Entscheiddatum: 10.04.2024Publikationsdatum: 08.05.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3979/2023
Urteil vom 10. April 2024 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Nordmazedonien, vertreten durch Laura Heimgartner-Castelnovi, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Juni 2023 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin verliess Mazedonien eigenen Angaben zufolge am 16. Dezember 2022 und gelangte auf dem Luftweg gleichentags in die Schweiz, wo sie am 4. Januar 2023 ein Asylgesuch stellte. Am 21. Februar 2023 und 19. April 2023 wurde sie zu ihren Asylgründen angehört. Das Gesuch wurde am 27. April 2023 dem erweiterten Verfahren zugewiesen.
Zur Begründung machte sie dabei im Wesentlichen geltend, ihr Ex-Partner habe sie im Jahr 2019 gezwungen, mit ihm zusammenzuziehen. Er habe ihr damit gedroht, ihrer Familie oder ihr etwas anzutun. Nach einigen Monaten habe er begonnen, sie zu misshandeln und zu quälen. Sie habe massive physische, psychische und sexuelle Gewalt erleiden müssen und deshalb mehrmals versucht, ihn zu verlassen. Er habe ihr jedoch immer wieder damit gedroht, diesfalls ihrer Familie etwas anzutun. Er habe sehr gute Beziehungen zur Polizei gehabt. Wenn er ein Problem gehabt habe, hätten ihm diese gegen ein Bestechungsgeld geholfen. Im Dezember 2022 sei es ihr dank ihres Schwagers gelungen, in die Wohnung ihrer Schwestern zu gelangen. Mit der Hilfe ihrer Verwandten sei sie nach Skopje zu ihrer Tante gelangt und habe kurze Zeit später ausreisen können. In der Schweiz seien sie und ihre Familienangehörigen immer wieder von ihrem Ex-Partner bedroht worden. Aufgrund dieser Drohungen hätten sie eine Anzeige erstattet, woraufhin sie von den schweizerischen Behörden in einer Schutzinstitution für Frauen untergebracht worden sei. Es sei ein Strafverfahren eröffnet worden, aber ihr Ex-Partner könne in der Schweiz aufgrund seines Aufenthalts in Mazedonien nicht belangt werden, weshalb die Strafakten den mazedonischen Behörden übermittelt würden. Ihr Vater habe oftmals die Polizei in Nordmazedonien kontaktiert, damit diese etwas unternehme. Sie hätten jedoch lediglich mitgeteilt, dass eine Anzeige vor Ort gemacht werden müsse. Immer wenn sich ihr Vater an die nordmazedonischen Behörden gewandt habe, seien die Drohungen ihres Ex-Partners stärker geworden.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin diverse Beweismittel bezüglich der Bedrohung durch ihren Ex-Mann sowie einen ärztlichen Bericht ihrer behandelnden Psychiaterin zu den Akten.
B. Das Gesuch wurde am 27. April 2023 dem erweiterten Verfahren zugewiesen.
C. Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 - eröffnet am 15. Juni 2023 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D. Mit Eingabe vom 17. Juli 2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Ziff. 4 und 5 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie eventualiter die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.
E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2023 hielt die Instruktionsrichterin fest, die angefochtene Verfügung sei in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung in Rechtskraft erwachsen, womit auch die Anordnung der Wegweisung grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen sei (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). Weiter stellte sie fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin hiess sie unter der Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut.
F. In seiner Vernehmlassung vom 3. August 2023 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.
G. Mit Eingabe vom 24. August 2023 reichte die Beschwerdeführerin die eingeforderte Fürsorgebestätigung zu den Akten.
H. Mit Replik vom 31. August 2023 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des SEM Stellung.
I. Mit Eingabe vom 6. September 2023 informierte die Beschwerdeführerin über ihren verschlechterten Gesundheitszustand und stellte einen neuen Arztbericht in Aussicht.
J. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 informierte die Beschwerdeführerin über einen Wechsel der Psychiaterin und stellte in Aussicht ärztliche Berichte gegebenenfalls nachzureichen.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Hierzu gilt es festzuhalten, dass die Vorinstanz diese Punkte in der Verfügung ausführlich abgehandelt hat und sich nicht, wie in der Beschwerde moniert, auf eine pauschale Begründung gestützt, sondern sich auch mit der individuellen Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat. Allein daraus, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine andere Meinung vertritt als die Vorinstanz, lässt sich keine mangelnde Feststellung des Sachverhaltes erkennen. Das Rückweisungsbegehren ist abzuweisen.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet wie mit Verfügung vom 21. Juli 2023 festgestellt einzig die Prüfung der Frage der Rechtmässigkeit der Anordnung des Wegweisungsvollzuges.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.1 Die Begründung der Verfügung im Asylpunkt sei hier kurz wiedergegeben, da sie für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs relevant ist. So führte das SEM aus, Nordmazedonien habe in den letzten Jahren Anstrengungen unternommen, Gewaltopfern Schutzmöglichkeiten, Hilfe und Beratung zu bieten (vgl. Urteil des BVGer vom 29. Juli 2020, E-7115/2018, E.6.3.2). Der nordmazedonische Staat gelte bei Übergriffen durch Dritte grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig. Durch ihre Untätigkeit habe die Beschwerdeführerin den heimatlichen Behörden verunmöglicht, sich für ihre Belange einzusetzen respektive Vorkehrungen zu ihrem Schutz zu treffen. Gegen fehlbare Beamte oder Behördenwillkür sei auf dem Rechtsweg vorzugehen. Es sei aufgrund ihrer Aussagen auch nicht ersichtlich, dass ihr Ex-Partner über ein derart politisches Profil und tiefreichende Beziehungen verfüge, die zur Annahme führen könnten, dass die Behörden ihr keinen Schutz gewähren könnten.
Zur Begründung bezüglich des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus, es ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weiter habe der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (heute: Republik Nordmazedonien) per 1. Januar 2018 als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar sei (Art. 83 Abs. 5 AIG und Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es handle sich dabei um eine Regelvermutung, die aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden könne.
Die Beschwerdeführerin habe die Mittelschule mit Fachbereich (...) abgeschlossen und während zweier Jahre ein Studium in (...) besucht. Sie verfüge auch über bescheidene Arbeitserfahrung. Ihre beiden Schwestern in der Schweiz müssten bald nach Nordmazedonien zurückkehren. Zudem habe sie weitere Verwandte in Nordmazedonien, so beispielsweise in Skopje, und auch in Drittstaaten. Die Verwandten könnten ihr bei der Reintegration behilflich sein. Auch ihre Eltern (und ihr Bruder) in der Schweiz könnten sie bei Bedarf finanziell unterstützen. Weiter sei auf die Möglichkeit der staatlichen Sozialhilfe zu verweisen. Zusammen mit den Zentren für Sozialarbeit und anderen öffentlichen Einrichtungen würden zahlreiche Programme für besonders vulnerable Gruppen angeboten. Schutzbedürftige Personen könnten nach einer Prüfung finanzielle und andere Formen von Unterstützung bekommen. Verschiedene Nichtregierungsorganisationen (NGO) würden sich ebenfalls in verschiedenen Bereichen engagieren, darunter zum Beispiel betreffend kostenfreie Rechtshilfe, Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, grundlegende Direkthilfe, psychosoziale Beratung sowie kostenfreie medizinische Grundversorgung für vulnerable Personen (vgl. Urteil des BVGer E-7115/2018, vom 29. Juli 2020, E.8.4.2.1). ln Skopje beispielsweise befänden sich Frauenhäuser und zwei Krisenzentren. Als eine der Anlaufstellen sei das Zentrum NWRC - Macédonien Women's Rights Centre erwähnt.
Auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen sei nur dann zu schliessen, wenn die notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führe. Der Beschwerdeführerin sei gemäss eingereichtem Arztbericht eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie eine schwere depressive Episode attestiert worden, weshalb sie in ambulanter Behandlung sei. Hierzu sei festzuhalten, dass die medizinische Grundversorgung in Nordmazedonien gewährleistet sei. Es existiere eine obligatorische Krankenversicherung, welche ein Grundpaket an medizinischen Leistungen abdecke und ganz oder teilweise die Kosten von Medikamenten übernehme. Die Versicherten seien zudem verpflichtet, sich an den Behandlungskosten zu beteiligen, wobei der Maximalbetrag, von 20 Prozent in der Praxis kaum erreicht werde. Gewisse Bevölkerungsgruppen, abhängig vom sozialen oder gesundheitlichen Status, seien von einer Kostenbeteiligung vollständig befreit. Hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen habe die Regierung der Republik Nordmazedonien 2019 ein Programm zum Schutz der Gesundheit von Menschen mit psychischen Störungen verabschiedet. Nordmazedonien verfüge über verschiedene psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten, sei es an der Universitätsklinik in der Hauptstadt Skopje oder in kleineren Städten in den sogenannten Zentren für «mental health» (vgl. Urteil des BVGer E-7115/2018, vom 29. Juli 2020, E.8.4.2.2).
