Entscheiddatum: 12.07.2013Publikationsdatum: 22.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3871/2013
Urteil vom 12. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Staat unbekannt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juni 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben gemäss ein Tigrinya mit letztem Wohnsitz in B._______ (Eritrea), Eritrea im November 2009 verliess und anschliessend im Sudan lebte,
dass er im März 2013 einem Araber USD 10000 gegeben habe, damit ihn dieser in die Schweiz bringe,
dass er am 15. April 2013 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 22. April 2013 geltend machte, er sei in C._______ (Eritrea) geboren worden und zusammen mit seinen Eltern im Jahr 1988 nach Äthiopien gezogen, wo er in D._______ die Schule besucht habe,
dass seine Familie 1999 nach Eritrea abgeschoben worden sei, wo er ein weiteres Jahr die Schule besucht habe,
dass man 2002 seine Familie unter dem Vorwurf, sie betrieben für Äthiopien Spionage, verhaftet und seine Mutter und ihn nach einer Woche wieder freigelassen habe,
dass sie ein Jahr später erfahren hätten, dass sein Bruder im Militärdienst sei, von seinem Vater jedoch nie mehr etwas gehört hätten,
dass sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Pfingstgemeinde Schwierigkeiten gehabt hätten,
dass er im Oktober 2009 von Soldaten abgeholt worden sei, die ihn nach E._______ gefahren hätten, wo man ihm eine Identitätskarte ausgestellt habe,
dass man ihm gesagt habe, er habe in drei Tagen in den Militärdienst einzurücken,
dass er deshalb in den Sudan geflohen sei, wo er bis im März 2013 gearbeitet und bei entfernten Verwandten gelebt habe,
dass ein vom BFM beauftragter LINGUA-Experte mit dem Beschwerdeführer am 30. April 2013 ein Telefongespräch führte, aufgrund dessen er eine Herkunftsanalyse erstellte,
dass der Experte in seinem Bericht vom 13. Juni 2013 zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer sei in einem nicht in Eritrea gelegenen amharischen Milieu aufgewachsen und habe sicher nicht während zehn Jahren im Erwachsenenalter in Eritrea gelebt,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2013 den Werdegang und die Qualifikationen des Experten zur Kenntnis brachte und ihm das rechtliche Gehör zum Ergebnis des Berichts vom 13. Juni 2013 gewährte,
dass der Beschwerdeführer dabei bekräftigte, er habe zu seiner Herkunft und seinem Lebenslauf die Wahrheit gesagt,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juni 2013 - eröffnet am 3. Juli 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der LINGUA-Analyse stehe fest, dass der Beschwerdeführer die Behörden im Rahmen des Asylverfahrens über seine Identität getäuscht habe,
dass aus seinen Aussagen zu verschiedenen Bereichen (Geographie, Alltagsleben) eindeutig hervorgehe, dass er nicht in Eritrea sozialisiert worden sei,
dass seine Behauptung, er sei im Alter von 13 Jahren nach Eritrea zurückgekehrt und habe dort zusammen mit seiner Familie zehn Jahre lang gelebt, unglaubhaft sei,
dass er nur wenige und nicht verifizierbare Angaben zu C._______ und B._______ habe machen können und auch nicht in der Lage gewesen sei, sein Wohnquartier in B._______ zu lokalisieren,
dass zu erwarten gewesen wäre, dass er Erinnerungen an die zehn Jahre seiner in B._______ verbrachten Jugendzeit und die Preise der Waren, die seine Mutter auf dem Markt angepriesen habe, hätte nennen können,
dass er trotz des angeblich zehnjährigen Aufenthalts in Eritrea kein Tigrinya spreche, obwohl er bei seinen Eltern aufgewachsen sei,
dass seine Identität nicht belegt sei, da er den schweizerischen Behörden bisher keine Identitätspapiere vorgelegt habe,
dass unter diesen Umständen nicht auf die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe einzugehen sei, zusammenfassend jedoch erwähnt werden könne, dass sich seine Ausführungen als unglaubhaft erwiesen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei zufolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen und es sei ihm zwecks Einreichung des Originals seiner eritreischen Identitätskarte eine Frist von 14 Tagen zu gewähren,
