Entscheiddatum: 03.12.2024Publikationsdatum: 19.12.2024
en Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3987/2024
Urteil vom 3. Dezember 2024 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Yasmin Ernst, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz; Verfügung des SEM vom 12. Juni 2024 / N (...).
A.
A.a. Der Beschwerdeführer suchte am 24. März 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, am (...) geboren und somit noch minderjährig zu sein.
A.b. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) in Kroatien illegal eingereist war und dort gleichentags um Asyl ersucht hatte.
A.c. Der Beschwerdeführer beauftragte am 27. März 2024 die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im entsprechenden Bundes-asylzentrum mit der Wahrung seiner Interessen.
A.d. Im Rahmen der Erstbefragung für Unbegleitete Minderjährige Asylsuchende (EB UMA) vom 19. April 2024 brachte er bezüglich seines Alters vor, ungefähr (...) Jahre alt zu sein. Bei seiner Reise sei ihm seine Tazkira und sein Reisepass in Bulgarien von den Behörden abgenommen worden. Da seine Daten in Afghanistan gespeichert worden seien, habe sein (...) im Nachhinein eine elektronische Tazkira für ihn besorgen können, die er in Kopie vorgelegt habe und im Original nachreichen werde. Bezüglich der Registrierung seiner Personendaten in Kroatien gab er an, dass er dort zusammen mit etwa 25 Personen seinen Namen auf ein Blatt Papier habe schreiben müssen, jedoch sei er nie nach seinem Alter gefragt worden und es habe auch keinen Dolmetscher gegeben. Für alle anwesenden Personen sei das Alter willkürlich anhand des Aussehens aufgeschrieben worden. Zu seinem Leben in Afghanistan gefragt gab er an, im Alter von ungefähr (...) Jahren mit der Schule begonnen zu haben. Er habe die (...) Klasse abgeschlossen, ehe er (...) mit der Schule aufgehört habe und (...) (...) später - dies sei im (...) Monat des Jahres gewesen - ausgereist sei. Er sei der älteste von (...) Geschwistern. Seine (...) fünf Geschwister hätten je einen Altersunterschied von etwa (...) , der Altersunterschied zwischen (...) betrage (...) . Das (...) sei ungefähr (...) Jahre alt. Zu seinem Reiseweg befragt gab er an, dass er im (...) aus seinem Heimatland ausgereist sei. Zunächst sei er über Pakistan in den Iran gereist, wo er (...) gearbeitet habe. Dann sei er für (...) in die Türkei gereist. Danach sei er über Bulgarien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Italien gereist, ehe er am (...) in die Schweiz eingereist sei.
A.e. Mit Eingaben vom 23. und 29. April 2024 reichte der Beschwerdeführer Schulzeugnisse und den F-Ausweis (...) in der Schweiz in Kopie sowie seine E-Tazkira im Original zu den Akten.
A.f. Am 30. April 2024 beauftragte das SEM das (...) mit einer forensischen Altersdiagnostik. Gemäss Gutachten vom (...) betrug zum Zeitpunkt der Untersuchung (gleichentags erfolgt) das durchschnittliche Alter gesamtheitlich (...) Jahre (odontologisches Durchschnittsalter: (...) Jahren; Handröntgen: (...) Jahren). Die Volljährigkeit könne nicht bewiesen werden und die Minderjährigkeit sei möglich. Das Mindestalter des Beschwerdeführers betrage (...) Jahre. Das angegebene Lebensalter von (...) liege knapp innerhalb der Ergebnisse der Altersschätzung.
A.g. Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 27. Mai 2024 um Rückübernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden hiessen das Ersuchen am 10. Juni 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut und teilten gleichzeitig mit, dass der Beschwerdeführer in Kroatien unter den Personalien (...) , geboren (...) registriert sei.
