Entscheiddatum: 14.08.2013Publikationsdatum: 27.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3979/2012
Urteil vom 14. August 2013 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),Richter Bendicht Tellenbach, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...),Türkei, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 29. Juni 2012 / N _______.
A.
A.a Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - gelangte eigenen Angaben zufolge am 15. Dezember 2011 via B._______ illegal in die Schweiz, wo er am 19. Dezember 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte. Am23. Dezember 2011 fand die Befragung zur Person statt und am 28. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Für die Begründung des Asylgesuchs ist vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen zu verweisen (vgl. Befragungsprotokoll vom 23. Dezember 2011, A6; Anhörungsprotokoll vom 28. Juni 2012, A18).
A.b Als Identitätsnachweis gab der Beschwerdeführer dem BFM seinen Identitätsausweis ab. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er unter anderem eine Kopie der Identitätskarte seines Bruders sowie eine Anklageschrift gegen denselben zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 29. Juni 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 19. Dezember 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C. Mit Eingabe vom 27. Juli 2012 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar erscheine. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Im Weiteren wurde beantragt, es seien die Verfahrensakten der in der Schweiz als Flüchtlingsfrau lebenden Schwester des Beschwerdeführers (VerfahrenN _______) zur Entscheidfindung beizuziehen. Zwecks Einreichung einer Stellungnahme wurde um Einsicht in jene Akten ersucht. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2012 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum 27. August 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. Der Antrag auf Einsicht in die Verfahrensakten der Schwester des Beschwerdeführers zwecks Einreichung einer Stellungnahme wurde ebenfalls abgewiesen.
E. Der Kostenvorschuss wurde am 22. August 2012 fristgerecht einbezahlt.
F. Mit Eingabe vom 13. September 2012 liess der Beschwerdeführer folgende Beweismittel nachreichen:
Eine Kopie der schriftlichen Anfrage des Rechtsvertreters vom 20. August 2012 an den Menschenrechtsverein IHD, Zweigstelle (...),
eine Kopie des Antwortschreibens des Menschenrechtsvereins IHD vom 3. September 2012 mit deutscher Übersetzung und zwei Beilagen in türkischer Sprache (Antragsschreiben von Rechtsanwältin [...] an die 4. Kammer des Gerichts für schwere Straftaten, [...],Nr. 2011/310 / Antwortschreiben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 30. März 2012 an Rechtsanwältin [...]) und
den Briefumschlag, mit welchem das Schreiben vom 3. September 2012 zugestellt wurde
Gleichzeitig wurde um eine amtsinterne Übersetzung der dem Schreiben vom 3. September 2012 beigelegten türkischsprachigen Dokumente, um Beizug der Asylakten der Schwester des Beschwerdeführers und um Berücksichtigung der neu eingereichten Dokumente gestützt auf Art. 32Abs. 2 VwVG ersucht.
G. Mit Eingabe vom 27. September 2012 liess der Beschwerdeführer eine Kopie des seine Schwester betreffenden Anhörungsprotokolls vom 20. Januar 2010 (Verfahren N _______, Akte B 23) nachreichen und dies-bezüglich um Berücksichtigung in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 VwVG ersuchen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine Vorbringen hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Diesbezüglich wurde insbesondere festgehalten, aufgrund der unsubstanziierten und widersprüchlichen Ausführungen könnten dem Beschwerdeführer weder die geltend gemachten Hausdurchsuchungen, die Polizeikontrolle noch die Suche nach der Ausreise geglaubt werden. Es sei zwar möglich, dass er wegen seiner Angehörigen in der Türkei unter einem gewissen Druck gestanden habe und dass bei der Familie nach Angehörigen gefragt worden sei. Die konkret geltend gemachten Massnahmen seien jedoch zu bezweifeln. Die Türkei habe seit dem Jahr 2001 - im Hinblick auf die Beitrittsverhandlungen mit der EU - eine Reihe von Reformen beschlossen, welche zu einer deutlichen Verbesserung der Menschenrechtslage geführt hätten und dazu beitragen würden, dass sich in der Türkei eine schrittweise Annäherung an europäische Standards vollziehe. