Entscheiddatum: 29.07.2013Publikationsdatum: 06.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3828/2013/wif
Urteil vom 29. Juli 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),Richterin Muriel Beck Kadima,Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);Verfügung des BFM vom 28. Juni 2013 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ bei Jaffna, mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 7. Juni 2013 auf dem Luftweg über D._______ und E._______ und landete am 11. Juni 2013 im Flughafen F._______, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte.
A.b Mit Zwischenverfügung des BFM vom 11. Juni 2013 wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens F._______-Kloten als Aufenthaltsort zugewiesen.
A.c Der Beschwerdeführer wurde vom BFM am 13. Juni 2013 summarisch befragt und am 24. Juni 2013 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er in B._______ gelebt und als Fischer gearbeitet habe. Zwischen 1995 und 1999 habe er sich mit seiner Familie im Vanni-Gebiet aufgehalten und dort die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) erstmals unterstützt. Nach der Rückkehr in sein Heimatdorf habe er den LTTE weiterhin geholfen, indem er mit seinem Fischerboot Medikamente, Waffen und Personen (vgl. Akte A13 S. 3 Frage 19) transportiert habe. Bis zum Kriegsende seien er und seine Familie unzählige Male von der Armee kontrolliert worden. Zudem sei die Ausübung seines Berufes als Fischer schwierig geworden, weil er jedes Jahr eine neue, von den Behörden ausgestellte Fischerkarte benötigt habe und weil die Arbeitszeiten von den Sicherheitsbehörden streng festgelegt worden seien. Eines Tages nach Kriegsende sei ein sogenannter "Grease Man" in seine Wohnung eingedrungen und habe seine Ehefrau belästigt (vgl. Akte A13 S. 5 Frage 43). Im Frühling 2011 oder 2012 sei der Beschwerdeführer unter dem Verdacht, als Fischer den Angehörigen der LTTE geholfen zu haben, von den Behörden festgenommen, auf die Polizeistation "H._______" gebracht und während eines Tages festgehalten worden. Als er eines Tages zusammen mit andern Fischern auf See gewesen sei, hätten Angehörige der Marine ihn und andere Fischer angehalten, weil sie eine Sicherheitsgrenze überschritten hätten. Dabei sei der Beschwerdeführer ein Mal heftig auf den Kopf geschlagen worden, weshalb er sich später für zwei Tage in Spitalpflege habe begeben müssen. Noch heute leide er an Gedächtnislücken. Er vermute, dass dieser Vorfall im Zusammenhang mit seiner früheren Unterstützung für die LTTE stehe. Aus Angst vor weiteren Nachteilen sei er nach C._______ gereist, wo er während eines Jahres als Maurer gearbeitet habe. Auch in C._______ sei er von den Behörden festgenommen worden, weshalb er sich aus Angst vor weiteren Schwierigkeiten entschlossen habe, sein Heimatland zu verlassen.
A.d Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer eine sri-lankische Identitätskarte, einen Führerschein und die Kopie eines Arztzeugnisses ab.
B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 28. Juni 2013 - eröffnet am folgenden Tag - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde er aus dem Transitbereich des Flughafens F._______ weggewiesen und - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufgefordert, den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Der Kanton F._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Hinsichtlich der Begründung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen.