A.h. Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 begründete das SEM dem Beschwerdeführer, weshalb es beabsichtige, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) mit Bestreitungsvermerk anzupassen. Es gewährte ihm das rechtliche Gehör zur solchermassen festgestellten Volljährigkeit und zur beabsichtigten Anpassung seiner Personendaten im ZEMIS.
A.i. In seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2024 hielt der Beschwerdeführer am geltend gemachten Geburtsdatum und an seiner Minderjährigkeit fest. Er beantragte, es sei von der geplanten Altersanpassung im ZEMIS abzusehen. Eventualiter sei die mangelhafte Begründung des SEM zu überarbeiten und ihm erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Falle einer Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS sei ein Bestreitungsvermerk anzubringen.
A.j. Am 11. Juni 2024 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) mit Bestreitungsvermerk.
B.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2024 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. Zudem stellte es fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (...) mit Bestreitungsvermerk. Schliesslich hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) anzupassen. Eventualiter sei in Bezug auf die Zuständigkeit Kroatiens und die Wegweisung aus der Schweiz die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass eines Vollzugsstopps, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Überstellung am 21. Juni 2024 einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor.
E.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 im Verfahren D-3889/2024 informierte das Gericht die Parteien, dass über das Begehren hinsichtlich der Datenänderung im ZEMIS im separaten Verfahren D-3987/202 entschieden werde.
F.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 wurde im vorliegenden ZEMIS-Verfahren das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
G.
Mit Schreiben vom 16. August 2024 liess sich die Vorinstanz vernehmen, worauf der Beschwerdeführer am 4. September 2024 replizierte.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist es zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides davon beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
Entsprechend dem Verfahrensgegenstand ist im vorliegenden Verfahren einzig die Frage zu prüfen, ob das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2024 zu Recht festgestellt hat, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (...) . Über die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; (...) ) ist im separaten Verfahren D-3889/2024 zu entscheiden.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich der ZEMIS-Datenbearbeitung respektive des Datenschutzes nach Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG. Es entscheidet im vorliegenden Verfahren daher mit uneingeschränkter Kognition.
4.1 Zur Begründung des eventualiter gestellten Rückweisungsbegehren rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht und des Untersuchungsgrundsatzes. So habe das SEM das eingereichte Identitätsdokument nicht genügend berücksichtigt, indem es zu Unrecht den Beweiswert der eingereichten E-Tazkira pauschal aberkannt und sich dabei auf die Rechtsprechung zur Tazkira in Papierform bezogen habe, die jedoch hier keine Anwendung finde. Weiter habe das SEM nicht dargelegt, wie es zu der Einsicht gekommen sei, dass für die Ausstellung von Identitätsdokumenten ein persönliches Erscheinen notwendig sei. Ausserdem sei er durchaus in der Lage, genauer Auskunft darüber zu geben, wie sein (...) die eingereichten Identitätsdokumente erhalten habe.
4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Grundsätzlich hat die Behörde im Rahmen des Zumutbaren einzig den entscheiderheblich erscheinenden Umständen nachzugehen (vgl. Krauskopf/Wyssling, in: Waldmann/Krauskopf (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 12 N. 27). Der Untersuchungsgrundsatz findet im Asylverfahren seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründungspflicht, welche sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.).
