Entscheiddatum: 26.07.2013Publikationsdatum: 05.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3897/2013
Urteil vom 26. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien 1. A._______,und ihre Töchter2. B._______,3. C._______, sowie4. D._______,Somalia, vertreten durch Hafzo Jama Muse,(...), Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;Verfügung des BFM vom 6. Juni 2013 / (...).
A. Mit Verfügung vom (...) stellte das BFM fest, Frau Hafzo JAMA MUSE (...) erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch vom (...) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Diese Verfügung blieb unangefochten.
B. Mit Eingabe vom 7. Juli 2011 (Eingangsstempel: 8. Juli 2011) ersuchte Hafzo JAMA MUSE das Bundesamt, den Beschwerdeführerinnen, bei welchen es sich um (...) handle, sowie E._______, welche Familienmitglieder sich alle in Somalia befänden, die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. Gleichzeitig wurde (...) eingereicht. Am 24. November 2011 (Eingangsstempel: 29. November 2011) fragte Hafzo JAMA MUSE nach dem Verfahrensstand.
B.a Mit Schreiben vom 28. November 2011 (Eingangsstempel: 30. November 2011) reichte F._______ von G._______, in welchem nebst den Beschwerdeführerinnen auch H._______, als (...) von Hafzo JAMA MUSE und Gesuchsteller aufgelistet ist, eine von Letzterer am 18. November 2011 auf G._______ ausgestellte Vollmacht in Sachen Einreisebewilligung und Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen und E._______ ein, und berichtigte mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 (Eingangsstempel: 15. Dezember 2011) eine Personalie. Mit Schreiben vom 24. November 2011 (Eingangsstempel: 26. März 2012) schilderte Hafzo JAMA MUSE dem BFM die aktuelle Situation der (...) in Somalia und fragte erneut nach dem Verfahrensstand. Mit Schreiben vom 25. April 2012 (Eingangsstempel: 26. April 2012) reichte G._______ (...) ein und schilderte ihrerseits die aktuelle Situation der (...) in Somalia.
B.b Mit am 16. Mai 2012 versandter Zwischenverfügung vom 15. Mai 2012 teilte das BFM G._______ mit, dass das Stellen eines Asylgesuchs ein relativ höchstpersönliches Recht sei, weshalb die asylsuchende Person im Verfahren persönlich in Erscheinung zu treten und zwingend ein von ihr eigenhändig unterschriebenes Dokument einzureichen habe, welches ihren diesbezüglichen Willen erkennen lasse, und setzte Frist bis zum 16. Juni 2012 zur Nachreichung eines entsprechenden, von der Beschwerdeführerin 1 unterzeichneten Schreibens an. Zudem teilte das Bundesamt G._______ unter Hinweis auf das Urteil BVGE 2007/30 mit, dass sich die in der Regel durch eine schweizerische Vertretung vor Ort durchzuführende Befragung erübrige und in casu das Verfahren mangels einer solchen Vertretung in Somalia schriftlich erfolge. Sodann ersuchte das BFM unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht - ebenfalls bis zum 16. Juni 2012 - zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen in Somalia, Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten sowie Ereignissen, weswegen sie Somalia verlassen möchten, wobei für den Fall schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht Nichteintreten auf das Asylgesuch angedroht beziehungsweise für den Unterlassungsfall ein Entscheid aufgrund der Aktenlage in Aussicht gestellt wurde. Schliesslich wurde den Beschwerdeführerinnen für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könnte, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen beziehungsweise Einwänden innert der erwähnten Frist eingeräumt.
B.c Mit sich - was auch für alle weiteren Eingaben von G._______ gilt - ausdrücklich auf die Beschwerdeführerinnen als Gesuchstellerinnen beschränkendem Schreiben vom 7. Juni 2012 (Eingangsstempel: 8. Juni 2012) nahm G._______ Stellung zum Fragekatalog des BFM vom 15. Mai 2012, wobei insbesondere ausgeführt wurde, E._______ sei am (...) von Angehörigen der Al-Shabaab entführt worden und seither verschwunden, und verwies auf eine gleichzeitig in Kopie eingereichte, von der Beschwerdeführerin 1 unterzeichnete Erklärung, in welcher jene ihren Willen bekunde, für sich und ihre Kinder um Asyl nachzusuchen. Bei diesem Telefax-Dokument handelte es sich um eine (...) Vollmacht (...) der Beschwerdeführerin 1 für Hafzo JAMA MUSE und G._______ betreffend Fortsetzung des Asylverfahren für sich und ihre Kinder.
