Vollzug der Wegweisung während Jahren zu verhindern. Dieses Verhalten kommt einer Verschleierung der Identität gleich und stellt darüber hinaus zweifellos eine fehlende Kooperation im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug dar, weshalb der gegenteiligen Argumentation in der Beschwerdeschrift nicht zugestimmt werden kann. Zudem wird aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin auch deutlich, dass der mehrjährige Aufenthalt in der Schweiz auf ihre unzutreffenden Angaben über ihre Person zurückzuführen ist, sie diesen folglich selber zu verantworten hat und im Zeitpunkt dieses Urteils hinsichtlich der Rückkehr in ihr Heimatland keine aus der längeren Aufenthaltsdauer in der Schweiz fliessenden Vorteile für sich ableiten kann. Dieses Verhalten, welches gegen den Grundsatz von Treu und Glauben spricht und im Übrigen eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG darstellt, kann nicht gestützt werden. Zudem vermag der Einwand in der Beschwerde, der Name B._______ sei der ledige Name der Beschwerdeführerin, weshalb nicht von Falschangaben auszugehen sei, nicht zu überzeugen, da die Beschwerdeführerin behauptete, sie habe diesen Namen nach der Heirat behalten, was sich inzwischen als Falschangabe herausgestellt hat und von der Beschwerdeführerin auch anerkannt worden ist, zumal sie andernfalls mit einer Berichtigung des Namens im ZEMIS nicht einverstanden gewesen wäre (vgl. Akte U89/2 S. 1). Ebensowenig überzeugt der Einwand, die Beschwerdeführerin habe immer angegeben, sie sei armenischer Volkszugehörigkeit, zu überzeugen, da dieser Teil der Identität vom BFM nicht in Frage gestellt wurde. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass sie darlegte, keine Staatsangehörigkeit zu besitzen, obwohl sie die armenische hat, wie die Ermittlungen des BFM erbracht haben. Somit steht gestützt auf die Akten fest, dass die Beschwerdeführerin die schweizerischen Asylbehörden über ihre Identität - worunter der Name und die Staatsangehörigkeit fallen - im Sinne von Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142. 311) getäuscht hat. Die Argumentation in der Beschwerde, die lange Verfahrensdauer im Vollzugspunkt sei von den Behörden zu verantworten, ist somit zurückzuweisen.
6.4 Den beiden ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer PTBS und an einem chronischen Alkoholabhängigkeitssyndrom mit gegenwärtiger Abstinenz leide. Infolge akuter Selbstgefährdung habe sie sich nach dem Alkoholentzug während zweier Tage vom (...) im Isolierzimmer und danach in der regulären Station aufgehalten. Anschliessend habe man sie auf die Psychosomatikstation verlegt, da diese auf die Behandlung des Traumas spezialisiert sei. Es sei mit einer stationären Behandlung von sechs bis acht Wochen zu rechnen. Angesichts dessen, dass in Armenien keine geeigneten Behandlungsmöglichkeiten bestünden, sei die Beschwerdeführerin eher nicht reisefähig. Jedoch sei sie schon in der Lage, von A nach B zu reisen.
6.5 Wie das BFM zu Recht ausführte, sind im armenischen Gesundheitswesen medizinische Einrichtungen vorhanden, um die diagnostizierten medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin behandeln zu können. Diesbezüglich ist auf die Argumentation in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde kommt die Beschwerdeführerin als armenische Staatsangehörige in den Genuss von ärztlichen Behandlungen, auch wenn sie während einiger Jahre nicht im Heimatland war. Einer möglichen Suizidgefährdung ist mit einer entsprechenden Medikation und der Ansetzung eines günstigen Ausreisezeitpunktes sowie einer geeigneten Begleitung - beispielsweise durch ihren ebenfalls aus der Schweiz weggewiesenen Sohn - entgegenzuwirken. Zudem kann diese Problematik anlässlich der laufenden Therapie ebenfalls angegangen werden, indem die Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur Rückkehr in ihr Heimatland gestärkt wird.