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen seien vor diesem Hintergrund zu würdigen. Zwar solle nicht in Abrede gestellt werden, dass in der Türkei Angehörige von verfolgten Personen auch heute noch Reflexverfolgungsmassnahmen erleiden könnten. Gemäss den Erkenntnissen des BFM bestehe jedoch bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, heute in der Türkei von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen zu werden. Ausserdem müsse beachtet werden, dass behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annähmen. Auch vorliegend habe der Beschwerdeführer keine darüber hinaus gehenden Nachteile glaubhaft geltend gemacht. Seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung sei als unbegründet einzustufen. So seien keine Hinweise aktenkundig, dass er wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein könnte. Allfällig zu befürchtende Reflexverfolgungsmassnahmen seien somit nicht asylrelevant. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
5.2
5.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen geltend gemacht, trotz entsprechender Hinweise, er könne frei sprechen, habe dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren das Vertrauen zu den schweizerischen Beamten gefehlt. Er habe sich gestresst und unsicher gefühlt, was zweifellos auch auf sein jugendliches Alter und seine Erlebnisse in der Türkei zurückzuführen sei. Die Zweifel der Vorinstanz an der Glaubhaftigkeit einiger seiner Vorbringen seien zwar nicht unbegründet. Doch sei damit für den Entscheid über das Asylgesuch nichts Endgültiges gewonnen. Der Beschwerdeführer mache nämlich eine überzeugende Konstellation einer Familienverfolgung geltend, was die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht angemessen berücksichtigt habe. Dies hätte sie jedoch von sich aus tun müssen, da bereits die Schwester des Beschwerdeführers als Flüchtlingsfrau anerkannt worden sei. Der Beschwerdeführer habe asylrelevante Nachteile erlitten und habe begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Unter Hinweis auf die aktuelle Menschenrechtslage wurde im Weiteren ausgeführt, die Behandlung, mit welcher der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr rechnen müsse, würde gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzulässig zu erachten sei. Ebenso müsse von dessen Unzumutbarkeit ausgegangen werden.
5.2.2 In der Eingabe vom 13. September 2012 wurde mit Blick auf die neu eingereichten Dokumente geltend gemacht, der Menschenrechtsverein IHD lege ausführlich dar, aus welchen Gründen und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer und seine nächsten Angehörigen in der Türkei behördlich behelligt worden seien und bis heute behelligt würden. In der Eingabe vom 27. September 2012 liess der Beschwerdeführer mit Hinweis auf das seine Schwester betreffende Anhörungsprotokoll vorbringen, diese sei am (...) im Zuge massenhafter Proteste gegen die Tötung von Militanten der PKK in (...) festgenommen worden und danach während fünfeinhalb Monaten inhaftiert gewesen. Anschliessend habe man sie aufgrund ihrer Teilnahme an einer dieser Demonstrationen wegen Sachbeschädigung, Mitgliedschaft bei der PKK und Widerstand gegen die Polizei mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe belegt. An der Demonstration vom (...) habe auch der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter und anderen Verwandten teilgenommen. Diese Personen seien jedoch weder angeklagt noch verurteilt worden. Der Beschwerdeführer halte daran fest, dass er auch wegen der nahen Verwandtschaft mit seiner Schwester und der Teilnahme an der fraglichen Demonstration begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe.
5.3 Nach einer genauen Prüfung der vorliegenden Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben nicht geeignet sind, die zutreffenden Erwägungen des BFM zu entkräften.
