Entscheiddatum: 19.07.2013Publikationsdatum: 26.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4025/2013
Urteil vom 19. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...),Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren);Verfügung des BFM vom 17. Juni 2013 / N _______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger - sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Jahr 2000 verliess und via B._______ und C._______ im Jahr 2003 nach Italien gelangte,
dass er im Jahr 2003 in Italien und im Jahr 2004 in D._______ ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass er sich nach seiner Rückführung aus D._______ von 2005 bis 2007 in E._______ und ab 2007 bis zu seiner Reise in die Schweiz in F._______ aufgehalten habe,
dass der Beschwerdeführer am 8. Januar 2013 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM ihm anlässlich der Befragung zur Person am 17. Januar 2013 das rechtliche Gehör zum voraussichtlichen Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern,
dass er in diesem Zusammenhang erklärte, er sei wegen seiner Familie (Ehefrau und drei Kinder) in die Schweiz gekommen,
dass er in Italien weder Arbeit noch Unterkunft gehabt habe und die italienischen Behörden ihm nicht geholfen hätten,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2003 in Italien, am 27. Januar 2004 in D._______ und am 29. März 2005 erneut in Italien Asylgesuche eingereicht hatte,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person angab, er habe in Italien über eine bis am 15. Juli 2012 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, welche sich zwecks Verlängerung bei den italienischen Behörden in Bearbeitung befinde,
dass die italienischen Behörden dem BFM auf Anfrage mitteilten, der Beschwerdeführer sei Inhaber einer bis am 4. November 2015 gültigen Aufenthaltsbewilligung für subsidiär Schutzbedürftige,
dass das BFM gestützt darauf am 10. Juni 2013 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ersuchte (vgl. A16),
dass die italienischen Behörden das Ersuchen mit Schreiben vom13. Juni 2013 guthiessen (vgl. A18),
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Juni 2013 - eröffnet am 11. Juli 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2013 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton H._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 15. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben,
dass das BFM anzuweisen sei, sich für die Durchführung des Asylverfahrens für zuständig zu erklären,
dass seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei,
dass die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen seien und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen sei,
dass eventualiter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
dass er eventualiter über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren sei,
dass der Beschwerdeführer als Beweismittel eine angebliche eritreische Heiratsurkunde vom 20. Februar 1994 im Original und Kopien der bis am 3. Dezember 2013 gültigen schweizerischen B-Aufenthaltsbewilligungen seiner angeblichen Ehefrau und der drei Kinder einreichte,
dass auf die Beschwerdebegründung - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen einer Rückführung nach Italien (Drittstaat) im Rahmen der Dublin II-Verordnung als gegeben erachtet hat,
dass daher auf die Rechtsbegehren betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl, vorläufige Aufnahme, Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats und Datenweitergabe an diese (ein Behördenkontakt fand nur mit Italien statt) nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer der Eurodac-Datenbank zufolge am 28. Oktober 2003 in Italien, am 27. Januar 2004 in D._______ und am29. März 2005 erneut in Italien um Asyl nachsuchte,
dass er gemäss Auskunft der italienischen Behörden in Italien über eine bis am 4. November 2015 gültige Aufenthaltsbewilligung für subsidiär Schutzbedürftige verfügt,
dass die italienischen Behörden im Weiteren dem Übernahmeersuchen des BFM vom 10. Juni 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin II-Verordnung zustimmten,
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe insbesondere geltend macht, seine Ehefrau und seine drei Kinder lebten hier in der Schweiz, was für die Vorinstanz Grund genug wäre, sich für das Asylverfahren für zuständig zu erklären,
dass der Vorwurf, aufgrund der Trennung vor 13 Jahren bestünde keine Familie mehr, unberechtigt sei, zumal er mit seiner religiös angetrauten Ehefrau mehr als sechs Jahre zusammengelebt habe, bevor er das Land habe verlassen müssen, weil man ihm Übles habe antun wollen,
dass er immer wieder erfolglos versucht habe, Kontakt mit der Familie aufzunehmen,
dass gerade seine minderjährigen Söhne ihn als Vater brauchen würden,
dass er in Italien keinerlei Perspektive habe,
dass er dort jahrelang obdachlos gewesen sei, wohingegen er nun in der Schweiz eine Chance hätte, endlich wieder ein menschenwürdiges Leben mit seiner Frau und den Kindern führen zu können,
dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens etwas ändern können und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde,
dass der Beschwerdeführer den italienischen Behörden übergeben wird, die damit die Möglichkeit haben, sich um ihn gebührend zu kümmern,
dass Italien im Übrigen an die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) gebunden ist,
dass gemäss dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten unter anderem dafür zu sorgen haben, dass Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, Zugang zu Beschäftigung und zu Wohnraum gewährleistet wird und sie die notwendige Sozialhilfe erhalten,
dass vor diesem Hintergrund keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen Bedingungen in eine existenzielle Notlage geraten,
dass sich demnach seine Befürchtung, in Italien keinerlei Perspektive zu haben, als unbegründet erweist,
dass der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, das BFM hätte sich für das Asylverfahren für zuständig erklären müssen, weil seine Familie (Ehefrau und Kinder) in der Schweiz lebe, sinngemäss geltend macht, die Ausschaffung nach Italien verstosse gegen Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens),
dass somit nachfolgend zu prüfen ist, ob die Anwesenheit der in der Schweiz lebenden angeblichen Familie des Beschwerdeführers einer Überstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegensteht,
dass für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK zunächst das Bestehen einer Familie Voraussetzung ist, wobei es gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150),
dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; Luzius Wildhaber in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137),
dass der Beschwerdeführer in der Befragung vom 17. Januar 2013 angab, er sei am 20. Februar 1994 mit Frau M. M. religiös getraut worden und habe mit ihr drei Kinder,
dass es vorliegend - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - bereits an einer tatsächlich gelebten Beziehung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK fehlt, weshalb die Frage, ob die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich Heirat und Vaterschaft zutreffen beziehungsweise es sich bei der eingereichten Heiratsurkunde um ein echtes Dokument handelt, hier offen gelassen werden kann,
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge sein Heimatland im Jahr 2000 verliess und sich nach Aufenthalten im B._______ und in C._______ im Jahr 2003 nach Italien begab, wo er sich bis zu seiner Einreise in die Schweiz mehrheitlich aufhielt,
dass Frau M. M. und ihre Kinder gemäss den eingereichten Aufenthaltsbewilligungen bereits seit dem 4. Dezember 2011 in der Schweiz sind,
dass der Beschwerdeführer gestützt auf seine Aussagen mehr als zehn Jahre keinen Kontakt mehr zu seiner angeblichen Familie unterhielt,
dass nach dem Gesagten keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung i.V.m. Art. 8 EMRK besteht, weshalb das BFM nicht gehalten war, sich für das Asylverfahren für zuständig zu erklären,
dass für weitere Ausführungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass es sich erübrigt, auf die Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie zu keiner anderen Betrachtungsweise führen können,
dass das Bundesamt angesichts der gesamten Umstände zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), welche jedoch, wie vorstehend erwähnt, nicht zur Anwendung gelangen,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien nach dem Gesagten zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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