Entscheiddatum: 25.07.2013Publikationsdatum: 07.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4000/2013
Urteil vom 25. Juli 2013 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren am (...),Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Juni 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 4. Mai 2012 auf dem Luftweg via B._______ verliess und von dort über C._______ schliesslich am 26. Mai 2012 in die Schweiz einreiste, wo er zwei Tage später um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom 8. Juni 2012 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 21. Januar 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei algerischer Staatsbürger und habe zusammen mit der Mutter und 12 Brüdern in einem gemeinsamen Haushalt in E._______ gewohnt,
dass er im Februar 2012 von den drei älteren Brüdern, welche mit Stöcken und Messer bewaffnet gewesen seien, angegriffen worden sei,
dass er das Haus habe verlassen müssen, weil er nicht gearbeitet habe,
dass er die Folgezeit bei Nachbarn, einem Freund, der ihm die Reise bezahlt habe, oder im Freien übernachtet habe,
dass er aufgrund dieser familiären Probleme Algerien verlassen habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. Juni 2013 - eröffnet am 13. Juni 2013 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die geltend gemachten Übergriffe durch Dritte fielen nicht unter Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
dass sich der Beschwerdeführer nicht um Hilfe an die heimatlichen Behörden gewandt habe, obschon Algerien über eine funktionierende Administration verfüge, welche Strafverfolgungen vornehme und den Bürgern mit einem funktionierenden und allgemein zugänglichen Gerichtswesen den nötigen Schutz gewähre,
dass die algerischen Behörden im Falle einer Anzeige gegen seine Brüder die begangenen Taten untersuchen und ahnden würde, weshalb vom Vorhandensein adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juli 2013 (Eingang Bundesverwaltungsgericht, Poststempel unleserlich) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte,
dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und dass die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaats sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen,
dass eventualiter bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren sei,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist,
dass mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2013 dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass - unter nachstehendem Vorbehalt - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG)
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine diesbezüglich anderslautenden Anordnungen enthält, weshalb auf das Eventualbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die geltend gemachten Übergriffe seitens der Brüder des Beschwerdeführers nicht unter Artikel 3 AsylG fallen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen, nicht zu beanstandenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass im Sinne einer Ergänzung respektive Untermauerung der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen insbesondere auf die Aussagen des Beschwerdeführers bei der Bundesbefragung hinzuweisen ist (A 13 Frage 63 f. S. 6), wo er ausführte, dass er bei einer Anzeige bei der Polizei verlieren werde, da er derjenige sei, der alles verliere,
dass er sich wegen seiner (familiären) Probleme nicht an die Behörden gewandt habe, weil dies nichts gebracht hätte,
dass es bloss ein Gerichtsverfahren geben würde, das eine Versöhnung herbeizuführen versuche, was bedeute, dass die Probleme nach seiner allfälligen Rückkehr nach Hause wieder von vorne anfangen würden,
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe keine Änderung der angefochtenen Verfügung bewirken,
dass der festgestellte Sachverhalt unverändert bleibt, der Beschwerdeführer den Erwägungen des BFM argumentativ nichts entgegengesetzt, sondern bloss um eine nochmalige Überprüfung seines Gesuchs ersucht,
dass abschliessend und der Vollständigkeit halber noch festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer konkret und gezielt gegen ihn gerichtete nachteilige Massnahmen staatlicher Organe anlässlich der Erstbefragung ausdrücklich in Abrede stellte (A 5 S. 8) und irgendwelche Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden bei der Bundesanhörung mit keinem Wort erwähnte,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der junge, ledige und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer über eine mehrjährige Schulbildung verfügt und vor seiner Ausreise unter anderem jahrelang wiederholt einer Erwerbstätigkeit als (Berufsausübung) oder Gelegenheitsarbeiter auf dem Bau nachging,
dass in Anbetracht dieser begünstigenden Faktoren der Vollzug der Wegeisung als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Endentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Heimat- oder Herkunftsbehörden sowie jede Weitergabe von Daten an dieselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, gegenstandslos geworden ist,
dass es sich ebenso verhält in Bezug auf das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG das Gesuch nach Absatz 2 der nämlichen gesetzlichen Bestimmung ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber
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