4.3 Das SEM gab dem Beschwerdeführer anlässlich seiner mündlichen Anhörung und im Rahmen des schriftlichen rechtlichen Gehörs ausreichend Gelegenheit, sich zu seiner geltend gemachten Minderjährigkeit zu äussern und entsprechende Beweise einzureichen. Im Sinne der Mitwirkungspflicht war der rechtlich vertretene Beschwerdeführer gehalten, dem SEM alle Informationen, die zur Erstellung des Sachverhalts notwendig sind, mitzuteilen. Mit Schreiben zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 28. Mai 2024 wurde er explizit darauf hingewiesen, dass es für das SEM nicht nachvollziehbar sei, dass er aus dem Ausland ohne Identitätspapiere den (...) damit hätte beauftragen können, entsprechende Dokumente an seiner statt in Afghanistan zu besorgen. Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer sodann in schriftlicher Form dazu Stellung. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, der vorliegenden Identitätsdokumente, des Altersgutachtens sowie der Auskunft der kroatischen Behörden ging das SEM zu Recht von einem vollständig erstellten Sachverhalt aus. Entsprechend war es nicht gehalten, zusätzliche Auskünfte über das Ausstellen der Tazkira an seinen (...) einzuholen. Im angefochtenen Asylentscheid nahm das SEM sodann explizit Bezug auf die Aussagen des Beschwerdeführers und die vorliegenden Beweismittel und unterzog diese - zusammen mit den weiteren Abklärungen - einer rechtlichen Würdigung. Dem Beschwerdeführer war es offensichtlich möglich, diesen Entscheid sachgerecht anzufechten. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als hinreichend begründet. Mit dem Vorwurf, das SEM habe der eingereichten E-Tazkira zu Unrecht nur eine geringe Beweiskraft zugesprochen, vermag der Beschwerdeführer keine Verfahrensfehler geltend zu machen, da es sich hierbei um eine materielle Frage - nämlich der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - handelt. Entsprechend ist sowohl eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers insgesamt zu verneinen.
4.4 Die Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist sich als unbegründet. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an das SEM ist demzufolge abzuweisen.
5.1 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491). Die angefochtene Verfügung datiert vom 12. Juni 2024 und für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt folglich das neue Recht (vgl. Art. 70 DSG). Da die für Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wesentlichen Bestimmungen inhaltlich gleichgeblieben sind, kann auch unter der Geltung des revidierten DSG auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden.
5.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG.
5.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
5.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3).
5.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, ist die Bearbeitung der Daten unter bestimmten Umständen einzuschränken (vgl. Art. 41 Abs. 3 DSG). Dabei sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.H.).
5.6 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das von ihr im ZEMIS unter der Rubrik der Hauptidentität eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (...) korrekt respektive zumindest wahrscheinlicher ist als der vom Beschwerdeführer verlangte Eintrag. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm verlangte Änderung (...) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das derzeit im ZEMIS erfasste Geburtsdatum. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H und 4.2.3).
6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit aus, dass seine Angaben anlässlich der EB UMA nicht überzeugend gewesen seien. Namentlich seien diese widersprüchlich ausgefallen. So habe er erklärt, die (...) Geschwister hätten nur einen Altersabstand von (...) , wobei er aber (...) überhaupt ein Alter angegeben habe. (...) sei etwa (...) alt und das (...) Geschwister (...) älter. Anhand dieser Angaben wäre das Alter des Beschwerdeführers maximal (...) Jahre. Soweit der Beschwerdeführer in seinem rechtlichen Gehör geltend mache, ein durchschnittlicher Altersunterschied (...) wäre sowohl mit der Aussage «(...) » als auch insgesamt mit dem geltend gemachten Alter von rund (...) Jahren vereinbar, möge dies zwar zutreffen. Es ändere aber nichts an der Tatsache, dass seine Aussagen insgesamt zu vage seien, um daraus schliessen zu können, dass es sich bei dem auf der E-Tazkira erfassten Geburtsdatum um sein effektives Geburtsdatum handeln würde. So habe er weder sein Alter bei Schulende noch bei seiner Ausreise nennen können. Ausserdem habe er sich bezüglich Kenntnis seines Alters lediglich auf die Identitätsdokumente und nicht auf Umstände in seinem Alltag bezogen. Weiter komme auch der eingereichten E-Tazkira nur ein geringer Beweiswert zu, da die Angaben auf einer Schätzung des Alters im Zeitpunkt der Ausgabe beruhen könnten. Entsprechend erstaune es, dass der Beschwerdeführer geltend mache, dass der (...) an seiner statt diese Tazkira habe besorgen können, obwohl der Beschwerdeführer nach dem Verlust seiner Dokumente in Bulgarien über keine Kopien oder andere Dokumente mit seinem Geburtstag verfügt habe. Ausserdem würden Identitätsdokumente grundsätzlich in Anwesenheit der betroffenen Person ausgestellt. Weiter sei das Altersgutachten gemäss geltender Rechtsprechung bei der Beurteilung der geltend gemachten Minderjährigkeit ausser Acht zu lassen, da sowohl die Voll- als auch die Minderjährigkeit möglich sei. Zusammenfassend sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen. Ausserdem sei er in Kroatien mit dem Geburtsdatum (...) als Volljähriger registriert. Entsprechend werde der Beschwerdeführer in Gesamtwürdigung aller vorgenannten Anhaltspunkte als zum Zeitpunkt des Asylgesuchs in der Schweiz und für das weitere Verfahren als volljährig betrachtet.