5.3.1 Zunächst ist auf die Angaben des Beschwerdeführers hinzuweisen, wonach er nach dem Vorfall mit der Polizei nicht auf den Polizeiposten habe mitgehen wollen, sondern geflüchtet sei und sich etwa eine Woche später nach D._______ begeben habe (vgl. A18 S. 8 F67, F70). Bei einem tatsächlichen Interesse der Polizei an seiner Person darf vielmehr davon ausgegangen werden, dass sie seine Flucht nicht ohne Weiteres hingenommen, sondern ihn zusätzlich behelligt hätte. Dies wäre umso einfacher gewesen, als er sich nach dem Vorfall noch während rund einer Woche an seinem bisherigen Wohnort aufgehalten haben will. Darüber hinaus ist es angesichts dessen, wonach der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben aus Angst nicht länger in E._______ blieb, nicht nachvollziehbar, wenn er keine Kenntnis darüber haben will, ob er im jetzigen Zeitpunkt gesucht wird (vgl. A18 S. 8 F71, F73). Vor dem Hintergrund, dass er beim angeblichen Vorfall mit der Faust geschlagen wurde (vgl. A18 S. 8 F69) und der Befehlshaber ihm gesagt haben soll, er werde ihn verhaften lassen (vgl. A6 S. 7 Ziffer 7.01), hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden dürfen, er würde sich im Heimatland nach dem Stand der Dinge erkundigen. Derartige Informationen hätte er mit Hilfe seiner Mutter einholen können, zumal er erklärte, mit ihr in Kontakt zu stehen (vgl. A18 S. 8 F74). Sein Argument, sie wisse sicher nicht, ob er gesucht werde oder nicht (vgl. A18 S. 8 F75 f.), ist in Anbetracht dessen, dass sie nach dem Polizeivorfall auch viel Angst gehabt und den Beschwerdeführer nach D._______ geschickt haben soll (vgl. A18 S. 6 F48), nicht zu hören. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, sie hätte im Interesse ihres Sohnes durchaus derartige Erkundigungen angestellt.
5.3.2 Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, er habe viele Hausdurchsuchungen erlebt. Es gelang ihm aber nicht, eine ungefähre Anzahl zu nennen, sondern er erklärte vielmehr, das Haus sei "öfters" durchsucht worden (vgl. A18 S. 6 F49/50). Auch die Frage nach dem Zeitpunkt der letzten Hausdurchsuchung konnte er nicht beantworten (vgl. A18 S. 7 F52). Zunächst gab er an, er sei nicht daheim gewesen, als sie seinen Bruder festgenommen und das Haus durchsucht hätten (vgl. A18 S. 7 F53), im weiteren Verlauf der Anhörung erklärte er jedoch, er sei bei der Festnahme seines Bruders zu Hause gewesen (vgl. A18 S. 7 F57). Als der Befrager ihn auf diesen Widerspruch ansprach, gab er wiederum an, nichts gesehen zu haben (vgl. A18 S. 7 F59). Da es sich bei einer Hausdurchsuchung um ein sich dem Betroffenen einprägendes Ereignis handelt, wären vom Beschwerdeführer indessen konkrete und widerspruchsfreie Angaben zu erwarten gewesen.
Nach dem Gesagten erweist sich der geschilderte Polizeivorfall als unglaubhaft. Aufgrund des bekannten Hintergrundes (vgl. auch Stellungnahme des Menschenrechtsvereins IHD [...]) sowie der aktenkundigen Schilderungen der Schwester des Beschwerdeführers ist demgegenüber evident, dass es im Haus der Familie öfters Hausdurchsuchungen gegeben haben muss. Angesichts seiner unschlüssigen und widersprüchlichen Aussagen ist jedoch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer solche Hausdurchsuchungen persönlich miterlebt hat. Das in der Rechtsmitteleingabe angeführte Argument, er habe sich im erstinstanzlichen Verfahren bei beiden Befragungen wegen seines jugendlichen Alters und der Erlebnisse in der Türkei gestresst und unsicher gefühlt, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Darin ist vielmehr eine unbehelfliche Schutzbehauptung zu erachten, umso mehr, als der Beschwerdeführer trotz seiner damaligen Minderjährigkeit in der Lage war, unbegleitet von der Türkei in die Schweiz zu reisen.
5.3.3 Was die geltend gemachte Reflexverfolgung anbelangt, ist vorab auf das Antwortschreiben des Menschenrechtsvereins IHD vom 3. September 2012 hinzuweisen. Darin wird insbesondere ausgeführt, die Mutter des Beschwerdeführers habe erklärt, ihr Ehemann beziehungsweise der Vater des Beschwerdeführers sei wegen Mitgliedschaft bei der PKK gesucht worden, wobei ihre Wohnung ab dem Jahr 1994 mehrfach von der Polizei durchsucht worden sei. Nachdem der Ehemann zur PKK gegangen sei, habe sie mit ihrer Tochter (die in der Schweiz als Flüchtlingsfrau anerkannte Schwester des Beschwerdeführers) und den Söhnen (F._______ und der Beschwerdeführer) unter sehr schwierigen Bedingungen in (...) weitergelebt. Der Ehemann sei bei Gefechten mit Sicherheitskräften getötet worden. Im Weiteren ergibt sich aus dem Schreiben, dass die Schwester des Beschwerdeführers wegen Mitgliedschaft bei einer illegalen Vereinigung zu siebeneinhalb Jahren Haft verurteilt wurde und per Haftbefehl gesucht wird. Gegen Bruder F._______ läuft ein Verfahren wegen der angeblichen Mitgliedschaft bei einer illegalen Vereinigung. Er soll sich seit dem 19. April 2011 in Untersuchungshaft befinden. Wie dem Antwortschreiben zu entnehmen ist, wurden die Familienangehörigen des Beschwerdeführers wegen ihrer politischen Ausrichtung von den Behörden behelligt. Hinsichtlich des Bruders und der Schwester halten diese Behelligungen nach wie vor an. Angesichts des Umstands, wonach die vom Rechtsvertreter in seinem an den Menschenrechtsverein adressierten Schreiben vom 20. August 2012 aufgeworfene Frage, ob der Beschwerdeführer wegen der politischen Aktivitäten seiner Familienangehörigen Probleme mit den türkischen Behörden gehabt habe, vom Menschenrechtsverein nicht konkret beantwortet wurde, ist jedoch entgegen anderslautender Auffassung nicht davon auszugehen, er habe im heutigen Zeitpunkt wegen seiner Verwandten asylrelevante Reflexverfolgungsmassnahmen zu befürchten. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Menschenrechtsverein im Antwortschreiben einen entsprechenden Hinweis gemacht hätte, falls der Beschwerdeführer von den Behörden gesucht würde beziehungsweise gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden wäre. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer selbst an, in der Türkei nicht politisch aktiv gewesen zu sein und auch in D._______ keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. A18 S. 7 F62, S. 9 F84). Die Einschätzung, wonach vorliegend die Furcht vor Verfolgungsmassnahmen unbegründet ist, wird zusätzlich dadurch gestützt, dass dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben etwa drei Monate vor seiner Einreise in die Schweiz in (...) ein Pass ausgestellt wurde (vgl. A6 S. 5 Ziffer 4.02) und er sein Heimatland über einen gut kontrollierten Flughafen verliess (vgl. A6 S. 6 Ziffer 5.01).
5.3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass in Anbetracht der Ausführungen in der Beschwerde und der eingereichten Beweismittel die Begründung des BFM in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis überzeugt. Der Beschwerdeführer wurde weder zum Zeitpunkt der Ausreise gesucht noch wird er heute gesucht. Auch eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung in asylrechtlich relevantem Ausmass ist insgesamt nicht hinreichend objektivierbar. Die Ablehnung des Asylgesuchs erweist sich daher als rechtens. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sowie den Eingaben vom 13. September 2012 und 27. September 2012 nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen. Bei dieser Sachlage kann auch auf eine Übersetzung der dem Antwortschreiben vom 3. September 2012 beigelegten Dokumente verzichtet werden. Der entsprechende Antrag ist infolgedessen abzuweisen.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148 S. 568).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 In der Türkei herrscht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre, besteht demnach nicht. Weder die herrschende politische Lage noch andere allgemeine Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung in seinen Heimatstaat.
7.3.2 Einer Rückführung stehen darüber hinaus auch keine individuellen Gründe entgegen. Den Akten zufolge handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, seit dem (...) volljährigen Mann, der die Schule besuchte und parallel dazu bei seinem Onkel im Karosseriegeschäft Arbeitserfahrung sammelte (vgl. A18 S. 2), Voraussetzungen, welche ihm beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein werden. Ausserdem leben gemäss seinen Angaben die Mutter sowie mehrere Onkel und Tanten in der Türkei (vgl. A6 S. 5), weshalb auch vom Vorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnetzes auszugehen ist, welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Sodann darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Mutter, mit der er bereits zusammenwohnte (vgl. A18 S. 2 F11), Unterkunft finden wird. Daneben sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, er geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Somit fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 22. August 2012 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Antrag auf amtsinterne Übersetzung der dem Antwortschreiben vom 3. September 2012 beigelegten türkischsprachigen Dokumente wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 22. August 2012 geleisteten Kos-tenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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