C. Mit Eingabe vom 5. Juli 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM vom 28. Juni 2013 sei aufzuheben, es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, der Fall sei zur ergänzenden Sachverhaltsaufnahme und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren sowie subeventualiter sei infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lag eine Vollmacht bei. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D. Die Akten trafen am 8. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die anefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Auf das Gesuch, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu erteilen, ist nicht einzutreten, da die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog und gestützt auf Art. 55 Abs. 1 VwVG Beschwerden die aufschiebende Wirkung zukommt.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeiten zugunsten der LTTE seien auffallend standardisiert und substanzlos ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe keine Details über seine Aussage, er habe LTTE-Angehörige auf seinem Boot transportiert, preisgegeben. Zudem habe er keine Daten nennen können. Auch habe er keine Informationen zu den angeblichen bis heute dauernden Aktivitäten der LTTE zu Protokoll gegeben und kenne keine Kontaktperson der LTTE. Ferner habe er den Vorfall mit dem "Grease Man" nicht überzeugend darstellen können. Weder wisse er das Datum des Überfalls noch habe er die konkreten Probleme, welche der "Grease Man" verursacht habe, bezeichnen können. Die geltend gemachte Kontrolle auf See durch die Marine erscheine objektiv betrachtet völlig legitim, auch wenn der vom Beschwerdeführer erwähnte Schlag auf seinen Kopf zu bedauern und unverhältnismässig sei. Trotzdem sei daraus nicht auf ein menschenunwürdiges Leben in Sri Lanka zu schliessen. Überdies bestünden keine Hinweise dafür, dass diese Kontrolle mit den früheren Aktivitäten zugunsten der LTTE verbunden gewesen sei. Das in diesem Zusammenhang eingereichte ärztliche Attest sei einzig auf den Namen "G._______" - gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sein Spitzname - ausgestellt, liege nur in Kopie vor und erwähne nur eine Prellung in der Schläfengegend, ohne festzuhalten, wie es dazu gekommen sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gedächtnisstörungen als Folge dieses Schlages seien nicht aufgeführt. Der Beschwerdeführer habe zudem keine überzeugenden Angaben machen können, warum er ein Arztzeugnis auf seinen Spitznamen habe ausstellen lassen. Schliesslich könne die Festnahme des Beschwerdeführers im Frühling 2011 ebenfalls nicht als illegitime Handlung der Behörden betrachtet werden, zumal er nach einem Tag wieder freigelassen worden sei und die Behörden versuchten, die Tätigkeiten der LTTE zu unterbinden. Abgesehen davon stelle die eintägige Haft keine derart intensive Massnahme dar, dass ein Verbleib im Heimatland verunmöglicht werde. Schliesslich seien Zweifel an den anlässlich der Befragung dargelegten Festnahmen angebracht, da der Beschwerdeführer diese in der Anhörung nicht erwähnt habe.
6.2 Demgegenüber legte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift dar, dass die Einschätzung des BFM bezüglich der Substanzlosigkeit der geltend gemachten Tätigkeiten für die LTTE nicht zu teilen sei. Der Beschwerdeführer habe geschildert, wie die LTTE-Leute ihn und andere Fischer zum Transport aufgeboten hätten, und er habe auch angegeben, von wo nach wohin er sie transportiert habe. Er habe ausgesagt, dass er einige der LTTE-Leute aus dem Vanni-Gebiet gekannt habe und dass einer der Fischer infolge dieser Tätigkeiten von der Armee umgebracht worden sei. Ferner habe er ausgesagt, er sei während seiner Zeit im Vanni-Gebiet quasi ein Mitglied der LTTE, obschon kein Kämpfer, gewesen. Das BFM habe nicht nachgefragt und keine Ergänzungsfragen gestellt, weshalb der Vorwurf an ihn, er habe substanzlose Angaben zu Protokoll gegeben, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Aufgrund der oberflächlichen Befragungsweise sei der Sachverhalt nur mangelhaft festgestellt worden. Zudem würden sich im Zusammenhang mit der dargelegten Kopfverletzung zusätzliche medizinische Abklärungen aufdrängen. Auch den Vorfall mit dem "Grease Man" habe der Beschwerdeführer hinreichend klar geschildert. Vor dem Hintergrund, dass "Grease devils" oder Fettteufel im Sommer 2011 ihr Unwesen getrieben und dabei militärischen Schutz genossen hätten, seien die Ausführungen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu qualifizieren. Zudem sei es unfair, dem Beschwerdeführer Substanzlosigkeit vorzuwerfen, wenn die Befragung oberflächlich durchgeführt worden