Entscheiddatum: 13.07.2011Publikationsdatum: 22.07.2011
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3864/2011
Urteil vom 13. Juli 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,mit Zustimmung von Richter Walter Lang;Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...),Nigeria,vertreten durchlic. iur. HSG, lic. phil. I Benedikt Schneider-Koch,Rechtsanwalt, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juni 2011 / N.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im August 2001 auf dem Luftweg verliess und via Frankreich nach Italien gelangte, wo er sich bis zum 20. Januar 2011 aufhielt,
dass er am 20. Januar 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung vom 31. Januar 2011 zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ sowie der Direktanhörung vom 30. Juni 2011 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger, in N._______ (Edo State, Nigeria) zur Welt gekommen und habe dort bis im Jahre 1996 gelebt,
dass er seinen Heimatstaat habe verlassen müssen, weil er sich aufgrund des Leids und der Armut seiner Familie habe prostituieren müssen,
da ihn im Jahre 1995 eine Drittperson beim homosexuellen Geschlechtsverkehr gesehen und diese Beobachtung umgehend den Dorfältesten in N._______ berichtet habe,
dass er deswegen nach Lagos habe gehen müssen, wo er sich von 1996 an bis 2000 aufgehalten habe, und er dort erfahren habe, die Dorfältesten fahndeten nach ihm,
dass er sich in der Folge nach O._______ (Italien) begeben habe, wo ihn die italienische Polizei im Jahre 2001 kontrolliert und im Februar 2001 nach Nigeria ausgeschafft habe,
dass er nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat bei seiner Schwester in Lagos gewohnt habe,
dass er Nigeria jedoch alsbald wieder verlassen und sich zunächst nach Frankreich und anschliessend nach O._______ begeben habe, wo er sich vom August 2001 an bis Januar 2011 ununterbrochen aufgehalten habe,
dass er keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gereicht habe,
dass der Beschwerdeführer in P._______ und Q._______ am 19. und 28. Februar 2011 wegen des Verdachts, Betäubungsmittel verkauft zu haben, verhaftet wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juni 2011 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Frage, weshalb er keine Dokumente habe, um seine Identität zu belegen, seien als Ausflüchte zu bezeichnen,
dass sich demnach der begründete Schluss aufdränge, er habe bislang davon abgesehen, rechtsgenügliche Reise- beziehungsweise Identitätspapiere abzugeben, um seine Identität zu verschleiern und einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern,
dass Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine Anwendung finde, wenn nach Abschluss der Anhörung die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werde oder wenn aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses feststehe,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblichen Homosexualität anzuzweifeln seien, zumal beispielsweise nicht nachvollziehbar sei, wie man dahinter gekommen sei,
dass ferner seine Angabe, man habe ihn auch in Lagos gesucht, unsubstanziiert ausgefallen sei, zumal nicht nachvollziehbar sei, wie man ihn in Lagos hätte suchen und aufspüren können,
dass seine Vorbringen anlässlich der BzP und der Direktanhörung teilweise widersprüchlich ausgefallen seien,
dass auch das Vorbringen, er habe mehrere Monate unbehelligt bei seiner Schwester in Lagos leben können, nicht darauf schliessen lasse, er sei in Lagos ernstlichen Nachteilen ausgesetzt gewesen,
dass seine Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei die Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid sowie Eintreten auf das Asylgesuch beantragen liess, des Weiteren dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, eventualiter seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen sei, ferner die im Verlaufe dieses Verfahrens noch einzureichenden Belege für die Identität des Beschwerdeführers zu den Akten zu nehmen seien,
dass er schliesslich in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragen liess,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein- tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass demgegenüber auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im Empfangszentrum M._______ am 31. Januar 2011 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 30. Juni 2011 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend machen lässt, er habe keine gültigen Reisepapiere mehr, weshalb es ihm unmöglich gewesen sei, seine Identität innerhalb von 48 Stunden zu belegen,
