Entscheiddatum: 11.07.2013Publikationsdatum: 19.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3819/2013
Urteil vom 11. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...),Marokko,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 2. Juli 2013 / N .
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 3. April 2013 ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ stellte, das er anlässlich der Befragung vom 9. April 2013 daselbst sowie anlässlich der Direktanhörung vom 2. Juli 2013 durch das BFM im Wesentlichen damit begründete, er sei bereits im Jahre 1983 aus dem Heimatstaat ausgereist und habe sich unkontrolliert nach Frankreich begeben, von wo aus er wieder in den Heimatstaat zurückgekehrt sei,
dass er im Jahre 1984 im Rahmen eines Familiennachzugs legal nach Frankreich zurückgekehrt sei, um mit seiner französischen Ehefrau zusammen zu leben,
dass diese Ehe im Jahre 1989 geschieden worden sei,
dass er sich während eines Jahres legal mit Aufenthaltsbewilligung und neun Jahre lang illegal in Frankreich aufgehalten habe,
dass er sich im Jahre 1993 von Frankreich nach Italien begeben und dort im Jahre 1996 eine einjährige Aufenthaltsbewilligung erhalten habe,
dass er diese Bewilligung indessen nicht habe erneuern lassen,
dass er von 1997 bis 2006 wegen Totschlags in Italien inhaftiert gewesen sei,
dass er sich nach der Entlassung aus dem Gefängnis illegal an diversen Orten in Italien aufgehalten habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP berichtet habe, er habe Marokko im Jahre 1984 im Rahmen des Familiennachzuges nach Frankreich verlassen, und er sei nach Frankreich gegangen, um ein wirtschaftlich besseres Leben führen zu können,
dass er jedoch anlässlich der Direktanhörung hinzugefügt habe, er habe ungefähr 1981 oder 1982 wegen Militärdienstverweigung eine einjährige Freiheitsstrafe verbüsst, und es sei zu Aversionen mit der einen oder anderen Drittperson gekommen,
dass er des Weiteren die zwei nachfolgend aufgeführten Dokumente eingereicht habe: "Ihre Rechte als Opfer im Strafverfahren" von der Staatsanwaltschaft (...) vom 27. Juni 2013, "Ambulanter Bericht der Unfallchirurgie" des Universitätsspitals N._______ vom 1. Juni 2013,
dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gegeben habe,
dass das BFM mit mündlich eröffneter Verfügung vom 2. Juli 2013 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP angegeben, sein letzter, im Jahre 1992 ausgestellter marokkanischer Pass sei bis zum Jahre 2002 gültig gewesen und er habe diesen in Mailand unter Umständen verloren, an die er sich nicht erinnere,
dass er anlässlich der Direktanhörung demgegenüber berichtet habe, er habe seinen letzten heimatlichen Pass im Jahre 2011 ausstellen lassen, doch sei er ihm in einer Unterkunft der Caritas in Italien gestohlen worden,
dass er in Bezug auf seine Identitätskarte ebenso widersprüchliche Angaben zum Ausstellungsjahr und der Art des Abhandenkommens gemacht habe,
dass demnach die Behauptung, er könne keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere einreichen, nicht glaubhaft sei,
dass das Verhalten des Beschwerdeführers den Schluss nahelege, er enthalte den Asylbehörden bewusst Papiere vor, um seine Identität nicht offen legen zu müssen und so eine Rückführung in den Heimatstaat zumindest zu erschweren,
dass daher keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglichten, Reise - oder Identitätsdokumente einzureichen,
dass Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine Anwendung finde, wenn nach Abschluss der Anhörung die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werde oder wenn aufgrund der Anhörung feststehe, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP geltend gemacht habe, ausschliesslich aufgrund eines Familiennachzugs im Jahre 1984 nach Frankreich gereist zu sein, zumal ihm auch seine wirtschaftliche und soziale Situation im Heimatstaat nicht mehr zugesagt habe,
dass er demgegenüber anlässlich der Direktanhörung hinzugefügt habe, er sei wegen Militärdienstverweigerung zu einem Jahr Haft verurteilt worden und habe diese auch abgesessen,
dass somit das Verfahren längst abgeschlossen sei und schon damals weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht im Zusammenhang mit seiner Ausreise im Jahre 1984 gestanden habe,
dass er zudem nicht wisse, ob er hierzu noch etwas zu befürchten habe, weil er sich nicht darum gekümmert habe,
dass sich die Behörden vor seiner Ausreise nach Frankreich nochmals bei ihm gemeldet hätten, doch könne er sich nicht mehr daran erinnern, um was es dabei gegangen sei,
dass er mit Behörden oder Drittpersonen im Heimatstaat grundsätzlich keine Probleme gehabt habe, doch sei es wohl zu Aversionen mit der einen oder anderen Person gekommen, doch wisse er nicht weshalb,
dass er auf den Vorhalt, anlässlich der BzP habe er Probleme mit Drittpersonen noch klar verneint, geantwortet habe, man könne dies so oder auch anders sehen,
dass er hinsichtlich der beiden eingereichten Beweismittel zu Protokoll gegeben habe, diese hätten keinen Bezug zu seinen Asylbegründungen, und er sie abgegeben habe, um das BFM über ihn ins Bild zu setzen und darzutun, dass ihn keine Schuld an der Schlägerei treffe, in die er kürzlich involviert gewesen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellte: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen,
dass die zuständige Behörde ferner im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen und den Beschwerdeführer bei einer eventuell bereits erfolgten Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass jedoch auf das Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Abs. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs keine Papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinreichender Begründung dargelegt hat, inwiefern die Vorbringen des Beschwerdeführers zum angeblichen Verlust seines Reisepasses unglaubhaft ausgefallen sind und welche Schlüsse sich aus dem Umstand ergeben, dass er den schweizerischen Behörden bislang kein Reise- oder Identitätspapier abgegeben hat,
dass die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift nicht geeignet sind, an dieser Einschätzung etwas zu ändern,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente einzureichen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass der Beschwerdeführer indessen den diesbezüglichen Argumenten des BFM in seiner Beschwerdebegründung nichts Stichhaltiges entgegenhält,
dass auch die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Rückkehr in den Heimatstaat nach seinem langjährigen Aufenthalt in Europa nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen vermag, zumal wirtschaftliche und soziale Probleme nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen,
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht notwendig erscheinen,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9),
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Marokko droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Rückkehr des Beschwerdeführers aufgrund der allgemeinen Lage in Marokko als zumutbar zu erachten ist,
dass sich aus den Akten zudem keine Anhaltspunkte ergeben, die darauf schliessen lassen, der gut ausgebildete Beschwerdeführer (A6/11 Ziff. 1.17.04 S. 4) würde im Falle der Rückkehr nach Marokko aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten, kann er doch nötigenfalls auf ein ausreichendes soziales Netz zurückgreifen (A6/11 Ziff. 3.01 S. 5, A25/15 F66 S. 7),
dass sich der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt wieder mit Gelegenheitsarbeiten oder als Musiker (A25/15 F61/2 S. 7) verdienen kann,
dass es ihm gleichfalls zuzumuten ist, die allenfalls noch bevorstehende Nachbehandlung der Folgen einer Schlägerei in Marokko medizinisch behandeln zu lassen,
dass sich der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den Heimatstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um entsprechende Offenlegung nicht einzugehen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter
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