Entscheiddatum: 13.08.2013Publikationsdatum: 20.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4004/2013
Urteil vom 13. August 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______,Tunesien, vertreten durch Johnson Belangenyi, Swiss-Exile, C._______ ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 27. Juni 2013 / N _______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 12. April 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 19. April 2013 im Wesentlichen geltend machte, er habe sein Heimatland Tunesien am 22. September 2011 auf dem Luftweg Richtung E._______ verlassen und seine Reise am 30. September 2011 Richtung Bulgarien fortgesetzt,
dass er in Bulgarien festgenommen und inhaftiert worden sei,
dass man ihn am {.......} aus der Haft entlassen und gleichzeitig aufgefordert habe, Bulgarien innert dreissig Tagen zu verlassen,
dass er Ende März 2012 nach F._______ gelangt sei, von wo er nach drei erfolglosen Einreiseversuchen nach G._______ von der Fremdenpolizei nach H._______ ausgeschafft worden sei,
dass er H._______ nach einem einwöchigen Aufenthalt verlassen und via I._______ nach J._______ gelangt sei, seine Reise nach einem zweimonatigen Aufenthalt fortgesetzt habe und via K._______ erneut nach G._______ gelangt sei, worauf er von den L._______ Behörden nach F._______ ausgeschafft worden sei,
dass ihn die M._______ Behörden wiederum nach G._______ rücküberstellt hätten, wo man ihn während dreier Monate in Ausschaffungshaft genommen habe,
dass er sich nach seiner Haftentlassung noch weitere drei Monate in G._______ aufgehalten, dort um Asyl ersucht, den Antrag jedoch zurückgezogen habe und danach via N._______ und O._______ am 12. April 2013 illegal in die Schweiz gelangt sei, wo er gleichentags um Asyl ersucht habe,
dass er zu seinen Asylgründen ausführte, er habe während zehn Jahren nicht mehr in Tunesien gelebt (u.a. drei Jahre Aufenthalt in der P._______, ein Jahr und drei Monate in Bulgarien und von 2004 bis 2011 in Q._______) und bei seiner Rückkehr in sein Heimatland im Jahr 2011 feststellen müssen, dass sich die Gesellschaft so stark verändert habe, dass er sich nicht mehr vorstellen könne, dort zu leben,
dass er über die Disziplin- und Anstandslosigkeit der Menschen schockiert gewesen sei und er sich als Fremder im eigenen Land empfunden habe,
dass er sich entwurzelt und unverstanden gefühlt habe, ansonsten aber keine weiteren Gründe zum Verlassen seines Heimatlandes gehabt habe,
dass bezüglich der weiteren Aussagen und des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach O._______ oder Bulgarien auf das Protokoll bei den Akten verwiesen wird (vgl. A 6/14),
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juni 2013 - eröffnet am 8. Juli 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass das BFM zur Begründung seines negativen Entscheids anführte, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am {.......} in Bulgarien um Asyl ersucht habe,
dass die bulgarischen Behörden das Ersuchen des BFM zur Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung) gutgeheissen hätten, womit gemäss Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA, SR 0.142.392.68) die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren bei Bulgarien liege,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm am 19. April 2013 gewährten rechtlichen Gehörs geltend gemacht habe, in Bulgarien nie ein Asylgesuch eingereicht zu haben und nur anlässlich seiner illegalen Einreise daktyloskopiert worden zu sein,
dass diesen Aussagen entgegenzuhalten sei, dass aufgrund des Fingerabdruckabgleichs mit der Zentraleinheit Eurodac zweifelsfrei feststehe, dass er als asylsuchende Person in Bulgarien registriert worden sei,
dass er sodann aufgrund seiner Reiseschilderungen sinngemäss eine Ausreise aus dem Dublin-Raum geltend gemacht habe,
dass die vom Beschwerdeführer gelten gemachte Rückkehr ins Heimatland als nicht glaubhaft zu qualifizieren sei,
dass er keine Beweisdokumente vorlegen könne, welche seine Ausreise aus dem Dublin-Raum und seine angeblichen Aufenthalte in F._______, J._______, G._______ und H._______ belegen würden,
dass er gemäss Mitteilung der bulgarischen Behörden erst seit dem {.......} als untergetaucht gelte, womit seine Schilderungen, wonach er Bulgarien im März 2012 verlassen habe, nicht stimmen könnten,
dass sodann Bulgarien dem Übernahmeersuchen ausdrücklich zugestimmt habe, woraus geschlossen werden könne, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, die Zuständigkeit Bulgariens wäre in der Zwischenzeit erloschen,
dass die Überstellung an Bulgarien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-Verordnung) - bis spätestens am 24. Dezember 2013 zu erfolgen habe,
dass sodann keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bulgarien bestünden, womit der Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien zulässig sei,
dass der Wegweisungsvollzug nach Bulgarien sowohl zumutbar als auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit französischsprachiger Eingabe vom 13. Juli 2013 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht die Wiederherstellung der Beschwerdefrist sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe einen ärztlichen Bericht als 'Annexe 3' aufführte, es jedoch unterliess, diesen der Beschwerde beizulegen,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juli 2013 - eröffnet am 20. Juli 2013 - die Gelegenheit gab, innert drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung das fehlende Beweismittel nachzureichen,
dass der Beschwerdeführer am 23. Juli 2013 das fehlende Beweismittel -eine {.......} (datiert vom 12. Juli 2013) - nachreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass sich das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist aufgrund der fristgerechten Rechtsmitteleingabe als gegenstandslos erweist,