B.d Mit am selben Tag versandter Zwischenverfügung vom 27. Juni 2012 teilte das BFM G._______ unter erneutem Hinweis auf die relative Höchstpersönlichkeit des Asylgesuchs mit, dass kein zulässig gestelltes Asylgesuch vorliege, wobei die eingereichte Erklärung der Beschwerdeführerin 1 zwar als Vollmacht ausgelegt werden könne, darin jedoch nicht dargelegt werde, inwieweit sie in Somalia gefährdet sei, weshalb das BFM beabsichtige, auf das Gesuch nicht einzutreten. Gleichzeitig wurde Frist zur Stellungnahme beziehungsweise Einreichung eines zulässig gestellten Asylgesuchs bis zum 27. Juli 2012 angesetzt.
B.e Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 reichte G._______ ein von den Beschwerdeführerinnen am 15. Juli 2012 unterzeichnetes, auf Deutsch übersetztes Asylgesuch ein. Mit Schreiben vom 21. Januar 2013 (Eingangsstempel: 29. Januar 2013) fragte G._______ nach dem Verfahrensstand. Mit am 10. Mai 2013 versandter Zwischenverfügung vom 8. Mai 2013 ersuchte das BFM um Beantwortung ergänzender Fragen bis zum 31. Mai 2013, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der Aktenlage entschieden würde. Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 (Eingangsstempel: 22. Mai 2013) ersuchte G._______ um Fristerstreckung bis zum 14. Juni 2013 und beantwortete die Fragen trotzdem mit Schreiben vom 29. Mai 2013 (Eingangsstempel: 30. Mai 2013).
C. In ihren schriftlichen Eingaben machten die Beschwerdeführerinnen zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, sie seien somalische Staatsangehörige und stammten ursprünglich aus I._______. Die ganze Familie würde von den Al-Shabaab-Milizen verfolgt. J._______ sei im (...) von den Milizen getötet worden, als er seinen (...) Bruder K._______ vor einer Rekrutierung durch die Al-Shabaab versteckt habe. Zudem seien (...) der Schwestern entführt worden, hätten aber nach kurzer Zeit fliehen können. Aufgrund der gefährlichen Situation seien die Beschwerdeführerinnen nach L._______ geflüchtet. Im (...) seien E._______ entführt und die Beschwerdeführerin 2 vergewaltigt worden. Nach einer weiteren Verfolgung seien die Beschwerdeführerinnen nach M._______ geflohen. Gemäss Schreiben vom 29. Mai 2013 würden sie sich nun wieder in L._______ aufhalten und dort von Hilfsorganisationen unterstützt, wobei ihnen die in der Schweiz lebende (...) regelmässig Geld schicke.
D. Mit Verfügung vom 6. Juni 2013 - eröffnet am 8. Juni 2013 - verweigerte das BFM den Beschwerdeführerinnen die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab.
E. Mit Eingabe vom 8. Juli 2013 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführerinnen durch (...) Hafzo JAMA MUSE (...) unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihnen die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht liessen sie (...) die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben, gilt doch das Stellen eines Asylgesuchs als relativ höchstpersönliches Recht, das vertretungsfeindlich ist (BVGE 2011/39). Das Schreiben vom 7. Juli 2011, durch welches das erstinstanzliche Asylverfahren eingeleitet wurde, trägt lediglich die Unterschrift der Rechtsvertreterin (...) der Beschwerdeführerinnen, wobei damals das Vertretungsverhältnis nicht rechtsgenügend nachgewiesen war. Indessen erachtete das BFM in der angefochtenen Verfügung den erforderlichen Nachweis durch die Vollmacht der Beschwerdeführerin 1 vom 28. Mai 2012 betreffend Fortsetzung des Asylverfahrens, in Verbindung mit der am 18. Juli 2012 eingereichten, von den Beschwerdeführerinnen unterzeichneten schriftlichen Erklärung vom 15. Juli 2012, aus welcher hervorgehe, dass sie in der Schweiz um Asyl nachsuchten, als erbracht. Somit ist von einem persönlichen Auftreten vor einer schweizerischen Behörde auszugehen und die Legitimation zu bejahen. Auf die ansonsten frist- und formgerecht - mit der Vollmacht vom 28. Mai 2012 wurde nebst G._______ auch Hafzo JAMA MUSE (...) mandatiert - eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist nach dem Gesagten einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - unter anderem Art. 20 AsylG in der bisherigen Fassung gilt.