sei. Hinsichtlich der Daten habe er offensichtlich grosse Mühe. So kenne er beispielsweise auch die Geburtsdaten seiner Kinder oder seiner Ehefrau nicht, wisse aber, wie alt sie seien. Unter diesen Umständen sei es nachvollziehbar, dass er auch keine konkreten Daten von Verhaftungen kenne. Möglicherweise sei dies auf seine Kopfverletzung zurückzuführen. Die ungenauen zeitlichen Angaben dürften indessen nicht als mangelnde Substanziierung betrachtet werden und zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen führen. Vielmehr hätte das BFM dem Unvermögen des Beschwerdeführers Rechnung tragen müssen. Insgesamt habe das BFM zu Unrecht die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft betrachtet und damit keine eigentliche Prüfung seiner Vorbringen vorgenommen. Da dies ein formeller Fehler sei und zudem das rechtliche Gehör verletzt worden sei, müsse die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Ferner sei der Übergriff anlässlich der Kontrolle durch die Marine vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer geleisteten Unterstützung der LTTE und der allgemeinen Diskriminierung von Tamilen zu sehen, weshalb es sich um eine asylrelevante Verfolgung handle. Es sei nicht um eine zufällige Kontrolle auf See gegangen, sondern um einen gezielten und gewollten Übergriff auf den Beschwerdeführer als Fischer tamilischer Ethnie mit Verdacht auf Verbindungen zur LTTE. Dies sei auch daran zu sehen, dass der Übergriff zeitlich nach der Festnahme im "H._______" unter dem Verdacht auf LTTE-Verbindungen erfolgt sei. Da der Beschwerdeführer zudem in den Neunzigerjahren mehrere Jahre im Vanni-Gebiet gelebt und für die LTTE gearbeitet habe sowie viele LTTE-Mitglieder aus dieser Zeit kenne, weise er auch heute noch ein Profil auf, das eine staatliche Verfolgung nahelege. Damit weise er ein Gefährdungsprofil auf, das hinreichend für eine Verfolgung sei, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
7.1 Entgegen der Argumentation in der Beschwerde hat das BFM nicht darauf verzichtet, die Vorbringen des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit zu prüfen. Vielmehr ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung, dass das BFM die Kontrolle des Beschwerdeführers auf See durch die Marine, verbunden mit einem Schlag auf den Kopf, sowie die Festnahme im Jahr 2011 nicht als asylrelevant qualifiziert, weil es der Meinung ist, diese Massnahmen seien als rechtsstaatlich legitime Massnahmen zu verstehen, wobei der körperliche Übergriff zwar zu bedauern sei, indessen nicht ein menschenunwürdiges Leben in Sri Lanka verunmögliche. In der Beschwerdeschrift wird zwar dargelegt, der Übergriff durch die Marine sei nur vor dem Hintergrund zu verstehen, dass dem Beschwerdeführer Verbindungen zur LTTE vorgeworfen worden seien. Es habe sich dabei nicht um eine zufällige Kontrolle gehandelt, sondern es sei von einem gezielten und gewollten Übergriff auf den Beschwerdeführer als Fischer tamilischer Ethnie auszugehen. Diese Einschätzung kann indessen nicht geteilt werden. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich nämlich, dass er und andere Fischer mit ihren Booten eine Sicherheitsgrenze überfuhren, weshalb die Marine einschritt, was rechtsstaatlich legitim ist. Unter diesen Umständen kann die Ansicht in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei wegen seiner früheren Tätigkeiten für die LTTE zwei Jahre nach Kriegsende gezielt auf See von der Marine attackiert worden, nicht geteilt werden. Denkbar ist auch, dass die Marine die Fischer auf See - und damit auch den Beschwerdeführer - von Zeit zu Zeit, auch ohne das Überfahren einer Sicherheitsgrenze, kontrolliert, um ein allfälliges Wiederaufkommen der LTTE zu verhindern oder einfach um ihre Fischerausweise einzusehen und sicherzustellen, dass nichts geschmuggelt wird, was ebenfalls als rechtsstaatlich legitime Massnahme zu sehen ist. Infolgedessen kann aus den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Schluss gezogen werden, die Marine habe ihn unter dem Verdacht der LTTE-Tätigkeiten gezielt und gewollt kontrolliert und geschlagen. Wäre der Beschwerdeführer in der Tat der konkreten Aktivitäten zugunsten der LTTE verdächtigt worden, hätte man ihn schon kurz nach Kriegsende inhaftiert und gegen ihn ein entsprechendes Verfahren eingeleitet, und nicht erst, nachdem er und andere Fischer eine Sicherheitsgrenze überfahren haben. An dieser Einschätzung vermögen die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach andere Boote die Sicherheitsgrenze auch überfahren hätten, indessen nicht kontrolliert worden seien, nichts zu ändern, zumal dies auch andere als die dargelegten Gründe haben kann.
