Entscheiddatum: 17.07.2013Publikationsdatum: 25.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3968/2013
Urteil vom 17. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...),alias B._______, geboren (...),dessen EhefrauC._______, geboren (...),alias D._______, geboren (...),und deren KindE._______, geboren (...),alias F._______, geboren (...),alias G._______, geboren (...),alias H._______, geboren (...),Irak,vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,(...),Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren);Verfügung des BFM vom 28. Juni 2013 / N _______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden - irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 18. April 2013 verliessen und via I._______ und Frankreich am 19. April 2013 legal mit einem französischen Visum in die Schweiz einreisten, wo sie am 25. April 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum J._______ um Asyl nachsuchten,
dass das BFM den Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung zur Person am 3. Mai 2013 das rechtliche Gehör zum voraussichtlichen Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte und ihnen Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern,
dass sie in diesem Zusammenhang erklärten, sie möchten nicht nach Frankreich zurückkehren, sondern in der Schweiz bleiben,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass den Beschwerdeführenden seitens der französischen Behörden ein vom 15. April 2013 bis am 5. Juli 2013 gültiges Visum ausgestellt wurde,
dass das BFM gestützt darauf am 14. Mai 2013 die französischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ersuchte (vgl. A11 und A13),
dass die französischen Behörden das Ersuchen mit Schreiben vom27. Juni 2013 guthiessen (vgl. A15),
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juni 2013 - eröffnet am 4. Juli 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 25. April 2013 nicht eintrat, die Wegweisung nach Frankreich verfügte, die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton K._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 11. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liessen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben,
dass die Vorinstanz anzuweisen sei, auf die Asylgesuche einzutreten,
dass eventualiter von der Wegweisung abzusehen sei,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung in dem Sinne zu erteilen sei, dass den Beschwerdeführenden der Aufenthalt während der Dauer des Verfahrens zu gestatten sei beziehungsweise die zuständige Fremdenpolizei sofort anzuweisen sei, die Wegweisung nicht zu vollziehen,
dass als Beweismittel Arztberichte des (...) Kinderspitals vom3. Juli 2013, 21. Juni 2013 und 17. Mai 2013, ein Dauerrezept vom17. Juni 2013 für den Sohn und eine Einladung des Spitals vom 30. Mai 2013 an die Beschwerdeführenden zwecks stationärer Abklärung des Sohnes eingereicht wurden,
dass auf die Beschwerdebegründung - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die französischen Behörden den Beschwerdeführenden ein vom15. April 2013 bis am 5. Juli 2013 gültiges Visum ausstellten,
dass sie im Weiteren dem Übernahmeersuchen des BFM vom 14. Mai 2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin II-Verordnung zustimmten,
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG halte fest, dass im Regelfall ein Nichteintretensentscheid zu ergehen habe, wenn ein Drittstaat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
dass infolgedessen im Rahmen des Verfahrens Ausnahmen zu prüfen seien,
dass das BFM solche Ausnahmen jedoch nicht geprüft habe, weshalb sich eine Rückweisung der Sache rechtfertige,
dass gemäss ständiger Praxis der französischen Migrationsbehörden irakische Staatsangehörige sofort in ihr Heimatland zurückgeschafft würden, womit anerkanntermassen eine Bedrohungssituation für Leib und Leben bestehe,
dass die Rückschaffung - auch über einen Drittstaat - zwingendes Völkerrecht verletze,
dass die Vorinstanz das Non-Refoulement-Gebot hätte prüfen und anwenden müssen,
dass sich der Wegweisungsvollzug auch als unzumutbar erweise, weil der Sohn der Beschwerdeführenden krank sei,
dass weder der bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserte Einwand noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asylverfahrens etwas ändern können und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal Frankreich Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Frankreich sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde,
dass somit nicht davon auszugehen ist, die französischen Behörden würden die Beschwerdeführenden direkt in ihr Heimatland überstellen und sie damit allenfalls einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschlichen Behandlung aussetzen, ohne zuvor ihre Asylgesuche geprüft zu haben,
dass sich demzufolge der Vorhalt, das BFM hätte das Non-Refoulement-Gebot prüfen und anwenden müssen, als unbegründet erweist,
dass es den Beschwerdeführenden obliegt, ihre Einwände gegen eine allfällige Überstellung in den Irak bei den französischen Behörden beziehungsweise dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) auf dem Rechtsweg geltend zu machen,
dass sie den französischen Behörden übergeben werden, die damit die Möglichkeit haben, sich um sie gebührend zu kümmern und das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen,
dass demnach ihre Befürchtung, von Frankreich in den Irak ausgeschafft zu werden, unberechtigt ist,
dass Frankreich im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen,
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rückkehr nach Frankreich wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den französischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass eine Wegweisung der Beschwerdeführenden und ihres minderjährigen Sohnes auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls nicht zu beanstanden ist, da Frankreich auch Vertragsstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) ist,
dass daher davon ausgegangen werden kann, dieser Staat halte sich an die daraus resultierenden Verpflichtungen,
dass der Sohn der Beschwerdeführenden den eingereichten ärztlichen Unterlagen zufolge im Wesentlichen an chronischer Obstipation (Verstopfung), multiplen Gesichtsdysmorphien, einer Handfehlbildung und einer Sprachentwicklungsstörung leidet,
dass gemäss dem Bericht vom 21. Juni 2013 hinsichtlich der Obstipationsprobleme eindeutig die Indikation für eine Operation besteht,
dass davon auszugehen ist, Frankreich komme seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin II-Verordnung auch in medizinischer Hinsicht nach,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. EGMR,N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008),
dass dies im vorliegenden Fall für das Kind nicht zutrifft, da die festgestellten gesundheitlichen Beschwerden nicht lebensbedrohlich sind,
dass Frankreich über eine gute medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, das Kind wäre dort dem Risiko einer wesentlichen Verschlechterung seiner Gesundheit ausgesetzt,
dass entsprechende medizinische Kontrollen beziehungsweise Untersuchungen und nötigenfalls auch eine Operation in Frankreich durchführbar sind,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig erscheinen lassen,
dass hingegen der gesundheitlichen Situation des Kindes bei der Ausge-staltung der Vollzugsmodalitäten (z. B. Medikation für die Reise) Rechnung zu tragen ist,
dass das BFM angesichts der gesamten Umstände zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), welche jedoch, wie vorstehend erwähnt, nicht zur Anwendung gelangen,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Frankreich demnach zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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