dass der Beschwerdeführer indessen gewillt sei, so schnell wie möglich Dokumente beziehungsweise Kopien zu besorgen, um seine Identität offen zu legen, doch sei es ihm nicht möglich gewesen, dies innert der sehr kurzen Beschwerdefrist von fünf Tagen zu tun,
dass nicht einzusehen sei, weshalb die Ausführungen zur homosexuellen Beziehung nicht nachvollziehbar und unrealistisch sein sollten, habe der Beschwerdeführer doch sehr plausibel erklärt, wie der Ältestenrat beziehungsweise die Dorfbevölkerung auf die homosexuelle Beziehung aufmerksam geworden seien,
dass die Vorinstanz mit ihrer Feststellung, es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, seine Homosexualität künftig diskret auszuleben, das Problem des Beschwerdeführers verkenne, werde dieser doch wegen einer früheren homosexuellen Beziehung gesucht und verfolgt, weshalb er im Heimatstaat unmenschliche Behandlung oder Tod zu gewärtigen habe,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass der Beschwerdeführer nämlich keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2010/2 E. 5 und 6 S. 23 - 29, BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass er in diesem Zusammenhang geltend machte, er habe seinen echten nigerianischen Reisepass bei einem Freund in Italien zurückgelassen (A5/12 Ziff. 13.1 S. 4), zu dem er jedoch den Kontakt verloren habe (A25/17 F7 - F 19. S. 2 und 3), weshalb ihm die Beschaffung nicht geglückt sei,
dass es indessen für ihn keinen nachvollziehbaren Grund gab, den echten, abgelaufenen Reisepass in Italien zurückzulassen, weshalb in casu keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG vorliegen,
dass das unsubstanziierte Vorbringen des Beschwerdeführers, ein Junge habe ihn und seinen Freund Julius bei homosexuellen Praktiken im Wohnsalon "erwischt" (A25/17 F49/50 S. 6), einen wirklichkeitsfremden Eindruck hinterlässt,
dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der angeblichen Freundschaft insofern widersprüchlich geäussert hat, als er die Anfangsphase der Bekanntschaft mit Julius anlässlich der BzP und der Direktanhörung in chronologischer Hinsicht mit widersprüchlichen Jahreszahlen kennzeichnete (A5/12 Ziff. 15 S. 6, A25/17 F39 - F45 S. 5),
dass die Bekanntschaft mit Julius somit seinen Angaben zufolge insgesamt zwischen zwei und fünf Jahren gedauert hätte, weshalb sich der Eindruck aufdrängt, der Beschwerdeführer habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an eine tatsächliche Beziehung zurückgreifen können, sondern stattdessen eine Verfolgungsgeschichte erfunden, zumal er sich gemäss eigenen Aussagen (A25/17 F38 S.5, A15/7 S. 4) in P._______ mit einer drogenabhängigen Kundin und Prostituierten sexuell einliess, was gegen die behauptete Homosexualität spricht,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 30. Juni 2011 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 6 - 8 S. 725 -733 und E. 10 S. 733 - 737, BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses offensichtlich überflüssig sind,
dass der Beschwerdeführer zwar in Aussicht stellt, er werde Dokumente beziehungsweise Kopien erhältlich machen, um seine Identität nachzuweisen,
dass es sich - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - indessen erübrigt, den Eingang dieser in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel abzuwarten, zumal in casu ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39, Rz. 111 mit Hinweis auf BGE 122 V 162, 119 Ib 505 f.),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der junge und den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführer im Heimatstaat über ein grosses soziales Netz verfügt (A5/12 Ziff. 12 S. 3), weshalb er nicht damit zu rechnen braucht, nach seiner Rückkehr mit einer existenzgefährdenden Situation konfrontiert zu sein, dies umso weniger, als er seinen Lebensunterhalt auch als Schweisser und Fahrer verdienen könnte (A5/12 Ziff. 8 S. 2),
dass sich im Übrigen das global gültige kaufmännische Prinzip, Einkauf zum tiefen und Verkauf zum hohen Preis, nicht nur im Bereich des Drogenhandels erfolgreich umsetzen lässt, weshalb der Beschwerdeführer auch von seinen hiesigen Erfahrungen als Verkäufer Nutzen ziehen kann,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege imSinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines Anwalts wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter
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