7.2 Dem BFM ist auch darin zuzustimmen, dass die eingereichte Kopie des Arztzeugnisses zuwenig aussagekräftig ist. Kopien von Beweismitteln weisen grundsätzlich einen niedrigen Beweiswert auf, da nicht auszuschliessen ist, dass sie vor Erstellung der Kopie manipuliert worden sind. Vorliegend erscheint das Beweismittel zudem zweifelhaft, weil es nicht den vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragung oder der Anhörung angegebenen Namen enthält. Der Beschwerdeführer machte zu keiner Zeit geltend, dass man ihn unter dem Spitznamen "G._______" gekannt habe, sondern brachte diesen Einwand erst anlässlich der Konfrontation des BFM mit dem Beweismittel vor, was als nachgeschobener und untauglicher Erklärungsversuch zu werten ist und somit nicht zu überzeugen vermag. Es ist folglich offensichtlich, dass das Dokument nicht für den Beschwerdeführer ausgestellt worden sein kann, was die Tauglichkeit zusätzlich vermindert. Darüber hinaus enthält es aus medizinischer Sicht nur die Angabe, es liege eine Prellung an der Schläfe vor, was sich zwar mit einem Schlag auf den Kopf vereinbaren liesse; indessen äussert es sich nicht zu den Ursachen der Verletzung, weshalb es nicht taugt, den geltend gemachten Sachverhalt hinsichtlich des Schlages auf den Kopf zu belegen. Selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Kontrolle auf See durch die Marine am Kopf verletzt worden wäre, ist zudem - entgegen der Darstellung in der Beschwerde - nicht von einer asylerheblichen Verfolgung auszugehen. Es handelt es sich um einen einmaligen, zeitlich vergangenen Übergriff, welcher nur dann zur Anerkennung als Flüchtling führen würde, wenn im Zeitpunkt des Entscheides nach wie vor eine asylrelevante Gefährdung bestünde, was jedoch - wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann - nicht der Fall ist.
7.3 Wie das BFM auch zutreffend feststellte, ist die im Jahr 2011 geltend gemachte Festnahme flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da sie nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer erfolgte, sondern vielmehr ebenfalls als legitime Massnahme zur Erhaltung von Sicherheit und Ordnung zu sehen ist. Bezeichnenderweise wurde der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen nicht allein, sondern mit andern Personen zusammen, festgenommen, nach einem Tag freigelassen und in diesem Fall nicht geschlagen. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, der Beschwerdeführer sei unter dem Verdacht von LTTE-Verbindungen festgenommen worden, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Selbst wenn er unter diesem Verdacht festgenommen worden wäre, zeigt die Festhaltung von nur einem Tag, dass sich der mögliche Verdacht offensichtlich nicht erhärten liess, da man ihn andernfalls nicht so schnell freigelassen hätte. Somit liegt auch diesbezüglich keine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers oder ein erhöhtes Verfolgungsrisiko vor.
7.4 Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer in der Anhörung keine weiteren Probleme mit der Polizei und der Armee geltend, sondern verneinte eine entsprechende Frage ausdrücklich (vgl. Akte A13/14 S. 9). Diese Version lässt sich zwar mit seinen früheren Äusserungen anlässlich der Befragung, wo er darlegte, er sei im Jahr 2012 mehrmals von der Polizei festgenommen, für ein bis zwei Tage festgehalten, geschlagen und dann wieder freigelassen worden (vgl. Befragungsprotokoll [Aktennummer nicht erkennbar] S. 12), nicht vereinbaren; indessen ist aufgrund dessen, dass er diese Festnahmen später nicht mehr erwähnte, davon auszugehen, dass sie auch nicht stattgefunden haben.
7.5 Insgesamt sind folglich die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfolgungshandlungen, welche sich ereignet haben sollen, asylrechtlich nicht relevant ausgefallen. Unter diesen Umständen kann die Frage, ob die geltend gemachten Tätigkeiten für die LTTE als glaubhaft betrachtet werden können, offen bleiben, zumal der Beschwerdeführer - selbst wenn er die LTTE in der von ihm dargelegten Art und im besagten Umfang unterstützt haben sollte, was praktisch die ganze tamilische Bevölkerung bis zum Ende des Bürgerkriegs tun musste - offensichtlich keine asylerheblichen Verfolgungsmassnahmen erdulden musste.
8.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (BVGE 2010/57 E. 2.5; BVGE 2010/44 E. 3.4).