6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde, die Vorinstanz begründe den angeblich geringen Beweiswert der eingereichten E-Tazkira mit der Rechtsprechung zur Tazkira in Papierform, die aber hier nicht angewendet werden könne, weil damit pauschal allen afghanischen Identitätsdokumenten die Aussagekraft aberkannt würde, selbst wenn diese wie hier im Original und im elektronischen Format vorlägen. Vielmehr seien die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente aufgrund ihrer zahlreichen Sicherheitsmerkmale ein starkes Indiz für seine Minderjährigkeit. Die Ausstellung der Tazkira sei ohne sein Beisein möglich gewesen, weil er sich bereits früher einen Pass und eine andere Tazkira habe ausstellen lassen, die ihm in Bulgarien abgenommen worden seien. Ausserdem sei es gemäss Länderanalyse des SEM zu Afghanistan unklar, ob die persönliche Anwesenheit bei der Ausstellung von Identitätsdokumenten nötig sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien seine Angaben zum Alter der Geschwister nicht widersprüchlich gewesen, wenn von einem durchschnittlichen Altersunterschied von (...) ausgegangen werde. Dass die Aussagen ansonsten vage gewesen seien, sei eine Folge des kulturellen Hintergrundes, da in Afghanistan das Geburtsdatum einen viel tieferen Stellenwert einnehme als in der Schweiz. Angesichts dieses Umstandes seien seine Aussagen als starkes Indiz zu werten. Weiter sei dem in Kroatien registrierten Geburtsdatum nur ein geringer Beweiswert beizumessen, da die dortige Registrierung gemäss Rechtsprechung oft unzuverlässig sei und Minderjährige sich teilweise bewusst als Volljährige ausgäben, um weiterreisen zu können und nicht in Obhut genommen zu werden. Ausserdem habe das SEM in seiner Anfrage vom 27. Mai 2024 zu Unrecht behauptet, dass die Volljährigkeit aufgrund der Altersuntersuchung sehr wahrscheinlich («highly likely») sei, umgekehrt jedoch die Kernaussage ausgelassen, dass nämlich die Volljährigkeit nicht bewiesen werden könne und das angegebene Alter knapp mit den Ergebnissen der Altersuntersuchung vereinbar sei. Im Gegenteil könne das Gutachten mit dem festgestellten Mindestalter von (...) nicht als Indiz für die Volljährigkeit verwendet werden.