6.6 Die Argumentation in der Beschwerde, wonach die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland massiv verschlechtert würde, kann nicht geteilt werden. Einerseits sind - wie bereits erwähnt - in Armenien Behandlungsmöglichkeiten vorhanden und der Beschwerdeführerin zugänglich, wobei das BFM zu Recht ausführte, dass von einer zumutbaren Behandlungsmöglichkeit auch dann auszugehen ist, wenn sich der Standard tiefer als in der Schweiz erweist; andererseits wird sie - ebenfalls im Gegensatz zur Darstellung in der Beschwerde - im Fall einer Rückkehr nach Armenien nicht auf sich allein gestellt und ohne Beziehungsnetz sein, zumal auch ihr Sohn, ein junger, gestützt auf die Aktenlage gesunder und ungebundener Mann, infolge des rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuchs die Schweiz in die gleiche geografische Richtung wie seine Mutter zu verlassen hat und er somit für seine Mutter sorgen und sie auch finanziell unterstützen kann, damit allfällige nicht oder nicht ganz kostenlose Behandlungen finanziert werden können. An dieser Einschätzung vermag die infolge Abbruchs unvollständige berufliche Bildung des Sohnes in der Schweiz nichts zu ändern, zumal er sich auch unter den gegebenen Umständen um eine Arbeitsstelle bemühen kann, um die Existenz für sich und seine Mutter zu sichern. Überdies verfügt die Beschwerdeführerin selber über eine gute Schulbildung und hat im Bereich der (...) eine mehrjährige Berufserfahrung, welche es ihr erleichtern wird, im Heimatland eine neue Arbeitsstelle zu finden. Folglich sind - entgegen der Darstellung im Beschwerdeverfahren - weder die Menschenwürde noch das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit verletzt, wenn die Beschwerdeführerin in ihr Heimatland zurückkehren muss. Unter diesen Umständen muss die Behandlung der Beschwerdeführerin selbst im Fall von suizidalen Absichten nicht notwendigerweise in der Schweiz erfolgen, zumal auch diese im Heimatland behandelbar sind.
6.7 Da ihre Tochter überdies nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt, kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen. Sie hätte unter den gegebenen Umständen ein allfällig fremdenpolizeiliches Verfahren um Bewilligung im Ausland abzuwarten.
6.8 Ferner kann die Annahme in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin würde im Fall einer Rückkehr nach Armenien infolge ihres Dialekts und Aussehens diskriminiert und belächelt, den Vollzug der Wegweisung auch nicht verhindern, zumal es sich bei diesen Vorbringen nicht um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG handelt. Auch wenn sie nach ihrer Rückkehr dorthin den Einwohnern Armeniens zunächst als "Fremde" erscheinen mag, kann sie sich aktiv um Integration bemühen, wie sie es - gemäss ihren Angaben - auch in der ihr mit Sicherheit zunächst fremden Schweiz getan hat. Entgegen der Annahme in der Beschwerde werden - wie das BFM zutreffend ausgeführt hat - Minderheiten in Armenien im Gesundheitswesen weder diskriminiert noch benachteiligt.
6.9 Ausserdem ist den beiden eingereichten Kopien von Arztberichten zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 12. Februar 2013 infolge der geltend gemachten Beschwerden in ärztlicher Behandlung befindet. Für die Zeit zwischen der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz am 28. Juli 2005 und dem 12. Februar 2013 - mithin während fast acht Jahren - wurden weder gesundheitliche Beschwerden noch eine ärztliche Behandlung geltend gemacht. Vielmehr machte die Beschwerdeführerin erst nach dem vorletzten Ausreisegespräch am 18. Januar 2013, welches nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Änderung ihres Namens und ihrer Staatsangehörigkeit erfolgte und in welchem erklärt wurde, die Anwältin wolle die Wegweisung verhindern, medizinische Probleme geltend, was Anlass zur Vermutung gibt, das ihre psychische Verfassung eher im Zusammenhang mit der befürchteten Ausreise als mit einer vor Jahrzehnten erfolgten Vergewaltigung stehen. Bezeichnenderweise legte die Beschwerdeführerin anlässlich des ordentlichen Verfahrens auch nicht ansatzweise dar, vergewaltigt worden zu sein, womit der für die diagnostizierte PTBS angegebene Grund zweifelhaft erscheint. Diesen Zweifeln ist indessen nicht näher nachzugehen, da die erst im Wiedererwägungsverfahren geltend gemachte Vergewaltigung unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen wäre, was vorliegend nicht Verfahrensgegenstand bildet.