dass er zudem den Erlass der Verfahrenskosten und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und - soweit entscheidwesentlich - nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass im vorliegenden Fall das BFM über seine Fachstelle LINGUA den Beschwerdeführer einer Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristischer Merkmale in der Sprechweise sowie landeskundlich-kultureller Anhaltspunkte unterzogen und ihm am 25. Juni 2013 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt hat,
dass der betreffende Experte zur Erkenntnis gelangt ist, der Beschwerdeführer sei hauptsächlich in einem amharischen Milieu und nicht in Eritrea sozialisiert worden,
dass das Bundesverwaltungsgericht die LINGUA-Analyse des BFM nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihr indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89, 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
dass der vorliegend zu beurteilenden LINGUA-Analyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe seine Kindheit (vom 2. bis 13. Lebensjahr) in Äthiopien verbracht, wo er sieben Jahre zur Schule gegangen sei, welche Angabe mit dem Ergebnis der LINGUA-Analyse, er sei in einem amharischen Milieu aufgewachsen, in Übereinstimmung steht,
dass er indessen zum Ort in Eritrea, an dem er seine Jugendzeit, die als ebenso prägend wie die Zeit seiner Kindheit anzusehen ist, verbracht habe, nicht ausreichende Angaben machen konnte,
dass sein Erklärungsversuch, er sei während seines mehrjährigen Aufenthalts in B._______ mehrheitlich zu Hause geblieben und habe dort die Bibel gelesen (vgl. act. A15/7 S. 4), nicht zu überzeugen vermögen,
dass der Beschwerdeführer trotz seines angeblich zehnjährigen Aufenthalts in B._______ und des Umstands, dass seine Eltern der Ethnie der Tigrinya angehörten, kaum Kenntnisse dieser Sprache hat, was den Schluss des LINGUA-Experten, er habe nicht zehn Jahre lang in B._______ gelebt, als überzeugend erscheinen lässt,
dass demnach vorliegend eine Identitätstäuschung mit genügender Sicherheit feststeht (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.),
dass der Beschwerdeführer um die Ansetzung einer Frist zur Einreichung seiner eritreischen Identitätskarte ersuchte,
dass er vom BFM bereits am 15. April 2013 (mittels Formulars) sowie anlässlich der Befragung vom 22. April 2013 zur Einreichung des Originals seiner Identitätskarte aufgefordert wurde und versicherte, er werde den Originalausweis kommen lassen (vgl. act. A5/13 S. 7),
dass sich eine Fristansetzung aus diesem Grund nicht rechtfertigt, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, weshalb er das in Aussicht gestellte Dokument bisher nicht einreichte und weshalb es ihm möglich wäre, dieses innerhalb von 14 Tagen nachzureichen,
dass die Angaben auf der bereits eingereichten Kopie der Identitätskarte zudem nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung zu bringen sind,
dass er nämlich geltend machte, er habe von 1999 bis 2009 in zwei verschiedenen Quartieren von B._______ gelebt,
dass der am 30. Oktober 2009 ausgestellten Identitätskarte indessen zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer wohne in C._______ in der Zone F._______,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei von Soldaten in B._______ abgeholt und zur Ausstellung der Identitätskarte nach E._______ gebracht worden,
dass demnach nicht nachvollziehbar ist, weshalb auf dem Dokument eine andere als die von ihm angegebene Wohnadresse aufgeführt ist, weshalb im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung davon auszugehen ist, auch das Nachreichen des Originaldokuments vermöchte die bestehenden Zweifel an seinen Angaben zum Lebenslauf nicht zu relativieren,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, wenn die Betroffenen die Asylbehörden über ihre Identität beziehungsweise über ihre Herkunft täuschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 AuG entgegenstehen, zumal die von ihm geltend gemachten Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes aufgrund der festgestellten Identitätstäuschung jeglicher Grundlage entbehren und somit keine "stichhaltigen Gründe" für die Annahme einer solchen darzustellen vermögen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung - unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen - mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, zufolge des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, angesichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler
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