6.3 In seiner Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, dass bezüglich des Altersgutachtens ein Kanzleifehler unterlaufen sei. Das im Altersgutachten attestierte Mindestalter von (...) Jahren ((...) Jahre und (...) Monate) sei nicht mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten Geburtsdatum vereinbar. Es habe mit dem Gutachter Kontakt aufgenommen und dieser habe die Feststellung bestätigt. Zwar treffe es zu, dass das Gutachten gemäss Grundsatzrechtsprechung weder als Indiz für die Minderjährigkeit noch für die Volljährigkeit verwendet werden dürfe. Allerdings lasse sich aus dem Umstand, dass das geltend gemachte Alter nicht mit den Ergebnissen des Gutachtens vereinbar sei ableiten, dass der Beschwerdeführer die Schweizer Behörden über sein wahres Alter täusche, da er älter sein müsse, als er angebe. Weiter habe es im Rahmen der Vernehmlassung die Echtheit der E-Tazkira geprüft und dabei keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt. Die kurze Gültigkeitsdauer könne jedoch auf ein Duplikat hindeuten. Ungeachtet dessen sei die Beweiskraft einer Tazkira grundsätzlich nur sehr gering, was auch für E-Tazkiras gelte, da auch diese gegen Bezahlung erhältlich seien und das Geburtsdatum darin oft auf einer blossen Altersschätzung im Ausstellungszeitpunkt beruhe. Weiter liege das in Kroatien registrierte Alter innerhalb des mittels Altersgutachten ermittelten Durchschnittsalter. Der Kritik der in der Anfrage an die kroatischen Behörden angeblich ausgelassenen Kernaussagen sei entgegenzuhalten, dass den kroatischen Behörden das komplette Altersgutachten übermittelt worden sei, wobei die zusammenfassende Beurteilung gänzlich ins Englische übersetzt worden sei.
6.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer, dass er nicht anlässlich des Gutachtens vom (...), sondern anlässlich der Anhörung vom 19. April 2024 angegeben habe, ungefähr (...) alt zu sein, was korrekt sei. Im Zeitpunkt der Altersuntersuchung sei er mit dem angegebenen Geburtsdatum (...) Jahre (...) Monate und (...) Tage alt gewesen, also gerade einmal (...) jünger als das im Altersgutachten festgehaltene Mindestalter von (...) Jahren (...) Monaten und (...) Tagen. Sodann erkläre sich die kurze Gültigkeitsdauer seiner E-Tazkira damit, dass sie an seinem 18. Geburtstag ablaufe, da ab dem 18. Lebensjahr die Erfassung biometrischer Daten erforderlich sei. Weiter habe sein (...) nur bei der Abteilung für Zivil- und Bevölkerungsregistrierung (...) vorbeigehen und die E-Tazkira für ihn beantragen müssen, da seine Angaben und Fotos bereits dort gespeichert gewesen seien. Zwei bis drei Wochen nach dem Antrag habe der (...) einen Postschein erhalten, den er auf der Post gegen die E-Tazkira habe tauschen können. Ausserdem habe das SEM sich nicht dazu geäussert, dass es mit der Aussage in der Anfrage an die kroatischen Behörden, wonach die Volljährigkeit gemäss Gutachten angeblich höchstwahrscheinlich sei, eine Ermessensüberschreitung begehe, da dies gerade nicht aus dem Gutachten hervorgehe.
7.1 In Bezug auf die Aussagen anlässlich der EB UMA ist dem Beschwerdeführer zunächst zuzustimmen, dass sein angegebenes Alter von (...) Jahren mit den Altersangaben zu den Geschwistern vereinbar ist, falls diese einen durchschnittlichen Altersunterschied von (...) Jahren aufweisen. Jedoch ist hierbei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nur das Alter (...) mit etwa (...) anzugeben vermochte, zu den anderen Geschwistern aber gar keine Altersangaben machte. Auch konnte er keine Angaben zum Alter am Ende seiner Schulbildung (nach dem Abschluss der (...) ), respektive zum Zeitpunkt seiner Ausreise machen. Weiter konnte er keine Umstände aus seinem Alltag nennen, bei welchem sein Alter oder Geburtsdatum von Bedeutung gewesen wäre, sondern begründete seine Kenntnis des eigenen Alters ausschliesslich mit den eingereichten Identitätsdokumente. Da der Beschwerdeführer angeblich über eine neunjährige Schulbildung verfügt und (...) aufgewachsen ist, überraschen diese vagen und ausweichenden Aussagen umso mehr. So wäre aufgrund seines Bildungsstandes zu erwarten gewesen, dass er durchaus in der Lage gewesen wäre, ausführlichere Angaben zu machen und diese genauer zu datieren. Aufgrund der spärlichen Angaben sind seine Aussagen auch nicht überprüfbar, weshalb es ihm damit nicht gelingt, seine Minderjährigkeit nachzuweisen.