6.10 Hinsichtlich der Reisefähigkeit wird schliesslich zwar geltend gemacht, diese sei "eher nicht" gegeben; indessen handelt es sich einerseits um eine bloss vorläufige und vage Feststellung im Zusammenhang mit der zu diesem Zeitpunkt erfolgten stationären Behandlung der Beschwerdeführerin, und andererseits wird aus ärztlicher Sicht auch festgehalten, dass die Reisefähigkeit vor allem im Hinblick auf die mangelnden Behandlungsmöglichkeiten in Armenien zu verneinen sei, während eine Reise von A nach B durchaus bewältigt werden könne. Von einer definitiv fehlenden Reisefähigkeit kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. Die Beurteilung der Reisefähigkeit betrifft nicht den Aspekt einer allenfalls vorhandenen oder nicht vorhandenen Behandlungsmöglichkeit im Heimatland, sondern die konkrete Fähigkeit aus medizinischer Sicht, von A nach B gelangen zu können oder nicht. Diese Fähigkeit wurde vorliegend bejaht, womit vom grundsätzlichen Vorhandensein der Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist.
6.11 Aus den dargelegten Gründen sind die nachgereichten Arztberichte nicht geeignet, den im Wiedererwägungsverfahren vorgebrachten verschlechterten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als Vollzugshindernis zu belegen. Zudem sind die Asylbehörden nicht verpflichtet, bei unvollständigen Arztberichten weitere Massnahmen anzuordnen, da im Asylverfahren die Untersuchungspflicht der Behörden dort ihre Grenzen findet, wo die Betroffenen gestützt auf die in Art. 8 AsylG festgehaltene Mitwirkungspflicht selber tätig werden müssen. Dies hat umso mehr Geltung im ausserordentlichen Verfahren, wo die entsprechenden Gründe substanziiert darzulegen sind.
6.12 Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen und medizinisch behandelt werden kann. Unter diesen Umständen ist es ihr - trotz ihres derzeitigen Gesundheitszustandes - zuzumuten, sich im Heimatland - oder mit der Hilfe ihrer Kinder bereits aus der Schweiz - um den Erhalt einer Versicherungskarte zu bemühen, um in den Genuss von unentgeltlichen medizinischen Leistungen zu gelangen. Zudem ist davon auszugehen, dass die Angehörigen im Rahmen ihrer familiären Unterstützungspflicht den Teil der medizinischen Leistungen mitfinanzieren werden, der nicht unentgeltlich erhältlich ist, und der Beschwerdeführerin auch sonst finanziell unter die Arme greifen werden, sollte sie nicht in der Lage sein, sich ihre Existenz selber zu erarbeiten. In diesem Zusammenhang ist ferner auf die Möglichkeit einer allfälligen medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen. Diesbezüglich ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich darum zu bemühen. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde ist zudem den im heutigen Zeitpunkt bestehenden suizidalen Gedanken der Beschwerdeführerin für den Fall eines definitiven Wegweisungsvollzugs mit entsprechenden Medikamenten beizukommen. Zwar muss die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt gestützt auf die eingereichten Arztberichte psychiatrisch oder psychologisch behandelt werden; indessen kann damit gerechnet werden, dass sie sich mit der in der Schweiz bereits begonnenen Behandlung erholen und in ein Leben, das von einer ambulanten Behandlung im Heimatland begleitet wird, zurückkehren kann. Unter diesen Umständen ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs trotz der bestehenden gesundheitlichen Probleme und insbesondere trotz der festgestellten suizidalen Absichten zu bejahen. Die Beschwerdeführerin ist nicht notwendigerweise auf eine Behandlung ihrer Beschwerden in der Schweiz angewiesen. Zudem bestehen aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie im Fall ihrer Rückkehr in ihr Heimatland auf sich allein gestellt wäre und in eine existenzielle Notlage geriete. Dem Vollzug der Wegweisung stehen ferner keine anderen Hindernisse entgegen, auch wenn die sozio-ökonomische Lage in Armenien nicht mit derjenigen in westeuropäischen Ländern vergleichbar ist und die Beschwerdeführerin sich im mittleren Alter befindet. Aufgrund der vorangehenden Erwägungen liegt auch keine Verletzung von Art. 7 BV vor.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsweise relevante, veränderte Sachlage darzutun. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen liegen keine Gründe vor, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Auf das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist infolge Direktentscheides nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen, zumal sich das Beschwerdeverfahren als aussichtslos herausgestellt hat. Die Kosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher
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