6.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, Nordmazedonien habe zwar die lstanbuler Konvention ratifiziert, gemäss allgemeinen Berichten werde aber nach wie vor jede dritte Frau Opfer von häuslicher Gewalt. Diese würden seitens der Strafverfolgungsbehörden systematisch allein gelassen. Einerseits fehle es den Opfern am Verständnis, dass die gegen sie verübte Gewalt auch tatsächlich eine Straftat sei. Anderseits fehle es den betroffenen Frauen jeweils auch am Vertrauen in die Strafverfolgungsbehörden. Es bestünden keine Bestrebungen, Gewalttaten an Frauen strafrechtlich zu verfolgen. Dies führe zu einer gesellschaftlichen Akzeptanz von häuslicher Gewalt, welche als «Privatsache» betrachtet und in ihrer stillen und subtilen Weise gar nicht als Gewalt anerkannt werde. Die Frauen sähen die Schuld bei sich selbst, da sie weder von den Strafverfolgungsbehörden noch von der Gesellschaft gehört und geschützt würden. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass einige NGO sowie internationale Organisationen vor Ort tätig seien, welche sich der Problematik annehmen wollten.
Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine junge Frau, welche über Jahre hinweg von ihrem Partner physisch, psychisch und sexuell auf schwerste Art und Weise misshandelt worden sei. Auch ihre Familie sei mehrmals Opfer von Bedrohungen geworden, zuletzt sogar in der Schweiz. Die aktuelle Situation in Nordmazedonien bedeute für sie ein Leben ohne Schutz durch die dortigen Strafverfolgungsbehörden. Es bestehe die begründete Annahme, dass sie weiterhin den Übergriffen durch ihren Ex-Partner schutzlos ausgeliefert sein werde. Dem Vorwurf der Vorinstanz, dass sie sich nicht an die Strafverfolgungsbehörden in Nordmazedonien gewandt habe, sei entgegenzuhalten, dass sie einerseits massiv bedroht worden sei und anderseits die Strafverfolgungsbehörden bei häuslicher Gewalt nicht oder nur stark verzögert aktiv würden. Dies könne ihr nicht zur Last gelegt werden, zumal ihr Ex-Partner regelmässig die Behörden bestochen und deshalb nie irgendwelche strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten gehabt habe. Auch in der Schweiz habe sie weiterhin grosse Angst und gebe sich die Schuld, auch an der Verfolgung ihrer Familie. Es sei bezeichnend, dass sie sich auch hier nicht ohne Kopfbedeckung und Sonnenbrille aus dem Haus traue, obwohl sie sich seit einiger Zeit in einem Frauenhaus befinde. Seit einigen Monaten befinde sie sich auch in ärztlicher Behandlung wegen einer PTBS sowie einer schweren depressiven Episode und könne trotz Psychopharmaka und Schlafmedikation nicht schlafen. Die Entscheidbesprechung mit der Rechtsvertreterin habe nur im Beisein ihrer Bezugsperson aus dem Frauenhaus und ihrer Psychiaterin stattfinden können. Die Bedrohung der Familie in der Schweiz und der negative Entscheid hätten zu einer weiteren Destabilisierung geführt.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei zudem nicht ohne Weiteres von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres psychischen Zustandes stark abhängig von ihrer Familie. Zwar würden Onkel und Tanten in Nordmazedonien leben und ihre Schwestern müssten dorthin zurückkehren. Inwiefern diese Verwandten aber fähig seien, eine psychisch erkrankte und stark traumatisierte Frau aufzunehmen, sei nicht ersichtlich. Zudem würden sie sich den Bedrohungen des Ex-Partners aussetzen. Angesichts ihrer psychischen Vulnerabilität sei zudem fraglich, ob die Beschwerdeführerin eine nötige psychotherapeutische Behandlung organisieren und wirtschaftliches Fortkommen sichern könne, zumal sie seit 2018 nicht mehr gearbeitet habe.
6.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM in Bezug auf die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergänzend fest, Nordmazedonien habe in den letzten Jahren Anstrengungen unternommen, um Gewaltdelikte zu verhindern und Gewaltopfern Schutz, Hilfe und Beratung zu bieten. Es seien eine Nationale Strategie sowie und ein Gesetz zu häuslicher Gewalt erlassen worden. Nach der Ratifizierung der Istanbul-Konvention seien ein diesbezüglicher Aktionsplan und mehrere neue Gesetze, darunter betreffend unentgeltliche Rechtspflege und zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt verabschiedet worden. In letzterem werde insbesondere auch die Integration von gewaltbetroffenen Frauen geregelt, wobei als Instrumente namentlich psychologische und finanzielle Unterstützung, temporäre Unterbringung sowie Ausbildungs- und Arbeitsmarktmassnahmen vorgesehen seien. Zudem seien mehrere Anlaufstellen für Opfer sexueller Gewalt in öffentlichen Spitälern eröffnet worden, welche den Betroffenen Sicherheit, psychologische Unterstützung und Rechtsberatung liefern würden (vgl. Urteil D-3694/2021 des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2021, E. 8.2). Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich bei ihrer Rückkehr an die nordmazedonischen Behörden zu wenden, um entsprechende Hilfeleistungen wahrnehmen zu können.
6.4 Dem wurde in der Replik entgegengehalten, aus dem neu eingereichten ärztlichen Bericht vom 24. August 2023 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin zurzeit wöchentliche Therapiesitzungen besuche und sich ihr Gesundheitszustand seit dem ablehnenden Entscheid weiter verschlechtert und sie seither auch Suizidgedanken habe. Die behandelnde Ärztin führe auch aus, dass eine Rückkehr nach Nordmazedonien die Beschwerdeführerin aufgrund der traumatischen Erlebnisse stark destabilisieren werde, zumal ihre Familie in der Schweiz ihr eine starke Stütze sei und sie im Heimatland über kein soziales Netz verfüge.
Zur Stützung ihrer Replik reichte die Beschwerdeführerin den erwähnten Arztbericht vom 24. August 2023 zu den Akten.
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie befürchte bei einer allfälligen Rückkehr wieder Drohungen und Misshandlungen durch ihren ehemaligen Partner. Dazu hat das SEM zunächst zu Recht festgehalten, dass bezüglich Nordmazedonien eine gesetzliche Regelvermutung dahingehend besteht, dass in diesem Land (unter anderem) der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Trotzdem stellt Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt in Nordmazedonien allgemein ein erhebliches gesellschaftliches Problem dar, dem häufig nicht mit der ausreichenden Intensität in Strafverfahren nachgegangen wird. Allerdings hat Nordmazedonien, wie in der Verfügung der Vorinstanz dargelegt, in den letzten Jahren grosse Anstrengungen unternommen, um Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhindern und Gewaltopfern Schutz, Hilfe und Beratung zu bieten, insbesondere bestehen landesweit Hilfsprogramme und Anlaufstellen für Opfer solcher Gewalt, die durchgehend verfügbar sind und zeitnah reagieren. Der grundsätzliche Schutzwille und die weitgehende Schutzfähigkeit des nordmazedonischen Staates in Bezug auf Opfer von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt ist daher zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-824/2022 vom 24. Juli 2023 E. 6.2.2 m.w.H.). Der Schutzwille und die Schutzfähigkeit der Behörden werden durch die gegenteiligen Vorbringen und zitierten Berichte in der Beschwerde nicht grundsätzlich widerlegt. Weiter gab die Beschwerdeführerin zwar an, sie habe sich aufgrund der guten Beziehungen ihres Ehemannes nicht an die Polizei wenden können. Sie hat sich aber auch keine anwaltliche Hilfe oder Hilfe von Frauenschutzorganisationen gesucht. Zudem hat das SEM richtig vermerkt, dass nach den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Ex-Partner nicht davon auszugehen ist, er verfüge über derart starke Beziehungen, dass ihr ein Schutzersuchen bei der Polizei verunmöglicht würde. Überdies gilt es in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Beschwerdeführerin am Tag ihrer Abreise zu ihrem Schutz offenbar immerhin von Beamten zum Flughafen begleitet wurde, weil ihr Cousin ebenfalls familiäre Beziehungen zur Polizei habe (vgl. A31 S. 10 oben). Zudem dürften die Ermittlungen der schweizerischen Strafbehörden sowie die Übermittlung der entsprechenden Akten an die mazedonischen Strafbehörden für ein dortiges Verfahren beförderlich sein. Vor diesem Hintergrund wäre es für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien möglich und zumutbar, sich bei einer konkreten Gefährdung durch den ehemaligen Partner an die zuständigen heimatlichen Behörden zu wenden oder gegebenenfalls Angebote von Beratungsstellen und Schutzeinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Eine schwere Erkrankung der Beschwerdeführerin, die die Schwelle der notwendigen Schwere für eine Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen würde (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.N. und BVGE 2017 VI/7 E. 6.2), ist auch aus den vorgelegten ärztlichen Berichten nicht erkennbar, so dass die gesundheitliche Situation nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führt, sondern in die umfassende Prüfung der Zumutbarkeit einzubeziehen ist.