7.2 In Bezug auf afghanische Identitätsdokumente ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass E-Tazkiras im Gegensatz zu Tazkiras in Papierform über gewisse Sicherheitsmerkmale verfügen, welche das Fälschen erschweren. Die eingereichte E-Tazkira wirft dennoch einige Fragen auf. So ist nicht ersichtlich, wie es dem Beschwerdeführer - ohne Identitätsausweise und vom Ausland aus - möglich gewesen sein sollte, das Ausstellen entsprechender Dokumente in Kabul zu veranlassen und eine Drittperson zur Abholung gehörig zu bevollmächtigen, zumal auch die konsularischen Vertretungen Afghanistans in Europa seit der Machtübernahme keine Reisedokumente mehr ausstellen und aufgrund der fehlenden offiziellen Kontakte zu den Taliban-Interimsbehörden in Kabul auch sonst nur sehr eingeschränkt konsularische Dienstleistungen erbringen (vgl. SEM Länderanalyse Fokus Afghanistan, Identitäts- und Zivilstandsdokumente, 15. Dezember 2022, aktualisiert am 12. April 2023, S. 34 f.). Vorliegend kann die Frage, ob es sich bei den eingereichten Dokumenten um Fälschungen handelt, offengelassen werden, da auch bei Annahme der Echtheit der E-Tazkira - wie auch bei den Tazkiras in Papierform (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2, bestätigt u.a. im Urteil des BVGer D-60/2020 vom 8. Februar 2021 E. 4.3.2) - die Möglichkeit besteht, dass die darin enthaltenen zeitlichen Angaben über das Geburtsdatum nicht dem wirklichen Alter entsprechen. Aufgrund der lückenhaften Personenregister, die eine zuverlässige Verifizierung der Angaben durch die Behörden oft verunmöglichen, werden die Altersangaben oft aufgrund einer äusserlichen Einschätzung zum Zeitpunkt der Ausstellung festgehalten (vgl. hierzu BVGE 2019 U6 E. 6.2, bestätigt u.a. im Urteil des BVGer D-2096/2022 vom 20. Mai 2022 E. 8.3.3). Im Zusammenhang mit der verbreiteten Korruption werden in Afghanistan auch zustehende Dokumente mit manipuliertem Inhalt ausgegeben (vgl. Landinfo, Oslo. Afghanistan: Tazkera, pass og andre ID-dokumenter. 23.04.2020. S. 30-31. ). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die afghanischen Behörden hätten bereits über seine Personendaten verfügt, da er sich zuvor einen Reisepass habe ausstellen lassen, vermag er damit die Echtheit der darin enthaltenen Altersangaben nicht zu belegen. So wird nämlich die Identität der Antragssteller bei der Ausstellung von Reisepässen auf der Grundlage einer gütigen und durch die Behörden (National Statistic and Information Authority Afghanistan; NSIA) verifizierten Tazkira festgelegt (SEM Länderanalyse Fokus Afghanistan, Identitäts- und Zivilstandsdokumente, 15. Dezember 2022, aktualisiert am 12. April 2023, S. 11). Entsprechend ist davon auszugehen, dass sich mit einer echten Tazkira mit inkorrekten Altersangaben auch ein echter Reisepass mit entsprechend inkorrekten Daten ausstellen lässt. Da vorliegend geltend gemacht wird, die Behörden hätten zur Ausstellung seiner E-Tazkira auf seine hinterlegten Daten zum Reisepass und der Tazkira zurückgegriffen, vermag der Beschwerdeführer selbst bei angenommener Echtheit der Dokumente aus den darin enthaltenen Angaben in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts abzuleiten.
