Entscheiddatum: 02.08.2024Publikationsdatum: 21.08.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3893/2024
Urteil vom 2. August 2024 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Meret Adam, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach, wobei er angab, er sei noch minderjährig.
B.
Das SEM führte am 20. Februar 2023 sowohl eine Erstbefragung für minderjährige Asylsuchende (EB UMA) als auch die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durch. Anlässlich der Anhörung wurde festgehalten, der Beschwerdeführer werde noch zu einer ergänzenden Anhörung geladen. Am 28. Februar 2023 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers zur weiteren Bearbeitung dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
C. Mit Eingabe vom 5. September 2023 ersuchte die Zentralstelle MNA aufgrund der bereits langen Verfahrensdauer beziehungsweise Untätigkeit der Vorinstanz sowie der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers um eine Beschleunigung und prioritäre Behandlung des Verfahrens. Am 26. Februar 2024 erfolgte eine weitere Eingabe bei der Vorinstanz gleichen Inhalts. Das SEM liess beide Schreiben unbeantwortet.
D. Mit Schreiben vom 30. Mai 2024 zeigte die neue Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unter Beilage ihrer Vollmacht ihr Mandat an, da dieser aufgrund seiner inzwischen erreichten Volljährigkeit nicht mehr von der Zentralstelle MNA vertreten werde. Gleichzeitig erkundigte sie sich nach dem Verfahrensstand und ersuchte um sofortige Behandlung des Asylgesuchs. Ferner hielt die Rechtsvertreterin fest, sollte die Vorinstanz ihre Anfrage ignorieren, werde sie eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben. Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, es sei festzustellen, dass das Verhalten des SEM eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 46a VwVG darstelle und das SEM sei anzuweisen, das Asylgesuch vom 13. November 2022 ohne weitere Verzögerung zu behandeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 21. Juni 2024 den Eingang der Rechtsverzögerungsbeschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der betroffenen Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer stellte am 13. November 2022 ein Asylgesuch, über welches die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat. Eine solche ist bis zum heutigen Zeitpunkt nicht ergangen, weshalb der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person; der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Die betroffene Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23).
Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers ergibt sich vorliegend aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. Zudem durfte er angesichts der drei unbeantworteten Verfahrensstandsanfragen nach Treu und Glauben annehmen, dass das SEM in seiner Sache nicht unmittelbar tätig wird.
1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft im Rahmen des vorliegenden Verfahrens lediglich, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).
3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).
3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist praxisgemäss auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer habe bis zum 21. März 2024 als Minderjähriger gegolten, sein Alter sei von der Vorinstanz nicht bestritten worden. Trotz der Vorgabe zur prioritären Behandlung seines Verfahrens sei es nach der Zuweisung ins erweiterte Verfahren im Februar 2023, somit seit über einem Jahr, zu keinen weiteren Verfahrensschritten gekommen. Er leide sehr unter seiner unsicheren Aufenthaltssituation und glaube inzwischen nicht mehr daran, je einen Entscheid zu erhalten. Es sei zwar bekannt, dass das SEM sehr viele Fälle zu beurteilen habe, dies sei jedoch kein Grund, den Fall des Beschwerdeführers nicht innert angemessener Frist zu entscheiden. Auch sei kein Verschulden der Behörde vorausgesetzt, weshalb das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt sei, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handle.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis davon, dass die Vorinstanz angesichts der zurzeit hohen Zahl an Asylsuchenden und Schutzsuchenden aus der Ukraine mit vielen Verfahren belastet ist. Es ist unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der Behandlungsfristen von Art. 37 AsylG abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen.
5.2 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass mit dem Beschwerdeführer sowohl eine EB UMA als auch eine Anhörung durchgeführt wurden. Anlässlich der Anhörung wurde festgehalten, es werde noch eine ergänzende Anhörung stattfinden. Eine Vorladung für die ergänzende Anhörung ist jedoch nie erfolgt, und es wurden seit der Anhörung keine weiteren Verfahrenshandlungen des SEM vorgenommen. Ferner sind die Akten weder besonders umfangreich noch wurde eine grosse Zahl an Beweismitteln eingereicht, welche einer Prüfung unterzogen werden müssten. Zudem ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren stets nachgekommen. In der Beschwerdeeingabe wies er zu Recht darauf hin, dass er zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung sowie der Zuweisung ins erweiterte Verfahren noch minderjährig war, weshalb das SEM gehalten gewesen wäre, sein Gesuch prioritär zu behandeln (Art. 17 Abs. 2bis AsylG). Dennoch hat die Vorinstanz nun während mehr als sechzehn Monaten keine weiteren Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen. Sie reagierte sodann weder auf die beiden Verfahrensstandsanfragen der Zentralstelle MNA noch auf jene der Rechtsvertretung. Es sind folglich keine Gründe ersichtlich, welche die Untätigkeit des SEM im vorliegenden Verfahren rechtfertigen könnten.
5.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Verfahren des Beschwerdeführers nicht prioritär behandelt und dieses ohne triftige Gründe verzögert hat. Die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt ihrer Erhebung am 20. Juni 2024 erweist sich als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und zügig einen Entscheid zu fällen.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
6.3 Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der Rechtsvertreterin erweist sich als gegenstandslos, da die öffentlich-rechtliche Entschädigung der Rechtsbeiständin bei einer zugesprochenen Prozessentschädigung lediglich subsidiär zum Tragen kommt.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert. Das SEM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und zügig einen Entscheid zu fällen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel
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