Entscheiddatum: 12.07.2013Publikationsdatum: 22.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3910/2013
Urteil vom 12. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), Serbien, zurzeit im Transitbereich des Flughafens B._______,(...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 3. Juni 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, am 22. Dezember 2011 ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht hatte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 10. Januar 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil D-250/2012 vom 27. Januar 2012 abwies, soweit es darauf eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 13. Juni 2013 erneut auf dem Flughafen B._______ eintraf, wo er am darauffolgenden Tag ein zweites Asylgesuch einreichte,
dass der Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer vor der ersten Gesuchseinreichung in der Schweiz bereits in Deutschland und in Schweden, nachher in Belgien, den Niederlanden sowie in Österreich um Asyl ersucht hatte,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juni 2013 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zuwies,
dass er durch den Dienst Flughafenverfahren des BFM am 18. Juni 2013 summarisch befragt und am 19. beziehungsweise 24. Juni 2013 zu den Asylgründen vertieft angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei nach seiner Rückkehr aus der Schweiz in Belgrad mehrmals von Ultrarechten, Kriminellen und der Mafia bedroht und auch tätlich angegriffen worden,
dass er sich für die Demokratisierung Serbiens eingesetzt habe,
dass ihm die benötigte medizinische Behandlung erst gewährt worden sei, nachdem er bei JUKOM (Komitee der Juristen für die Rechte der Person) Unterstützung erhalten habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juli 2013 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zunächst feststellte, der Beschwerdeführer sei partei- und prozessfähig,
dass es zur Begründung des Nichteintretensentscheides sodann im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer mache für die Zeit seit seinem ersten Asylgesuch in der Schweiz annähernd dieselben Vorkommnisse geltend wie bei seinem ersten Asylgesuch,
dass er nämlich von der Ultrarechten, ehemaligen Regierungsmitgliedern, Kriminellen und der Mafia verfolgt werde, womit die aktuellen Vorbringen nichts Neues enthalten würden,
dass er überdies nach eigenen Aussagen einen speziellen Schutz der Polizei genossen und daher - würden seine Aussagen der Realität entsprechen - nichts zu befürchten habe,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Übrigen als tatsachenwidrig, realitätsfremd und widersprüchlich zu bezeichnen seien,
dass sich demnach aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, wonach nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens in der Schweiz Ereignisse eingetreten wären, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass darüber hinaus festzuhalten sei, dass es sich bei Serbien um einen vom Bundesrat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als "safe country" bezeichneten Staat handle, weshalb auch in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten werden könnte,
dass der Wegweisungsvollzug überdies zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit fremdsprachiger Eingabe vom 9. Juli 2013 (Fax-Eingang: 10. Juli 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder er sei zumindest als Flüchtling anzuerkennen, eventuell sie die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Übersetzung der Beschwerdebegründung in eine Amtssprache ersuchte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Vollständigkeit halber hinsichtlich der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen dazu verwiesen werden kann,
dass die Beschwerde (Anträge sowie Begründung) nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst wurde, aus prozessökonomischen Gründen die Flughafenpolizei B._______ am 10. Juli 2013 telefonisch um Übersetzung des in serbischer Sprache verfassten Textes ersucht wurde und der übersetzte Begründungsteil am 11. Juli 2013 per Fax beim Bundesverwaltungsgericht einging,
dass auf die Übersetzung des in englischer Sprache verfassten Teils der Beschwerdeschrift verzichtet wurde, da dieser ohne Weiteres verständlich ist,
dass in Bezug auf den Antrag auf Übersetzung der Beschwerdeschrift von Amtes wegen keine Weiterungen erforderlich sind,
dass somit auf die als frist- und formgerecht eingereicht zu betrachtende Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und damit das formelle Erfordernis des Nichteintretensgrunds von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des materiellen Erfordernisses in Übereinstimmung mit dem BFM davon ausgeht, dass - im Lichte der gefestigten Praxis besehen - im zu beurteilenden Fall keine Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegen, wonach seit der rechtskräftigen Erledigung des ersten Asylverfahrens bedeutsame Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen,
dass zur Erläuterung vorab auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2013 verwiesen werden kann,
dass auf Beschwerdeebene im Wesentlichen die vor der Vorinstanz gemachten Aussagen wiederholt werden, womit der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Argumente nicht zu entkräften vermag,
dass das BFM deshalb berechtigterweise zum Schluss gelangte, es ergäben sich keine Hinweise, dass nach Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten, und in der Folge zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das erneute Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründende Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung - weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, da er - wie bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-250/2012 festgehalten - aufgrund der vorhandenen medizinischen Grundversorgung in Serbien bei Bedarf weiterhin um spezifische Betreuung in seinem Heimatland nachsuchen kann,
dass der Beschwerdeführer - sollte ihm eine medizinische Betreuung tatsächlich zunächst verweigert worden sein - nach eigenen Aussagen in der Lage war, seine Ansprüche durchzusetzen,
dass jedenfalls Unzumutbarkeit dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2),
dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgründe gegen den Wegweisungsvollzug sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen und der Beschwerdeführer über gültige Reisepapiere verfügt (Art. 83 Abs. 2 AuG; vgl. Akten BFM B 2/1 ),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG - unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM (Dienst Flughafenverfahren) und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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