7.3 Gemäss Altersgutachten ist die Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht bewiesen, die Minderjährigkeit mithin möglich. Unter Verweis auf die geltende Rechtsprechung lässt sich damit keine verlässliche Aussage zur Wahrscheinlichkeit der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit machen. Das Altersgutachten ist daher in der Beurteilung der geltend gemachten Minder- beziehungsweise Vollfähigkeit ausser Acht zu lassen (vgl. (vgl. Urteil E-891/2017 des BVGer vom 8. August 2018, E. 4.2).
7.4 Weiter wurde der Beschwerdeführer in Kroatien mit dem Geburtsdatum (...) registriert, was einem Alter von (...) Jahren im Zeitpunkt des Asylgesuchs in der Schweiz entspricht. Soweit er geltend macht, er habe seinerzeit bei der Registrierung in Kroatien nur seinen Namen auf eine Liste eingetragen, wonach das Alter von den Behörden willkürlich aufgeschrieben worden sei, handelt es sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts um eine blosse Schutzbehauptung, mit der er das Gericht nicht zu überzeugen vermag. So erscheint es realitätsfremd, dass die kroatischen Behörden willkürlich ein Geburtsdatum auswählen und eintragen würden, ohne die Betroffenen zu fragen. Dabei ist auch nicht ersichtlich, wieso es ihm nicht dennoch hätte möglich sein sollen, sein Alter oder Geburtsdatum auf der Liste anzugeben. Entsprechend geht das Gericht davon aus, dass das Geburtsdatum vom (...) vom Beschwerdeführer selbst angegeben wurde. In seiner Beschwerdeschrift verweist er auf das Urteil E-4108/2023 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2023 und macht geltend, dass sich Minderjährige teilweise bewusst als volljährig ausgeben würden, um nicht in Obhut genommen zu werden und weiterreisen zu können (vgl. a.a.O. E. 4.5). Dies trifft hier offensichtlich nicht zu, da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben für mehrere Tage eingesperrt wurde und nicht weiterreisen konnte. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass er als vermeintlich Minderjähriger nicht so lange eingesperrt gewesen wäre, sondern einer Obhut übergeben worden wäre, von wo aus eine Weiterreise sicherlich deutlich einfacher möglich gewesen wäre. Entsprechend ist es nicht nachvollziehbar, dass er bei vorliegender Minderjährigkeit nicht aktiv versucht hätte, die kroatischen Behörden darüber zu informieren, um dadurch der Haft zu entgehen. Es erscheint stattdessen viel naheliegender und wahrscheinlicher, dass es sich beim Geburtsdatum vom (...) um seine eigene Angabe vor den kroatischen Behörden und mithin um sein wirkliches Geburtsdatum handelt, zumal das daraus resultierende Alter von rund (...) Jahren nicht nur grundsätzlich mit den Resultaten des Altersgutachten vereinbar ist, sondern der arithmetischen Mitte des darin errechneten Durchschnittsalters von (...) entspricht. Schliesslich haben die kroatischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM akzeptiert und somit auch die Einschätzung des SEM zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers.
7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder das SEM noch der Beschwerdeführer die Richtigkeit des jeweils behaupteten Geburtsdatums nachzuweisen vermögen. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Beweismittel und Indizien - insbesondere aufgrund der auffallend vagen Aussagen anlässlich der EB UMA sowie der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Registrierung in Kroatien - erachtet das Gericht das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom (...) wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer vorgebrachte vom (...) . Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers beruht und daher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der (...) als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.5; Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum (...) (mit Bestreitungsvermerk) ist unverändert zu belassen.
Die angefochtene Verfügung verletzt demnach - soweit den Eintrag im ZEMIS betreffend - Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 16. Juli 2024 gutgeheissen wurde, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ((...)) und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generealsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Gregory Aloisi
(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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