4.3
4.3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
4.3.2 Vorliegend wurden die Asylgesuche nicht bei einer schweizerischen Vertretung eingereicht. Trotzdem sind sie von der Vorinstanz nach Treu und Glauben zu Recht als Asylgesuche aus dem Ausland entgegengenommen worden (vgl. BVGE 2011/39 E. 3).
4.3.3 Auch wurden die Beschwerdeführerinnen nicht zu ihrem Asylgesuch befragt. Sie haben ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 7. Juli 2011 und den diesem folgenden Eingaben vom 24. November 2011, 25. April 2012 und 18. Juli 2012 schriftlich dargelegt. Ausserdem wurde ihnen mit Zwischenverfügung des BFM vom 15. Mai 2012 ein Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen, ergänzt mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2013, zugestellt, wozu sie am 7. Juni 2012 beziehungsweise 29. Mai 2013 schriftlich Stellung genommen haben (vgl. Sachverhalt Bst. B). Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwerdeführerinnen vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
4.4 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vor-aussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., die angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
4.5 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, es sei nicht von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer akuten Gefährdung der Beschwerdeführerinnen bei einem Verbleib in Somalia auszugehen. Zwar sei dem BFM bekannt, dass noch immer Teile Somalias von Kampfhandlungen zwischen Kräften der Übergangsregierung und verschiedenen Milizen betroffen seien. Die allgemeine Unsicherheit, die als unausweichliche Folge dieses Konflikts in gewissen Teilen des Landes herrsche, betreffe indessen die gesamte somalische Bevölkerung in gleichem Masse. Gemäss konstanter Praxis gälten Bürgerkriegssituationen nicht als Asylgründe. Den Akten könnten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass den Beschwerdeführerinnen zum gegenwärtigen Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe drohen könnten. Ohne die Situation in Somalia bagatellisieren zu wollen, stelle das BFM fest, dass grosse Teile von Zentral- und Südsomalia nicht mehr im Einflussbereich der Al-Shabaab-Milizen stehen würden. Die Bedrohungen und die Verfolgungen der Beschwerdeführerinnen durch die Al-Shabaab lägen über ein Jahr zurück. Die Al-Shabaab-Milizen hätten sich Ende Mai 2012 aus dem Afgooye-Korridor und Celasha Biyha zurückgezogen und nach übereinstimmenden Berichten internationaler Organisationen würde derzeit keine unmittelbar Gefahr bestehen, dass sie in dieses Gebiet zurückkehrten. Die somalische Regierung habe in diesem Gebiet inzwischen eine Verwaltung und Polizeiposten eingerichtet. Zwar gäbe es immer wieder nadelstichartig gezielte Anschläge der Al-Shabaab in Mogadischu, welche auf Polizeiposten oder Armeeeinheiten gerichtet seien. Die dort lebende Bevölkerung sei indessen davon kaum betroffen. Das BFM ginge davon aus, dass für die Beschwerdeführerinnen seitens der Al-Shabaab kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse mehr bestehen würde. Darüber hinaus sei die Al-Shabaab auch aus verschiedenen anderen Gebieten Somalias vertrieben worden, womit sich die unmittelbare Bedrohung weiter verringert haben dürfte. Angesichts dessen sei nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerinnen bei einem Verbleib in Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von einreisebeachtlicher Verfolgung betroffen würden. Zusammenfassend seien sie nicht schutzbedürftig im Sinne des AsylG. Schliesslich bleibe bei Nichterteilung einer Einreisbewilligung gemäss ständiger Praxis des BFM zu prüfen, ob aufgrund von Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Familienangehörigen allenfalls die Voraussetzungen für einen Familiennachzug (Art. 51 AsylG) erfüllt seien. Dieser richte sich bei vorläufig aufgenommenen Personen nach Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), gemäss welcher Bestimmung Ehegatten und minderjährige Kinder solcher Personen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden könnten (vgl. BVGE 2007/19). Die Beschwerdeführerinnen gehörten nicht zum Kreis der berechtigten Personen, weshalb die Voraussetzungen in casu nicht erfüllt seien.
