Entscheiddatum: 22.07.2013Publikationsdatum: 23.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3916/2013
Urteil vom 22. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien A._______, geboren (...),Kosovo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. Juni 2013 / N_______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein kosovarischer Staatsangehöriger - am 29. März 2013 illegal in die Schweiz einreiste und am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass er am 8. April 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg und zu seinen Asylgründen befragt und ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands oder Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung gewährt wurde,
dass er im Anschluss daran zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, im (...) infolge Heirat nach Deutschland gegangen zu sein und mit einer Aufenthaltsbewilligung mit seiner Ehefrau in C._______ und D._______ gewohnt zu haben,
dass sich seine Frau von ihm habe scheiden lassen, worauf er seine Aufenthaltsbewilligung verloren habe und Ende (...) bzw. am (...) mit einer (...) Fluggesellschaft, deren Namen er nicht mehr wisse, in sein Heimatland zurückgekehrt sei,
dass er am (...) aus seinem Heimatland illegal ausgereist sei und mit einem geschlossenen Minibus via E._______, F._______ sowie ihm unbekannte Länder nach Italien an einen ihm unbekannten Ort gelangt sei, von wo aus er mit einem anderen Minibus illegal in die Schweiz (B._______) eingereist sei,
dass er in Bezug auf seine Asylgründe geltend machte, seine Mutter habe vor (...) Jahren (...) erlitten, worauf er (...) Euro mit hohen Zinsen für ihre Behandlung habe ausleihen müssen,
dass ihm "G._______" bzw. dessen Freunde infolge Fristablauf für die Rückzahlung des ausgeliehenen Geldes mehrmals mit dem Tod gedroht hätten, er keine Arbeit habe finden können, worauf er sein Grundstück verkauft und mit dem Geld sein Heimatland aus Angst vor der Drohung verlassen habe,
dass er abgesehen davon nie Probleme mit den Behörden im Heimatland zu verzeichnen gehabt habe und auch nie inhaftiert worden sei, politisch oder religiös tätig gewesen sei oder vor einem Gericht gestanden habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juni 2013 - eröffnet am 4. Juli 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht mittels vorgedrucktem Formular Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei weiter festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und - falls Daten bereits weitergeleitet worden seien - sei er in einer separaten Verfügung darüber zu informieren,
dass auf die Beschwerdebegründung in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 13 Dublin-II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 19 Dublin-II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass aufgrund der vom BFM getätigten Abklärungen verschiedene Indizien im Sinne von Art. 18 Abs. 3 Bst. b Dublin-II-VO dafür bestehen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Deutschland aufgehalten hatte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person im EVZ B._______ vom 8. April 2013 ausführte, geheiratet, eine Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland erhalten und mit seiner Ehefrau in C._______ und D._______ gelebt zu haben,
dass das BFM den deutschen Behörden mit Schreiben vom (...) ein Informationsersuchen gestützt auf Art. 21 Dublin-II-VO übermittelte, worauf diese am (...) die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bestätigten,
dass das BFM die deutschen Behörden am (...) um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO ersuchte,
dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am (...) gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,
dass das BFM aufgrund der Zustimmung der deutschen Behörden deren Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens feststellte und in seiner Verfügung im Wesentlichen ausführte, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rückkehr nach Kosovo sei nicht glaubhaft, weshalb das allfällige Erlöschen der Zuständigkeit Deutschlands zu verneinen sei,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen ausführt, er denke, dass die Schweiz für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig sei,
dass er am 8. April 2013 in B._______ im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 AsylG in Anwesenheit einer Hilfswerkvertretung ausführlich zu seinen Asylgründen angehört worden sei, wobei man ihm gesagt habe, er erhalte einen Asylentscheid,
dass er vom Wegweisungsentscheid nach Deutschland nun überrascht sei, sei er doch aufgrund der ausführlichen Anhörung davon ausgegangen, seine Asylgründe würden geprüft, da das BFM auf sein Asylgesuch eingetreten sei, indem es sich bereit erklärt habe, dieses inhaltlich zu prüfen,
dass das BFM nun nicht nachträglich feststellen könne, die Schweiz sei nicht mehr zuständig,
dass er deshalb Vertrauensschutz aufgrund des Verhaltens der schweizerischen Behörden geniesse und davon habe ausgehen dürfen, einen Asylentscheid zu bekommen,
dass er die Aufhebung der Verfügung vom 26. Juni 2013 beantrage, wobei das BFM anzuweisen sei, auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass diesbezüglich vorab festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung angab, nach der Scheidung in sein Heimatland zurückgegangen zu sein (vgl. act. A5/13, S. 5),
dass daher zu berücksichtigen ist, dass in diesem Zeitpunkt noch nicht feststand, ob der nach der Auffassung des BFM gegebenenfalls für die Prüfung des Asylantrags zuständige Drittstaat (vorliegend Italien oder Deutschland) tatsächlich seine Zuständigkeit anerkennt,
dass es aus diesem Grund nachvollziehbar erscheint, dass das BFM eine umfassende Anhörung durchführte, um dann, falls es doch über den Asylantrag entscheiden muss, diesen ohne weitere Verzögerung möglichst bald prüfen und umgehend beurteilen kann, was auch im Interesse des Beschwerdeführers liegen sollte,
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass das BFM das eingeräumte Selbsteintrittsrecht nicht wahrnahm und vorliegend nicht zu erkennen gab, dass es dieses wahrnehmen wolle, zumal die Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Interesse der Rechtsklarheit einer entsprechenden, für den Asylbewerber erkennbaren Entscheidung des BFM bedarf,
dass das BFM eine solche Entscheidung beim Beschwerdeführer nicht traf und auch eine diesbezügliche Absicht nicht ersichtlich ist,
dass eine an die summarische Befragung zu Herkunft und Modalitäten der Einreise sowie die Erforschung des Reisewegs sich anschliessende Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen (vorliegend am selben Tag) für sich genommen nicht hinreichend zum Ausdruck bringt, die Schweiz habe bereits den Entschluss gefasst, von ihrem Recht Gebrauch zu machen, das Asylverfahren abweichend vom Regelfall in seiner "Gesamtheit" in eigener Verantwortung durchzuführen,
dass die Geltendmachung der Asylgründe je nachdem die Ermessensentscheidung nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO überhaupt erst ermöglicht oder beeinflusst,
dass bei einem Selbsteintritt der Schweiz sich zudem stets die Frage nach einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulements stellt, was nur dann möglich sein kann, wenn die Person gefährdet ist, weshalb auch eine diesbezügliche Erforschung des Sachverhalts - d.h. ob eine Gefährdung geltend gemacht wird - angezeigt ist,
dass im Übrigen eine konkludente Ausübung des Selbsteintrittsrechts ausgeschlossen werden kann, da eine Anhörung gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 AsylG nicht als Prüfung des Asylantrags zu betrachten ist, was sich bereits aus dem Wortsinn ergibt,
dass gemäss Art. 2 Bst. e Dublin-II-VO unter "Prüfung eines Asylantrages" die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, der Entscheidungen bzw. Urteile der zuständigen Stellen in Bezug auf einen Asylantrag gemäss dem einzelstaatlichen Recht - mit Ausnahme der Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates gemäss der Dublin-II-VO - verstanden wird,
dass eine Prüfung somit eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Asylbewerbers darstellt, die zur Feststellung und Entscheidung führt, ob der Asylantrag Erfolg hat, was vorliegend nicht der Fall ist,
dass im Weiteren die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Schweiz aufgrund der Durchführung der Anhörung auf sein Asylgesuch eintreten müsste, nicht einleuchtet,
dass dies die Folge hätte, dass der unzuständige Mitgliedstaat sich nach dem Beginn der Prüfung nicht mehr auf seine Unzuständigkeit berufen könnte, und dies insofern keinen Sinn macht, als ansonsten die Regelung in ihrem systematischen Zusammenhang (vgl. Kapitel V Dublin-II-VO: "Aufnahme und Wiederaufnahme") überflüssig wäre,
dass deshalb ein unzuständiger Mitgliedstaat - selbst wenn von einem weiten Prüfungsbegriff ausgegangen würde und die Anhörung zur Sache bereits als Teil der "Prüfung" angesehen würde - die Prüfung beginnen kann, ohne dadurch zum zuständigen Staat zu werden,
dass dem Beschwerdeführer sodann durch die Anhörung, in welcher er vertieft zu seinen Asylgründen angehört wurde, kein Rechtsnachteil erwachsen ist,
dass das BFM letztlich zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer habe seine angebliche Rückkehr nach Kosovo nach seiner Scheidung sowie die Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten weder glaubhaft gemacht noch mittels Dokumenten belegen können, weshalb die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-II-VO nicht erlosch,
dass die deutschen Behörden zwar feststellten, der Beschwerdeführer sei am (...) ins Ausland fortgezogen, dies jedoch aufgrund oben ausgeführter Erwägung nichts zu ändern vermag, da nicht ausgeführt wird, welcher Staat damit gemeint ist, und sich der Beschwerdeführer durchaus in einem anderen Dublin-Mitgliedstaat aufgehalten haben könnte,
dass, wie bereits ausgeführt, die deutschen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO am (...) zustimmten,
dass somit die Zuständigkeit Deutschlands gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung seines Asylgesuches lediglich geltend machte, er sei schon einmal in Deutschland gewesen, wolle nicht mehr dorthin und brauche die Hilfe der Schweiz,
dass er diesbezüglich jedoch keine weiteren Ausführungen und Erklärungen anbrachte und dies ebenso auf Beschwerdeebene unterliess,
dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht beweisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, seine Überstellung nach Deutschland würde gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen,
dass aufgrund der Akten keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen, und es keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass deshalb auf den mit keinem Wort begründeten Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten ist,
dass die Verfügung des BFM zu bestätigen und die Beschwerde aus den genannten Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,
dass der nicht weiter begründete Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist,
dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen ist, weshalb der Antrag auf Offenlegung einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung ebenfalls gegenstandslos ist,
dass sodann auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig
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