Entscheiddatum: 18.07.2013Publikationsdatum: 26.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3970/2013
Urteil vom 18. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...),Tunesien, alias B._______, geboren (...), Tunesien, alias C._______, geboren (...), Tunesien,alias D._______, geboren (...), Bulgarien,(...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juli 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. Januar 2013 am Grenzübergang E._______ beim Versuch, mit einer ihm nicht zustehenden, gestohlenen bulgarischen Identitätskarte in die Schweiz einzureisen, aufgegriffen wurde,
dass er in der Folge aus der Schweiz weggewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 14. Mai 2013 anlässlich einer Zollkontrolle am Bahnhof F._______ vorbrachte, er wolle ein Asylgesuch einreichen, worauf er ins Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ begleitet wurde, wo er noch am gleichen Tag um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 17. Mai 2013 im EVZ F._______ sowie der im EVZ G._______ durchgeführten direkten Bundesanhörung vom 8. Juli 2013 im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus H._______ (Gouvernement I._______), wo er von Geburt bis 1995 und von 2003 bis zu seiner letzten Ausreise aus seinem Heimatland gelebt und eine Motorradwerkstatt betrieben habe,
dass er ab 2003 häufig für die Polizei Motorräder habe reparieren müssen, ohne dafür bezahlt worden zu sein, weshalb er seine Rechnungen, insbesondere die Miete, nicht mehr habe bezahlen können,
dass er keine Anzeige gegen die Polizei erstattet habe, da die Vorfälle noch vor der Revolution passiert seien und damals niemand den Mut gehabt habe, die Polizei anzuzeigen,
dass er in seinem Heimatland ansonsten keine Probleme gehabt habe,
dass er wegen seiner finanziellen Probleme im Jahre 2007 alles aufgegeben habe und via die Türkei nach Griechenland gereist sei, wo er sich etwa vier Jahre aufgehalten habe, bevor er nach weiteren Aufenthalten in Italien, Frankreich und Belgien schliesslich am 14. Mai 2013 in die Schweiz gereist sei,
dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung zudem erklärte, er würde sein Asylgesuch gerne zurückziehen und nach Tunesien zurückkehren, falls die Schweizer Behörden ihn bei einer Rückkehr mit mehr als den offerierten 600.- Franken unterstützten,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Asylgesuchs im EVZ F._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Juni 2013 dem Beschwerdeführer mitteilte, dass das zunächst eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde,
dass das BFM mit "Entscheidprotokoll" vom 8. Juli 2013 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug verfügte,
dass es gleichzeitig dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht,
dass er zudem widersprüchliche Aussagen zu seinen Identitätsdokumenten gemacht habe, zumal er anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll gegeben habe, sein Pass und seine Identitätskarte seien gestohlen worden, wobei er den Verlust dieser Dokumente nicht zur Anzeige gebracht habe, während er bei der Anhörung ausgesagt habe, er wisse nicht mehr, wie und wann diese Dokumente abhanden gekommen seien,
dass er anlässlich der Anhörung, angesprochen auf seine Bemühungen betreffend Papierbeschaffung, vorgebracht habe, nie über seine diesbezüglichen Pflichten aufgeklärt worden zu sein, was seinen protokollierten Aussagen in der Erstbefragung widerspreche,
dass seine Erklärungen überdies nicht zu entschuldigen vermöchten, es sei ihm bisher nicht möglich gewesen, rechtsgenügliche Identitätsdokumente zu besorgen, da er im Heimatstaat über Familie verfüge und er bisher zudem nichts unternommen habe, um seine Reise- oder Ausweispapiere kommen zu lassen,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, weshalb er der Aufforderung, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, bisher nicht nachgekommen sei,
dass der Beschwerdeführer geltend mache, seinen Heimatstaat im Jahre 2007 ausschliesslich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen beziehungsweise nie andere Probleme gehabt zu haben,
dass der Umstand, dass er gleich zu Anfang der Anhörung explizit zu verstehen gegeben habe, er würde sein Gesuch zurückziehen, falls man ihm eine höhere, als die von den Schweizer Behörden offerierte Rückkehrhilfe von Fr. 600.- biete, und er schliesslich am Asylgesuch festgehalten habe, weil ihm keine höhere Rückkehrhilfe habe angeboten werden können, ein offensichtlicher Beweis dafür sei, dass er in seinem Heimatland keine Probleme im Sinne von Art. 3 AsylG habe,
dass er deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und technisch möglich sowie praktisch durchführbar sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 9. Juli 2013 (Poststempel: 11. Juli 2013) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben,
dass hinsichtlich der Begründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers auf die insoweit form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3),
dass im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. a.a.O. insb. E. 5.6.5),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs beziehungsweise der schriftlichen Aufforderung vom 14. Mai 2013, rechtsgenügliche Identitäts- respektive Reisepapiere einzureichen, keine solchen Papiere im Original eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, zumal in der Beschwerde dazu nichts entgegnet wird,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen ist, dass die Asylgründe des Beschwerdeführers offensichtlich nicht asylrelevant sind, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles (im Wesentlichen die Wiederholung wirtschaftlicher Gründe) entgegenhält,
dass somit gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG (vgl. BVGE 2009/50 E. 5-8) offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Tunesien droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten wirtschaftlichen Probleme im Heimatland festzuhalten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Situation der Bevölkerung in Tunesien zum Teil schwierig sein kann,
dass jedoch bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend daher zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-weisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi
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