4.6 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen. Zusätzlich wird ausgeführt, (...) seien Al-Shabaab-Milizen erneut bei den Beschwerdeführerinnen aufgetaucht und hätten mit einer Entführung und Zwangsverheiratung der Beschwerdeführerin 4 mit einem (...) Staatsangehörigen nach dem (...) gedroht. Nachdem ihr diese Drohung bekanntgeworden sei, habe sie sich in Suizidabsicht mit Benzin übergossen, wobei es jedoch Drittpersonen gelungen sei, sie an der Vollendung der Tat zu hindern. Die Beschwerdeführerinnen fürchteten sich sehr vor der angekündigten Entführung und Zwangsverheiratung, umso mehr, als dieses Schicksal der (...) der Beschwerdeführerin 4 widerfahren sei, welche ihrem Ehemann nach der Zwangsheirat sexuelle Dienste verweigert habe, woraufhin ihr die Kehle aufgeschlitzt worden sei. Die Beschwerdeführerin 4 habe angekündigt, dass sie sich einer Zwangsverheiratung mit einem Angehörigen der Al-Shabaab durch Selbstverbrennung entziehen würde. Die Beschwerdeführerinnen könnten sich nicht auf Dauer in L._______ versteckt halten und müssten dereinst an ihren ursprünglichen Wohnort I._______ zurückkehren. Die Vorinstanz habe die Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht geprüft. Sie seien dauerhaft der Gefahr ausgesetzt, Opfer von frauenspezifischer Verfolgung zu werden, und weder würde eine diesbezügliche Schutzinfrastruktur bestehen noch könnte ein männlicher Verwandter sie beschützen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin 1 durch den Krieg in Somalia den Kontakt zu allen Verwandten verloren. Demgegenüber handle es sich bei ihrer in der Schweiz wohnhaften (...) Hafzo JAMA MUSE (...), von welcher sie finanzielle Unterstützung erhalte, um die einzige in einem Drittstaat lebende Verwandte. Somit würde eine vorrangige Beziehungsnähe zur Schweiz bestehen.
4.7 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und die Asylgesuche aus dem Ausland mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Namentlich erwog sie in der angefochtenen Verfügung zutreffend, dass noch immer Teile Somalias von Kampfhandlungen betroffen seien, indessen von der diesbezüglichen allgemeinen Unsicherheit die gesamte somalische Bevölkerung in gleichem Masse betroffen sei, und Bürgerkriegssituationen nicht als Asylgründe gelten würden. Diesbezüglich wird auf E. 4.5 verwiesen. Daran vermögen die zusätzlichen Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Insbesondere gelingt es den Beschwerdeführerinnen nicht darzulegen, inwiefern es sich bei den geltend gemachten Behelligungen durch die Al-Shabaab-Milizen um gezielt gegen sie und aus einem flüchtlingsrelevanten Motiv begangene Akte gehandelt haben beziehungsweise handeln soll. Bei dieser Sachlage konnte die Vorinstanz auf Abklärungen betreffend eine interne Schutzalternative verzichten, weshalb sich der diesbezügliche Vorwurf in der Beschwerde als unbegründet erweist, abgesehen davon, dass in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen wurde, dass die Bevölkerung von Mogadischu von Anschlägen seitens der Al-Shabaab kaum betroffen sei. Schliesslich wurde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 AsylG von der Vorinstanz zu Recht verneint, fällt doch jene, die weiteren Voraussetzungen gegeben, lediglich für Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder (Abs. 1) beziehungsweise andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen (Abs. 2) in Betracht. Indes ist Hafzo JAMA MUSE (...) in der Schweiz nicht als Flüchtling anerkannt, sondern wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich vorläufig aufgenommen, weshalb sich der Familiennachzug nach Art. 85 Abs. 7 AuG richtet. Gemäss dieser Gesetzesbestimmung kann ein Familiennachzug durch Anordnung der vorläufigen Aufnahme lediglich für Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen erfolgen. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerinnen nicht zum Kreis der berechtigten Personen gehörten.
4.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Zudem sind die Voraussetzungen von Art. 51 AsylG und Art. 85 Abs. 7 AuG nicht gegeben. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthält, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach den Beschwerdeführerinnen zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer
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