7.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.1 Der Bundesrat hat Nordmazedonien als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in welchen der Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar ist, da dort politische Stabilität herrscht und die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 VVWAL sowie deren Anhang 2). Diese Regelvermutung kann durch konkrete und substantiierte gegenteilige Hinweise widerlegt werden.
8.2 Das SEM verwies diesbezüglich auf die Schulbildung, die berufliche Ausbildung sowie die rudimentäre berufliche Erfahrung und auf das bestehende Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit der staatlichen Sozialhilfe. Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, sie sei aufgrund ihres psychischen Zustandes stark abhängig von ihrer Familie und ihre Verwandten in Mazedonien vermöchten sie in diesem Zustand nicht aufzunehmen. Dem gilt es entgegenzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Frau handelt, welche auch in Mazedonien nicht mehr bei ihrer Familie gewohnt hatte und in der sehr schwierigen Situation während ihres Auszugs von ihrem Ex-Partner von ihren Verwandten und insbesondere ihren Schwestern unterstützt wurde. Wenn auch verständlich ist, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer schwierigen Lage die Unterstützung ihrer Kernfamilie wünscht, ist dennoch davon auszugehen, dass die Verwandten in Mazedonien sie weiterhin unterstützen werden. In der Beschwerde wird überdies geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz von den Behörden in einer Schutzinstitution für Frauen untergebracht worden, sodass sie gar nicht mehr bei ihrer Kernfamilie wohnt. Entsprechende Einrichtungen gibt es, wie oben dargelegt, auch in Mazedonien. Schliesslich verwies das SEM auch richtig auf die Möglichkeit der staatlichen Sozialhilfe, welcher in der Beschwerde nicht Wesentliches entgegengehalten wird.
8.3 Bezüglich ihrer psychischen Erkrankung hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass die medizinische Grundversorgung, eine obligatorische Krankenversicherung und verschiedene psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten in Nordmazedonien gewährleistet seien. Dies wird in der Beschwerde nicht grundsätzlich bestritten. Gemäss dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztbericht vom 16. März 2023 leidet die Beschwerdeführerin an einer depressiven Episode ohne psychotische Symptome sowie an einer PTBS und steht in psychotherapeutischer Behandlung. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde geht auch das Gericht davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin trotz ihrer psychischen Vulnerabilität mit Hilfe ihrer Verwandten in Mazedonien und in der Schweiz die Fortsetzung der Behandlung wird organisieren können. Dabei kann an die begonnene Behandlung in der Schweiz angeknüpft und es kann auch eine, wie in der Beschwerde und im auf Beschwerdeebene neu eingereichten Arztbericht vom 24. August 2023 geltend gemacht, allfällige Retraumatisierung und Destabilisierung aufgefangen werden. Weiter werden im erwähnten Arztbericht Hypothesen aufgestellt, falls die Beschwerdeführerin in Mazedonien keine Behandlung erhältlich machen kann, wovon aber vorliegend, wie soeben dargelegt, gerade nicht ausgegangen wird. Weitere Arztberichte wurden seither trotz entsprechender Ankündigung nicht zu den Akten gereicht. Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa D-3995/2021 vom 20. März 2023 E. 8.4.2 m.H.a. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Schliesslich ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen.
8.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
Schliesslich verfügt die Beschwerdeführerin über einen gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung der rubrizierter Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin unter der Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut. Mit Eingabe vom 24. August 2023 reichte die Beschwerdeführerin die eingeforderte Fürsorgebestätigung zu den Akten. Somit werden keine Kosten auferlegt und die rubrizierte Rechtsvertreterin wird unbesehen des Verfahrensausgangs entschädigt. Sie hat im Verfahren keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-11 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar auf Fr. 1'000.- (inkl. allfälliger Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird als amtlicher Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'000.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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