8.2 Den Asylvorbringen des Beschwerdeführers sind indessen keine konkreten und stichhaltigen Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf hinweisen, dass er zum heutigen Zeitpunkt und unter den derzeit in seinem Heimatland herrschenden Bedingungen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet sein könnte. Seine Vorbringen sind, wie die vorangehenden Erwägungen gezeigt haben, nicht asylerheblich. An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel und die Tatsache, dass er in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen hat, nichts zu ändern, da gestützt auf die geltende Praxis (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4.3) Tamilen aus Sri Lanka, welche in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen haben, welches negativ entschieden worden ist, nicht allein aus diesem Grund in ihrem Heimatland eine asylerhebliche Verfolgung befürchten müssen. Es erübrigt sich unter den gegebenen Umständen, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hatte, solche in absehbarer Zukunft erleiden zu müssen. Auch im heutigen Zeitpunkt kann ihm keine solche Furcht zuerkannt werden. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen im Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
10.4.1 Bezüglich der allgemeinen Situation in Sri Lanka hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2011/24 zur Situation in Sri Lanka geäussert. Danach ist der Vollzug der Wegweisung in die Ostprovinz infolge der dort verbesserten allgemeinen Lage in Übereinstimmung mit dem BFM wieder zumutbar. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs in die Nordprovinz hingegen nahm es eine differenzierte Haltung ein. In den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar - mithin in der Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten Vanni-Gebietes - herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und die dortige politische Lage sei nicht mehr dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsse, auch wenn angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage eine sorgfältige und zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien angezeigt und dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen sei. Für Personen, welche aus der Nordprovinz stammten und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen hätten, sei der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, sofern davon ausgegangen werden könne, die betroffene Person könne auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht habe. Indessen müssten die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abgeklärt werden, wenn der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz längere Zeit zurückliege oder konkrete Umstände auf eine massgebende Veränderung der Lebensumstände seit der Ausreise hinweisen würden. Dabei seien insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie die konkreten Möglichkeiten der Sicherung einer Existenzgrundlage und der Wohnsituation massgeblich. Im Fall des Fehlens dieser begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz sei eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen. Den Vollzug der Wegweisung ins sogenannte Vanni-Gebiet betrachtete das Bundesverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit dem BFM - als unzumutbar, weil die Infrastrukturen in dieser Region in sehr starkem Ausmass vom Krieg in Mitleidenschaft gezogen worden seien und das Gebiet stark vermint und militarisiert sei, weshalb für aus diesem Gebiet stammende Personen ebenfalls eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet zu prüfen sei.
10.4.2 Gestützt auf die Aktenlage stammt der Beschwerdeführende von der Jaffna-Halbinsel im Norden Sri Lankas, wohin der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als zumutbar gilt. Er hat sein Heimatland erst nach Beendigung des Bürgerkriegs verlassen und kann somit grundsätzlich in sein Herkunftsgebiet zurückkehren. Gestützt auf die Akten leben dort seine Eltern und acht Geschwister sowie seine Ehefrau mit den beiden gemeinsamen Kindern. Damit verfügt er über ein Beziehungsnetz und es ist auch anzunehmen, dass er unter diesen Umständen nach seiner Rückkehr eine gesicherte Wohnsituation antreffen wird. Angesichts des grossen familiären Rückhalts ist folglich davon auszugehen, dass er in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr ins Heimatland unterstützt werden wird. Ferner ist es ihm zuzumuten, sich im Heimatland erneut um eine Arbeit zu bemühen, um für sich und seine dort zurückgebliebene Familie eine existenzielle Grundlage schaffen zu können. Er hat gestützt auf seine Angaben während mehrerer Jahre als Fischer und in C._______ während eines Jahres als Maurer gearbeitet und verfügt somit über Berufserfahrungen, welche ihm den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben erleichtern werden. Auch wenn es - wie der Beschwerdeführer darlegte - nicht immer einfach ist, die Berechtigung zum Fischen zu erhalten und er als Fischer räumliche und zeitliche Einschränkungen einhalten muss, erscheint es nicht als unzumutbar, sich erneut um eine Fischerkarte und somit um die Berechtigung zum Fischfang zu bemühen. Allfällige gesundheitliche Beschwerden als Folge des Schlages auf den Kopf kann der Beschwerdeführer auch im Heimatland behandeln lassen, zumal er dort bereits in medizinischer Behandlung gewesen sein will.
10.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Unter den gegebenen Umständen ist der Antrag auf weitere medizinische Abklärungen abzuweisen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Angesichts des direkten Entscheides durch das Bundesverwaltungsgericht ist das Gesuch um Erlass eines Kostenvorschusses hinfällig geworden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher
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