dass im Beschwerdeverfahren grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend ist (Art. 33a Abs. 2 VwVG),
dass die vorinstanzliche Verfügung in deutscher Sprache gehalten ist, weshalb das Beschwerdeurteil in dieser Sprache ergeht,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen respektive die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugshindernissen auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann,
dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. April 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ erklärte, er habe sich vom 30. September 2011 bis Ende März 2012 in Bulgarien aufgehalten,
dass der Beschwerdeführer gemäss dem Eurodac-Treffer vom 30. Januar 2012 in Bulgarien um Asyl nachsuchte,
dass somit der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Bulgarien sowohl aktenkundig als auch von diesem unbestritten ist,
dass die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers am 24. Juni 2013 zustimmten (vgl. A 19/1),
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass der Beschwerdeführer somit ohne Weiteres in einen Drittstaat (Bulgarien) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtmitteleingabe im Wesentlichen bestreitet, in Bulgarien jemals um Asyl ersucht zu haben, und in der Folge Bulgariens Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens in Abrede stellt,
dass er - entgegen seiner sinngemässen Forderung in seiner Rechtsmitteleingabe - den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen kann,
dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Bulgarien explizit bestätigte, weshalb ebenfalls gemäss Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung Bulgarien für die Prüfung seines Asylantrags zuständig ist, auch wenn er einwendet, er sei dort lediglich wegen seines illegalen Grenzübertritts daktyloskopisch erfasst worden,
dass er zwar zu Protokoll gab, zur Wahrung seiner Rechte im Zusammenhang mit einem Unfall, bei dem er {.......}, habe er in G._______ ein Asylgesuch eingereicht, dieses später allerdings zurückgezogen (vgl. A 6/14 S. 5 und 7),
dass - laut Einwand in der Beschwerde - ihn die R._______ Behörden nach Bulgarien hätten zurückschicken müssen, falls er tatsächlich dort um Asyl nachgesucht hätte,
dass dieses Vorbringen unbehelflich ist, da G._______ erst seit dem {.......} Mitglied der Europäischen Union und damit des Dublin-Vertragswerkes ist,
dass deshalb kein Anlass besteht, ein Informationsbegehren gemäss Art. 21 Dublin-II-Verordnung an die R._______ Behörden zu stellen, um zu erfahren, ob der Beschwerdeführer dort je um Asyl nachgesucht habe, oder ihm Frist anzusetzen, um eigene diesbezügliche Nachforschungen anzustellen,
dass das Vorbringen, die Erwägungen der Vorinstanz würden an Willkür grenzen und die Art. 3, 7 und 54 AsylG verletzen, nicht nachvollziehbar ist, da vorliegend diese Bestimmungen gar nicht zur Anwendung gelangten,
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte geltend macht, wonach Bulgarien, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und ihn in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK,
dass der Beschwerdeführer beweisen oder glaubhaft machen muss, dass seine dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst,
dass es - wie bereits erwähnt - angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden,
dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist und der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft machen konnte, dass es in Bulgarien keine öffentlichen Institutionen gebe, die auf Gesuch der Asylsuchenden hin auf deren Bedürfnisse eingehen können,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Bulgarien gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S. 18) verstösst,
dass die Vermutung, wonach Bulgarien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, folglich nicht umgestossen wurde,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht beweisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, seine Überstellung nach Bulgarien würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen,
dass sich der Beschwerdeführer sodann auf seinen Gesundheitszustand beruft, der sinngemäss einer Überstellung entgegenstehe,
dass er laut dem auf Beschwerdeebene eingereichten Bericht des {.......} (datiert vom 12. Juli 2013), in der Zeit vom 16. Mai 2013 bis 30. Juni 2013 an einem S._______ teilgenommen hat,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers nicht zutrifft, weil aus der Rechtsmitteleingabe nicht zu entnehmen ist, inwiefern die erfolgten T._______ einer Überstellung nach Bulgarien entgegenstünden,
dass Bulgarien die Aufnahmerichtlinie, welche die medizinische Versorgung garantiert, in Landesrecht umgesetzt hat und davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer im Bedarfsfall in Bulgarien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, adäquate medizinische und fachärztliche Betreuung findet, und es ihm obliegt, sich mit allfälligen Beschwerden im Zusammenhang mit T._______ an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) und keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass - wie oben dargelegt - im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, welche jedoch, wie vorstehend erwähnt, nicht zur Anwendung gelangt,
dass in diesem Sinne der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Bulgarien demnach zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass sodann die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos werden,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey
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