Entscheiddatum: 29.07.2024Publikationsdatum: 06.08.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3919/2024
Urteil vom 29. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Mai 2024
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Izmir), am 28. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass er am 2. November 2023 den Rechtsschutz für Asylsuchende in den Bundesasylzentren Ostschweiz mit seiner Rechtsvertretung mandatierte,
dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Beschwerdeführer am 3. November 2023 zur Person befragte und am 5. Dezember 2023 zu dessen Asylgründen anhörte,
dass das SEM am 13. Dezember 2023 die Zuteilung des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) verfügte und ihn am 18. Dezember 2023 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Waadt zuwies,
dass die damalige Rechtsvertretung am 15. Dezember 2023 die Beendigung des Mandatsverhältnisses erklärte,
dass die vormalige Rechtsvertretung dem SEM mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 zwei Links zu digitalen Medieninhalten mitteilte, die als Beweismittel bezeichnet wurden,
dass das SEM mit Verfügung vom 17. Mai 2024 (Datum der Eröffnung: 23. Mai 2024) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Juni 2023 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass er dabei die Aufhebung der genannten Verfügung, seine Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und erneuten Beurteilung beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren,
dass mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 25. Juni 2024 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750. mit Frist bis zum 10. Juli 2024 aufgefordert wurde,
dass der verlangte Kostenvorschuss mit Einzahlung vom 3. Juli 2024 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht dabei - mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich die Kognition des Gerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist und auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend um eine solche Beschwerde handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird,
dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt,
dass als Flüchtling eine Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden,
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen damit begründete, er habe vor fünf oder sechs Jahren damit begonnen, auf "Facebook" politische Inhalte zu teilen,
dass er aber seine entsprechenden Posts ständig gelöscht habe, um keine Schwierigkeiten zu bekommen,
dass er wegen seiner kurdischen Herkunft in der Türkei immer wieder erniedrigt und regelmässig von der Polizei kontrolliert worden sei, wobei ihn einmal bei einer Kontrolle ein Polizeihund gebissen habe,
dass er seit dem Jahr 2020 Mitglied der kurdischen Partei HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) sei, wobei er Broschüren verteilt und bei Festaktivitäten mitgeholfen habe,
dass im Lokal der Partei in C._______ (Provinz lzmir) am [...] 2021 ein weibliches Parteimitglied erschossen worden sei, während er sich dort aufgehalten habe,
dass er in der Folge um sein Leben gefürchtet habe und deshalb am 25. Oktober 2023 aus der Türkei ausgereist sei,
dass er nach seiner Ausreise erfahren habe, dass in der Türkei gegen ihn wegen des Vorwurfs, mit einer Terrororganisation zu sympathisieren, Ermittlungen aufgenommen worden seien, wobei ein Haftbefehl ergangen sei,
dass der Grund dafür seine Posts auf "Facebook" seien, wobei er ausserdem vermute, dass er wegen des Vorfalls vom [...] 2021 ins Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sei,
dass er im vorinstanzlichen Verfahren als Beweismittel unter anderem ein undatiertes Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts, einen Auszug aus dem türkischen digitalen Bürgerportal "E-Devlet" betreffend seine Ausreise aus der Türkei am [...] 2023, die Kopie einer angeblichen türkischen Ermittlungsakte mit vom [...] datierendem Vorführbefehl des [...] Friedensstrafgerichts D._______ sowie zwei Links zu Inhalten digitaler Medien einreichte,
dass das SEM zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs zunächst ausführte, der eingereichte Vorführbefehl weise abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt auf, sondern bestehe aus standardisierten Bausteinen, weshalb er keinen Rückschluss auf das konkrete Vergehen zulasse, das dem Beschwerdeführer angeblich vorgeworfen werde,
dass das Staatssekretariat weiter darlegte, es handle sich - und zwar ungeachtet der Frage der Echtheit des betreffenden Beweismittels, die als zweifelhaft zu bezeichnen sei - bei der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Kopie eines amtlichen türkischen Dokuments nicht wie behauptet um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl, dessen einziger Zweck es sei, den Beschwerdeführer zu einer Vernehmung vorzuladen,
dass das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem SEM zur Einschätzung gelangt, dass sich aus dem genannten Beweismittel offensichtlich nicht schliessen lässt, der Beschwerdeführer sei von einem Strafverfahren betroffen, liegt doch kein Hinweis darauf vor, ein solches sei überhaupt bereits eröffnet worden,
dass der Vorführbefehl bezeichnenderweise auch den Zusatz enthält, der Beschwerdeführer sei nach erfolgter Vernehmung wieder freizulassen,
dass die Vorinstanz ebenfalls zutreffenderweise festgestellt hat, dem genannten Beweismittel sei auch nicht zu entnehmen, aufgrund welchen Sachverhalts der Beschwerdeführer angeblich der Propaganda für eine Terrororganisation verdächtigt werde,
dass sich aus dem genannten Beweismittel folglich ungeachtet der Frage seiner Echtheit eine asylrechtlich relevante Gefährdung nicht ableiten lässt,
dass dabei auch zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer keinerlei Probleme mit den türkischen Behörden geltend macht, welche sich vor seiner Ausreise ereignet hätten, obwohl er angeblich bereits seit mehreren Jahren auf "Facebook" politische Inhalte - wenn auch nur vorübergehend - veröffentlicht haben will,
dass auch keinerlei Grund zur Annahme ersichtlich ist, der Beschwerdeführer sei aufgrund des behaupteten Vorfalles im Lokal der Partei HDP in C._______ vom [...] 2021 einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt, macht er doch selber gar nicht geltend, dabei persönlich involviert gewesen zu sein,
dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, auf weitere in der angefochtenen Verfügung genannte Gesichtspunkte einzugehen, welche gegen die Glaubhaftigkeit und asylrechtliche Relevanz der Asylvorbringen des Beschwerdeführers sprechen,
dass sich die Beschwerdeschrift hauptsächlich auf die Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Vorbringen sowie auf Hinweise auf die allgemeine politische und menschenrechtliche Situation in der Türkei beschränkt, welchen jedoch für die Vorbringen des Beschwerdeführers keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt,
dass der Beschwerdeschrift auch sonst nichts zu entnehmen ist, was die Einschätzung der Vorinstanz in Frage stellen könnte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft oder asylrechtlich nicht relevant,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers folglich zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG),
dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass die verfügte Wegweisung daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde,
dass, ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern regelt (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]),
dass in der Beschwerdeschrift in Bezug auf die Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung keinerlei konkrete Vorbringen gemacht werden,
dass im Sinne einer Klarstellung gleichwohl Folgendes festzuhalten ist,
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre,
dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, er wäre im Falle einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.),
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme bietet, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung,
dass der Vollzug der Wegweisungen somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
dass, wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist.
dass die allgemeine Lage in der Türkei weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint,
dass auch sonst keine Anhaltspunkte bestehen, die darauf schliessen lassen könnten, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt,
dass die Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang keinerlei konkrete Vorbringen enthält, womit sich weitere Ausführungen erübrigen,
dass des Weiteren festzustellen ist, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist,
dass die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen stehen und zu bestätigen sind,
dass nach dem Gesagten eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass nach den angestellten Erwägungen die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG),
dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass zu deren Begleichung der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli
Versand: