Entscheiddatum: 16.07.2013Publikationsdatum: 25.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3965/2013
Urteil vom 16. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...),Libyen, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 28. Juni 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. April 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 3. Mai 2013, ergänzt am 10. Mai 2013, im Wesentlichen geltend machte, er habe Libyen im Jahr 1990 verlassen, da ihm die damalige Regierung nicht zugesagt habe, und sei via C._______ nach D._______ gereist, wo er sich bis ins Jahr 1996 illegal aufgehalten habe,
dass er im Jahr 1996 nach Italien gereist sei, da er in D._______ keine Arbeit mehr gefunden habe,
dass er seither illegal in Italien gelebt - zuerst rund zehn Jahre in E._______ und dann bis zur Ausreise in die Schweiz rund sieben Jahre in F._______ - und dort als Gärtner, Maler und Maurer "schwarz" gearbeitet habe,
dass er weder in D._______ noch in Italien um Asyl nachgesucht habe, und in Italien auch kein Asylgesuch stellen wolle, da er fürchte, dann inhaftiert und ausgeschafft zu werden,
dass er in Italien, wo er keine Aufenthaltsbewilligung beantragt und über keine Papiere verfügt habe, mehrere Male von den Behörden kontrolliert worden sei (letztmals am 1. April 2013 in G._______),
dass er in Italien wegen (...) mehrmals verhaftet worden sei und diesbezüglich mehrjährige Freiheitsstrafen verbüsst habe,
dass er es leid sei, als "Illegaler" in Italien zu leben, weshalb er sich zur Weiterreise in die Schweiz entschlossen habe,
dass er mit seiner (...) Partnerin H._______, die er 2008 in I._______ kennengelernt und mit der er seit 2009 (vgl. Akten Vorinstanz A7 S. 3) beziehungsweise seit November 2011 (vgl. A8 S. 1) religiös getraut sei, wobei H._______ noch nicht von ihrem (...) Ehemann, mit dem sie auch Kinder habe, geschieden sei, in die Schweiz gereist sei,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. A7 und A8),
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juni 2013 - eröffnet am 5. Juli 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
dass im Weiteren um vorsorgliche Anweisung an die Vollzugsbehörden, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, eventualiter um Anweisung, eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe offenzulegen, ersucht wurde,
dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, er wolle nicht in sein Heimatland Libyen zurückkehren und sehe für sich in Italien, wo es keine Arbeit gebe, keine Zukunft,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 13 Dublin-II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 19 Dublin-II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der durch das BFM getätigten Abklärungen feststeht, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat,
dass das BFM den italienischen Behörden mit Schreiben vom 7. Juni 2013 ein Aufnahmegesuch gestützt auf Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO übermittelte,
dass die italienischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers am 24. Juni 2013 gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO ausdrücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, und der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag,
dass hinsichtlich der Furcht des Beschwerdeführers vor einer Rückschiebung von Italien nach Libyen festzuhalten ist, dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliegt, dass die italienischen Behörden in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass der Beschwerdeführer keine ernsthaften und konkreten Anhaltspunkte geltend macht, wonach Italien, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, sich nicht an seine staatsvertraglichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten würde,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, Einwände gegen eine allfällige Überstellung nach Libyen bei den italienischen Behörden auf dem Rechtsweg geltend zu machen,
dass bezüglich der Klage des Beschwerdeführers, in Italien angesichts seines ungeregelten Aufenthaltsstatus und mangelnder Arbeitsmöglichkeiten keine Zukunft zu sehen, festzuhalten ist, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist, es indes nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden liegt auszumachen, ob der Beschwerdeführer nach einer Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet,
dass kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten, und der Beschwerdeführer nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunkts glaubhaft machen kann, dass die Lebensbedingungen in Italien so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde,
dass hinsichtlich des auf Beschwerdeebene eingereichten Dokuments - Anmeldung zum Arztbesuch vom 24. Juni 2013 (Behandlungstermin in [...] am 25. Juni 2013) - festzustellen ist, dass keine Hinweise bestehen, Italien würde seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-II-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen,
dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S. 18), welche die medizinische Versorgung garantiert, in Landesrecht umgesetzt hat und davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer in Italien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, bei allfälligen gesundheitlichen Beschwerden adäquate medizinische und fachärztliche Behandlung findet,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, seine spezifische Situation und seine allfälligen Schwierigkeiten bei den zuständigen italienischen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und er dabei auf den Rechtsweg verwiesen wird,
dass hinsichtlich der Berufung des Beschwerdeführers auf den Aufenthalt seiner Partnerin H._______ in der Schweiz festzuhalten ist, dass Art. 8 Dublin-II-VO die Zuständigkeit desjenigen Mitgliedstaates für die Prüfung des Asylantrags vorsieht, in dessen Hoheitsgebiet der Asylbewerber über einen Familienangehörigen verfügt, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde, sofern die betroffenen Personen dies wünschen,
dass H._______ aufgrund der noch bestehenden Ehe mit ihrem (...) Ehemann von vornherein nicht als "Familienangehörige" des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 8 Dublin-II-VO gelten kann,
dass Ehegatten oder in dauerhafter Beziehung lebende Partner im Übrigen nur dann als "Familienangehörige" im Sinne von Art. 8 Dublin-II-VO gelten, wenn die Familie (d. h. die Ehe oder dauerhafte Partnerschaft) bereits im Herkunftsland bestanden hat (Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO),
dass aufgrund der Aktenlage, wonach der bereits im Jahr 1990 aus Libyen ausgereiste Beschwerdeführer H._______ erst 2008 in D._______ kennengelernt habe (vgl. A7 S. 4), nicht davon auszugehen ist, dass diese Voraussetzung vorliegend erfüllt ist, ungeachtet der Frage, ob es sich - sofern H._______ bereits von ihrem (...) Ehemann geschieden wäre - bei einer religiösen Trauung um eine zivilrechtlich anzuerkennende Eheschliessung handelt,
dass der Beschwerdeführer damit aus Art. 8 Dublin-II-VO nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass er in Bezug auf H._______ auch aus Art. 8 EMRK keine Ansprüche abzuleiten vermag, verfügt doch H._______ über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-VO aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr
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